Hersfel-erTageblatt
tariraMbt Mt dnfoattlat vetitzeNe 15 vknnla. CStSSeW^ (GruNchrist Korpus). Bei wtr-rrhvlungen wird ein entsprechender preis- Vochlat gewährt. ♦ Für die Schriftleitung verant- »»Mch:-ranz Funk in Hersfeld. ♦ Fernsprecher Nr.
Nr. 8 (erstes Blich
hersfelöer Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger für den Kreis hersfelü
Sonnabend, den 10. Januar 1931
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81. Jahrgang
Notverordnung entscheidet Nuhrtonflikt
Die Schlichtungsordnung abgeändert — Größere Machtbefugnisse dem Schlichter
Notverordnung gegenRuhrstreit
Der Reichspräsident unterzeichnete am Areilag- vormitkag die vom Reichskabinett vorgelegle Rot- verordnung zur Abänderung der Schlichtungsordnung, die es ermöglicht, Schiedssprüche auch dann für verbindlich zu erklären, wenn sich nach dem bisherigen System eine Mehrheit mit den streiten
den Parteien nicht findet.
Auf Grund der Ministerbesprechung am Donnerstag be= gab sich der Reichsarbeitsminister auftragsgemäß noch am Abend nach Küstrin, wo er dem Kanzler in der Nacht bei seiner Durchfahrt nach Oberschlesien Bericht erstattete und die Vorschläge der Ministerkonferenz unterbreitete. Der Kanzler erklärte sich mit seinen Ministerkollegen in vollem Umfange einverstanden und beauftragte den Reichsarbeitsminister, dem Reichspräsidenten den Entwurf einer Notverordnung zu unterbreiten, die dazu bestimmt ist, die Beilegung des Ruhrkonflikts wie auch der noch zu erwartenden übrigen Tarifkämpfe herbeizuführen.
Am Freitagvormittag wurde der Reichsarbeitsminister vom Reichspräsidenten empfangen. Der Reichspräsident billigte die Gründe, die das Kabinett zu seinem Beschluß veranlaßt haben und unterzeichnete die Notverordnung zur Abänderung der Schlichtungsordnung. Nach dieser Abänderung wird nicht, wie man zunächst annahm, der sogenannte Ein-Mann-Schiedsspruch wiedereingeführt, sondern es wird bestimmt, daß ein Sonderschlichter auf Anordnung des Reichsarbeitsministers zwei Unparteiische zu berufen hat, wenn eine Mehrheitsbildung mit Hilfe der Parteien nicht möglich ist. Die Notverordnung wird bereits auf der für ScnnstgfljiÄ£ffliüa(Ui^^
-—kMfMt angewendet werden, und zwar wurde für den Ruhr- konflikt Prof. Dr. Brahn als Sonderschlichter bestellt, so daß sofort die Unparteiischen hinzugezogen und ein Schiedsspruch gefällt werden kann. Es ist damit also sicher, daß der Lohnkonflikt im Ruhrbergbau heute mittag beendet wird.
Wie wir hierzu erfahren, hat sich der Reichsarbeitsminister zu dieser Abänderung der Schlichtungsordnung veranlaßt gesehen, nachdem er in seinen Unterredungen mit den Vertretern beider Parteien im Ruhrkonflikt feststellen mußte, daß eine gütliche Vereinbarung nicht zu erzielen war. Nach dem bisherigen System des Schlichtungsverfahrens hätte damit gerechnet werden müssen, daß auch die für heute angesetzten Schlichtungsverhandlungen negativ verlaufen müßten, weil die Arbeitgeber eine Lohnsenkung von mindestens 8 Prozent (anfänglich von 12 Prozent) verlangen, die Arbeitnehmer aber sich nur zu einer Lohnsenkung bis zu 4 Proz. bereit finden. Der Versuch des Reichsarbeitsministers, beide Parteien auf einer mittleren Linte von. 6 Prozent zu vereinigen, ist mißlungen, weil die Arbeitgeber erklären, daß eine Lohnsenkung von 6 Prozent nicht ausreiche, um die Zechenbetriebe nach der vorausgegangenen Kohlenpreissenkung von rund 9 Prozent rentabel zu gestalten. Mit der Notverordnung erfährt die Schlich- tungsordnung eine Abänderung nach dem Verfahren, wie es bei dem letzten nordwestdeutschen Eisenkonflikt durch Einsetzung eines Sonderschlichters zur Anwendung gekommen ist.
