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Kersfel-erTageblatt

Hersfelder Kreisbla«

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfelö

Nr. 75 Montag, den 30. März ISA

81. Jahrgang

Notverordnung gegen den Radikalismus!

Bon nun an scharfe Bekämpfung aller politischen Ausschreitungen

BelagerungsMand

gegen politische Ausschreitungen.

Für die große Oeffentlichkeit fast völlig überraschend wurde am Sonnabend mit sofortiger Wirkung eine Verord­nung des Reichspräsidenten auf Grund des bekannten Ar­tikel 48 der Reichsoerfassung in Kraft gesetzt, die außer­ordentliche Maßnahmenzur Bekämpfung politischer Aus­schreitungen" festsetzt. Es handelt sich hier um Maßnahmen, die den Belagerungszustand vor dem Kriege entsprechen, da sie unter Androhung schwerer Freiheitsstrafen, die in Ar­tikel 48 der Reichsverfassung genannten Grundrechte für I die Geltungsdauer dieser Verordnung in entsprechendem Umfange außer Kraft setzen. Es handelt sich hierbei in der Hauptsache um die Freiheit der Person. Unverletzlichkeit der Wohnung, Unverletzlichkeit des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses, um das Recht der freien Mei­nungsäußerung, des Verbots der Zensur, um die Versamm­lungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, um das Verbot von Vorbeugungsmaßregeln, die Gewährleistung des Eigentums und um die Beschränkung der Enteignung.

Diese Grundrechte werden vorübergehend beseitigt, weil die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört und ge­fährdet erscheint". Diese Notverordnung vom 28. März gehl somit in ihrer staatsrechtlichen Bedeutung weit über die bis­herigen Notverordnungen hinaus und richtet sich ausschließ­lich gegen Erscheinungen des innerpoUtifchen Kampfes, der in den letzten Monaten Hunderte von Blutopfern gefordert hat. Dabei ist das wichtigste Ziel der Notverordnung nicht die schärfere Bestrafung politischer Ausschreitungen, sondern ihre Verhinderung durch Vorbeugung. Die Verordnunc richtet sich somit nicht nur gegen die Vereins- und Ver­sammlungsfreiheit, sondern auch on die verhetzende Ägi- tation durch Druckerzeugnisse aller Arr. und vor allem auch gegen die Ueberlandfahrten politischer Gruppen und gegen öffentliche Demonstrationsumzüge.

Bemerkenswert ist dabei, daß die Verordnung auch gegen die zunehmende Agitation der F reidenker - unk Gottlosenverbände in Anwendung kommen soll, uir der wüsten Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen ein Endt zu bereiten. Man will nicht die Propaganda als solchc unterbinden, sondern nur jene Veranstain ngen, tue sich gegen den religiösen Gedanken, gegen die Kirchen und chrc Vertreter und'die kirchlichen Einrichtungen richten. Wic aus einem Rundtelegramm des Reichsinnenministers an du Länderregierungen ersichtlich ist, sollen auf Grund der jüng- sten Notverordnung die von kommunistischer Seite für du Ostertage vorbereiteten Gottlosendemonstrationen allenthal­ben untersagt werden.

Sie- Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Mär? versucht also, mit außergewöhnlichen vorbeugenden Mittelr eine Entgiftung der politischen Atmosphäre herbeizuführer und die ständigen Exzesse unmöglich zu machen. Eine grundsätzliche Uebereinstimmung mit den Länderregierunger war bereits in der vom Reichsinnenminister vor etwa ach Tagen geleiteten Konferenz der Länderminister erzielt worden.

Die Notverordnung

In § 1 der Verordnung wird bestimmt, daß öffentliche politische Versammlungen sowie alle Ansammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel spätestens 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde angemeldet werden müssen. Sie können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verboten werden, vor allem dann, wenn zu besorgen ist, daß zum Ungehorsam gegen Gesetze oder Anordnungen der Behörden aufgefordert oder angereizt wird, der Staat oder seine leitenden Beamten beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden oder eine Religionsgemeinschaft beschimpft wird. Statt des Verbotes kann eine Genehmigung unter Auflagen erfolgen.

