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9t». 155.

Hersfelder Tageblatt

2. Blatt

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Sie WerMliche Voraussetzung

^ - —— u-r i—' die Beantwortung

^. Menwrandums ab, das der französische Außenminister ^riand an die Regierungen der europäischen Länder ge- S™ hat, um deren Ansichten über einen 'paneuropäischen Äol.erbund kenenzulernen. Wer wünschte nicht von ganzem .yerzeu, daß endlich der Völkerhaß begraben und der Geist aufrichtiger Versöhnung in den zwischenstaatlichen Bezie­hungen herrschend würde?

Wie weit wir aber von diesem Ziele noch entfernt sind, zei­gen die Ereignisse, die sich in letzter Zeit auf dem Gebiete oer internationalen Politik abgespielt haben. Zunächst hat es Briand vermieden, das bolschewistische Rußland und die Türkei zu einer Meinungsäußerung über seinen Plan aufzu- sordern. Großbritannien lehnt die Mitgliedschaft in einer Liga der europäischen Nationen ab, weil es sein Weltreich' ausbauen will. Gewisse Staaten erblicken in der Regelung der wirtschaftlichen Fragen die unerläßliche Voraussetzung für eine politische Annäherung der Völker. Andere wie­derum machen ihren Beitritt zu einem paneuropäischen Staa­tenbunde davon abhängig, daß an den unmöglichen Gesetzen, d-e politische Unvernunft in Versailles gezogen hat, nichts geändert wird.

Was aber die Hoffnungen auf ein geeinigtes Europa bis auf den Nullpunkt sinken ließ, war die Kluft, die sich plötzlich zwischen Frankreich und Italien abgrundtief auftat. Man kann nicht in demselben Atemzug den Frieden predi­gen und den Krieg vorbereiten, wie es auch ausgeschlossen ist, ein Musikstück zu gleicher Zeit in Dur und Moll, piano und fortissimo zu spielen. An diesen Unmöglichkeiten aber leidet seit Jahren die europäische Politik. Sie hebt sich in- solge ihrer inneren Widersprüche selbst auf.

Geht man aber der tieferen Ursache dieser beklagens­werten Erscheinung nach, so gewahrt man immer wieder, daß unsere Staatsmänner auf halbem Wege stehenbleiben und nicht bis zur Wurzel des Uebels vordringen. Friede ist nur denkbar, wenn der Haß durch brüderliche Liebe über­wunden wird; Liebe aber gibt jedem das Seine und hat kein Wohlgefallen an der Ungerechtigkeit. Gerechtigkeit und Liebe wiederum sind sittliche Kräfte. Diejenigen aber täu­schen sich, die wähnen, sie könnten mit einer natürlichen Sitt­lichkeit die Ordnung im Innern des Menschen und in der menschlichen Gesellschaft herstellen.

Zwar hat die menschliche Natur die Fähigkeit, das Wahre zu erkennen und das Gute zu vollbringen, vielleicht sogar in einem höheren Maße, als unsere Schwächlichkeit und Bequemlichkeit es zugeben will. Trotzdem läßt sich nicht leug­nen, daß großes Verderben in die menschliche Natur einge­drungen ist, so daß wir nicht einmal unser zeitliches Glück mit rein natürlichen Mitteln begründen können. Auch die irdische Wohlfahrt erblüht nur in der Kraft des übernatür­lichen Lebens, das uns durch die Erlösung des Gottmenschen zuteil geworden ist. Mit unserer Macht ist nichts getan. Moral und Religion gehören zusammen wie Wärme und Licht. Weil aber das europäische Problem im tiefsten Grunde ein sittliches ist, kann es auch nur unter entscheiden­der Mitwirkung des Christentums gelöst werden. Jeder an­dere Weg verfehlt das Ziel. Winfried.

