Dte Ablieferung der Devisen
Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenabliefe- rung vom 1. August 1931.
Berlin, 3. August.
Auf Grund des Artikels 48 Absatz II der Reichsver- fasfung wird verordnet: § *
1. Die Beschränkungen und Verbote dieser Verordnung gelten nicht für die Reichsbank und die Deutsäze GolddlS- kontbank.
2. Die Durchführung von Vereinbarungen, die von Gruppen ausländischer Gläubiger und inländischer Schuldner mit Zustimmung der Reichsbank über die Behandlung der zwischen den Mitgliedern dieser Gruppen bestehenden Verbindlichkeiten getroffen werden, wird von der Reichsbank oder von Stellen, die sie bestimmt, überwacht. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur, soweit ihre Anr^n- dung nicht der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus solchen Vereinbarungen entgegensteht.
§ 2.
1. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in inländischer Währung dürfen gegen inländische Zahlungsmittel nur von der Reichsbank oder durch mre Vermittlung erworben und nur an die Reichsbant oder durch ihre Vermittlung veräußert werden.
2. Der Erwerb bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung (§ 17). Die Geneh. migung ist zu erteilen, soweit die ausländischen Zahlungsmittel ' oder Forderungen in ausländischer Währung bestimmt sind zur Zahlung von Zinsen und regelmäßigen Tilgungsbeträgen für langfristige Anleihen.
3. Die Reichsbank kann anderen Kreditinstituten das Recht verleihen, ausländische Zahlungsmittel oder Förde- rungen in ausländischer Währung für Rechnung der Reichsbank oder für eigene Rechnung zu erwerben oder zu ver- äußern. Absatz 2 gilt entsprechend, wenn von einem solchen Kreditinstitut oder durch Vermittlung eines solchen kredü- institutes erworben wird, es sei denn, daß der Erwerber ein Kreditinstitut nach Satz 1 ist und innerhalb des ihm von der Reichsbank verliehenen Rechts handelt.
4. Als Erwerb gilt auch der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung. ,
§ 3.
Über ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung, die anders als nach § 2 erworben worden sind, darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung verfügt werden, es sei denn» daß die Werke an die Reichsbank oder ein Kreditinstitut nach § 2 Absatz 3 veräußert werden.
§ 4.
Ausländische Wertpapiere, die nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind, dürfen entgeltlich nur mit christlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirt- chaftung erworben werden. Über ausländische Wertpaviere, )k nicht an einer deutschen Börse als Geldmittel zugelassen ind, darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für - Devisenbewirtschaftung verfügt werden, es sei denn, daß die Wertvavier« an die R^chsuaLk oder einKreditinstitut nqd^ Paragraph 2 Absatz 2 veräußert werden.
§ 5.
Termingeschäfte über ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung oder über Edelmetall gegen inländische Zahlungsmittel sind verboten.
§ 6.
Nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung
1. dürfen Kredite, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten, Personen eingeräumt werden, die im Ausland oder im Saargebiet ansässig sind;
2. dürfen Forderungen, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten, auf Konten übertragen werden, die im Ausland oder im Saargebiet geführt werden, oder an dort ansässige Personen abgetreten werden;
3. darf über Forderunaen verfügt werden, die aus
Reichsmark oder Goldmark' läuten, vor dein Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind und im Ausland oder im Saargebiet ansässigen Personen zustehen.
§ 7.
Zahlungsmittel und Wertpapiere dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung ins Ausland oder ins Saargebiet versandt oder überbracht werden.
§ 8.
1. Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geldsorten (Munzgeld, Papiergeld, Banknoten und dergl.), Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel.
2. Forderungen in ausländischer Währung im Sinne dieser Verordnung sind Forderungen, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver ausländischer Währung hat. Als Forderungen in ausländischer Währung gelten nicht auslänbifdje Wertpapiere sowie Forderungen in ausländischer Währung aus Versicherungsverträgen, die vor dem 15. Juli 1931 abgeschlossen worden sind.
3. Ausländische Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung sind Wertpapiere, deren Aussteller den Sitz, Wohnsitz oder Ort der Leitung im Ausland oder im Saargebiet haben.
4. Edelmetalle im Sinne dieser Verordnung sind Gold, Silber, Platin und Platinmetalle, in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen.
