HersfelörrTageblaü
Hersfelder Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfelü
Nr. 289 Donnerstag, den 10. Dezember 1931 81. Jahrgang
Anzeigenpreis: die einspaltige Petitzelle 15 Pfennig, die Reklamyettr 50 Pfennig. (Grundschrist korvn»). Sei Wiederholungen wird ein entsprechender Preisnachlaß gewShrt. ♦ Kür die Schristleitung verantwortlich : Kranz Zunk in Hersfeiö. ♦ Kernsprecher Nr.
1.00 Kticho-Mark. ♦ druck und Verlag von Lot Kunk, Duchbruckerei in Yeroseld, Mitglied des VV
Auswirkungen der Notverordnung
Die 22 Verordnungsmahnahmen bringen an fünf Terminen grundlegende Umwälzungen im teutschen Wirtschaftsleben
Die Notverordnung
im amtlichen Lichte
Die neue Notverordnung ist mit dem 9. Dezember in Kraft getreten. Für die einzelnen Maßnahmen, Abänderungen und gesetzlichen Anordnungen sind im übrigen verschiedene Termine festgelegt worden. Zu der eigentlichen Notverordnung ist wie üblich eine amtliche Verlautbarung erfolgt, die diesmal den Umfang von insgesamt 1600 Druckzeilen umfaßt. Diese Verlautbarung geht von der Feststellung aus, daß sich infolge der lang andauernden Weltwirtschaftskrise die wirtschaftliche und soziale Lage Deutschlands in der zweiten Hälfte 1931 weiter verschärft hat.
Wie es zur Notverordnung kam
Der Sinn der neuen Nokmaßnahmen solle sein, zur "Verminderung der Arbeitslosigkeit und anderer wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Aufwendungen der gesamten Wirtschaft in weitem Maße an die Vermögens- und Einkommenslage in Deutschland anzupassen. Das Absinken der englischen Währung und zahlreicher anderer Valuten habe nicht in letzter Linie diese Maßnahmen beeinflußt, da dadurch die deutsche Ausfuhr stark behindert werde.
Der Abzug fremder kurzfristiger Gelder aus Deutschland hat angehalten. Eine Anzahl von Ländern erfüllen ihre Zahlungsverpflichtungen Deutschland gegenüber nur noch durch Warenlieferungen. Alle diese ungünstigen Umstände hätten einen starken Rückgang im deutschen Geschäftsleben verursacht.
Infolgedessen könnten nur sehr tiefe Eingriffe den erstrebten Erfolg versprechen, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft erneut .zu stä.ken und die große Arbeitslosigkeit zu mindern. Zur Erreichung uieses Zieles werden in der Verlautbarung zwei Gesichtspunkte in den Vordergrund gerückt, und zwar einmal
die Erhaltung oder Schaffung des Ausaleichs der öffentlichen Haushalte, zum anderen die Entlastung der Gesamtproduktion, des Umsatzes und der Lebenshaltung des deutschen Volkes.
Für den ersten Punkt waren u. a. ausschlaggebend die internationalen Verhandlungen über die Stillhalteabkommen und die Sicherheit der deutschen Währung.
Ohne Preissenkung keine Lohnsenkung
Zum zweiten Punkt wird darauf verwiesen, daß bei der allgemeinen Lastensenkung an einer weiteren Senkung von Löhnen und Gehältern nicht habe vorübergegangen wer- den können, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, daß eine solche Senkung ohne Sicherstellung gleichzeitiger und entsprechender Senkung der preise untragbar sei. 6s wird dabei von einem Schuh der Bevölkerung gegen Ueberteue- rung von preisen für lebenswichtige Gegenstände des täg- lichen Bedarfs gesprochen.
Ausloaerung der Syndikate und Kartelle
Im einzelnen erklärt der amtliche Kommentar u. a. zur Zinssenkung, daß es das Ziel der neuen Verordnung sei. eine Auflockerung der Syndikate und Kartelle zu erreichen, die auf wichtigen Wirtschaftsgebieten eine bedeutende Rolle spielen.
