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Hersfel-er Tageblatt

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Nr. 105

Freitag, den 6. Mai 1932

82. Jahrgang

Zwei neue Verordnungen

Auflösung der kommunistischen Gottlosenverbande -- Militarahnliche Organisationen unter Kontrolle

Ergebnis der Woche

Ungeheuer Not

Kr. kr. Wir Deutschen haben schon manche böse Wirt- schaftszeit durchgemacht. Kriegszeiten sind immer Notzeiten für ein Volk als Ganzes, und Nachkriegszeiten sind es nicht minder Wenn sich auch in früheren Zeiten die Not nur aus den Besiegten erstreckte oder vernichtend auf dessen Land, wie ; .i Dreißigjährigen Krieg Deutschland "den Schauplatz der Kriegsverwüstungen abgegeben hatte, so greift heute infolge der engen wirtschaftlichen Verbundenheit der Völker unter­einander die Not des einen rückhaltlos auf das andere über. Nicht nur auf die Nachbarn, sondern auch Meere werden von jenem Vogel Not überflogen, in alle Länder legt er seine Unheilseier, aus denen seine Nachkommen herauskriechen, die allgemein als Kuckucke und Pleitegeier bezeichnet werden. Die Not erhob sich in dem Mittelraum Europas, in den im Krieg unterlegenen Ländern. Sie flog nach England, läßt sich zur Zeit in Amerika nieder und äugt schon zu neuem Fluge nach Frankreich Es ist. als verschlinge diese Bestie alles Geld und alle Werte. Es ist, als verlören die Völker unter ihrem widerlichen Geschrei jede Vernunft und Ueber- legung^ Anstatt zu erkennen daß das Ungeheuer Not nur gemeinsam bekämpft werden kann, glaubt jede Regierung, sie könne für sich allein den Kamps beginnen und dabei noch für das eigene Volk etwas aus der Not der anderen heraus­schlagen Wahn Wahn und nochmals Wahn! Eine Ueber- schwemmung ist nicht zu bekämpfen, wenn jedes betroffene Dorf für sich allein handelt. Gemeinsam nur kann der Quell des Unheils verstopft werden. Wenn auch Amerika feinem Dollar den Wert nehmen will, so wird das Amerika nur für einen Augenblick helfen, wie eine ähnliche Manipulation -MbkMMMr-chMWn hat. ^;i tun.« diese Tat um wenn sie auch andere zwingt, sich vernünftig zu benehmen. Das wäre in-diesem Falle Frankreich, das mit der Maß­nahme Amerikas einen bedeutenden Verlust an den von ihm aufgestapelten Goldwerten erleiden würde.

Europa muß sich selbst helfen

Ob aber dadurch Frankreich endlich von seinen diplo­matischen Krankheiten geheilt und reif wird für eine rück­haltlose, mit allen Völkern gemeinsam betriebene Bekämp­fung der Not. das ist noch die große Frage. Viel hängt auch für die Lösung dieser Frage davon ab, wie die Wahlen in Frankreich ausfallen werden. Der erste Wahlgang hat noch 'eine Entscheidung gebracht. Die Stichwahlen werden ent- cheiden. Ob aber überhaupt eine klare Willenskundgebung )es französischen Volkes für eine internationale Einstellung lerauskommen wird, ist noch ungewiß. Mehr noch fraglich ist, wie sich wenn die Linke ans Ruder käme, diese zu den Problemen mit Deutschland stellen wird. Das Unglück will es. daß letzten Endes, ob es sich nun um Lösung der Repara- tionsfrage oder um die Rüstung handelt, immer wieder auch von den anderen alles darauf zurückgeführt wird, daß sich erst Frankreich und Deutschland verständigen müssen. Und da gibt es nicht nur einen Haken, sondern gleich deren mehrere, die das schöngewebte Kleid einer Verständigung zerreißen können. Nicht umsonst ist der Amerikaner Stimson mit bös- gelauntem Kopfschütteln abgereist: Europa soll seine Ange- legenheiten zunächst einmal allein regeln. i

