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HersfelörrTageblaü

Hersfelder Kreisblatt

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfelü

Nr. 289 Donnerstag, den 10. Dezember 1931 81. Jahrgang

Anzeigenpreis: die einspaltige Petitzelle 15 Pfennig, die Reklamyettr 50 Pfennig. (Grundschrist korvn»). Sei Wiederholungen wird ein entsprechender Preis­nachlaß gewShrt. Kür die Schristleitung verant­wortlich : Kranz Zunk in Hersfeiö. Kernsprecher Nr.

1.00 Kticho-Mark. druck und Verlag von Lot Kunk, Duchbruckerei in Yeroseld, Mitglied des VV

Auswirkungen der Notverordnung

Die 22 Verordnungsmahnahmen bringen an fünf Terminen grundlegende Umwälzungen im teutschen Wirtschaftsleben

Die Notverordnung

im amtlichen Lichte

Die neue Notverordnung ist mit dem 9. Dezember in Kraft getreten. Für die einzelnen Maßnahmen, Abände­rungen und gesetzlichen Anordnungen sind im übrigen ver­schiedene Termine festgelegt worden. Zu der eigentlichen Notverordnung ist wie üblich eine amtliche Verlautbarung erfolgt, die diesmal den Umfang von insgesamt 1600 Druck­zeilen umfaßt. Diese Verlautbarung geht von der Fest­stellung aus, daß sich infolge der lang andauernden Welt­wirtschaftskrise die wirtschaftliche und soziale Lage Deutsch­lands in der zweiten Hälfte 1931 weiter verschärft hat.

Wie es zur Notverordnung kam

Der Sinn der neuen Nokmaßnahmen solle sein, zur "Ver­minderung der Arbeitslosigkeit und anderer wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Aufwendungen der gesamten Wirtschaft in weitem Maße an die Vermögens- und Einkommenslage in Deutschland anzupassen. Das Absinken der englischen Währung und zahlreicher anderer Valuten habe nicht in letzter Linie diese Maßnahmen beeinflußt, da dadurch die deutsche Ausfuhr stark behindert werde.

Der Abzug fremder kurzfristiger Gelder aus Deutsch­land hat angehalten. Eine Anzahl von Ländern erfüllen ihre Zahlungsverpflichtungen Deutschland gegenüber nur noch durch Warenlieferungen. Alle diese ungünstigen Um­stände hätten einen starken Rückgang im deutschen Geschäfts­leben verursacht.

Infolgedessen könnten nur sehr tiefe Eingriffe den er­strebten Erfolg versprechen, nämlich die Wettbewerbsfähig­keit der deutschen Wirtschaft erneut .zu stä.ken und die große Arbeitslosigkeit zu mindern. Zur Erreichung uieses Zieles werden in der Verlautbarung zwei Gesichtspunkte in den Vordergrund gerückt, und zwar einmal

die Erhaltung oder Schaffung des Ausaleichs der öffentlichen Haushalte, zum anderen die Entlastung der Gesamtproduktion, des Umsatzes und der Lebenshal­tung des deutschen Volkes.

Für den ersten Punkt waren u. a. ausschlaggebend die in­ternationalen Verhandlungen über die Stillhalteabkommen und die Sicherheit der deutschen Währung.

Ohne Preissenkung keine Lohnsenkung

Zum zweiten Punkt wird darauf verwiesen, daß bei der allgemeinen Lastensenkung an einer weiteren Senkung von Löhnen und Gehältern nicht habe vorübergegangen wer- den können, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, daß eine solche Senkung ohne Sicherstellung gleichzeitiger und ent­sprechender Senkung der preise untragbar sei. 6s wird dabei von einem Schuh der Bevölkerung gegen Ueberteue- rung von preisen für lebenswichtige Gegenstände des täg- lichen Bedarfs gesprochen.

Ausloaerung der Syndikate und Kartelle

Im einzelnen erklärt der amtliche Kommentar u. a. zur Zinssenkung, daß es das Ziel der neuen Verordnung sei. eine Auflockerung der Syndikate und Kartelle zu erreichen, die auf wichtigen Wirtschaftsgebieten eine bedeutende Rolle spielen.

