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Nr 119.

Umfelder Tageblatt

2. Blatt.

Pfingstwunder

Von Gerhard Büttner.

Ein Wunderwerk von Gottes Hand Liegt blütenschwer das weite Land; Hier Virkengrün, dort Taus^schön . . . Und wie den Gärtner seh' ich gehn Die Sonne iiber'n Wiesenplan . . .

Bei Bauerngärten hält sie an

Und schaut hinein in Beet um Beet . . .

Pfingströslein plötzlich aufersteht, Hier purpurrot, dort blaß karmin,

Dort weiß, dort gelb ... Ist das ein Vlüh'n!

Nun huscht die Sonne gar zum Wald: Kein Baum im Tann, der winteralt . . . Kein Zweiglein, das nicht Lichter trägt Von hellstem Grün..........

• .........Der Pfingstgeist legt Sich sonnig-hell ins Menschenherz;

Er ist der Erde hehrstes Erz;

Er ist ein friedesam Verstehn;

Ein fröhlich !7?iteinandergehn . . .

Komm, Pfingstgeist du ... werd' unser Gast Nimm von den Menschlein schwerste Last, Zei^mit der Heimat Sonnenschein

Doch jedermann: s o sollst du sein: Rein, wahr ... auch freundlich hilfsbereit Zu jedermann, zu jeder Zeit!

• Heiliger Geist

Mitten in der schönsten Zeit des Jahres begehen wir in altgewohnter Weise das Pfingstfest. In wenigen Wochen hat sich die Natur um uns zu neuem Leben erschlossen, und überall in Wald und Feld, an Baum und Strauch verspüren wir stärker denn je den Odem Gottes, sehen das Weben und Wirken seines göttlichen Geistes und die Auswirkungen fen nes ewigen Schöpferwillens. In der Natur offenbart sich uns vielleicht am sichtbarsten der Geist Gottes, und wenn wir ihn dort recht zu begreifen gelernt haben, werden wir eher befähigt sein, den Geist zu erfassen, von dem uns Pfingsten zu sagen weiß. * •

Wohl jeder, den wir fragen, warum wir Pfingsten feiern, wird uns zur Antwort geben, daß es sich um ba« Fest zur Erinnerung an die Ausgießung des heiligen Geistes handele. Wohl ist diese Deutung richtig, sie knüpft an jenes Ereignis in Jerusalem an, als die Jünger des Herrn zum ersten Male vor die OefsenUichkeit tratenund vor aller Weli Zeugnis ablegten von ihrem Glauben an ihren göttlichen Meister. Und doch verbinden nicht alle mit dem Begriff des heiligen Geistes Vorstellungen, die erschöpfend und vollkom­men sind. Vor allem müssen wir uns stets das eine vor Augen halten, daß Geist seinem Wesen nach nur etwas Gegenstandsloses, nichts Wahrnehmbares ist, ein völliges Abstraktum also, das erst einer konkreten Hülle bedarf, darin es sich zu offenbaren vermag. So ist der Geist stets an die Materie gebunden, die er erfüllt und durch die er, mensch­licher Einsicht zugänglich, Ausdruck gibt von seinem Wollen.

Nicht alle Geister vermögen wir zu 'rfassen; wenn wir aber einen Geist zu verstehen vermögen, dann nimmt er zu­gleich von uns Besitz, wir nehmen ihn in uns auf und sind seine Offenbarung. Das ist der tiefe Sinn der Worte, die Goethe seinen Erdgeist an Faust richten läßt: „Du gleichst dem Geist, den du begreifst, nicht mir." Darin beruht auch die Mahnung des Pfingstfestes an uns alle, daß wir jenen Geist, der einst von den Jüngern des Herrn Besitz ergriff, zu erfassen und zu verstehen lernen, damit er unser eigen wird.