§ 9.
1. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die eine amtliche Notierung an der Berliner Börse erfolgt, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als dem letztbekannten amtlich an der Berliner Börse notierten Briefkurs erworben oder abgegeben werden.
2. Der Kurs für Auszahlungen ist auch für Geschäfte in Geldsorten maßgebend, wenn für die Geldsorten kein besonderer amtlicher Kurs notiert wird. Wird ein besonderer Kurs notiert, so gilt er nur für Geschäfte in Geldsorten.
§ 10.
1. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung für die eine amtliche Notierung an der Berliner Börse nicht vorliegt, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren, als dem letztbekannten, von einem Ausschuß der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr als Briefkurs ermittelten und in der Presse veröffentlichten Preise erworben ode abgegeben weden. ~
2. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die weder eine amtliche Notierung an der Berliner Börse erfolgt, noch gemäß Absatz I Preise ermittelt und veröffentlicht werden, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als einem Preise erworben oder abgegeben werden, der auf der Grundlage einerseits einem letztbekannten ausländischen Briefkurkes dieses Zahlungsmittels und andererseits des letztbekannten, amtlich an der Berliner Börse notierten oder gemäß Absatz I geltenden Briefkurse der Währung an ausländischen Börsenplätzen errechnet ist. §
Die Beschränkungen der Paragraphen 2 Abs. II, Satz 1, Paragraphen 3, 4, 6, 7 gelten nicht, soweit die Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere oder Kredite im Einzel- in Ansehung einer Person ergeben, die den Beschränkungen unterworfen ist, gelten dabei als ein Einzelfall.
§ 12.
Geschäfte, die gegen einen der Paragraphen 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig.
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Als inländische Kurse ausländischer Zahlungsmittel dürfen nur die amtlichen Notierungen der Berliner Börse oder ihnen gleichgestellte Preise (§ 10, Abs. 1) veröffentlicht
werden.
§ 14.
Der Reichswirtschaftsminister und die Stellen für
Devisenbewirtschaftung können von jedermann Auskünfte verlangen, die sich auf Geschäfte oder Sandlunaen
beziehen, die nach dieser Vttotdnung verboten oder Beschränkungen unterworfen sind. Dabei kann auch Vorlage der Bücher und sonstiger Belege verlangt werden.
2. Der Reichswirtschaftsminister kann anordnen, daß ihm oder den Stellen für Devisenbewirtschaftung gegenüber die Richtigkeit einer Auskunft nach Absatz ! eidesstattlich versichert wird.
3. Die Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 723) bleibt unberührt.
§ 15.
1. Die Reichsregierung kann anordnen, daß ausländische Zahlungsmittel, Forderungen in ausländischer Währung und nach dem 12. Juli 1931 erworbene, an einer deutschen Börse zum Handel nicht zugelassene ausländische Wertpapiere innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist angemeldet oder der Reichsbank zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten und auf Verlangen verkauft und übertragen werden. § 2, Absatz 3, Satz 1, gilt entsprechend.
2. Die Reichsregierung kann bei der Anordnung den Kreis der hiervon Betroffenen nach ihrem Ermessen bestimmen. Pflichten, die dem Eigentümer eines anzumelden- den oder abzuschließenden Gegenstandes obliegen, sind in gleicher Weise von dem zu erfüllen, der den Gegenstand als ihm gehörig besitzt oder der durch einen Treuhänder, durch eine Erwerbsgesellschaft oder in sonstiger Weise die Ver- fügungsmacht über den Gegenstand ausübt. Wer nach den I Vorschriften der Reichsabgabenordnung, besonders nach den i §§ 103 f.f. die Pflichten eines Steuerpflichtigen zu er» | füllen hat, ist auch verpflichtet, die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, die sich aus der Anordnung der Reichsregierung ergeben. Die Reichsregierung kann im übrigen die von der Anordnung betroffenen Werte nach Währungen, Mindestwert des Einzelbesitzes oder anderen ihr zweckmäßig erscheinenden Wertzahlen kennzeichnen.
§ 16.
