Hersfel-erTageblatt
fiaytlfltnprtl»; Mt einspaltig» Petitzelle 15 Pfennig, 64t ReklamezrU« 50 Pfennig. (Grunüschrlst «or»«,). Bei wl»-«yolang«n wir- «n entspreckenöer Pretz. Vachlaß servührt. ♦ Kür ölt SchrlMtltung verant. BEich r Kranz Zank & yerrfAd. a Knn/Prrch« Vi.<
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hersfelder Kreisblatt fesga.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis KersfelS ^ÖÄ^^
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Nr. 164
Donnerstag, den 16. Juli 1931
81. Jahrgang
Scharfe Selbsthilfemastnahmen verfügt
Diskonterhöhung
Sanierungsprogramm fertig
Berlin, 16. Juli.
Das Reichskabinelt beendete gestern kurz nach 21 Uhi feine Beratungen über das Sanierungsprogramm. Die Be. schlösse des Reichskabinetts umfassen fünf einzelne umfangreiche Schriftstücke, und zwar eine Rahmenverordnung unt vier Einzelverordnungen. Die eine Verordnung betrifft du Regelung des D e v i s e n v e r k e h r s, die zweite die Veröffentlichung von Kursen, die dritte die Wiederauf - nähme von Zahlungen nach den Bankfeiertagen unt die vierte eine Ergänzung der Verordnung zur Darmstädter- und Rationalbank.
Der Inhalt der Verordnungen, die mit sofortiger W i r k u n g in Kraft treten, lautet wie folgt:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen den Verkehr mit Devisen und über Kursveröffentlichungen.
Auf Grund des Artikels 48, Absatz II, der R-eichsoerfas- sung wird verordnet:
§ 1.
Die Reichsregierung ist ermächtigt, die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen zu regeln. Sie kann Maßnahmen zum Schutz gegen die Folgen der Erklärung von Bankfeiertagen und der Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs treffen.
§ 2.
Die Reichsregierung ist ermächtigt:
1. über den &erkbr mit ausländische Zablunasmitteln und Forderungen in ausländischer Wahrung in Anlehnung an die Devisen'ordnung vom 8. November 1924 (Reichsgesetz- blatt I, Seite 730);
2. über die Veröffentlichung von Kursen und Wertpapieren und Metallen Vorschriften zu erlassen.
Verordnung über die
Veröffentlichung von Kursen
§ i.
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personalkreis bestimmt sind, dürfen Angaben, die sich auf Preise beziehen, zu denen ausländische Zahlungsmittel, die Reichsmark und Wertpapiere gehandelt, angeboten oder gebucht worden sind oder sein sollen, nicht gemacht werden, es sei denn, daß es sich um amtlich festgestellte Kurse einer Börse handelt.
Die Reichsregierung kann Ausnahmen zulasfen.
§ 2.
Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für Termingeschäfte in Kupfer, Zink, Zinn und Blei.
§ 3.
Wer den Vorschriften des § 1 oder 2 zuwiderhandelt, wird mit-Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die
Danat-Bank
Artikel 7, Satz 3, der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter- und Nationalbank vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt I, Seite 359) erhält folgende Fassung:
Satz 2 gilt entsprechend für die Ausübung oder Erhaltung des Regreßrechts aus einem Scheck.