Welches ist nun aber der Geist Gottes, der heilige Geist, der an jenem in der göttlichen Heilsgeschichte bedeutungs­vollen Tage Zugang fand zu den Jüngern des Heilandes? Es ist der Geist des Lebens, der Liebe und des Glaubens, zugleich aber der Geist bee Lichtes, der Wärme und der Kraft. Heiliger Geist ist der Geist des Lebens und des Lichtes. Der Wille des gött­lichen Geistes fand zum ersten Male seinen Ausdruck in bei Schöpfung. Durch das gebieterische „Es werde" verwandelte sich einst das Chaos in den Kosmos, ward aus einem unge­ordneten, gesetzlos bestehenden Durcheinander unser Welten- system, das seit Urzeiten nach bestimmten Gesetzen gelenkt pnd regiert wird, von denen viele menschlicher Forschungs- geist ergründet hat, deren Mehrzahl jedoch ewig göttliches Geheimnis bleiben wird. So schuf Gott im Anfang das Leben, deren erste Stufe aber das Licht ward. Darum find für ewige Zeiten Leben und Licht miteinander verbunden, und keines kann ohne das andere sein. Allein Gott ist nicht nur der Schöpfer, sondern auch der Erhalter des Lebens Es ist sein heiliger Wille, daß all die Wesen, die er erschaffen, leben sollen, vornehmlich aber der Mensch, dem er ein ewiges Leben bestimmt hat. Hieraus entspringt sein Kanips mit dem Geist der Finsternis und des Todes, der von der Mensch­heit dadurch Besitz ergreifen konnte, daß sie der Sünde an- heimfiel.

Um dem Geist der Finsternis diese Beute wieder zu ent­reißen, faßte Gott seinen großen Heilsplan. Sein Geist offenbarte sich in Christus, der als Mensch auf Erden lebte und starb, obwohl er ohne Sünde war. Dadurch aber er­warb sich Gott einen neuen Geist, den Geist der Liebe. Gott ward die Liebe, und alle, die sich zu ihm bekannten, mußten in der Liebe sein. So drang durch das Christentum der Geist der Nächstenliebe durch alle Völker und nahm siegreich den Kampf auf gegen menschliche Selbstsucht und Mißachtung der Lebensrechte der Mitmenschen.

Niemand aber kann an der Liebe Gottes teilhaben ohne den Glauben an ihn. Der Geist des Glaubens gesellt sich als dritter zum Geiste des Lebens und dem der Liebe. Wenn dieser Geist des Glaubens nun den Menschen ergreift, dann verleiht er ihm Kraft, die unerschütterliche, unbeugsame

Kraft, durchzuhalten in jeder Lebenslage, nie die eigene innere Bestimmung zu vergessen, trotz aller Not und Drangsal nicht an der Liebe Gottes zu zweifeln und all die ihm von Gott auferlegten Pflichten gegen sich selbst und die Umwelt gewissenhaft zu erfüllen.

So wollen wir uns heute unter das Pfingsterelgms stellen in rechtem Verständnis des Geistes, der damals die Jünger beseelte, so daß es sie trieb, in heiligem Ueberschwang der Begeisterung Zeugnis abzulegen von Gott und ihrem Herrn Jesus Christus. ~ '