Verschärfung des Feld- und Fo.stschutzes.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung angesichts der erheblichen Waldbrände in den letzten Wochen Wert auf erneute Bekanntgabe des Runderlasses vom 25. Juli 1924, der folgenden Wortlaut hat:

„In der letzten Zeit mehren sich die Nachrichten darüber, daß Wandergruppen zum Zwecke des Abkochens offene Holzseuer im Walde angezündet und dadurch Waldbestände gefährdet oder in einigen Fällen sogar vernichtet haben. Ganz abgesehen davon, daß Feueranzünder! im Walde nach § 44 des Feld- und Forstpolizeigesetzes und wenn es sich um gefährliche Stellen im Walde handelt, nach § 368 Nr. 6 des Straf­gesetzbuches strafbar ist, und daß außerdem der Täter oder seine Angehörigen für allen Schaden haftbar gemacht wer­den, der durch einen Waldbrand entsteht, muß in allen an Wanderungen beteiligten Kreisen noch mehr Verständnis dafür geweckt werden, daß durch solches fahrlässiges Ver­halten dem Volksvermögen schwerer Schaden zugefügt wird, der bei der heutigen ernsten Lage des Staates unbedingt vermieden werden muß. Wir ersuchen daher die Jugendleiter (-innen), Lehrer, Schulvorstände, Schul- räte, Vereinsleiter nnd andere leitende Persönlichkeiten anzuhalten, daß von ihnen im Unterricht und bei Wanderführerlehrgängen regelmäßig daraus hingewiesen wird, daß die jugendlichen Wanderer beim Feuermachen in der Nähe eines Waldes äußerste Vorsicht zu be­obachten und auch sonst alle behördlichen Anordnungen bei ihren Wanderungen peinlichst zu befolgen haben."

Hier Roggenbrot - hier Weizenbrot!

Von Dr. H H u h l, Institut für Müllerei, Berlin.

Gegen das Roggenbrot wird die größere Ausnutz­barkeit des Eiweiß im Weizenbrot immer wieder von der Weizenpropaganda ins Feld geführt. Das ist nicht richtig, weil das Brot überhaupt keine Eiweißkost ist. Das in Roggen und Weizen uns zur Verfügung stehende Eiweiß ist keineswegs ernährungsphysiologisch dem der Milch, des Eies und des Fleisches gleichwertig an die Seite zu stellen. Unseren Eiweißbedarf decken wir durch den Brotbelag, nicht durch das Brot! Der Wert des Eiweiß im Roggen und Weizen liegt in erster Linie auf bäckerei- technischem und küchentechnischem Gebiete! Den Wert derBrotnahrung bestimmen GeschmackundBekömmlichkeit, die kleinen Unterschiede in der Ausnutzung sind belang­los. Nun hält man uns entgegen — die Bäcker können kein schmackhaftes Brot aus Hellem Roggenmehl backen! Wir wollen ein Helles Brot! Freilich kann der Bäcker auch aut niedrig gezogenem Hellem Roggenmehl ein schmackhaftes Brot bereiten, er hat es immer gekonnt! Kleingebäck aus Hellem Roggenmehl hat sich auch schon

mancherorts wieder eingebürgert, weniger das eigent­liche Brot, das Großgebäck.

Seit Urgroßvaters Zeiten ist im Norden unseres Vaterlandes ein Festbrot besonders beliebt, das Sichten- Roggenbrot. Wenn früher der Müller den Roggen für das als Hausbrot allgemein übliche Schwarzbrot schrotete, „sichtete", siebte er das Mehl ab und ver­kaufte es als Sichten-Roggenmehl (gesiebtes Roggenmehl). Es ist hell, entspricht etwa einem bis 50% gezogenem Roggenmehl. Dies wurde nun mit Butlermilch eingeteigt und mit Hefe, nicht mit Sauerteig zur Gare gebracht. Als Eigentümlichkeit dieses Brotes muß noch ein kleiner Gehalt an Kümmel erwähnt werden, weil er von back- technischer Bedeutung ist, dem Geschmacke des Brotes eine ganz bestimmte Note gibt und die Bekömmlichkeit erhöht. In Württemberg ist der Zusatz von etwas Kümmel auch sehr beliebt. Das „Roggenbrot" Stuttgarts z. V. summt dem Sichten-Roggenbrot des Nordgaues sehr nahe, es wird auch aus hellem Roggenmehl gebacken, allerdings ohne Zusatz von Buttermilch.

Die Hellen niedrig gezogenen Brokinehle sind niemals so würzig als die hochgezogenen, an Schalenbestandteilen reichen. Auch das Weizen fchrotbrot ist vollmundiger, würziger und kräftiger im Geschmack als das aus Hellem Weizenmehl gebackene. Wer den reinen Korngeschmack int Brote liebt, darf keine Hellen Metzle verbacken, wer aber ein Helles Brot wünscht, fordere helles Roggenbrot.

