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Großfeuer im Osloer Hafen

Oslo, 12. 8unt

In dem im östlichen Teil des Hafens gelegenen gkyß-n Lagerhaus der Landwirtschaftlichen Genossenschaft gelles» jöpet, das mit Getreide und Chemikalien angefüllt war, ist gestern nachmittag ein Braird ausgebrochen, der in kurzer Zeit das ganze Gebäude zerstörte. Der zur Bekämpfung des Brandes alarmierten Feuerwehr von Oslo gelang es ledig­lich, sein Uebergreifen auf die benachbarten großen Kohlen? lager zu verhindern. Der Schaden beträgt etwa zwei Mil­lionen Kronen.

ZugzulammenktoK bei Alton«

18 Verletzte.

Altona, 12. Juni.

Auf der Altona—Kaltenkirchener Eisenbahn erfolgte zwischen Tanneneck und Ulzburg ein Zugzusammenstoß eines Trieb-Wagenzuges mit einem Güterzug, wobei 16 Fahrgäste des Triebwagenzuges verletzt wurden.

Beide Zugführer erlitten ebenfalls Verletzungen. Nach Angabe der herbeigerufenen Aerzte besteht bei keinem der Verletzten Lebensgefahr, Sie sind nach Anlegung von Not­verbänden in die Krankenhäuser Kaltenkirchen und Altona sowie auf Wunsch in ihre Wohnungen befördert worden. Der Zusammenstoß ist darauf zurückzuführen, daß das Per­sonal des Trieb-Wagenzuges auf der Kreuzungsstation Tanneneck, ohne das Eintreffen des Gegenzuges abzuwarten, abgefahren ist.

©roftleuer im Malmöer Flughafen

Malmö, 12. Juni. Der Flughafen von Malmö, der größte Flughafen Schwedens, wurde am Donnerstag von einem Großfeuer heimgesucht, das den ganzen mittleren Teil der größten Flughalle, ein dreimotoriges Junkersflugzeug und andere Gegenstände vernichtete. Das Feuer entstand oadurch, daß ein Monteur eine elektrische Lampe fallenließ.

Dtt väterne ging in Trümmer und fiel auf einen Haufen eingeöltes Garn, das Feuer fing und auch Die 1200 Liter Benzin des genannten Flugzeuges entzündete. Der Flugver­kehr über Malmö wird trotz des Brandes aufrechterhalten werden können.

Sparlasienrendant als Delraudant

Düsseldorf, 12. Juni. Die Unregelmäßigkeiten zum Nach­teil der Eller Spar- und Darlehnskasse haben am Dienstag zur Festnahme eines früheren Rendanten und eines Kas­sierers geführt. Beide wurden eingehend vernommen mit dem Ergebnis, daß der Kassierer entlassen wurde. Er hat bereits die durch ihn verursachte nur geringe Schädigung der Kasse wiedergutgemacht. Der ehemalige Rendant wurde zewcks Erwirkung eines Haftbefehls dem Richter vorgeführt, da feine Verfehlungen offenbar größeren Ausmaßes sind. Es werden ihm Veruntreuungen und Betrugshandlungen so­wohl zum Nachteil der Kasse, als auch zum Nachteil einzelner Konto-Inhaber zur Last gelegt. Die strafbaren Handlungen sind vielfach durch unberechtigte Umbuchungen begangen worden. Nach dem bisherigen Stande der Ermittlungen ist die Kasse um insgesamt 200 000 bis 300 000 Mark geschädigt worden. Sie hat als einstweilige Sicherungsmaßnahme das Vermögen des ehemaligen Rendanten mit Beschlag belegen lassen.

Der Untergang des „Poleidon"

Weihalwei, 12. Juni.

Es sieht jetzt fest, daß die in dem gesunkenen Untersee­boot „Poseidon" eingeschlossenen achtzehn Matrosen nicht mehr am Leben sind.

Belagerungszustand über Peru

Lima, 12. Juni.

Die Regierung hat in ganz Peru den Belagerungen« stand wieder eingeführt, weil die öffentliche Ordnung durch revolutionäre Bestrebungen bedroht sei. ~

Volkswirtschaft

Berliner Effektenbörse.