Dar llrlaubsrecht

Die Urlaubszeit rückt näher. Aber nicht jeder ist über die richtige Lage hinsichtlich der Gewährung von Urlaub im klaren. Die höchste arbeitsrechtliche Spruchbehörde, das Reichsarbeitsgericht, hat sich in den letzten Jahren auch mit dieser Teilfrage des Arbeitsrechts in zahlreichen Entschei­dungen abschließend befaßt. Nach der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (482/28) darf während des Urlaubs durch den Beurlaubten bezahlte Arbeit grundsätzlich nicht geleistet werden. Das Gericht steht hier auf dem Stand­punkte, daß die Annahme bezahlter Beschäftigung während der Urlaubszeit dem Sinne und Zweck des Urlaubs wider­spricht. Wird eine solche Tätigkeit auf Aufforderung hin nicht eingestellt, so kann u. U. fristlose Entlassung gerecht­fertigt sein. Als Vergütung während der Urlaubszeit ist das normale Entgelt üblich. Wird in einem Betriebe jedoch Kurzarbeit geleistet, so steht dem Urlauber nur der gekürzte Arbeitslohn zu. (R.A.G. 17 und 24. 4. 1929). Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so kann er nicht Er­satz für die entgangene Erholungszeit fordern. Krankengeld darf, selbst wenn es sonst zulässig sein sollte, in diesem Falle nicht vom Gehalt abgezogen werden. Der Urlaubsanspruch bleibt bei Kündigung mit Kündigungsfrist bestehen, wenn er bereits erworben war. (R.A.G. 1266/28 — 12. 1. 1929). Bei fristloser Entlassung bleibt nach R.A.G. 6. 7. 1929 ein erworbener Urlaubsanspruch gleichfalls erhalten. Kann Ur­laub durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhält- nis Nicht genommen werden, so ist der Urlaub durch Geld­entschädigung abzugelten. Dieser Fall wird z. B. bei Kon­kursen häufig akut.Die Abgeltungsforderung stellt im Kon­kurse des Arbeitgebers genau so wie der Arbeitslohn eine bevorrechtigte Konkursforderung dar (R.A.G. 663728 — 19. Juni 1929)

AuskunftspflichtDrittergegenü-erdM

Nach § 177 der Reiche abgabenordnung sind alle Per­sonen, die Tatsachen bekunden können, dem Finanzamt zur Auskunftserteilung verpflichtet, vorausgesetzt, daß gegen die in Betracht kommende bestimmte Person ein Steueraufsichts- oder Steuerermittlungsverfahren eingeleitet ist. Diese Aus- kunftspflicht besteht insbesondere auch für Berufsvertretun­gen, Körperschaften Und Behörden. Dagegen darf das Fi­nanzamt zur Aufdeckung unbekannter Falle von dieser Aus- kunftspflicht keinen Gebrauch machen. Die Auskunft soll in der Rege! schriftlich erbeten und auch erteilt werden, wenn­gleich das Finanzamt auch das persönliche Erscheinen der Auskunftspersonen anordnen kann. Die Auskunft kann je­doch verweigert werden, wenn sie den Befragten oder einen nahen Angehörigen von ihm der Gefahr einer Strafverfol­gung aussetzen würde.

Für Verbände und Vertretungen von Betriebs- und Berufszweigen besteht außerdem noch die sogenannte Bei­standspflicht, wie sie der § 191 der R. A. O. vorsieht. Sie geht weiter als die Auskunftspflicht, da sie bereits wirksam wird, wenn es sich nicht um die Steuer einer bestimmten Person handelt und ein Steueraufsichtsverfahren nicht schwebt. Die Beistandspflichtigen haben den Finanzämtern jede zur Durchführung der Besteuerung erforderliche dienst­liche Hilfe zu leisten, also u. a. Einsicht in ihre Bücher, Listen usw. zu gewähren. Ein derartiges Ansinnen des Finanz­amtes sann indes dann abgewiesen werden, wenn es die gewünschte Information sich ebensogut durch eigene Tätig­keit verschaffen kann Ueberdies sollen die Finanzämter von ihrer Befugnis,. Auskunft über die Ergebnisse statistischer Erhebungen zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, nur in den seltensten Fällen Gebrauch machen. Auch sollen gemäß § 209 Abs. 1 RAO. die Auskunfts­personen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen oder keinen Erfolg versprechen.