Deshalb wird in der Notverordnung verlangt, daß alle Preise, die durch Kartelle, Syndikate und ähnliche Abmachun­gen sowie durch Verpflichtungsscheine und Lieferungsbedin­gungen gebunden sind, bis zum 1. Januar 1932 um minde­stens 10 v. h. gegenüber dem Stand vom 1. Juli 1931 ge- senkt werden.

Preisempfehlungen dürfen im inländischen Geschäfts­verkehr nur erteilt werden, wenn die empfohlenen Preise entsprechend herabgesetzt sind. Die Erhöhung kartellgebun­dener Preise und die Einführung neuer Preisbindungen bis zum 1. Juli 1932 find genehmigungspflichtig, Zuwider- Handlungen werden unter Strafe gestellt. Die Kohlen- s y n d i k a t e usw. dürfen Einzelhändler nicht bestrafen, weil sie die durch örtliche Hündlerorganisationen festgesetzten Kleinverkaufspreise nicht eingehalten haben. Der Preiskom­missar kann auch für angemessene Senkung der Werk­tarife der Kommunen (Gas, Elektrizität usw.) so» wie der Tarife für handwerklicheLeistungen (Re- veraturen usw.) Sorge tragen. Zur Senkung der Preise für Fahrkarten von Straßenbahnen, Kleinbahnen usw. ist zum Anreiz die Beförderungssteuer ganz oder teil­weise zu erlassen.

Keine Preissenkung beim Landwirt

Da die Erzeugerpreise in der Landwirtschaft unter dein allgemeinen Preisniveau liegen, wird zur Senkung dieser preise lediglich eine Verringerung der in vielen Gegen­den noch besonders hohen Preisspanne veranlaßt werden. Die Reichsregierung kündigt ferner besonders im Interesse der bäuerlichen Veredelungswirtschaft beschleunigt Gegen­maßnahmen an, die sich aus dem vorgehen anderer Länder auf dem Gebiete der Währung und der Devisenbewirtschaf­tung ergeben. Von Handwerk und Handel wird erwartet, daß sie sich auch der Durchführung des neuen Wirtschafts­

programms nicht versagen werden. In denjenigen Fällen, in den der zu erwartenden Haltung der Gesamtheit zuwider­gehandelt wird, werden die Befugnisse des Preiskommissars voll eingesetzt werden müssen.

Frachttarifsenlung bis 26 v. h.

Die Reichsbahn wird Tarifermäßigungen für den Güterverkehr im Gesamtausmaß von jährlich 300 Millionen Reichsmark eintreten lassen. Der Normaltarif wird in allen Klassen einschließlich der Nebenkosten gegenüber dem Stande vom 31. Oktober 1931 durchgehend gesenkt; bei Stückgut um 15 v. H., bei Klasse A um 24 v. H., bei der neuen Klasse B um 17 bis 24 v. H., bei den Klassen C um 15 bis 25 v H., D um 14 bis 26 v. H., E um 14 bis 25 v. H., F um 10 bis 22 v H. und G um 5 bis 17 o. H. Der Tiertarif wird entsprechend gesenkt unter besonderer Berücksichtigung der Kleinsendungen.

Den Hauptwerk hat die Reichsregierung auf eine Sen­kung der kohlenfrachten in Höhe von 85 Millionen gelegt, hierbei werden besondere Maßnahmen zum Wettbewerbs­ausgleich für Schlesien, Sachsen und Bayern ge­troffen.

Aus dem Wege zur freien Wohnungswirtschaft

Ueber die Maßnahmen zur Wohnungswirt- schaft besagt die Verlautbarung u; a.: Eine Senkung um 10 v. H. der Friedensmiete bedeutet eine fühlbare Entlastung des Einzelhaushalts. Bei den N e u b a u w o h-, nungen kann nur so vorgegangen werden, daß die tatsäch­liche Entlastung, die der Vermieter im Einzelfall durch die Zinsherabsetzung erfährt, von der Miete in Abzug gebracht wird Hervorzuheben ist ferner das einmalige außerordent­liche Recht, einen vor dem 15. Juli geschlossenen, über den 31. März 1932 hinaus laufenden Mietvertrag durch eine bis spätestens am 5. 3a&iutt_e4aIe^d$Jti;n5ißun^ lösen Für größere Wohnungen sollen das ReichS- mieten- und Mieterschutzgesetz ab 1. April 1932 aufgehoben werden. Die Notwendigkeit, leerstehenden oder frei wer­denden Wohnraum zu beschlagnahmen, kann nur noch für die kleineren Wohnungen anerkannt werden. Die Aufhebung der Wohngesetze wird für den 1. April 1933 in Aussicht ge­nommen, wobei die Bedingung gestellt wird, daß bis da­hin die Mietvorschriften des BGB. nach sozialen Gesichts­punkten ausgestaltet sind.