Die gleichen Vorschriften gelten für politische Umzüge auf Lastwagen. Unterlassung der Anmeldung oder öffentliche Aufreizung zu Gewalttaten wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft, wer eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Gewalt­tätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht oder ihm an- droht. Versammlungen und Aufzüge können unter den gleichen Voraussetzungen, die das Verbot begründen, auf­gelöst werden.

Nach 8 7 können Vereinigungen, deren Mit- glieder wiederholt gegen die Bestimmungen der Verordnung und andere in der Verordnung genannte Vorschriften ver­stoßen haben und in denen solche Handlungen gebilligt oder geduldet werden, a u f g e l ö st werden. Strafbar macht sich, wer eine hiernach aufgelöste Vereinigung irgendwie unter­stützt. § 8 bestimmt, daß für politische Vereinigungen das Tragen einteiliger Kleidung oder Abzeichen verboten werden Lsnn.

Räch 8 10 können Plakate und Flugblätter, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ord­nung zu gefährden, beschlagnahmt und eingezogen werden.

Plakate und Flugblätter politischen Inhalts sind min- bestens 24 Stuuürü vor der Verbreitung der zuständigen

Polizeibehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die öffent­liche Ankündigung politischer Versammlungen darf nur die zur Bekanntgabe der Versammlung erforderlichen sachlichen Angaben enthalten. Andernfalls kann sie polizeilich be­schlagnahmt und eingezogen werden.

Das gleiche gilt für D r u ck s ch r i s t e n , in denen eine Kundgebung der im § 1 der Verordnung bezeichneten Art enthalten ist. periodische Druckschriften können beim Vor­liegen dieser Voraussetzungen, wenn es Tageszeitun­gen sind, bis auf die Dauer von 3 Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von 6 Monaten verboten werden. Dasselbe gilt für periodische Druckschriften, als deren ver­antwortlicher Schriftleiter eine Person bestellt oder benannt ist, die strafrechtliche Immunität genießt.

Der dritte Abschnitt der Verordnung, § 13 bis § 17, enthält Verfahrens- und Durchführungsvorschriften. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, mit Aus­nahme der Vorschriften über die vorherige Anmeldung von Versammlungen und die Vorlegung von Plakaten und Flugblättern. Diese letztgenannten Vorschriften treten mit Beginn des dritten Tages nach der Verkündung in Kraft.

Verbot der Astti-Mm-KmÄZMWen

Berlin, 30. März.

Reichsinnenminister Dr. Wirth hat an die Innenmini­ster der Länder folgendes Rundtelegramm gerichtet:

Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung Hai der Herr Reichspräsident heute eine Verordnung zur Be­kämpfung politischer Ausschreitungen erlassen. Danach kön­nen die das christliche Empfinden schwer verletzenden tom- munistischen Antiosternkundgebungen, insbesondere Fahr­ten, verhindert werden. Ich darf Ihre besondere Aufmerk­samkeit auf die politische Bedeutung der Verhinderung der Fahrten lenken.

Neue Notverordnung in Aussicht

Neuregelung der Arbeitslosenversicherung geplant.

Berlin, 30. März.

In politischen Kreisen rechnet man damit, daß zürar in der Außenpolitik die Diskussion über die deutsch-österreichische Zollunion auch über Ostern weiter geht, daß aber mit der Karwoche nun innerpolitisch die Osterpause beginnt. Die meisten Minister werden in den Feiertagen nicht in Berlin sein. Inzwischen werden in den Ministerien eine Reihe sachlicher Vorbereitungen zu treffen sein, damit Ende April weitere Maßnahmen zur Behebung der gegenwärtigen Not­lage ergriffen werden können. Für diesen Zeitpunkt rechnet man in unterrichteten Kreisen mit dem Erscheinen einer weiteren, und zwar umfangreichen Rotverordnung, die eine Anzahl gesetzgeberischer Maßnahmen auf verschiedenen Ge­bieten umfaßt. Dazu dürfte u. a. eine Neuregelung der Arbeitslosenversicherung gehören, für die auch auf längere Sicht die Mittel gesichert werden müssen. Die rechtzeitige finanzielle Sicherstellung der Fürsorge ist auch schon deshalb notwendig, weil die Belastung der Gemeinden durch die Wohlfahrtsfürsorge gewaltig gestiegen ist und die Reichsre­gierung unter keinen Umständen neue Steuern einführen will. Eine weitere Aufgabe ist die Sanierung der Reichs- knappschaft. Die Vorarbeiten sind dafür bereits abgeschlos­sen. Die endgültige Regelung soll aber erst im Zusammen­hangs mit den Gesamtmaßnahmen der Regierung erfolgen.

