HersfelöerTageblaü
HersfelKer Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfelö mit den Bellaaea: AlluSriertes AnterhaltAngSblaiL / Nach Feisrabend / Sees uaS Schalle / AKtsrbslluna osS Wissen BelehrMg uab Ksrrweil / WirtschaKllLs TageSfragev.
Nr. 71
Montag, den 25. März 1929
7g. Iahrgan a
Reichsrechi geht vor Landesrecht.
Wieder einmal hat das Reichsgericht entschieden, daß es gegen den Artikel 17 der Reichsverfassnng verstoße, wenn irgendein Landtagswahlgesetz die Erl. urg einer Kaution für die Zulassung des Wahlvorschlages einer Partei verlange. Dieser Standpunkt des Reichsgerichts hat nun dazu geführt, daß der seit fast zweieinhalb Jahren bestehende Sächsische Landtag aufgelöst werden muß, weil auch bei seiner Wahl eine solche Bestimmung gegen das Auftreten von kleinen Parteien erlassen worden war. Immerhin hat das Reichsgericht entschieden, der zugrunde liegende Rechtsirrtum sei nicht erheblich genug, um nun alles, was der Landtag seit dem Tage seines Zusammentritts getan und beschlossen hat, für ungültig zu erklären. Infolgedessen wird Sachsen nun sehr bald zu Neuwahlen schreiten müssen und dabei können sich dann Splitterparteien hemmungslos austoben.
Die Bestimmung, bei der Einreichung einer Wahlliste eine Kaution im Betrage von ein paar tausend Mark zu verlangen, war an und für sich ein Gedanke, in dem die Theorie des nun seit mehr als elf Jahren bestehenden Wahlrechts mit der Praxis der bisherigen Erfahrungen zusammenstieß. Ganz selbstverständlich aber war der Standpunkt des Reichsgerichts (Staatsgerichtshofes), daß diese Praxis eines neuen Wahlrechts nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen dürfe, daß vor allem nimmermehr ein Landtag diesen Bestimmungen zuwiderhandeln dürfe. Das ist ja auch selbstverstäiidlich, weil nicht bloß der Satz gilt „Reichsrecht bricht Landesrecht", sondern, weil es sich ja in dem Fall Sachsen sogar um einen Artikel der Reichs Verfassung handelt, den der Landtag eben falsch ausgelegt hat, ebenso wie es bekanntlich in anderen Ländern geschehen ist. Infolgedessen, so entschied das Reichsgericht, kann der Landtag gar nicht souverän darüber bestimmen, ob sein Dasein rechtens ist oder nicht.
Einiges Kopfschütteln mag es erregen, daß dieser Sächsische Landtag erst nach zweieinhalbjährigem Dasein das Zeugnis erhält, das ihm seine Rechtsungültigkeit bescheinigt, aber vielleicht wird dieser Fall doch noch das A o t w e Feiteln N e ich s t a g s tv a h l r e f a.r m zu erinnern. Davon tp nämlich seit mehr als Jahresfrist in der Öffentlichkeit kaum noch mit einem Wort die Rede, während vor den Wahlen von verschiedenen Parteien auch in dieser Hinsicht die üblichen „Forderungen" aufgestellt wurden. Das Zentrum, das damals mit in vorderster Linie stand, will aber von sich aus jetzt den Stein wieder ins Rollen bringen; es fragt sich nur, ob ihm nicht wieder die alten Hindernisse in seine Bahn geworfen werden. Aber es ist immer dieselbe Geschichte. Sobald die Wahlen in die Nähe rücken, wird immer lauter und lauter der Ruf nach einer Reichstagswahlreform, gleichzeitig aber betont, daß der zurzeit noch tagende, aber sich seinem Ende zuneigende Reichstag „natürlich nicht mehr in der Lage" sei, ein neues Wahlgesetz zu schaffen —, aber der neue . . .! So geht das seit sechs Jahren und man ist noch nicht einen einzigen Schritt dabei vorwärtsgekommen, obwohl die Einsicht in die Notwendigkeit einer Reform politisches Gemeingut in der Öffentlichkeit geworden ist. Vorarbeiten sind auch genug geleistet und Reformvorschläge vielfach gemacht worden — vorläufig aber immer noch mit negativem Erfolg.