Der Gartenbau im Juli.

Der Obstgarten liefert jetzt die ersten reichen Ernten von Kirschen und Erdbeeren. Dabei sei daran erinnert, daß das Pflücken der Früchte sorgfältig zu geschehen hat, damit Pflanzen und Früchte nicht beschädigt werden. Wer es dann noch versteht, seine Ware in geschmackvoller Aufmachung und einwandfreier Sortierung dem Markte anzubieten, der wird auch angemessene Preise erzielen. An den Weinreben wer­den die Tragruten zwei Blatt über dem obersten Blütenge- schein entspitzt. Formobstbäume müssen jetzt formiert wer­den, denn diese Arbeit läßt sich, so lange die einjährigen Ru­ten noch trautartig sind, am besten ausführen.

3m Gemüsegarten werden, wie bei allen Kultu­ren, die Ansprüche der Pflanzen an den Wassergehalt des Bodens immer größer. Um diesen Ansprüchen zu genügen, st Gießen, Wässern und nachheriges flaches Behacken des Landes die Hauptarbeit. In den Mittagsstunden zu gießen, l ist den Pflanzen nicht besonders zuträglich und sollte deshalb | möglichst vermieden werden. Bei Erbsen und Puffbohnen , ist ein Du'rchpfücken alle zwei bis drei Tage erforderlich. Frei gewordene Gemüsebeete können noch mit Buschbohnen, Salat, Endivien, Karotten und Kohlrabi besät werden. Will man die Beete bepflanzen, so kommen hierfür Salat, Man­gold, Kohlrabi oder Blätterkohl in Frage. Bei den Tomaten müssen alle überflüssigen Triebe wiederholt entfernt werden.

Im Blumengarten sind alle verblüten Rosen täg­lich abzuschneiden, um die Pflanzen nicht zu schwächen und einen reicheren Blütenflor zu erzielen. Auch denke man daran, den im Herbst die Rosen so sehr schädigenden Rosen- rost schon jetzt vorbeugend durch Spritzungen mit Kupferkalk­brühe in ei'nprozemiger Lösung zu bekämpfen.

Wann darf Her Arzt operieren ?

Von Dr. W. Link

Eines der wichtigsten Probleme im Verhältnis von Arzt und Patient ist die Frage, wie weit die ärztlichen Befug­nisse bei einem operativen Eingriff reichen sollen. So, wie die Dinge gegenwärtig stehen, kann dieses Problem juristisch nicht gelöst werden, so daß alle Beteiligten restlos zufrieden wären. Immer wieder tauchen neue Situationen auf, die zu einer Kritik der Operationsbefugnisse eines Arztes einer­seits und der Operationsbereitwilligkeit des Patienten an­dererseits Anlaß geben und eine restlose Festlegung der Grenzen erschweren.

Neuerdings beschäftigt sich der Strafrechtausschuß des Reichstages mit dieser Frage. Wie verlautet, soll in dieser Hinsicht bereits ein konkreter Beschluß vorliegen. Ganz un­abhängig von den Tatsachen des Gesetzes haben wir uns an mehrere medizinische Autoritäten gewandt, um die Ansich­ten der praktischen Aerzte sowie der führenden Gelehrten in der Medizin über diese Fragen kennenzulernen.

In den leitenden Kreisen der Charite in Berlin wird der Standpunkt vertreten, daß sich in der ärztlichen Praxis in bezug auf diese Frage ein gewisses Gewohnheitsrecht herauskristallisiert habe. Dieses Gewohnheitsrecht gründet sich auf das unbedingte Vertrauen des Patienten zum behan­delnden Arzt. Der Patient weiß, daß der Arzt niemals einen Eingriff vornehmen wird, wenn fein Zustand dies nicht unbedingt erforderlich macht. Eine Operation ist nicht mög­lich, wenn der Patient es nicht will. Auch wenn eine sehr schwere Krankheit vorliegt, deren Heilung eine Operation voraussetzt, kann dieser Grundsatz nicht durchbrochen wer­den. Besteht zwischen dem Arzt und dem Patienten aber ein Vertrauensverhältnis — was unter allen Umständen der Fall sein sollte — so bietet es dem Arzt stets die Mög­lichkeit, den Patienten entsprechend zu überzeugen. Eine Operation ist ferner nicht möglich, wenn der Patient es will, die Notwendigkeit einer solchen aber vom Arzt verneint wird. Bei dieser Gelegenheit muß betont werden, daß dem Patienten nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich das Recht auf den eigenen Körper zuerkannt werden muß. Der Patient genießt in dieses Hinsicht den vollen Schutz des Gesetzes. Aber nicht in jedem Land und nicht zu jeder Zeit ist dieses Recht dem Patienten zuerkannt werden. In manchem Lande wurden Selbstmörder wegen Körperver­letzung bestraft, wenn es ihnen nicht gelang, mit geeigneten Mitteln sich der Strafe zu entziehen. Nach diesem Rechts­grundsatz ist der menschliche Körper nicht ein privates, son­dern ein öffentliches Eigentum. Ein solcher Grundsatz wird im deutschen Recht strikt verworfen.