Wie hoch ist die Reichsschuld?

Berlin, 30. März.

ImTag" beschäftigt sich der Abgeordnete Quaatz mit der Finanzlage des Reiches und kommt zu dem Ergebnis, daß die Reichsschuld sich um Milliarden erhöht habe. Diese Annahmen enthalten Unrichtigkeiten und Ueber­treibungen schlimmster Art. Die Schuld des Reiches hat sich nicht um Milliarden erhöht, sondern um das Defizit des Jahres 1930 in Höhe von 1050 Millionen Reichsmark, ab­züglich der in diesem Jahre abgedeckten Betrüge in Höhe von 465 Millionen Reichsmark, also nur um 585 Millionen Reichsmark. Daß für die Abdeckung des Defizits von 1930 durch das S ch ul d entilgungsgesetz Vorsorge ge­troffen ist, ist bekannt.

Die deutsch-östereichische , Rechtsausgleichung

Wien, 30. März.

Nach Abschluß der Besprechungen, die der österreichische Bundesminister für Justiz, Dr. Schürfst in Berlin mit dem Reichsjustizminister geführt hat, erklärte Schurff in einer Unterredung, daß die Bestrebungen zur Rechtsanglei- chung zwischen Deüffchland und Oesterreich zu einem erfreu­lichen Abschluß gelangt seien. In fast allen grundsätzlichen Fragen hätte eine weitgehende Uebereinstimmung erziel« werden können. Es sei zu erwarten, daß die Verhandlun­gen demnächst in Wien ihre Fortsetzung finden, und zur Aufstellung eines gemeinsamen Entwurfes führen werden.

Briand verlangt Korrektur der Zollabkommens

Die friedliche Weiterentwicklung der deutfch-franzöfifchen Be­ziehungen gefährdet.

Versailles, die Wurzel alles Uebels?

Paris, 30. März.