Man muß sich doch auch daran erinnern, daß das jetzt bestehende Reichstagswahlrecht mitten in den ersten Stürmen der Umwälzung zustande kam, dann von oei Nationalversammlung unverändert in die Verfassung hineingebracht wurde. Inzwischen haben sich aber sie Dinge ganz außerordentlich geändert und — das Reichstagswahlrecht ist kein Ding an sich, sondern nur Mittel. Es soll auf die bestmögliche Weise die Stärke der verschiedenen politischen Strömungen im Volke zum Ausdruck bringen, und es fragt sich sehr, oder vielmehr es fragt sich kaum nach, ob das Gewand, das man vor elf Jahren anlegte, jenem Zweck, jenen Forderungen jetzt noch entspricht. Wie das neue Gewand zurechtgeschneideri werden soll, muß daher vor allem die Praxis der vergangenen Zeit lehren. Der Artikel 17 der Reichsver- fassung ist ja so allgemein gefaßt, daß er einen gesetzlich genau festgelegten Inhalt erst durch das Reichstagswahl- recht vom 27. Januar 1920 erfuhr, und grundsätzlich will man ja auch an dem „allgemeinen gleichen, unnlittel- baren und geheimen Wahlrecht aller reichsdeutschen Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhält- niswahl" auch nichts ändern. Und man will nicht nur Auswüchse beschneiden, die bei den bisherigen Wahlen zu politischen Unmöglichkeiten, ja geradezu Grotesken geführt haben, sondern das eigentliche Ziel ist eben die Am Passung des Wahlrechts an das jetzt anders gestaltete politische Dasein und Leben des deutschen Volkes.
Vorläufig braucht man wohl für absehbare Zeit mit Reichstagsneuwahlen nicht zu rechnen und gerade darum hat der jetzige Reichstag Muße und Gelegenheit genu», an diese Reform nicht bloß heranzutreten, sondern auch in aller Sorgfalt und eingehender Prüfung durchzw- führen. Angeblich liegen bei verschiedenen Parteien, aber auch im Reichsinnenministerium genaue Reformvor« schlüge, die aus der Praxis der letzten Jahre entstanden sind, bereits seit langem vor, aber immer noch schlummern sie in den Schreibtischkästen. Es ist wirklich an der 3sM sie daraus hervorzuholen und sich an die Arbeit ein»^ R e i ch s t a g s w a h l r e f o r m zu machen, die letzte Endes auch jene Fehlgriffe wie die bei den Wahlen W
Reform des Wahlrechts
Neuwahlen in Sachsen.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes.
Am 22. März hat der Staatsgerichtshof in Leipzig die sächsischen Landtagswahlen vom 31. Oktober 1926 für ungültig erklärt. Das sächsische Kabinett trat daraufhin am 23. März zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, um die sich ergebende Lage zu besprechen. In der Sitzung ist festgestellt worden, daß das Urteil mit der Zustellung an die Beteiligten wirksam wird. Das Kabinett war sich darüber einig, daß schon mit Rücksicht auf die Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1929/30 die Neuwahlen so rasch als möglich stattfinden müssen. Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen worden, die erforderlichen Vorbereitungen schon jetzt zu treffen. Die Festsetzung des Wahltermins bleibt Vorbehalten.
Nach § 6 der sächsischen Verfassung haben spätestens sechzig Tage nach Auflösung des Sächsischen Landtages die Neuwahlen stattzufinden, so daß an einigen Stellen von dem 12. Mai als Termin für die Wahlen bereits gesprochen wurde. Für den Sächsischen Landtag gilt die Bestimmung, daß er sich selbst auflösen muß, da ein damit betrauter Staatspräsident nicht vorhanden ist. Wahrscheinlich erjwißt die Auflösung durch den Landtagspräsidenten.
AuchWüriiemZergs Wahlrecht vsrfüffungsRidn'g
Der Staatsgerichtshof des Deutschen Reiches in Leipzig verhandelte am 22. März nachmittags in nichtöffent- licher Sitzung auch über die Klage des Landesverbandes Württemberg der Volksrechispartei und der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, Gau Württemberg, gegen das Land Württemberg auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Artikels 20, Abs. 2 des LandtagswahtgeietzeS vom 4. April 1924.
Die-beanstandete Bestimmung des Artueps uv, Sl^p 2 besagt: Bei Zuweisung von Sitzen bleibt eine Wühlerver-
verschiedene Landtage im Reich ausschließen und ei* ^ares, dem politischen Leben von heute und morgen gepaßtes Wahlrecht schaffen soll. U
Die polnischen Zusammenstöße.
Eine Warnung des preußischen Innenministers.