Deshalb wird in der Notverordnung verlangt, daß alle Preise, die durch Kartelle, Syndikate und ähnliche Abmachungen sowie durch Verpflichtungsscheine und Lieferungsbedingungen gebunden sind, bis zum 1. Januar 1932 um mindestens 10 v. h. gegenüber dem Stand vom 1. Juli 1931 ge- senkt werden.
Preisempfehlungen dürfen im inländischen Geschäftsverkehr nur erteilt werden, wenn die empfohlenen Preise entsprechend herabgesetzt sind. Die Erhöhung kartellgebundener Preise und die Einführung neuer Preisbindungen bis zum 1. Juli 1932 find genehmigungspflichtig, Zuwider- Handlungen werden unter Strafe gestellt. Die Kohlen- s y n d i k a t e usw. dürfen Einzelhändler nicht bestrafen, weil sie die durch örtliche Hündlerorganisationen festgesetzten Kleinverkaufspreise nicht eingehalten haben. Der Preiskommissar kann auch für angemessene Senkung der Werktarife der Kommunen (Gas, Elektrizität usw.) so» wie der Tarife für handwerklicheLeistungen (Re- veraturen usw.) Sorge tragen. Zur Senkung der Preise für Fahrkarten von Straßenbahnen, Kleinbahnen usw. ist zum Anreiz die Beförderungssteuer ganz oder teilweise zu erlassen.
Keine Preissenkung beim Landwirt
Da die Erzeugerpreise in der Landwirtschaft unter dein allgemeinen Preisniveau liegen, wird zur Senkung dieser preise lediglich eine Verringerung der in vielen Gegenden noch besonders hohen Preisspanne veranlaßt werden. Die Reichsregierung kündigt ferner besonders im Interesse der bäuerlichen Veredelungswirtschaft beschleunigt Gegenmaßnahmen an, die sich aus dem vorgehen anderer Länder auf dem Gebiete der Währung und der Devisenbewirtschaftung ergeben. Von Handwerk und Handel wird erwartet, daß sie sich auch der Durchführung des neuen Wirtschafts
programms nicht versagen werden. In denjenigen Fällen, in den der zu erwartenden Haltung der Gesamtheit zuwidergehandelt wird, werden die Befugnisse des Preiskommissars voll eingesetzt werden müssen.
Frachttarifsenlung bis 26 v. h.
Die Reichsbahn wird Tarifermäßigungen für den Güterverkehr im Gesamtausmaß von jährlich 300 Millionen Reichsmark eintreten lassen. Der Normaltarif wird in allen Klassen einschließlich der Nebenkosten gegenüber dem Stande vom 31. Oktober 1931 durchgehend gesenkt; bei Stückgut um 15 v. H., bei Klasse A um 24 v. H., bei der neuen Klasse B um 17 bis 24 v. H., bei den Klassen C um 15 bis 25 v H., D um 14 bis 26 v. H., E um 14 bis 25 v. H., F um 10 bis 22 v H. und G um 5 bis 17 o. H. Der Tiertarif wird entsprechend gesenkt unter besonderer Berücksichtigung der Kleinsendungen.
Den Hauptwerk hat die Reichsregierung auf eine Senkung der kohlenfrachten in Höhe von 85 Millionen gelegt, hierbei werden besondere Maßnahmen zum Wettbewerbsausgleich für Schlesien, Sachsen und Bayern getroffen.
Aus dem Wege zur freien Wohnungswirtschaft
Ueber die Maßnahmen zur Wohnungswirt- schaft besagt die Verlautbarung u; a.: Eine Senkung um 10 v. H. der Friedensmiete bedeutet eine fühlbare Entlastung des Einzelhaushalts. Bei den N e u b a u w o h-, nungen kann nur so vorgegangen werden, daß die tatsächliche Entlastung, die der Vermieter im Einzelfall durch die Zinsherabsetzung erfährt, von der Miete in Abzug gebracht wird Hervorzuheben ist ferner das einmalige außerordentliche Recht, einen vor dem 15. Juli geschlossenen, über den 31. März 1932 hinaus laufenden Mietvertrag durch eine bis spätestens am 5. 3a&iutt_e4aIe^d$Jti;n5ißun^ lösen Für größere Wohnungen sollen das ReichS- mieten- und Mieterschutzgesetz ab 1. April 1932 aufgehoben werden. Die Notwendigkeit, leerstehenden oder frei werdenden Wohnraum zu beschlagnahmen, kann nur noch für die kleineren Wohnungen anerkannt werden. Die Aufhebung der Wohngesetze wird für den 1. April 1933 in Aussicht genommen, wobei die Bedingung gestellt wird, daß bis dahin die Mietvorschriften des BGB. nach sozialen Gesichtspunkten ausgestaltet sind.