Die Berliner Effektenbörse eröffnete am Donnerstag in durchaus widerstandsfähiger Haltung, und die Kurse zeigten bei «einem Geschäft anfänglich keine nennenswerten Veränderungen. Bald nach den ersten Kursen setzte jedoch eine Verkaufswelle ein. Dadurch traten auf allen Gebieten Abschläge ein, die im Durch­schnitt 2—4 Prozent betrugen. Eine Ausnahme von der all­gemeinen Abwärtsbewegung machten nur internationale Werte wie Svenska und Chade. Verhältnismäßig am stärksten war wieder der Rückgang einzelner Elektropapiere. Siemens lagen etwa 4 Prozent niedriger, AEG. waren bis 78 abgeschwächt. Sdjucfeft unterschritten die Parigrenze um mehrere Prozent. Ver. Stahlwerke wurden in der zweiten Börsenstunde sehr schwach mit 37,50 gehandelt. Kunstseidenwerte schlössen sich ebenfalls der rück­läufigen Bewegung an. Unter Kaliwerten waren Salzdetfurth mehr als 4 Prozent niedriger.

.Am Devisenmarkt wurden der Dollar mit 4,2130 und das englische Pfund mit 20,495 amtlich notiert.

Am Geldmarkt ist eine Aenderung nicht festzustellen. Die Satze wurden für Tagesgeld mit 4,75—6,75 Prozent genannt, Monatsgeld 5,5—6,75 Prozent, bankgirierte Warenwechsil etwa 5,25 Prozent.

Am Privatdiskontmarkt lag recht starkes Angebot vor. Die Notierungen blieben unverändert 5 Prozent.

Berliner Produktenbörse.

Die Berliner Produktenbörse verkehrte am Donnerstag in ruhiger Haltung. Die Preise konnten sich, da Nachfrage vor­handen war, gut behaupten. Roggen war knapp angeboten und konnte sich auf allen Märkten um etwa eine Mark befestigen. Mehl hatte bei unveränderten Preisen ruhiges Geschäft. Für Hafer war die Tendenz stetig.

Weizen, märk. Roggen, märk. Braugerste Gerste, Futter- Hafer, märk. Mais loco Bln.

Notierungen: 270—272 Futtererbsen 195—197 Ackerbohnen — Wicken 205—222 Lupinen, blaue 180,5—185,5 Lupinen, gelbe

— Serradella

19,00—21,00

19,00—21,00

24,00—26,00

16,00—17,50

22,00-27,00

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SSSMSHiKIBiiflUlMBMMHHi^MMMHHHMII^mM^HHMiMM alle Waren (außer Zucker)

Kaiser’s Kaffee das ^i16 ^ V6* i-84-1-96 bis zu den erlesensten Qualitäten

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Große Auswahl Erfrischungs-Bon. Erfrischungs-Bonbons in Gläsern Feinste Geleefrüchte

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Fremdenbücher

Meldebescheiniqnnqen

Filiale in Hersfeld : Klausstraße 21.

Amtliche Bekanntmachungen.

Ordnung betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Kreise HerSfeld.

Aufgrund der §§ 6, 16 und 17 des Kreis- und Provinzialabgaben-Gesetzes vom 23. April 1906 (G. S. S. 159) in der Fassung der Gesetze vom 8. August 1923 (G. S. S. 377) und des Kreistagsbe­schlusses vom 4, Mai 1931 wird für den Kreis Hersseld nachstehende Steuerordnu rg erlassen:

§ 1.

Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält, ohne Unterschied, ob er selbst oder einer der in seinem Haushalt lebenden Familienmitglieder oder Angestellten ihn als Eigentum besitzt oder ihn nur in Verpflegung genommen hat, hat für ihn eine Steuer zu zahlen, welche für das Jahr beträgt:

für den 1. Hund . . = 8 RM.

für den 2. Hund . . = 20 RM.

für jeden weiteren Hund = 50 RM. Züchtereien rasfenreiner Nutzhunde zahlen keine Einzelsteuer, sondern nur eine Zwingersteuer von 40 RM. jährlich. Vorbedingung für die Zubilligung der Zwingersteuer ist die Eintragung der Zuchttiere in die Zuchtbücher der Verbände.

Das Steuerjahr erstreckt sich aus die Zeit vom 1. April bis 31. März.

Die Hundesteuer ist in zwei Raten, und zwar bis zum 1. Mai und 1. November eines jeden Rechnungs­jahres, oder falls der Hund nach dem 1. April oder nach dem 1. Oktober angeschafft worden ist, binnen 14 Tagen nach der Anschaffung fällig. Die Zahlung de Steuer hat an die Gemeindekaffe des Wohnortes zu er­folgen.

Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen.

Für Hunde, welche im I. Halbjahr des Rechnungs­jahres in Abgang und die im II. Halbjahr in Zugang kommen, ist die Hälfte der angegebenen Steuersätze zu zahlen.

§ 2,

Wer einen bereits für das laufende Halbjahr im Kreise versteuerten Hund erwirbt, oder mit einem solchen im Kreise neu anzieht, oder einen Hund an Stelle eines eingegangenen, für den Kreis versteuerten Hund erwirbt, darf für das laufende Halbjahr die nachweislich gezahlte

Filialen

. stets vorrätig

ß. 3nnte Buchbruckerei.

Steuer auf die zu zahlende Steuer in Anrechnung bringen.

§ 3.

Die Besitzer solcher Hunde, die zur Bewachung un­entbehrlich sind, haben eine ermäßigte Steuer in Höhe von 4.00 RM. für jeden Hund zu entrichten.

Die Steuerermäßigung tritt ein für Hunde, welche auf einzeln liegenden Gehöften gehalten werden. Als solche gelten Gehöfte, die von dem nächsten bewohnten Gehöfte — Wohnhaus — mindestens 200 m Luftlinie entfernt liegen. Werden auf einem solchen Gehöfte mehr als ein Hund gehalten, so tritt die Steuerer­mäßigung nur für einen Hund ein.

§ 4,

Von der Steuer sind befreit:

1) Kriegsblinde, Nachtblinde und andere Personen, deren Sehschärfe soweit herabgesetzt ist, daß sie einen Führerhund nötig haben. Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn die Blindheit amtlich oder in Zweisels- fäUen ärztlich bescheinigt ist,

2) Gefangenenanstalten, die Hunde zu Wachtzwecken halten,

3) Forst- und Polizeibeamte, soweit sie Diensthunde halten,

4) Militärbehörden und Militärpersonen, falls Dienst­hunde gehalten werden,

5) Postbeamte, soweit sie als Landbriesträger tätig sind und Hunde als Begleithunde benutzen,

6) Diensthunde der Zollbeamten, und zwar auch dann, wenn die im dienstlichen Interesse ge> haltenen Hunde zwar Eigentum der Beamten sind, die Unterhaltungskosten für sie aber im wesent­lichen vom Reich getragen werden, g. F. durch eine dem betr. Beamten gewährte Abfindung,

7) Hütehunde und alle Hunde, die als Begleitung von Aufsichtspersonen dienen.

§ 5.

Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund I anschafft, oder mit einem Hunde im Kreise neu anzieht, hat ihn binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw. nach dem Anzüge bei dem Gemeindevorstande zur Ver­meidung der im § 7 für die Verheimlichung eines Hundes angedrohten Strafe anzumelden. Neugeborene Hunde gelten als angeschafft, sobald sie 3 Monate alt sind.

Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhanden ge­kommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach Ablauf des Rechnungsjahres, innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werden.

§ 6.

Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs- zwanqsverfahrens beigetrieben.

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung ziehen eine Strafe bis zur Höhe von 150 RM. nach sich.

§ 8. .

Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden Polizeivorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

§ 9.

Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Hersseld, den 4. Mai 1931.

Der Kreisausschuß:

Der Vorsitzende: Die Mitglieder:

Graf Wedel, Köhler,

Landrat. Sauer.

Bescheid.

Aus den Antrag des Vorsitzenden des Kreisaus- schusfes in Hersfeld vom 8. Mai 1931 Nr. A. III G- 5/6. 31 wird der Beschluß des Kreistages vom 4. Mai 1931 über den Erlaß einer Hupdesteuerordnung aus Grund von § 117 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) in Verbindung mit §§ 6 und 19 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 (G. C. S. 159) in der Fassung der Gesetze vom 26. August 1921 (® S. S. 495) und vom 8. August 1923 (G. S. S. 3?7) bis zum 31 März 1933 genehmigt.

Kassel, den 21. Mai 1931.

(L. @) Namens des Bezirksausschusses. B A. St 193/31. Der Vorsitzende.

J. V.: gez. Bickell. * *

*

Die Zustimmung wird erteilt.

Kassel, den 6. Juni 1931.

(L. S) Der Oberpräsident.

O. P. Nr. 5891. J. A.: gez. Dr. Mauer. * *

*

Wird veröffentlicht. Hersseld, den 11. Juni 1931. Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Graf Wedel, Landrat.

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