Hersfelöer Tageblatt
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Hersfel-er Kreisblatt
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Druck und Berlag von Ludwig Funks Buchbruckerei in Hersfeld, Mitglied des BDJB.
Nr. 98
Mittwoch, den 27. April 1932
82. Jahrgang
Der Rücktritt des Dreustenkabinetts
Der neue Landtag ist zum 24. Mai einberufen worden, an dem das Kabinett zurücktreten wird
MWimwzW für nie?
Am 29. April finden im Reichsarbeitsministerium dir Besprechungen mit den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einführung einer Arbeitszeitoerkürzunx statt. Die Grundlage für diese Besprechungen ist die Notoer ordnung vom 5. Juni 1931. Nach dieser Notverordnung ist die Regierung befugt, auf dem Wege einer allgemeinen Verordnung die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit auf die untere Grenze von 40 Stunden wöchentlich festzusetzen. Sofort nach dem Erlaß der Notverordnung hat die Reichsregierung das Reichsarbeitsministerium beauftragt, Verhandlungen mit verschiedenen Gewerben über die Einführung einer Arbeitszeitbeschränkung durch freiwillige Vereinbarung zu führen Im Laufe der Monate Juni und Juli 1931 würden mit dem Baugewerbe, dem Vervielfältigungsgewerbe. der Papierindustrie, der Industrie der Steine und Erden, dem Braugewerbe, der chemischen Industrie und dem Holzgewerbe solche Verhandlungen geführt. Im großen und ganzen war diesen Verhandlungen kein Erfolg' beschieden. Nur im Braugewerbe kam es allgemein, in der chemischen Industrie, der Industrie der Steine und Erden und im Berliner Baugewerbe in erheblichem Umfang zu tarifvertraglichen Arbeitszeitverkürzungen.
In engster Verbindung mit diesen Verhandlungen über eine freiwillige Vereinbarung einer Arbeitszeitverkürzung stand die Forderung des Krümpersystems durch das Reichsarbeitsministerium. Das Krümperfystem ist schon wiederholt zur Einführung gelangt, jedoch scheiterte seine allgemeine Verbreitung daran, daß die Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunterbrechung keine Unterstützung bezogen. Die Schwierigkeiten wurden durch die Notverordnung vom 6 Oktober 1931 überwunden. Die Notverordnung ließ die Ge- Arbeitslosenunterstützung während der Dauer der Arbeitsunterbrechung zu. Voraussetzung für die Gewährung ist das Bestehen einer Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebsvertretung, die eine hinreichende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Krümpersystems. und zwar in längstens monatlichen Zeitabschnitten bietet. Dem Präsidenten des zuständigen Landesarbeitsamts ist die Entscheidung darüber, ob eine Krümperunterstützung zu gewähren ist, übertragen worden, der sie unter Umständen dem Vorsitzenden des zuständigen Arbeitsamtes weiter übertragen kann.
Die Grundlage für die Verhandlungen am 29. April ist mit dem Scheitern der Verhandlungen über eine freiwillige Vereinbarung einer Arbeitszeitbeschränkung und mit dem allgemeinen Lohn- und Gehaltsabbau durch die Vierte Notverordnung gegeben. Die Reichsregierung hat bisher von einer Anwendung der Notverordnung vom 5. Juni 1931 abgesehen, da eine gleichzeitige Lohn- und Gehaltssenkung durch Notverordnung und eine weitere Lobn- und Gehaltskürzung durch Arbeitszeitverkürzung nach Ansicht der Reichs- regierung von den Arbeitnehmern nicht getragen werden können. Denn eine Herabsetzung der Arbeitszeit bedeutet eine starke Schmälerung der Arbeitseinkommen. Im Normalfall, d. h. bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit von 48 auf 40 Stunden wöchentlich beträgt der Ausfall 16% o. H. Jetzt, nachdem eine gewisse Stabilisierung des Lohn- und Gehalts- niveaus eingetreten ist, glaubt die Regierung, die Zeit für Verhandlungen über die Vorbereitungen einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung nutzen zu sollen.