Bis zum Jahre 1925 bestand im Schlichtungsverfahren der sogenannte Ein-Mann-Schiedsspruch. Danach konnte also der Schlichter unabhängig von den Auffassungen der beiden Parteien eine Entscheidung treffen, wenn es nicht möglich war, beide Parteien zu einer freien Vereinbarung zu bringen. Von Unternehmerseite, wie auch von Seiten der Gewerkschaften ist gegen diesen Ein-Mann-Schiedsspruch wiederholt Sturm gelaufen worden, weil sie ihre Interessen nicht genügend berücksichtigt glaubten, wenn der Schlichter von sich aus unabhängig von den Auffassungen der Parteien seine Entscheidung fällte. Deshalb folgte im Jahre 1927 bei dem großen Eisenkonflikt eine Entscheidung dahin, daß ein Schiedsspruch nur mit Mehrheitsbildung erfolgen könne. Der Schlichter gab also in solchen Fällen den Ausschlag; er mußte sich aber einen der beiden Parteistandpunkte zu eigen machen, um eine Mehrheit zu erzielen.
Die nunmehr mit sofortiger Wirkung in Kraft tretende Abänderung beruht zwar wiederum auf dem Kollegial- prinzip,' macht den Schiedsspruch aber unabhängig vondenAuffassungenderbeidenParteten. Nach der neuen Verordnung kann der Reichsarbeitsminister den Schlichter anweisen, in die Schlichtungskammer außer den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern auch zwei unparteiische Beisitzer zu berufen. Die Kammer verhandelt alsdann in der vollen Besetzung. Zeigt sich aber bei der Verhandlung oder bei der Abstimmung, daß die Mitwirkung aller Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beisitzer mit den Mitteln des Schlichtungsrechts nicht zu erzielen ist und daß es deshalb zu einem rechtsgültigen Schiedsspruch nicht kommen würde oder ergibt die Abstimmung in der vollbesetzten Kammer keine Mehrheit, so scheiden nach der Vorschrift der Verordnung die Beisitzer der Arbeitgeber und der Ar- beitnehmer aus, und der Sch ud) ist lediglich von dem Borsitzenden und den beiden . ... .teiischen Beisitzern, uns
zwar mit Stimmenmehrheit, zu erlassen. Hierdurch soll erreicht werden, daß praktisch stets ein Schiedsspruch zustande kommen kann.
Die rechtliche Bedeutung des Schiedsspruchs, der ohne Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beisitzer gefällt wird, unterscheidet sich nicht von der jedes anderen Schiedsspruches nach der Schlichtungsordnung. Der Schiedsspruch ist also in jedem Fall nur ein Vorschlag an die Parteien, der angenommen oder abgelehnt werden kann; gegebenenfalls besteht die Möglichkeit der Verbindlichkeitserklärung nach den Vorschriften des Allgemeinen Schlichtungsrechts.
Die Anordnung des Reichsarbeitsministers, unparteiische Beisitzer zu berufen, die das in der Schlichtungsordnung nicht'vorgesehene besondere Verfahren nach der neuen Verordnung in Kraft setzt, soll nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenndasStaa t s= Interesse die Anwendung dieser Maßnahmen dringlich erfordert. Zur Entscheidung darüber hat der Reichsarbeitsminister vor der erwähnten Anordnung einen Beschluß der Reichsregierung herbeizufühen
Wie der Inhalt der Notverordnung ergibt, ist sie nicht lediglich auf den gegenwärtigen Fall des Streits, im Ruhrbergbau anzuwenden. Die allgemeine Fassung ist erforderlich, weil ähnliche Gefahren wie dort in der augenblicklichen Notzeit nach den Erfahrungen auch an anderer Stelle auftreten können.