Schutz gegen ZwangsooNstrelkung
Von allgemeiner Bedeutung sind auch die Ausführungen zu den Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung für städtische Grundstücke sowie allgemein für landwirtschaftliche Betriebe. Das Zwangsverfahren wird einfacher und billiger ausgestaltet als bisher; es gilt hierbei für landwirtschaftliche Grundstücke Entsprechendes wie bei der Osthilfe.
Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen ist darauf Bedacht genommen, daß in die bisherige Regelung des Zwangsversteigerungsverfahrens nickt weiter eingegriffen werden soll, als es die Sicherung der kommenden Ernte erfordert, und daß die Voraussetzungen für die Reubeliefe- rung der Betriebe mit betriebswichtigen Bedarfsmitteln, besonders Düngemitteln, Saatgut und Futtermitteln, erhalen werden. Die Vorschriften sollen im ganzen Reichsgebiet Anwendung finden, soweit nicht die weitergehenden Schutzvorschriften des für die Ostgebiete eingeführten Betriebssiche- rungs- und Entschuldungsverfahrens Platz greifen.
Aus dem Kapitel „Sonstige wirtschaftliche M a ß n a h m e n" ist hervorzuheben, daß die bisherige E i n« Heitsbewertung sowie die Vermögenveranla- a u n g durch den Reichsfinanzminister mit steuerlicher Wirkung ab 1. April 1932 entsprechend den seit dem 1. Januar 1931 eingetretenen Wertveränderungen geändert werden müssen. Die Wirtschaft soll ferner für einen gewissen Zeitraum vom Zwang einer Bilanzierung nach den gegenwärtig geltenden Vorschriften befreit werden.
Die Sozialversicherung
Auf dem Gebiete der Sozialversicherung und Fürsorge sucht die Verordnung einen Weg, der die Ren- tenoersicherung zwischen Klippen und Untiefen, ohne Gefahr für den Bestand hindurchführt. Die Verordnung läßt Die Renten der Invalidenversicherung in ihrer Höhe und den Kinderzuschuß unberührt, hält aber in Uebereinstimmung mit den Landesversicherungsanstalten es für notwendig, daß z. B. die Kinderzuschüsse und Waisenrenten nicht mehr über das 15. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, der doppelte und dreifache Bezug von Renten wegfällt oder eingeschränkt wird, die Hinterbliebenenrenten in ihrem Gesamtbetrag nicht die Hauptrente übersteigert usw. In der Unfallversicherung fallen die Klein-Verletztenren- ten weg. Dagegen erhalten auf dem Gebiete der Unfallverhütung und -Überwachung die Versicherten das gleiche Stimmrecht wie die Arbeitgeber. Die Verordnung besiegelt weiter den vom Reichsarbeitsministerium vermittelten Frieden zwischen Aerzten und Krankenkassen.
Elastischeres Arbeitsrecht
Die Verordnung sieht vor, daß der neue Lohn- oder Gehaltsstand unverzüglich bis ins einzelne festgelegt wird.