ob die Reichsregierung vom 5. Juni 1931 aus
Vom Ausgang der Besprechungen wird es abhängen, ob die Reichsregierung beide Möglichkeiten der Verordnung vom 5. Juni 1931 ausnutzt oder sich nur mit einer dieser Möglichkeiten begnügt. Es ist selbstverständlich, daß einer allgemeinen Herabsetzung der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich eine Genehmigungs- Pflicht für Mehrarbeit von Arbeitern und Angestellten vor- auszugehen hat. Die Genebmigungspflicht bezieht sich nach der Notverordnung nur auf die tarifvertraglich vereinbarte Mehrarbeit. Soweit die Mehrarbeit unmittelbar auf dem Gesetz beruht, wird sie durch die Genehmigungspflicht nicht berührt. Der Arbeitgeber ist also, falls die tarifliche Mehrarbeit auf Grund einer Regierungsverordnung verboten wird, immer noch berechtigt, auf Grund der Arbeitszeitverordnung an 30 Tagen im Kalenderjahr bis zu 2 Ueberstun- den täglich zu machen oder seine Arbeiter mit den gesetzlich zugelassenen Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten zu be-
fchaftlgen.
Die freien Gewerkschaften haben stets eine allgemeine Verkürzung der Arbeitszeit auf die 40-Stundenwoche gefordert. Diese Forderung ist zu ihrem Programmpunkt geworden. Dabei haben sie entsprechend ihrer politischen Haltung diese Arbeitszeitverkürzung für die Arbeiter und Angestellten gemeinsam beantragt. Die christlich-nationalen Angestelltengewerkschaften, welche organisatorisch im Gesamtverband deutscher Angestellten-Gewerkschaften zusammengefaßt sind, haben eine gesetzliche Verkürzung der Arbeitszeit sür die Angestellten allgemein oder für Angestellte bestimmter Gewerbegruppen stets abgelehnt. Die bisherigen Erfahrungen mit der vereinbarten Kurzarbeit für Angestellte haben bewiesen, daß die Erwartung, durch die verkürzte Arbeitszeit einen Anreiz oder einen Zwang zur Mehreinstellung von Angestellten zu geben, nicht in Erfüllung gegangen ist. Spürbar für den einzelnen Angestellten
war nur die mit der Kurzarbeit verbundene Gehaltssenkung In einer Eingabe an das Reichsarbeitsministerium hat dei Gefamtoerband deutscher Angestelltengewerkschaften da- Verbot jeglicher Mehrarbeit über die 48-Stundenwoche him aus gefordert. Dieses- Verbot soll auch die vereinbarte Mehr- arbeitszeit erfassen, die vor Jahren unter völlig anderen Verhältnissen von den Angestelltenverbänden zugestanden worden ist. Damit das Verbot auch wirksam wird, verlangen die Angestellten strenge Strafvorschriften gegenüber allen Uebertretungen. Weiterhin aber betonen die Angestellten in ihrer Eingabe, daß, wenn die Reichsregierung eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung einführen will, dieser Eingriff nicht auf bestimmte Gewerbegruppen beschränkt bleiben darf, sondern für die gesamte Arbeitnehmerschaft einschließlich der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und einschließlich der gesamten Beamtenschaft, deren Arbeitszeit heute teilweise noch über die 48-Stundenwoche hinausgeht, erfolgen muß.
Die Entscheidung der Regierung wird nicht nur von dem Verlauf der Besprechungen mit den Vertretern der Organisationen beeinflußt werden, sondern auch von dem Verlauf der schwebenden Verhandlungen über die Erneuerung der von den Arbeitgebern gekündigten Lohntarife. Wenn diese Lohntarife in einem großen Umfang und für zahlreiche Arbeitnehmer eine weitere erhebliche Gehalts- und Lohnkürzung ergeben, dann wird die Reichsregierung entsprechend ihrer bisherigen Haltung von einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung durch Regierungsverordnung absehen müssen.
Rechtsloalition in Preußen?