Hat die Reichsregierung angeordnet, daß Werte der Reichsbank anzubieten seien, so kann ein Pflichtiger, der Werte zu volkswirtschaftlich gerechtfertigten Zwecken bedarf, unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe die Entscheidung der Stelle für Devisenbewirtschaftung anrufen. Soweit die Stelle die Zwecke als volkswirtschaftlich gerechtfertigt an er» kennt, entfällt die Pflicht zur Anbietung, andernfalls find die Werte unverzüglich anzubieten.
§ 17-
1. Stellen für Devisenbewirtschaftung sind die Landesfinanzämter. Sie treffen ihre Maßnahmen und Entscheidungen nach Richtlinien, die der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft aufstellt. In diesen Richtlinien können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung vorgesehen und kann den Stellen für Devisenbewirtschaftung das Recht verliehen werden, solche Ausnahmen zuzulassen.
2. Zuständig ist jeweils die Stelle für Devisenbewirtschaftung, in deren Bezirk derjenige, der eine Entscheidung nachsucht, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung hat. Ergibt sich hiernach nicht die Zuständigkeit einer Stelle, so ist das Landesfinanzamt Berlin zuständig.
‘ Die Strafbestimmungen I 8 18.
!;~7TrrtT0rtthTgnt5*vfrn^ schweren Fällen---- mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren sowie mit Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Wertes der Zahlungsmittel, der Forderungen in ausländischer Währung, der Wertpapiere oder der Edelmetalle, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wird bestraft, wer vorsätzlich
1. dem § 2 zuwider ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel erwirbt oder veräußert;
2. dem Paragraphen 2 zuwider den Erwerb oder bi< Veräußerung von ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel vermittelt;
3. einer der Vorschriften der Paragraphen 3, 4, 6 7 zuwiderhandelt;
4. ausländische Zahlunasmitlel oder Horderunaen in
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Alpen-Roman
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Copyright by Martin Feuchtwanger, Halle (Saale) 1930.
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So lange die bergwärts steigende Frau auf dem Mattenpfad blieb, war sie vom Tal aus wie ein kleines Weißes Pünktchen anznschauen. Als sie kurze Zeit später in den Hochwald einbog, wurde sie verschluckt, aufgesogen vom dunklen Blaugrün der Zirbelkiefern und Fichten.
Hoch ausatmend verhielt Liselotte Neudeck den Schritt. Mit einer flüchtigen Bewegung strich sie sich das braune Haar aus der Stirn.
„Hans hat sich verspätet../ Es klang fast wie ein Seufzer.
Und dann lächelte die junge mädchenhafte Frau ihren Entschluß in die Worte: „Ich werde ihm noch ein Stück entgegensteigen!"
Jeder Schritt über Wurzeln und Gestein war ein Opfer der Ermüdeten an den Berg. Der bis zur oberen Hochwaldgrenze gefahrlose Pfad führte sehr steil abwärts.
Liselotte wohnte mit ihrem Manne, dem Förster Hans Neudeck, nun schon ein Jahr drunten in GamS; aber an die schroffe Wildheit dieses Alpentales konnte sie sich bisher nicht gewöhnen. Kein Wunder: Liselotte stammte aus Sachsen, sozusagen aus dem Tiefland, denn die geringen Erhebungen des Erzgebirges hielten in keiner Weise den Vergleich mit dem bayrischen Hochgebirge aus.
Noch oft blieb die Frau des Jägers stehen, um Atem zu schöpfen oder einen Blick hinter sich zu werfen. Aber eine geheime Macht trieb sie immer höher hinaus.
Hans entgegen.
Oben an der Edelweißwand will ich auf ihn warten, wenn ich ihm nicht schon eher begegne, dachte sie. Und dabei schlug ihr Herz ein wentH rebellisch vor Freude und ein wenig überanstrengt von den Strapazen des Berg- Wanderns.
Liselottes Gedanken umkreisten den Erwarteten unaufhörlich. Wie er sich über diese große Ueberraschung freuen würde: sie auf der Gamser Spitze, in seinem Revier, ihm entgegen, um ihn abzuholen und auf dem Heimweg zu begleiten! Dieser Tag rechtfertigte das Opfer; denn heute, am 20. Juni, rundeten sich fünf Jahre, daß Liselotte mit Hans Neudeck verheiratet war — ein Jubiläum!