In der Nachmittagssitzung des Senats wurde am Sonnabend die Generaldebatte über das Budget des Mini­steriums des Auswärtigen beendet. Sämtliche Kapitel des Budgets des Aeußeren wurden debattelos angenommen. Den Hauptgegenstand der Aussprache bildete naturgemäß das deutsch-österreichische Zollabkommen, mit dem sich der französische Außenminister Briand sehr eingehend beschäftigte. Er führte in seiner von der über­großen Mehrheit der Senatoren mit Beifall aufgenommenen Rede u. a. aus: Die Tatsache, die sich ereignet hat, kann in keiner Weise das Prestige Frankreichs berühren. Frankreich ist stark genug, sich Geltung zu verschaffen, um nicht mit ohnmächtiger Geste den Ereignissen gegenüberstehen zu i müssen. Es kann fein Recht in einer ruhigen Diskussion ] finden. Die politischen und wirtschaftlichen Bedingungen Deutschlands und Oesterreichs habe nicht ich geschaffen, son- dern der Versailler Vertrag, und ich muh mit den Schwierig- t feiten rechnen, die sich daraus ergeben. Man kann dar Heu- 1 tige Ereignis nicht als etwas bezeichnen, was man niemals 1 vorausgesehen hätte. Am ernstesten in dieser Angelegenheit ! ist die Art, in der dabei vorgegangen wurde. Sie ist nicht richtig, sie ist beunruhigend. Sie widerspricht dem, was ab- gemacht wurde, und sie widerspricht den Bedingungen für eine europäische Zusammenarbeit. Wir haben O e st e r - reich erklärt, es habe nicht das Recht, eine Handlung vor- zunehmen. die in formellem Widerspruch zu den Verträgen und zu dem Abkommen von 1922 steht. Wir haben von- anderen. Ländern die gleichen Schritte assortiert, sie find aus­geführt worden. Erst müsse der Völkerbuadsrat gefragt werden. Wenn man das Vorgehen Oesterreichs und Deutsch­lands mißbillige, müsse man vor den haager Gerichtshof gehen. Wenn die französische These siege, dann werde Frank­reich dabei nichts verlieren. An dem Tage, an dem man nicht mehr auf die loyale Erfüllung der eingegangenen Ver­pflichtungen rechnen kann, gibt es nichts mehr, weder Sicher­heit noch Vorsichtsmaßnahmen. Gewiß wird das, was jetzt geschehen ist, einen Stillstand in unseren Beziehungen zu Deutschland bringen. Mit Oesterreich haben wir handels- netrräge abgeschlossen, die Rücksicht genommen haben aus seine wirtschaftliche Lage. Wenn sich diese verändert, muh die Frage neu aufs Tapet gebracht werden. Schon haben sich die Zollausschüsse von Kammer und Senat mit vollem Recht mit dieser Angelegenheit beschäftigt. Das Ereignis hat keinerlei Sympathie * in der Welt ausgelöst. Es wird sogar in Deüffchland selbst mißbilligt. Die Betrachtungen, die angestellt wurden, werden die beiden interessierten Län­der dazu führen, ein Ziel fallen zu lassen, das nichts laugt, aber nicht auf die europäische Zusammenarbeit zu verzichten. Man müßte allerdings Vorsichtsmaßnahmen treffen, und sich nicht mehr mit verbundenen Augen weiter auf dem Weg« des Friedens vorwagen. Deutscherseits habe ich schon Ent­täuschungen erlebt. Wenn ich auf meinem Posten bleibe, j »werde ich bis zum Ende zu erreichen versuchen, daß die bei» I den in Frage kommenden Länder nicht bei ihrer Absicht bleiben, feierliche Verpflichtungen zu verleugnen.

Die Verfassungsurkunde wieder herbeigeschafft

Berlin, 30. März.

Im Oktober vorigen Jahres waren aus dem Reichs­tagsgebäude eine Anzahl wertvoller Dokumente und Bücher gestohlen worden. Es handelte sich um Bilderlexika, poli- tische Karrikaturen aus den Jahren 1848/49 und, als wich­tigste, die Originalurkunde der deutschen Reichsverfassung vom 28. März 1849. Alle Nachforschungen nach den ver­schwundenen Dokumenten blieben zunächst ergebnislos. Nach wochenlangen Beobachtungen und Ermittlungen ist es jetzt endlich gelungen, als der Lat dringend verdächtig den 39 Jahre alten Maler Walter Wohlgemuth, der aus Königs­berg i. Pr. stammt, aufzuspüren und festzunehmen. In einem geschickt gewählten Versteck wurde auch die Verfaß sungsurkunde gefunden und beschlagnahmt. Wohlgemuth wollte die Urkunde in den nächsten Tagen an einen Auslän­der verkaufen. Bei seiner Vernehmung bestritt er die Be­teiligung an dem Dokumentendiebstahl und erzählte darüber eine wenig glaubwürdige Geschichte. Als man auf Wider­sprüche und Unwahrscheinlichkeiten seiner Aussage aufmerk­sam machte, erklärte er, daß er sein Wort gegeben habe, nichts und niemand zu verraten.

Finanzminister und Zolldirektor schmuggeln

Buenos Aires, 30. März.

Die Kommission zur Untersuchung der Unregelmäßig­keiten, die der früheren Regieruno vorgeworfen werden, ist zu der Auffassung gekommen, daß der ehemalige Finanz- minister und der frühere Zolldirektor in Schmugglermanöver verwickelt waren.