Der neue Preußische Landtag wird binnen Monatsfrist zusammentreten. Am 24. Mai will das Kabinett Braun in der Eröffnun^sü^nnn hem Parlament feinen Rücktritt tvih teilen. Den Parteien bleiben also gut vier Wochen griff, sich über die Nachfolge schlüssig zu werden. Wenn einige Berliner Rechtsblätter richtig informiert sind, dürften die ersten Verhandlungen zwischen den Nationalsozialisten und dem Zentrum über die Möglichkeit einer Neuordnung der preußischen Verhältnisse recht bald in Fluh kommen. Eine erste Anfrage der Nationalsozialisten, ob das Zentrum zu gemeinsamen Besprechungen bereit sei, soll bereits bei der preußischen Zentrumsfraktion erfolgt sein. Von anderer Seite wird dies bestritten und behauptet, daß vorläufig nicht damit zu rechnen sei, daß irgendwelche parteiamtlichen Verhandlungen zwischen der preußischen Zentrumsfraktion und den Nationalsozialisten beginnen könnten. In Zentrumskreisen erklärt man, daß vor der Rückkehr des Reichskanzlers aus Genf überhaupt keine Verhandlungen aufgenommen werden könnten. Erst nach einer eingehenden Aussprache der maßgeblichen Zentrumsführer mit dem Reichskanzler werde sich klären, was für eine Haltung die Partei künftig einnehmen werde. Wie dem auch sei, auf alle Fälle wird eine Klärung der politischen Verhältnisse in Preußen erst in einigen Wochen eintreten. Mit einer schnellen Lösung rechnet in Berliner parlamentarischen Kreisen niemand mehr, trotzdem der Reichskanzler, der Führer der Zentrumspartei, Prälat Kaas, und auch Adolf Hitler schon für Donnerstag oder Freitag in Berlin erwartet werden.
Unterdessen werden die Regierungsmöglichkeiten in Berlin auf das eifrigste erörtert. Allgemein ist man sich darüber im klaren, daß eine tragfähige parlamentarische Regierung nur möglich ist, wenn sich Nationalsozialisten, Deutschnationale und Zentrum zu einer Rechtskoalition zusammenfinden. Die Erklärung des Zentrums zum Wahlergebnis stellt unzweideutig fest, daß es zur Beteiligung an einer derartigen Verbindung bereit ist, wenn sich die Nationalsozialisten bereit erklären, im Rahmen der von der Verfassung gezogenen Grenzen in der Regierung zu arbeiten. Das Zentrum hat weiter erklärt, daß es bei der Besetzung des einflußreichen Postens des Landtagspräsidenten nach dem parlamentarischen Brauch verfahren werde, wonach der stärksten Partei das Amt des Präsidenten zustehe. Es werde aber nur dann für einen Nationalsozialisten als Landtagspräsidenten stimmen können, wenn die Nationalsozialisten gemäß dem parlamentarischen Brauch nicht die Wahl des von der Sozialdemokratie als zweitstärkster Partei zu stellenden Ersten Vizepräsidenten unmöglich machen Von nationalsozialistischer Seite liegt bisher nur eine maßgebliche Erklärung, die auf Lösungsmöglichkeiten deutet, vor, und zwar die des Abgeordneten Kube, der gesagt hat, daß die Nationalsozialisten bereit seien, in Preußen die Regierung zu übernehmen und mit jedem zusammenzuarbeiten der ein nationales, von sozialistischem Gerechtigkeitssinn erfülltes und von kräftigem Geist veredeltes Preußen wolle
Ob die kommenden Verhandlungen in Preußen mit der Bildung einer Rechtskoalition abschließen, oder ob auf längere Zeit hinaus eine geschäftsführende Regierung mit dem Ziel« einer nochmaligen Wahl das Ruder in Preußen führen wird, steht noch dahin. Für nicht gangbar halten wir jedenfalls den Weg, den das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei mit einer Erklärung über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aller „Arbeiterorganisationen" offenbar erschließen will. Man vermutet tatsächlich, daß die Kommunisten nicht abgeneigt sind, durch Stützung der Weimarer Koalition die Bildung einer Rechtsregierung unter allen Umständen unmöglich zu machen.
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Brm bleibt bis 24. Mai
Eine Erklärung der preußischen Staatsregierung.
Berlin, 27. April.
Der „Amtliche Preußische Pressedienst" teilt mit:
Das preußische Staatsministerium hat auf Grund des Artikels 17 der preußischen Berfassung beschlossen, den neuen Landtag zum 24. Mai d. 3. einzuberufen und ihm als verfassungsmäßige Folge aus dem Ausfall der Wahlen seinen Rücktritt in seiner Gesamtheit mitzuteilen. Bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten und der Uebernahme der Geschäfte durch eine neue Regierung ist das Staatsminisie- rium auf Grund des Artikels 59 der Verfassung verpflichtet, im Amte zu bleiben.