Verlast eines Sparkassenbuches

Beim Verlust eines Sparbuches kommt das Aufgebats- oerfobren in Betracht. Die näheren Bestimmungen enthält die Zivilprozeßordnung (§ 1023). Der Verlierer muß beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat, beantragen, das verlorengegangene Sparbuch für kraftlos zu erklären Hierbei muß er den Verlust glaubhaft nachweisen (evtl durch eidesstattliche Versicherung) und einen Auszug über den Stand des Kontos beibringen. Das Gericht bietet nun das Sparbuch durch öffentliche Bekanntmachung auf und setzt eine Frist, die mindestens drei Monate befragen muß. Werden innerhalb der Aufgebotsfrist — spätestens im Termin — von dritter Seite Rechte geltend gemacht, so, wird hierüber im ordentlichen Rechtswege entschieden Wer­den Rechte nicht geltend gemacht, so wird das aufgebotene Sparbuch durch Ausschlußurteil für kraftlos erklärt. Auf Grund des Ausschlußurteils wird dem Verlierer von der Sparkasse ein neues Sparbuch ausgestellt.

Neben dem gerichtlichen Aufgebotsverfahren ist für Preußen durch Ziffer 15 des Sparkassenreglements vom 12. 12. 1838 noch ein außergerichtliches Verfahren zur Kraft- loserklärung des Sparbuches zugelassen. Hiernach ist die Sparkasse auf Grund der Satzung berechtigt, das Aufgebot zu erlassen. ____________

Früh vor der Schule.

Von Stadtmedizi>alrat Dr. med. Marloth-Leipzig.

Fritz war ein Langschläfer und konnte sich nicht rechtzeitig aus dem Bett finden. Das kam daher, weil er schwer einschlief und viel wirres Zeug träumte. Den Grund hierzu fand ein Onkel, der gerade zu Besuch war.

Fritz ging nämlich gleich nach dem Abendbrot schlafen oft kaute er sogar noch während des Auszi'hens. Es hatte niemand daran gedacht, daß die erste Verdauung des Abendbrotes eine gewisse Unruhe in Fritzchens Magen und Körper hervorrief. Von dieser Zeit an bekam Fritz sein Abendbrot mindestens eine Stunde vor dem Schlafengehen. Er hatte sich aber das lange Schlafen schon zu sehr angewöhnt, um es besser machen zu können. Oft mußte ihn die ältere Schwester mit dem nassen Schwamm aus dem Bett treiben. Zum Waschen war nicht viel Zeit, noch weniger zum Kaffee­trinken, der oft hinuntergestürzt wurde: mit dem Brot oder Brötchen in der Faust, den Schulranzen auf dem Rücken rannte er in die Schule. Ueberhaupt keine Zeit blieb übrig für das beinah Wichtigste, was jeder ge­sundbleibende Mensch morgens vor dem Tageswerk ver­richten soll. Es war kein Wunder, daß Fritz verstopft und in unbehaglichem Empfinden auf seiner Bank saß. Dick war er sowieso nicht, die Muskeln sollten erst stärker werden. Das Rennen zur Schule mit dem schlechtgekauten „Unterwegsfrühstück" und der morgens ständig nicht entleerte Darm war seinem wachsenden Körper auch nicht dienlich. Es war kein Wunder, daß er oft müde und schlaff auf seiner Bank saß und nicht so gut aufpassen konnte, wie die anderen. Die Eltern konnten sich das nicht erklä en; er war doch z. Hause ein lebhaftes Kerlchen, der nicht dumm oder schüchtern war. Wie Schuppen fiel es ihnen von den Augen, als sie in einem Vortrag eines Elternabends folgende Schulkinderregeln hörten:

Gib deinem Kinde 1—2 Stunden vor dem Schlafen­gehen das Abendbrot.

Laß es dabei fitzen, nicht umhergehen.

Wecke es rechtzeitig vor dem Schulbeginn.

Am Kaffeetisch muß es in Gemütsruhe trinken unb kauen.

Zeit für das Wichtigste (Stuhlgang) am Morgen muß da sein, ehe es in die Schule geht.

Keinen Wettlaus zur Schule.

So kommt Fritz gut vorbereitet auf die Schulbank und kann gut aufpassen und lernen.