Ein besonderer Fall. Ein 19jähriges Mädchen erscheint beim Arzt und verlangt einen operativen Eingriff. In drin­gendem Fall ist der Arzt selbstverständlich verpflichtet, die Operation vorzunehmen, muß aber vor derselben den Vater oder den Vormund benachrichtigen. Sind diese nicht zu er­reichen, so operiert der Arzt trotz allem. In einem solchen Falle kann er aber damit rechnen, daß der Vater oder der Vormund ihn nachträglich wegen Körperverletzung belangen, zumal wenn die Operation vielleicht nicht glückt. Die ärzt­liche Praxis ist gerade hier sehr problematisch. Hat der

Arzt aber pflichtgemäß gehandelt, so steht er auch in solch einem Fall unter dem unbedingten Schutz des Gesetzes.

Im allgemeinen wird in den Kreisen der Charite — einem der größten Krankenhäuser Deutschlands — betont, daß der Zustand, so wie er sich im Laufe der Jahre gebildet hat, keine Abänderung im Wege des Gesetzes be­nötige. Eine Erweiterung der ärztlichen Operationsbefug­nisse könne manche Schattenseiten heraufbeschwören, welche die gegenwärtige Praxis noch nicht habe.

Ganz andere Aussichten äußern dagegen die leitenden Kreise der Chirurgischen Klinik der Reichshauptstadt. Es wird von den leitenden Professoren bei der Behandlung vie­ler Frage vor allem darauf hingewisen, daß die Gesetzge­bung, sowie die praktische Handhabung der geltenden Ge- ietze durch die Gerichte Mängel aufweise, die keinesfalls mit den ärztlichen Ueberzeugungen und wissenschaftlichen Postulaten im Einklang stehen. Das heute geltende Recht setzt voraus, daß eine Operation vorgenommen werden kann, wenn der Zweck nur in der Heilung besteht. Diese Vorschrift ist veraltet und kann von den Vertretern der medi­zinischen Wissenschaft nicht mehr als zu Recht bestehend an­erkannt werden. Das moderne Leben stellt an einen Arzt ganz andere Anforderungen, die mit diesem mittelalterlichen Grundsatz nichts gemein haben. Die Frage taucht auf: ist es ein Heilverfahren, wenn sich jemand Alterserscheinungen, wie z. B. Runzeln aus dem Gesicht wegoperieren läßt, Solche Operationen gehören zu den wichtigsten des modernen Le­bens. Wenn jemand, der 65 Jahre alt ist, durch die Opera­tion von Runzeln das Aussehen einer 35jährigen Person ge­winnt, so trägt das zweifellos zu seinem persönlichen Kredit» im Leben bei Wird aber vom Arzt bei dem heute geltenden Recht eine solche Operation vorgenommen, so kann der Patient nachträglich diese als unsittlich bezeichnen und die Zahlung verweigern.

Bei einem Berliner Arzt erschien vor einiger Zeit ein Artist und machte geltend, daß er seinen Beruf nicht aus- üben könne, wenn der Arzt bei ihm nicht einen dafür not­wendigen operativen Eingriff vornehme. Der Arzt er­klärte sich nur unter der Bedingung beteit, daß es fein* Körperverstümmelung sein dürfe. Der Eingriff wurde vor­genommen, die Operation gelang. Der Artist konnte mit großem Erfolg auftreten. Plötzlich strengt er gegen den Arzt die Klage an, sein Eingriff sei unsittlich und daher honoarfrei zu erklären, da ein Heilzweck darin nicht zu er­blicken sei.