Angelpunkt des Unglücks

Wird Europa auf friedlichem Wege den ganzen Unsinn der Fried?nsverträge von 1919 aus der Welt schaffen kön­nen? Mit welchem Widersinn damals von ein paar Men­schen in das Leben der europäischen Völker eingegriffen wurde, gaben die nüchternen Amerikaner selbst zu erkennen, als sie den Wust dieser sogenannten Verträge einfach nicht mit ihrer Unterschrift beehrten. Ihren guten Willen, mitzu- helfen, diesen Wust aufzuräumen, haben sie wiederholt aus­gesprochen. Aber alle Versuche scheiterten letzten Endes an dem Willen der Franzosen, ihre Machtstellung in Europa aufrechtzuerhalten auf Kosten Deutschlands. Da kann nun einer sagen, was er will, hier ist der Angelpunkt des heutigen Unglücks. Solange die Franzosen nicht von höherer Macht gepackt und zur Einsicht gezwungen werden, scheint alles hoffnungslos, was zur Vernichtung der Not unternommen wird. Fast möchte man glauben, Frankreich wolle lieber selbst mit in den Sumpf der Not versinken, als etwas von seinem Machtgelüste aufzugeben.

Arm am Beutel . . .

Wer da saget, daß kein Leer' Irgendwo zu finden wär', Der hat nicht gesehn so weit In die Beutel unsrer Zeit!

So sagt ein alter deutscher Dichter aus jener Notzeit nach dem Dreißigjährigen Kriege. In unseren Beuteln gähnt auch eine Leere, die eigentlich naturwidrig ist, denn die Natur duldet doch angeblich keine Leere. Wenn dem so ist, dann mögen wir die Hoffnung haben, die Natur werde schon da­für sorgen, daß auch unsere Geldbeutel wieder angefüllt werden. Allerdings, die Natur, das ist unsere Willens­und Schaffenskraft, und die gebratenen Tauben stiegen uns nicht von Natur aus allein in den Mund. Wir müssen uns sorgen, Geld zu schaffen. Das scheint das erste und oberste Gebot unserer Stunde. Nicht zusehen, wie un» das Geld oex«innt, sondern Gelegenheit schaffen, um «- »ula^nnenzu- sMy im HM^K N» «? gewinnhcingenL b Umlauf

setzen, damit jeder sein Leben fristen kann. Aufstapeln kann es niemand mehr, nicht der einzelne, nicht irgendeine Körper- schaft Und da Frankreich das schönste Mittel, Geld zu schaf­fen. nämlich das Gold bei sich aufgestapelt hat, ohne es ge­winnbringend in Umlauf zu setzen, leidet die ganze Welt. Leidet auch der Franzose. Ja die Notzeit hat auch früher schon die Menschheit nachdenken lassen, was das Geld für uns bedeutet. So fragt denn auch der schon oben erwähnte Dichter:

Wozu ist Geld doch gut?

Wer'? nicht hat, hat nicht Mut,

Wer's hat, hat Sorglichkeit, Wer's hat gehabt, hat Leid.

Alles paßt auf uns, nur mit einer Ausnahme: Die Sorgen dessen, der Geld hat, sind uns leider gänzlich versagt. Aber wir würden heute ganz gern diese Sorglichkeit auf uns nehmen.

Gottlolenverbiinde aufgelöst

Kontrolle der Militäroerbande

Der Reichspräsident hat zwei Verordnungen unter- zeichnet. Mit der ersten Verordnung werden alle poli­tischen Verbände, die militärähnlich organisiert sind oder sich so betätigen, der Kontrolle des Reichsministers des Innern unterstellt. Durch die zweite Verordnung sind die kommunistischen Gottlosenorganisationen mit sofortiger Wirkung für das ganze Reichsgebiet aufgelöst worden.

Sicherung der Staatsautoritüt

Auf Grund des Artikels 48 wird folgendes verordnet:

§ 1.

1. politische Verbände, die militärisch organisiert sind, oder sich so betätigen, und ihre llnkerverbänoe sind verpflichtet, dem Reichsminister des Innern auf Verlangen ihre Satzungen zur Prüfung vorzulegen. Sie haben ferner dem Reichsminister des Innern jede beabsichtigte Satzungsänderung, soweit sie ihre Or­ganisation oder ihre Tätigkeit betrifft, unverzüglich anzuzeigen.