Aus dem Bericht der Reichsversicherungs- anftalt für Angestellte

über das Geschäftsjahr 1930.

(Eingeklammert sind die Zahlen des Jahres 1929 angegeben)

Am 31. Dezember 1930 liefen 125 576 (98 621) Ruhegelder mit 19 982 (15 858) Kinderzuschüssen, Möö^ r^E) Wilwen- und Witwerremen und 37 233 (34 238) Waisenrenten. Insgesamt waren im Berichtsjahre 98 965 (96 542) Leistungsanträge zu be arbeiten.

Der Gesamtaufwand für die Rentenleistungen, Ab­findungen und Beitragserstattungen, betrug im Jahre 1930 183,6 Millionen (145,3 Millionen RM. Gegen­über dem Jahre 1928 ist die Zahl der im Jahre 1930 eingegangenen Ruhegeldanträge um 82,6 v. H. gestiegen.) Diese starke Steigerung beruht zum Teil auf der Herabsetzung der Wartezeit durch das Gesetz vom 7. März 1929, zum Teil ist sie aber auch eine Folge der ungünstigen Wirtschaftslage, die die Versicherten mehr als in günstigen Zeiten veranlaßt, das Ruhegeld in Anspruch zu nehmen.

Die Zahl der Anträge von Versicherten auf Heil­verfahren stieg auf 132 862 (117 131). Hiervon ent­fallen auf ständige Heilverfahren 79 546 (71 919), auf nichtständige Heilverfahren (Zahnersatz usw.) 53 316 (45 212). Es wurden 49 047 (45 221) ständige Heilver­fahren durchgeführt. Die durchschnittliche Dauer der Kuren betrug in den Lungenheilstätten 105 (102) Tage, in den Sanatorien 30 (30) Tage und in den Bädern 29 (28) Tage. Die Zahl der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zu Heilverfahren für tuberkulöse, tuber- kulosgefährdete und rachitische Kinder von Versicherten und für Waisenrentner betrug 7 182 (7366). Zuschüsse wurden in 5140 (5 164) Fällen bewilligt Für' die Gesundheitsfürsorge wurden insgesamt 27,1 Millionen RM. (23,4 Millionen RM.) aufgewendet.

Die Gesamtbeitragseinnahme belief sich aus rund 385 Millionen RM. (372 Millionen RM.) Die Bei­träge machen etwa 5 v. H. des durchschnittlichen Monatsverdienstes aus gegen 7 v. H. in der Vorkriegs­zeit. Die Zahl der Versicherten wird für das Jahr 1930 auf 3,5 Millionen geschätzt.

Das Vermögen wurde nach den -bisherigen be­währten Grundsätzen auch weiter wertbeständig auf Goldmarkgrundlage angelegt und zwar in der Hauptsache in langfristigen, zum großen Teil hypothekarisch erststellig gesicherten Tilgungsdarlehen, deren Kündbarkeit im Regelfälle für beide Teile auf 3,5 bis 5 Jahre ausge­schlossen wurde. Auch wurden als langfristige Anlage wiederum 'größere Mengen Goldpfandbriefe und Gold- schuldverschreibungen von Hypothekenbanken und öffent­lichrechtlichen Anstalten angekauft. Weiterhin kaufte das Direktorium mit Zustimmung des Verwaltungsrats vom Deutschen Reiche Reichsbähnvorzugsaktien zum Preise von rd. 230 Millionen RM. Vom Kaufpreis wurden im Berichtsjahre rd. 50 RM. Millionen RM. bezahlt, der Rest wird in Teilbeträgen in den Jahren 1931 und 1932 entrichtet werden. Der Förderung des Wohnungsbaues wurde wiederum ganz besondere Auf­merksamkeit gewidmet. An Mitteln hierfür wurden rd. 184 Millionen RM. ^154 Millionen RM.) langfristig zur Verfügung gestellt.