Schutz gegen ZwangsooNstrelkung

Von allgemeiner Bedeutung sind auch die Ausführungen zu den Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvoll­streckung für städtische Grundstücke sowie allgemein für landwirtschaftliche Betriebe. Das Zwangsverfahren wird einfacher und billiger ausgestaltet als bisher; es gilt hierbei für landwirtschaftliche Grundstücke Entsprechendes wie bei der Osthilfe.

Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen ist darauf Bedacht genommen, daß in die bisherige Regelung des Zwangsversteigerungsverfahrens nickt weiter eingegriffen werden soll, als es die Sicherung der kommenden Ernte erfordert, und daß die Voraussetzungen für die Reubeliefe- rung der Betriebe mit betriebswichtigen Bedarfsmitteln, be­sonders Düngemitteln, Saatgut und Futtermitteln, erhalen werden. Die Vorschriften sollen im ganzen Reichsgebiet Anwendung finden, soweit nicht die weitergehenden Schutz­vorschriften des für die Ostgebiete eingeführten Betriebssiche- rungs- und Entschuldungsverfahrens Platz greifen.

Aus dem KapitelSonstige wirtschaftliche M a ß n a h m e n" ist hervorzuheben, daß die bisherige E i n« Heitsbewertung sowie die Vermögenveranla- a u n g durch den Reichsfinanzminister mit steuerlicher Wir­kung ab 1. April 1932 entsprechend den seit dem 1. Januar 1931 eingetretenen Wertveränderungen geändert werden müssen. Die Wirtschaft soll ferner für einen gewissen Zeit­raum vom Zwang einer Bilanzierung nach den gegen­wärtig geltenden Vorschriften befreit werden.

Die Sozialversicherung

Auf dem Gebiete der Sozialversicherung und Fürsorge sucht die Verordnung einen Weg, der die Ren- tenoersicherung zwischen Klippen und Untiefen, ohne Ge­fahr für den Bestand hindurchführt. Die Verordnung läßt Die Renten der Invalidenversicherung in ihrer Höhe und den Kinderzuschuß unberührt, hält aber in Ueber­einstimmung mit den Landesversicherungsanstalten es für notwendig, daß z. B. die Kinderzuschüsse und Waisenrenten nicht mehr über das 15. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, der doppelte und dreifache Bezug von Renten wegfällt oder eingeschränkt wird, die Hinterbliebenenrenten in ihrem Ge­samtbetrag nicht die Hauptrente übersteigert usw. In der Unfallversicherung fallen die Klein-Verletztenren- ten weg. Dagegen erhalten auf dem Gebiete der Unfall­verhütung und -Überwachung die Versicherten das gleiche Stimmrecht wie die Arbeitgeber. Die Verordnung besiegelt weiter den vom Reichsarbeitsministerium vermittelten Frie­den zwischen Aerzten und Krankenkassen.

Elastischeres Arbeitsrecht

Die Verordnung sieht vor, daß der neue Lohn- oder Gehaltsstand unverzüglich bis ins einzelne festgelegt wird.