Die ^
Devisen-Verordnung über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln be- jagt in daß solche Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Wahrung gegen inländische Zahlungsmittel nur von oder durch Vermittlung der Reichsbank erworben und nur an die Reichsbank oder durch ihre Vermittlung abgegeben werden dürfen. Die Reichsbank kann die Befugnis zum An- oder Verkauf anderen Kreditinstituten verleihen und Ausnahmen zulasfen. 2
bestimmt, daß Termingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung oder in Edelmetall gegen inländische Zahlungsmittel verboten sind;
§ 3
besagt, daß Auszahlungen, Anweisungen in Schecks und Wechseln auch als Zahlungsmittel in Sinne dieser Verordnung gelten, daß Forderungen in ausländischer Währung foldje sind, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver Fremdwährung hat, dagegen nicht ausländische Wertpapiere;
§ 4 verfügt, daß der Handel mit ausländischen gegen inländische Zahlungsmittel in keinem höheren als dem letztbekannten amtlichen Berliner Briefkurs erfolgen darf;
8 5 kElt dir Hgndbokuna der Geschäfte mit ausländischen Zab-
Kreditrestriktion — Konzentration
lungsmitteln und'FoÄerungen im Falle fehlender oder nicht erfolgender amtlicher Notierungen in Berlin sinngemäß;
§ 6
bezeichnet Geschäfte, die gegen die §§ 2, 4 oder 5 verstoßen als nichtig, sofern der Sachverhalt dem Geschäftabschließen- den bekant war;
§ 7
befreit die mit der Reichsbank oder der Golddiskontbank abgeschlossenen Geschäfte von den entsprechenden Vorschriften;
§ 8
bestimmt, daß nur die amtlichen Berliner Notierungen bzw. Preise als Jnlandskurse ausländischer Zahlungsmittel veröffentlicht werden dürfen;
§ 9
erteilt dem Reichswirtschaftsminister oder Beauftragten die Ermächtigung, von jedermann Auskunft über alle Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung, besonders auch Vorlage von Büchern und Belegen zu fordern, und eidesstattliche Versicherungen zu verlangen;
§ 10
enthält die Strasbestimmungen, die Gefängnis- und Geld- trafe bis zum Zehnfachen des Wertes der in Frage kommen- )en ausländischen Zahlungsmittel oder Forderungen pp. vor- ehen für Kauf und Verkauf oder Vermittlung widerrecht' icher Geschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln oder For- terungen über den Abschluß in Termingeschäften. Auch vor- ätzliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen wird betraft; Einziehung der betreffenden Devisen kann erfolgen, ebenso ist u. a .Vermögensbeschlagnahme gegen den'Ange- schuldigten zulässig;
§ H
stellt auch die Veröffentlichung von Kursen widerrechtlicher Natur unter Strafe. — Die drei weiteren Paragraphen be-
in Kraft tritt • —
Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
nach den Bankfeiertagen.
1. Nach Ablauf der für den 14. und 15. Juli 1931 erklärten Bankfeiertage ist ein Zahlungsverkehr nach den folgenden Bestimmungen aufzunehmen:
2. Die von den Bankfeiertagen betroffenen Institute mit Ausnahme der Privatnotenbanken und der Deutschen Golddiskontbank dürfen Barauszahlungen in der Zeit vom 16. bis einschließlich 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von
a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsge- bührnisse und ähnlichen Bezügen;
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Fürsorge);
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhält- __1 nisten;
d) Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweb nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.
3. Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt entsprechend für der Ueberweisungsverkehr. Ueberweisungen sind jedoch unbeschränkt zulässig
a) soweit sie erforderlich sind, um die in Absatz 2 zu gelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen;
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen;
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden;
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur i Erfüllung einer Beitragspflicht bewirkt werden.
4. Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. Ugber Guthaben, die aus Bareinzahlungen in Reichsmark nach dem 15. Juli 1931 entstanden sind, kann frei verfügt werden.
§ 2
Insoweit die Institute nach der Vorschrift des § 1 Barauszahlungen und Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften des § 1, Absatz 2, der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt I, Seite 361) und des Artikels II der Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt I. Seite . . .) auch für den 16., 17. und 18. Juli 1931. Diese Tage gelten als staatlich anerkannie allgemeine Feiertage im Sinne der Wechselordnung und des Scheckgesetzes.
§ 3
Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bankfeier- tugen oder die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne sein Verschul- den gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten die Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten, als nicht eingetreten. Die auf Ge- setz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satz 1 nicht berufen, wenn er
des Devisenverkehrs
es unterlaßt, die Berbindlichkeit unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen.
Zweite Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Vankfeiertagen.