2. Die in Absatz 1 genannten verbände sind verpflichtet, unverzüglich jede Sahungsbestimmung zu ändern oder zu strei­chen und jede Bestimmung in die Satzung neu aufzunehmen, so­weit dies der Reichsminister des Innern zur Sicherung der Staatsautorität für erforderlich hält; dies gilt insbesondere für Bestimmungen über die Organisation und Tätigkeit der Verbände. § 2.

1. Verbände, die einer verpflichtuim aus § 1 nicht nach­kommen oder einer auf Verlangen des Reichsministers des In­nern geänderten oder neuaufgenommenen Sahungsbestimmung zuwiderhandeln, können vom Reichsminister des Innern mit Wirkung für das Reichsgebiet aufgelöst werden. Wird die Auf­lösung angeordnet, so sind die §§ 2, 3, der Verordnung zur Siche­rung der Staatsautorität vom 13. April 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 175) entsprechend anzuwenden.

2. Gegen die Anordnung der Auflösung ist binnen 2 Wochen vom Tage der Zustellung die Beschwerde zulässig, die beim Reichsminister des Innern einzureichen ist; sie hat keine aufschie­bende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet der nach § 13 der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen uom 28. 3 1931 (Reichsgestzbl. I S. 79) zuständige Senat des Reichsgerichts in dem hierfür bereits geregelten Verfahren.

§ 3.

1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft

2. Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts­und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des In­nern. Er bestimmt, welche Verbände als militärähnliche politische Verbände im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind.

Am die SA.

Von zuständiger Stelle wird darauf hingewiesen, daß diezweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Siche­rung der Staatsautorität vom 3. Mai 1932" kein neues Recht schafft für solche Verbände, die früher aufgelöst wor­den sind. Die jetzt noch bestehenden Verbände seien keine parteipolitischen Verbände im Sinne der SA., die schon immer als die Organisation der Nationalsozialistischen Deut­schen Arbeiterpartei angesehen worden sei. Sollten sich künftig Zweifel darüber ergeben, ob eine Organisation den Ersatz oder die Fortsetzung einer verbotenen Organisation darstellt, so wird in solchen Fällen das Gericht zu entschei­den haben.

Sie Auslölungr-Berordnung

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

§ 1.

Die Internationale Proletarischer Freidenker (Sitz der Exe­kutive Berlin) und die ihr Nachgeordneten oder angeschlossenen kommunistischen Freidenkerorganisationen, insbesondere der Ver­band proletarischer Freidenker Deutschland» einschließlich der proletarischen Freidenker-Jugend, der Freidenker-Pioniere und der Frauen-Kommissionen sowie die Kampfgemeinschaften pro­letarischer Freidenker werden mit allen dazugehörigen Einrich­tungen einschließlich der verlagsbelriebe für das Reichsgebiet mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

8 2.

1. Wer an dieser Organisation, die nach Artikel 1 aufgelöst worden ist, als Mitglied beteiligt oder den von der Organisation erstrebten Zweck durch Herstellen, Einführen, Verbreiten oder Vorrätighalten von Druckschriften weiter verfolgt, oder die Orga­nisation auf andere Weise unterstützt, oder den durch die Organi­

sation geschaffenen organisatorischen Zusammenhalt weiter auf­rechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat be­straft. 2. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe erkannt werden. 3 Gegenstände, die zur Begehung des in Absatz 1 be­zeichneten Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können ein­gezogen oder unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. 4. Kann keine be­stimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt wer­den. 5. Die Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Druck­schriften ist ohne richterliche Anordnung zulässig. Die Vorschrif­ten der §§ 24 bis 28 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) finden Anwendung. § 3.

1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. § 2 tritt mit dem zweiten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

2. Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts­und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern.

Die Begründung

Zu bei Auflösung der kommunistischen Gottlosenorga­nisationen wird von Halbamtlicher Seite folgende Erläute­rung gegeben:

Diese Verordnung ist notwendig, da angesichts des provozierenden Auftretens der Gottlosenorganisationen die Bestimmungen der Verordnung gegen politische Ausschrei­tungen vom 28. März 1931 nicht mehr ausreichten. Durch die Auflösung dieser Organisationen soll der kommunistischen Gottlosenpropaganda, die dazu bestimmt ist, zur Vorberei- tung der bolschewistischen Revolution christliche Kultur und Sitte zu untergraben, der Boden entzogen werden. Diese Maßnahme ist auch geboten zur Wahrung der durch die Reichsverfassung garantierten Glaubens- und Gewissensfrei­heit gemäß Artikel 135, durch den die LeliLionssLeibeit ausüMtklich gewührle^ei und unter staatlichen Schutz ge­stellt ist.