Zu diesem Zweck treten die Parteien jedes Tarifvertrages bis zum 19. Dezember 1931 zusammen, um die ab 1. Januar 1932 gellenden Sähe in einem Nachtrag zum Tarifvertrag festzulegen. Die Schlichter treffen ihre Festsetzungen end- gültig und bindend gegenüber allen Beteiligten. Von einem Eingreifen in die nicht tarifvertraglich, sondern im Einzel- arbeitsvertrag geregelten Löhne und Gehälter hat die Ver­ordnung abgesehen. Es wird weiter auch die Verfeine­rung des Tarifvertragssystems anzustreben sein. Zu diesem Zweck müssen nötigenfalls einheitliche Tarif­verträge in getrennte Vereinbarungen für einzelne Gebiete oder Wirtschaftszweige zerlegt werden. Der Reichsarbeits- minister wird in den allgemeinen Richtlinien an die Schlich- kungsbehörden aber auch diesen nahelegen, die Verantwor­tung für die tarifvertragliche Regelung noch mehr als bis- her den Beteiligten selb st zu überlassen.

Neue Steuern

Hinsichtlich der erhöhten Umsatzsteuer wird dar­auf hingewiesen, daß diese bei den in Betracht kommenden Unternehmen vom 1. Januar 1932 ab 2,5 v. H. beträgt (der allgemeine Satz beträgt 2 Prozent), jedoch für Lieferun­gen von Getreide, Mehl und Backwaren wie bisyer 1,35 v. H Das Mehraufkommen wird auf das Jahr mit 900 Millionen Reichsmark veranschlagt. Hiervon erhalten die Länder und Gemeinden 30 v. H. Die Reichsflucht wohlhabender Deut­scher aus Steuergründen wird als Verrat an der deutschen Volksgemeinschaft be,zeichnet Die Reichsfluchifteuer ist als vorübergehende Maßnahme gedacht. Nichtzahlung der Reichsfluchtsteuer wird mit Gefängnis nicht unter drei Mo­naten sowie daneben mit unbeschränkter Geldstrafe geahndet.

Fiini Termine der Rotverordnnns

Die soeben veröffentlichte neue Notverordnung -sieht für die Inkraftsetzung der einzelnen Verordnungsmaßnah- men es sind insae amt 22 fünf verschiedene Termine vor. Es treten in Kraft: . ______________.

Sofort:

1. die Senkung der Zinsen der festverzinslichen Werte von acht auf sechs und bei höherer Verzinsung um fünfundzwanzig Prozent des Zinssatzes.

2. das Recht der Ablösung der Kaurzinssteuer durch Zahlung des dreifachen Jahresbetrage»,

3. die Tätigkeit des Preissenkungskommis- sars,

4. der Schutz gegen unrentable Zwangsvollstrek- kung,

5. die Reichsflucht-Steuer und der Steuer- Steckbrief,

6. das allgemeine Aniformverbo^

7. der Burgfrieden mit dem Verbot der politischen Versammlungen und Kundgebungen.

Zum 16. Dezember:

8. die Senkung der Likenbahn-GÜterlarife um fünfzehn bis sechsundzwanzig Prozent.

Zum 1. Sammt 1932:

9. die Preissenkung für Kartellpreise und Mar­ke n w a r em,

10. die Herabsetzung der SteuerverzugszuschlS- ge von vierundzwanzig auf zwölf Prozent,

11. die Herabsetzung der Altmieten um zehn Prozent der Friedensmiete,

12. die Vereinbarung über die Senkung der Mie­te n in Neubauten,

13. neue Elnheitsbewertung und Vermögens­steuerveranlagung.

14. Fortfall derKleinverletzten-Renten,

15. Eingriff in die Tarifverträge zur Senkung der Löhne auf den Stand vom Januar 1927,

16. Erhöhung der Umsatzsteuer auf zwei Prozent, ausgenommen Brot und Mehl,

17. neunprozentige Senkung der Beamtenge- hälter,

18. zehnprozentige Senkung der Arbeiter- und Angestelltenbezügebeiden Behörden.

Zum 16. März 1932:

19. Vorauszahlung der erst am 10. Avril fälligen Einkommens- und Körperschaftssteuer,

zum 1. WH932:

20. Kündigungsrecht aller laufenden Mietsver­träge, die vor Juni 1931 abgeschlossen und noch nicht um 20 Prozent ermäßigt sind,

21. neue Einschränkung der Wohnungszwangr- wirtfchaft,

22. Schlußtermin für das Ablösungsrecht der Hauszins st euer turn dreifachen Betrage. Von da ab muh der dreieinhalbfache Betrag gezahlt werden.