Dort, wo der Pfad aus dem Latschenfeld über den höchsten Almmatten mündete, steilte nur wenige Schritte weiter rechts eine Felsmauer wohl achtzig Meter hoch auf, die Edelweißwand. Hier, am Fuße der nur sehr schwer zu besteigenden Felsformation, wußte Liselotte einen Block, von dem aus die herrlichste Sicht bis weit hinein ins Tal sich bot.
Aber nun erschrak sie. Die Sonne stand schon bedenk- lich tief — und von Hans noch,immer keine Spur! Gewiß hatte er sich heute wieder einmal, wie so oft schon, zu weit hinauf ins Gebiet der Gemsen gewagt und sich in der Zeit verkalkuliert.
Tief unten lag das Tal nun bereits im Schatten der Berge. Nur die Gamser Ache war noch als silberheller Faden zu erkennen. Ringsum aber flammten die Felskuppen der Bergriesen im Scheine der sinkenden Sonne, schillerten in allen Farben, vom leuchtendsten Krapprot bis zum zartesten Lasurblau. Links oben war noch ein Zipfelchen vom Gamsferner zu sehen. Der lag wie unter sanften Schleiern hingebettet in seiner unberührten eisigen Reinheit. Und das Rauschen des Schmelzwassers, das sich in sprühendem Fall wie aus einem Riesen- zerstäuber über die Felshänge des Berges ergoß, war hier noch wie ferner Donner zu hören.
Ach ja, Liselotte fand die Natur bewundernswert, zu preisen mit Superlativen, und doch — im tiefsten Winkel ihres Herzens sehnte sie sich zurück in die betriebsame Geselligkeit der fädjfifdjen Jndustriemetropole. Wie schön war es doch im Forsthaus in der Nähe der Großstadt! Man konnte wenigstens einmal in der Woche auf einen Sprung zu den Eltern fahren, die in Leipzig eine kleine, aber flott gehende Gastwirtschaft betrieben. Da gab e# ein Stündchen
in einem Kaffeehaus des Zentrums, wo man bei Musil sein Eis mit Sahne löffeln könnte, ganz abgesehen vor der festlichen Angelegenheit eines Besuchs im Theater ode: gar im Opernhaus.
Ein leiser Seufzer stahl sich halb unterdrückt über bis Lippen der Sinnenden.
Vier Jahre lang hatte sie, die einzige, verhätschelte Tochter des Gastwirts Robert Thomas, die Schönheiten der heimatlichen Wälder und die Reize der Großstadt auj einen gemeinsamen Nenner zu bringen gewußt. Ihre Ehe mit Hans war keine aufregende Sache, sondern von stillem Glück übersonnt, wie es den Naturen und Charakteren der beiden Ehepartner entsprach. Bis dann plötzlich die Versetzung Hans Neudecks in das ferne, ewig stille Alpental kam. Erst nach erfolgter Uebersiedlung gestand Hans ein, daß dieser Umschwung in seinem und seiner Frau Leben auf einen lange gehegten- Wunsch zurückzuführen sei.
Neudeck war schon immer ein begeisterter Alpinist. Als der alte, bisher hier amtierende Oberförster das Zeitliche segnete, stand dem Wunsch des Zweiunddreißigjährigen nichts mehr im Wege, und Henry Simson, der bekannte sächsische Elektro-Jndustrielle und Jagdherr Neudecks, genehmigte die Versetzung.
Gewiß, für den Förster war das neue Revier ein Dorado. Berge und Wald! In diesen beiden Worten erschöpfte sich der Lebensinhalt Neudecks. Darüber konnte er sogar — um die Lippen Liselottes spielte flüchtig wie eine Welle resigniertes Lächeln — seine Frau vergessen! Vielleicht wußte er gar nicht, wie sein Lebenskamerad unter den veränderten Verhältnissen litt?
Herr Simson ließ sich die ganze Zeit über nicht blicken. Er pflegte die von seinem Vater auf ihn überkommenen Jagdreviere beinahe nur aus Tradition Für die Natur hatte er wenig Interesse, dazu war er viel zu sehr überlasteter Geschäftsmann. Als Generaldirektor seiner großen Werke weilte er viel im Ausland, immer auf dem Posten, um Aufträge hereinzuholen und Arbeit für seine zweitausend Mann starke Belegschaft zu schaffen.
(Sortiebuna WlalJ