Die führenden medizinischen Autoritäten sind der An­sicht, daß, wenn in solch einem Falle der Eingriff als unsitt­lich zu betrachten ist, jede Operation als Eingriff in den menschlichen Körper als unsittlich zu erklären und zu ver­bieten ist. Die Auffassung der Juristen über den Begriff der Unsittlichkeit in der Operation ist nach Ansicht dieser Aerzte unbedingt fehlerhaft und daher zu verwerfen Leider richten sich die Juristen häufig nicht nach den Anforderungen des täglichen Lebens, sondern nach den Buchstaben des^Ge- fetzes. Auch fehlt den Juristen vielfach die nötige Sach­kenntnis bei der Beurteilung solcher Fragen Könne man z. B. Tötung auf Verlangen als unsittlich bezeichnen? Nach der modernen medizinischen Auffassung, sowie nach den Grundprinzipien der Humanität sei eine Tötung auf Ver­langen, z. B. bei unheilbaren, schmerzhaften Krankheiten, als eine Erlösung zu bezeichnen. Der IurUt erklärt aber, daß eine solche Handhung, wenn nicht direN Mord, io wenig­stens eine strafbare Handlung sei.

Der bekannte Professor Joseph, der sich aus dem Gebiet der Schönheitsoperation betätigt und hier als eine Autorität gilt, unternimmt keine Operation, wenn er nicht annehmen muß, daß der Patient seelisch von der Notwendigkeit einer solchen Operation überzeugt ist und sich in einer Zwangslage befindet. Der Patient kann aber immer nachträglich den Einwand der Unsittlichkeit erheben und die Bezahlung ver­weigern, bzw. auf die Herausgabe der gezahlten Summen klagen.

Wie ist diesem Zustand abzuhelfen? Die medizinischen Fachgelehrten vertreten die Auffassung, daß die Gesetze, so­weit die ärztliche Praxis in Frage kommt, modernisiert und den Anforderungen der Zeit angepaßt werden sollen. Die Juristen müßten sich mehr mit den Medizinern beschäftigen, aber nicht umgekehrt.

Auf jeden Fall sind die Ansichten über das Operations- recht des Arztes in den maßgebenden medizinischen Kreisen ziemlich geteilt. Auch in diesen Kreisen gibt es Strömun­gen, die mit größerer oder geringerer Beweglichkeit sich den Anforderungen der neuen Zeit anzupassin suchen.

Der Kampf um den Paragraphen im neuen Strafgesetz­buch, der die ärztlichen Befugnisse bei der Operation regeln soll, scheint interessante Kämpfe hervorzurufen und ocr= spricht grundsätzliche Neuerungen, wenn die Mediziner reibst zu Worte kommen sollten.

Mechanisierter Gottesdienst.

Die für die Länder des Islams so charakteristischen Muezzins werden bald der Vergangenheit angehören. Der Gebetsruf, den sie fünfmal am Tage von der obersten Galerie der Minaretts an die gläubigen Moslems zu richten pflegten, wird in Zukunft durch das Radio ersetzt werden. Die Silhouette des Lautsprechers wird freilich weniger malerisch wirken als die des Muezzins und der sich stets gleichbleibende Ton des Lautsprechers weniger abwechslungsreich als die menschliche Stimme.

Schweres Eisenbahnunglück in Italien. Bei Bologna stieß am Donnerstag ein aus Mailand kommender Per- sonenzug mit einem Güterzug zusammen. Das Unglück ist durch einen Fehler in der Weichenstellung verursacht. Die Zahl der Toten beträgt 15, die der Verletzten 8K

Ein Pfund Zucker 5 Pfennig billiger. Da würden Sie doch zugreifen, auch wenn Sie kein Bildchen als Dreingabe erhielten — der geradesogut?, billige Zucker wäre Ihnen doch lieber. — Warum mit Schuhcreme nicht ebenso? Es gibt zum Beispiel Schuhcreme um 30 Pfennig, zu der Sie dann ein Geschenkbildchen dazu bekommen. Büdo^ Luxus aber, die unübertreffliche Marke wird wohl ohne Bildchen, dafür aber um nur 25 Pfennig verkauft.

• Das ideale AdXlW Abfüh^Konfekr