Eine frühere Einberufung des Landtags als zum 24. Mai ist abgesehen davon, daß die Legislaturperiode des alten Landtages bis zum 20. Mai läuft, aus technischen Gründen unmöglich. Auch eine Auflösung des jetzigen Landtages kann den Termin nicht verfrühen, denn der Landtag kann nicht eher zusammentreten, bis ein den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes entsprechendes endgültiges amtliches Wahlergebnis zusammen mit den Annahmeerklärungen der einzelnen gewählten Abgeordneten vorliegt Gemäß § 35 des Landeswahlgesetzes verzögert sich die Fest- stellung des endgültigen Wahlergebnisses deshalb, weil die Erklärung der einzelnen Parteien abgewartet werden muß, welche ihrer Kandidaten der Landesliste zu Abgeordneten vorgeschlagen werden.
Denn während früher die Abgeordneten der Landesliste automatisch aufrückten, wenn ihre Vorgänger ihren Kreiswahlvorschlag angenommen hatten, ist jetzt unter Außerachtlassung der Reihenfolge die Bestimmung der Ab- geordneten aus der Landesliste der Entscheiduna der Par- retw miw*»^^ ;^ deshalb erst— eine achttägige Cntscheidungsfrist der Parteien abwarten, ehe er an einzelne Abgeordnete mit der Frage Herantritt ob sie die Wahl aus der Landesliste annehmen. Endlich kann der Landtag weder unmittelbar vor noch unmittelbar nach Pfingsten, das auf den 15. und 16. Mai fällt, einberufen werden.
Wahlkuriosa
Parteien ohne Stimmen.
Berlin, 27. April.
Als ein Wahlkuriosum verdient die Tatsache verzeichnel zu werden, daß von den 37 eingereichten Listen für die preußische Landtagswahl drei Listen überhaupt ohne jegliche Stimmen blieben. Selbst diejenigen, die diese Listen eingereicht haben, stimmten nicht für ihre Liste.
Es handelt sich dabei um die Liste „Höchstgehalt der Beamten 5000 Mark" und um die Liste 26 „Radikale Partei" (Bewegung für gesetzliche Geburtenregelung und Wohlstand). Auch die zuletzt eingereichte Liste Nr. 37 „Mensch- Heits-Partei" blieb in allen 23 preußischen Wahlkreisen ohne eine einzige Stimme. Die Liste 34 „Aktivistische Notgemeinschaft der Hypothekengläubiger" und die „Deutsche Kampfpartei gegen Inflation und Falschgeld-Politik" konnten es jedenfalls noch auf 234 bzw. 308 Stimmen bringen. Bemerkenswert ist weiterhin, daß die „Preußisch-Litauische Volkspartei", die der Vifte der „Nationalen Minderheiten in Deutschland" angeschlossen war, insgesamt in Ostpreußen und im ganzen Reich nicht mehr als 363 Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Hittdenburgs zweite Amtsperiode keine zweite Eidesleiftnng.
Berlin, 27. April.
Wie verlautet, soll die zweite Amtsperiode des Reichs- Präsidenten von Hindenburg in einer feierlichen Weise eingeleitet werden. Die Reichsregierung wird einen Flaggen- schmuck anordnen, und die Länderregierungen werden das gleiche tun. Es ist weiter in Aussicht genommen, daß ein Gottesdienst im Dom stattfinden wird, an dem der Reichspräsident von Hindenburg teilnehmen wird Die Reichswehr wird es sich nicht nehmen lassen, ihrem Oberbefehlshaber aus Anlaß feiner zweiten Amtsperiode militärische Ehren zu erweisen, außerdem dürfte ein Empfang der Reichsregie- rung und des Reichstagspräsidiums stattfinden.
Die Frage der Eidesleistung wird dadurch geklärt sein, daß der Reichspräsident von hindenburg als Staatsoberhaupt selbst der Auffassung ist, daß aus ethischen und religiösen Gründen ihn der einmal geleistete Eid für immer bindet.
Der Reichspräsident hat in seiner Kundgebung aus Anlaß der Wahl auf den von ihm geleisteten Eid bereits hingewiesen. Auch wenn der Artikel 42 der Weimarer Verfassung, der die Eidesfrage regelt, der amerikanischen Verfassung nachgebildet worden ist, so braucht man sich keinesfalls hier sklavisch an dieses Vorbild zu halten. In den Vereinigten Staaten ist es allerdings die Regel, daß der wiedergewählt« Präsident aufs neue den Eid leistet.