Urteil im Reichswehrvrozetz Festungshaft und Gefängnisstrafen.

Leipzig, 5. Mai.

In dem Strafverfahren wegen der Zersetzungsarbeit im Reiterregiment 9 zu Fürstenwalde verkündete der Vor­sitzende des 4. Strafsenats folgendes Urteil: Es werden verurteilt wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Un­ternehmens in Tateinheit mit Vergehen gegen das Repu- blikschuhgeseh 1. der frühere städtische Angestellte Willi Schulz aus Berlin zu drei Jahren Zuchthaus und zehn Jah­ren Ehrverlust, der Bauklempner Paul Frost aus Fürsten­walde zu zwei Jahren sechs Monaten Festungshaft, der Magistratsangestellte Alfred Schulisch zu zwei Jahren sechs Monaten Festungshaft, der Arbeiter Hans Schütze zu zwei Jahren Festungshaft, der Arbeiter Otto hudler zu zwei Jahren neun Monaten Festungshaft, der Hobler Joseph Markwitz zu einem Jahr sechs Monaten Festungshaft, sämtlich aus FürstSnwalde.

Ferner wurden verurteilt: der Dreher Adolf Slusareck aus Berlin-Mariendorf zu einem Jahr sechs Monaten Fe­stungshaft, der Bankangestellte Helmut Borch aus Berlin zu einem Jahr sechs Monaten Festungshaft, der Schrift­setzerlehrling Rudolf Arndt aus Berlin zu einem Jahr sechs Monaten Festungshaft, und der Zeitungshändler Mar Braun aus Berlin-Wannsee zu einem Jahr und drei Mo­naten Festungshaft, endlich noch wegen vorsätzlichen Ver­brechens gegen Paragraph 92 Abf. 1 des Militärstrafge­setzbuches der frühere Obergefreite Fritz Engwicht aus Let- schin (Oderbruch) zu zwei Monaten Gefängnis. Der eben­falls Angeklagte Dreher Oskar Welk aus Ketschendorf bei Fürstenwalde wurde freigesprochen. Dem Schulz, Frost, Schulisch, Hudler, Slusareck, Borch und Arndt werden je 13 Monate, dem Schütze 4 Monate und eine Woche, dem Markwitz sechs Monate und eine Woche, dem Braun ein Jahr und drei Monate, dem Engwicht ein Monat und 20 Tage für Untersuchungshaft angerechnet. DerRote Rei­ter", Zeitung für die Mannschaften des Reiterregiments 9 Jahrgang 1, Nr. 1, wird eingezogen und unbrauchbar ge­macht, ebenso derRote Flitzer", Zeitung für die Unter­beamten der Polizeiunterkunft Wrangelstraße.

Nach der Verkündung des Urteils erhob sich unter Füh­rung des Angeklagten Arndt ein Tumult im Gerichtssaal Arndt forderte die anwesenden Zuhörer auf, mit ihm ein- zustimmen:Trotz alledem ein dreifaches Rot Front!", und Arndt stimmte daraufhin das Lied an,Wacht auf", in das eine Anzahl Zuhörer mit einzufallen versuchte. Auf Ver­anlassung des Oberreichsanwalts griff aber alsbald die Po­lizei ein, verhinderte weitere Kundgebungen und führte einen der Beteiligten vor, der alsbald in eine sofort zu vollstreckende Haftstrafe von drei Tagen genommen wurde, desgleichen wegen Ungebühr vor Gericht die Angeklagten Arndt, Slusareck und Schulz.

In der Urteilsbegründung wies der Vorsitzende die Be- jauptuna zurück, daß der Senat die kommunistische Ge- innung oestrafe. Es sei nachgewiesen, daß ein zentraler Zer- etzungsapparat vorhanden ist, der die innere Zermürbung md Unbrauchbarmachung von Polizei und Reichswehr er-