Zu diesem Zweck treten die Parteien jedes Tarifvertrages bis zum 19. Dezember 1931 zusammen, um die ab 1. Januar 1932 gellenden Sähe in einem Nachtrag zum Tarifvertrag festzulegen. Die Schlichter treffen ihre Festsetzungen end- gültig und bindend gegenüber allen Beteiligten. Von einem Eingreifen in die nicht tarifvertraglich, sondern im Einzel- arbeitsvertrag geregelten Löhne und Gehälter hat die Verordnung abgesehen. Es wird weiter auch die Verfeinerung des Tarifvertragssystems anzustreben sein. Zu diesem Zweck müssen nötigenfalls einheitliche Tarifverträge in getrennte Vereinbarungen für einzelne Gebiete oder Wirtschaftszweige zerlegt werden. Der Reichsarbeits- minister wird in den allgemeinen Richtlinien an die Schlich- kungsbehörden aber auch diesen nahelegen, die Verantwortung für die tarifvertragliche Regelung noch mehr als bis- her den Beteiligten selb st zu überlassen.
Neue Steuern
Hinsichtlich der erhöhten Umsatzsteuer wird darauf hingewiesen, daß diese bei den in Betracht kommenden Unternehmen vom 1. Januar 1932 ab 2,5 v. H. beträgt (der allgemeine Satz beträgt 2 Prozent), jedoch für Lieferungen von Getreide, Mehl und Backwaren wie bisyer 1,35 v. H Das Mehraufkommen wird auf das Jahr mit 900 Millionen Reichsmark veranschlagt. Hiervon erhalten die Länder und Gemeinden 30 v. H. Die Reichsflucht wohlhabender Deutscher aus Steuergründen wird als Verrat an der deutschen Volksgemeinschaft be,zeichnet Die Reichsfluchifteuer ist als vorübergehende Maßnahme gedacht. Nichtzahlung der Reichsfluchtsteuer wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten sowie daneben mit unbeschränkter Geldstrafe geahndet.
Fiini Termine der Rotverordnnns
Die soeben veröffentlichte neue Notverordnung -sieht — für die Inkraftsetzung der einzelnen Verordnungsmaßnah- men — es sind insae amt 22 — fünf verschiedene Termine vor. Es treten in Kraft: . ______________.
Sofort:
1. die Senkung der Zinsen der festverzinslichen Werte von acht auf sechs und bei höherer Verzinsung um fünfundzwanzig Prozent des Zinssatzes.
2. das Recht der Ablösung der Kaurzinssteuer durch Zahlung des dreifachen Jahresbetrage»,
3. die Tätigkeit des Preissenkungskommis- sars,
4. der Schutz gegen unrentable Zwangsvollstrek- kung,
5. die Reichsflucht-Steuer und der Steuer- Steckbrief,
6. das allgemeine Aniformverbo^
7. der Burgfrieden mit dem Verbot der politischen Versammlungen und Kundgebungen.
Zum 16. Dezember:
8. die Senkung der Likenbahn-GÜterlarife um fünfzehn bis sechsundzwanzig Prozent.
Zum 1. Sammt 1932:
9. die Preissenkung für Kartellpreise und Marke n w a r em,
10. die Herabsetzung der SteuerverzugszuschlS- ge von vierundzwanzig auf zwölf Prozent,
11. die Herabsetzung der Altmieten um zehn Prozent der Friedensmiete,
12. die Vereinbarung über die Senkung der Miete n in Neubauten,
13. neue Elnheitsbewertung und Vermögenssteuerveranlagung.
14. Fortfall derKleinverletzten-Renten,
15. Eingriff in die Tarifverträge zur Senkung der Löhne auf den Stand vom Januar 1927,
16. Erhöhung der Umsatzsteuer auf zwei Prozent, ausgenommen Brot und Mehl,
17. neunprozentige Senkung der Beamtenge- hälter,
18. zehnprozentige Senkung der Arbeiter- und Angestelltenbezügebeiden Behörden.
Zum 16. März 1932:
19. Vorauszahlung der erst am 10. Avril fälligen Einkommens- und Körperschaftssteuer,
zum 1. WH932:
20. Kündigungsrecht aller laufenden Mietsverträge, die vor Juni 1931 abgeschlossen und noch nicht um 20 Prozent ermäßigt sind,
21. neue Einschränkung der Wohnungszwangr- wirtfchaft,
22. Schlußtermin für das Ablösungsrecht der Hauszins st euer turn dreifachen Betrage. Von da ab muh der dreieinhalbfache Betrag gezahlt werden.