Die Verordnung des Reichspräsidenten
Schiedssprüche „im öffentlichen 3nterefje“.
Berlin, 10. Januar.
Der Reichspräsident erläßt folgende Verordnung über die Beilegung dop, Schlichtungsstreitigkeiten öffentlichen Interesses:
„Auf Grund des Artikels 48, Absatz 2, der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:
Bestellt der Reichsarbeitsminister in den Fällen des Paragraphen 12, Absatz 3, der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über das Schlichtungswesen vom 29. Dezember 1923 (Reichsgesetzblatt 1924 I Seite 9) einen besonderen Schlichter zur Durchführung eines neuen Schlichtungsverfahrens, weil er ein solches im öffentlichen Interesse für erforderlich hält, so hat der Schlichter auf Anordnung des Reichsarbeitsministers zur Bildung der Schlichtungskammer außer den Beisitzern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zwei unparteiische Beisitzer zu berufen. Ist bei der Verhandlung oder bei der Abstimmung der Schlichtungskammer die Mitwirkung sämtlicher Beisitzer der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder eine Stimmenmehrheit nach der Feststellung des Vorsitzenden nicht zu erzielen, so haben der Schlichter und ine beiden unparteiischen Beisitzer den Schiedsspruch im Sinne der Verordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 (Reichsgesetzblatt I Seite 1043) mit Stimmenmehrheit ab- zugeben.
Die Anordnung nach Absatz 1 setzt voraus, daß sie im Staatsinteresse dringend erforderlich erscheint, hierüber hat der Reichsarbeitsminister die Entscheidung der Reichsregie- rung herbeizuführen.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsarbeitsminister.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verklln- dung in Kraft und mit dem 31. Juli 1931 außer Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1931.
Der Reichspräsident, von H i n d e n b u r g. Der Reichskanzler, Dr. B r ü n i n g. Für den Reichsminister des Innern der Reichsminister der Finanzen, H. Dietrich. Der Reichsarbeitsminister, S t e g e r w a l d.
Bedenken gegen Schiedsfprnch- Notverordnung
Zechenbefitzer drohen neue Stillegungen an.
Essen, 10. Januar.
Den Bergarbeiterverbänden kam die Notverordnung des Reichspräsidenten über die Neuregelung der Schlichtungsverhandlungen unerwartet. Die Verbände erklären, daß sie keine Möglichkeit sehen, von ihrem bereits des öfteren dar- gelegten Standpunkt abzugehen, so daß damit gerechnet werden muß, daß die heutigen Schlichtungsverhandlungen von ziemlich langer Dauer sein werden. Man erwartet, daß die Parteien nochmals zu Einigungsverhandlungen zusammentreten. Sollte auch diesmal wieder eine Einigungsver. Handlung nicht zustande kommen, so wird das Drei-Manner- Kollegium die Arbeit beginnen.
3n Iechenbesitzerkreisen wird die Verordnung über die Neuregelung des Schlichtungswesens als ein sehr bedenklicher Schritt angesehen. Dieser Schritt zeige wieder einmal, wie verfehlt das ganze Schlichtungswesen sei. 3m übrigen wird in diesen streifen darauf hingewiefen, daß, wenn der Schiedsspruch eine Lohnherabsetzung unter acht Prozent bringe, die Einlegung von weiteren Feierschichten und die Stillegung weiterer Betriebe die Folge sein werde.