Die Reichsbank, die Privatnotenbanken und die Deutsche Golddiskontbank unterliegen hinsichtlich des Zahlungs- und Ueberweisungsoerkehrs feinen Beschränkungen.
§ 2
Außer den in § 1, Absatz 3, der Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vo ml5. Juli 1931 für unbeschränkt zulässig erklärten Ueberweisungen sind Ueberweisungen zulässig zwischen den von den Bankfeiertagen betroffenen Geldinstituten, jedoch nur insgesamt bis zur Höhe der Hälfte des Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt 10 000 Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem von den Bankfeiertagen betroffenen Institut.
Es folgen die Unterschriften des Stellvertreters des Reichskanzlers und Reichsfinanzministers und b^ Reichswirt- schaftsministers.
Finanzielle Hilfe durch Frankreich?
Paris, 16. Juli.
Nach einer Havas-Auslastung bildete den Gegenstand der gestern zwischen Stimson, Henderson und La - v a l in Paris geführten Unterredung die Frage einer evtl. finanziellen Hilfe für Deutschland. Für Frankreich komme (Wer, >o geißi es in uem o-uvu->- o.t»>^:—>—-- m ^, i^, Deutschland Kredite zu eröffnen, ohne daß es als
Gegenleistungen substantielle Garantien
gibt. Die ins Auge gefaßte Operation werde tatsächlich von solchen Ausmaßen sein, daß sie nicht ohne die Mitarbeit der amerikanischen, englischen und französischen Banken gelingen könne. Es verstehe sich von selbst, daß diese technischen Bedingungen nicht genügen würden, um die deutsche Währung zu retten, wenn sie nicht während der Periode der Wieder- aufrichtung von einer politischen Verständigung begleitet sein werden, ohne die ein internationales Vertrauen und Kredite nicht möglich sind.
Voung-Zahlung an die Reichsbahn
Baris, 16. Juli.
Deutschland hat bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel die Zahlung für die ungeschützte Annuität des Poung-Planes geleistet. Der Betrag wurde ge- mäß dem französisch-amerikanischen Abkommen über die Durchführung des Hoover-Moratoriums vom 6. Juli sofort zur Verfügung der Reichsbahngesellschaft gestellt.
Diskont 10 Prozent!
Die Reichsbank erhöht ab heute, Donnerstag, den Diskont von 7 auf 10 Prozent und den Lombardsatz von 8 auf 15 Prozent.
Gerüchte um Luther
Ernennung zum Wirtschaftsminister. — Wiederkehr Schachts?
In Berlin erhält sich hartnäckig das Gerücht, daß Reichsbankpräsident Dr. Luther in absehbarer Zeit den Posten bey Reichsbankpräsidenten mit einem anderen — man spricht von einer Berufung zum Reichswirtschaftsminister — tauschen werde.
Es wird davon gesprochen, daß zwischen der Auffassung des Reichsbankpräsidenten und des deutschen Botschafters in Paris über die Haltung Frankreichs gegenüber den deutschen Kreditbedürfnissen wesentliche Unterschiede bestunden, wobei die Informationen des Pariser Botschafters sich als Zutreffender erwiesen hätten. Dazu komme eine gewisse Mißstimmung wegen der ausländischen, vor allem amerikanischen, Kritik an dem Verhalten der Reichsbank, der man den Vorwurf macht, nicht rechtzeitig genug Kredltemschran- kungen vorgenommen zu haben.
In Berlin ist weder eine Bestätigung noch ein Dementi der Gerüchte von einem bevorstehenden Wechsel in der Reichsbankleitung zu erhallen, da man, wie an zuständiger Stelle erklärt wird, „keinen Anlaß habe, sich bisher mit den Gerüchten zu beschäftigen". In Kreisen der amerikanischen Hochfinanz spricht man von einer baldigen Wiederkehr Schachts. und in der Berliner Presse findet man die Mei- nung, daß Dr. Schacht zum Währungskommissar ernannt werden könnte. '