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Die neue Notverordnung hat in Berliner politischen Kreisen eine überwiegend gute Aufnahme gefunden. Man erkennt allgemein an, daß der Reichsarbeitsminister sich mit außerordentlicher Energie um die Lösung des Problems bemüht hat. Die Hauptkritiken, kommen von der Deutschen Volkspartei. Sie richten sich hauptsächlich dagegen, daß die Verordnung sich nicht auf den Ruhrkonflikt beschränkt, sondern als „lex Ruhr" auch auf andere Fälle angewandt werden kann.
Der für heute abend zu erwartende Schiedsspruch wird eine Lohnsenkung von etwa sechs bis sechseinhalb Prozent bringen. Der in den früheren Erörterungen einmal aufgetauchte Gedanke, die Haldenbestände durch einen größeren Kredit zu beleihen, wird nun nicht durchgeführt werden. Auf der anderen Seite ist im Augenblick auch keine Erhöhung der Knappjchaftsbeilräge zu erwarten.
Erstes Bild vom Streik in Oberschlesien.
Zum Schutze der Arbeitswilligen und der Gruben, deren Belegschaft'größtenteils in den Streif getreten war, wurde ein starkes Polizeiaufgebot aufgestellt.
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Auch in Oberschlesien Demonstrationen gegen den Reichskanzler
Ratibor, 10. Januar.
Während der Autofahrt durch Oberschlesien wurden dem Reichskanzler und den Herren seiner Begleitung von Oberpräsidenten, den Landesfinanzamtspräsidenten, dem Landeshauptmann sowie dem Leiter der Landesstelle Oppeln Vor- träge über die unmittelbarsten Probleme Oberschlesiens gehalten, während die Landräte, durch deren Kreise der Reichs- kan-sier fuhr, dafür Sorge trugen, daß führende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens der betreffenden Kreise mit dem Reichskanzler Fühlung nehmen konnten. Auch die Fahrzeit im Sorwerzug wurde zu Besprechungen mit Vertretern der Landwirtschaft und der Industrie- und HaiÄwls» kreise ausgenutzt. Auf dem Bahnsteige in Ratibor waren Oberbürgermeister Dr. Kaschny, Ratibor, Prälat Ulitzka und der Erste Landesrat Hirschberg zur Begrüßung erschienen. Auch in Ratibor wurden die Mitglieder der Reichsregierung beim Verlassen des Bahnhofs von den in unverantwortlicher Weise aufgehetzlen kommunistischen (Elementen mit Schmatz- rufen empfangen, doch sorgte ein starkes Polizeiaufgebot dafür, daß es zu keinen weiteren Zwifchenfällen kam.
Friedenskundgebung der Katholiken
Paris, 10. Januar.
Der Exekutivausschuß des Internationalen Sekretariats der katholischen Parteien, in dem die Deutsche Zentrum s p a r t e i durch Dr. Stocky-Köln vertreten ist, sowie ferner die katholischen Parteien Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs, Polens, Litauens, Italiens und der Ried er lande haben folgende Ent
schließung angenommen:
Wir sind betroffen über das Wiedererwachen eines unnachgiebigen Nationalismus in verschiedenen Ländern und über den Zustand politischer Mißstimmung, der noch durch die wirtschaftliche Organisationslosigkeit Europas und durch die Schwierigkeiten der Weltwirtschaftskrise verschlimmert wird. Wir betonen aufs neue unsere stete Anhänglichkeit zur wirksamen Organisierung des Friedens und der Annäherung der Völker. Wir verurteilen und verschmähen leden Appell mr Gewalt als ein Verbrechen und eine Vollheit. Wir betonen unseren unerschütterlichen Willen, alle unsere Bemühungen auch im Rahmen der Innenpolitik unserer Lander wie auch auf internationalem Gebiet darauf zu richten, den Extremisten den Weg zu versperren und die öffentliche Meinung im Sinne einer solchen wirtschaftlichen wie politischen Zusammenarbeit der Völker und der Organisierung des Friedens zu leiten. Wir wollen die europäische und die Weltfriedenspolitik weiterverfolgen und ausbauen entsprechend den durch den Völkerbund begründeten Methoden.