Unter dem Titel „E i n e l e tz t e Warnung" erläßt der preußische Innenminister einen Aufruf, der sich gegen das Treiben radikaler Organisationen wendet und an die Ausschreitungen der letzten Zeit in dieser Beziehung erinnert. Menschenleben seien sogar bei solchen Exzessen vernichtet oder gefährdet worden. Planmäßig fei gegen die Polizei vorgegangen, vor Denkmalsbeschädigungen und antisimitischen Friedhofsbeschädigungen sei man nicht- zurückgeschreckt.
Der Minister warnt noch einmal vor der Fortsetzung solchen Treibens, das mit Politik und politischem Kampfe nichts mehr zu tun habe. Er wiederholt sehr ernstlich seine Mahnungen an alle politischen Organisationen, Bünde und die Führer der ihnen nahestehenden politischen Parteien und ersucht auch die in Frage kommende Presse dringend, durch Abkehr von dem gerade in den letzten Tagen vielfach wieder beobachteten verhetzenden und die Autorität des Staates untergrabenden Ton zu einer Befriedung des öffentlichen Lebens beizutragen.
Auflösung angeörohi.
Der Aufruf fährt fort: Wenn dieser letzte Versuch, die Betätigung der Staatsbürger im Rahmen der Gesetze gegen jede Beeinträchtigung zu schützen und die Ausartungen des politischen Kampfes durch Anwendung gewaltsamer Mittel zu unterdrücken, ungehört verhallen sollte, werde ich zum Beste« der friedlichen und der friedliebenden Bevölkerung gegen die radikalen Organisationen mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln rücksichtslos einschreiten. Dabei würde ich auch vor der Auflösung solcher Verbände und Vereinigungen nicht zurückschrecken, die gleichzeitig die Form politischer Parteien haben.
Den Polizeibehörden geht im Anschluß an die Warnung gleichzeitig ein Erlaß zu, alle Maßnahmen zu treffen, um dem geschilderten Treiben Einhalt zu tun. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sind vorbeugend polizeilich zu verbieten und zu verhindern. Versammlungen in geschlossenen Räumen, deren nnfriedlicher Charakter von vornherein feststeht, sind gleichfalls vorbeugend zu verhindern.
Das ruHMe GsN
Frankreich hat kein Anrecht darauf.
Man wird sich erinnern, daß seinerzeit großer politi- scher Lärm in Paris erhoben wurde, als die Sowfetregre- rung für fünf Millionen Dollar russischen Goldes dre Rua- veriMffuna von Amerika nach Deutschland vor
emtgung unberücksichtigt, deren Bezirksvorschlagslisten nicht mindestens in einem Wahlbezirk ein Achtzigstel der im ganzen abgegebenen gültigen Stimmen (Wählerzahlen) oder in Vier' Wahlbezirken je ein Achtel der Wahlzahlen erreicht. Die Volksrechtspartei beantragte außerdem, festzustellen, daß die verfassungswidrige Auswirkung dieses Artikels 20, Absatz 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes über die Wahlkreiseinteilung der Abgeordnetenzahlen noch verschärft werde.
Der Staatsgerichtshof entschied dahin, daß Artikel 20, Absatz 2 des württembergischen Landtagswahlgesetzes vom 4. April 1924 gegen die Reichsverfassung verstoße, und wies im übrigen die Anträge ab.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes wird eine andere Verteilung der württembergischen Landtagssitze zur Folge haben. Sozialdemokraten, Zentrum und Bauernbund verlieren je einen Sitz an die klagenden Parteien. Die Volksrechtspartei erhält zwei Sitze, die National- sozialisten einen Sitz. Beide Parteien waren bisher im Landtag nicht vertreten.
LanKiagsaufröfmG
szZch in MsMsnbnrg-Gchwerin?
Das Urteil des Staatsgerichtshofes in Leipzig, nach dem die sächsische Landtagswahl ungültig und die sächsische Regierung verpflichtet ist, Neuwahlen auszu- schreiben, hat auch für Mecklenburg-Schwerin die allergrößte Bedeutung. Dieselben einschränkenden Wahlrechtsbestimmungen, die für den Urteilsspruch des Staatsgerichtshofes im Falle Sachsen grundlegend waren, haben bei der letzten Wahl zum Mecklenburgischen Landtag ebenfalls bestanden. Die daraufhin bei dem Staatsgerichtshof in Leipzig von den Nationalsozialisten eingebrachte Wahlklage gegen das Land Mecklenburg- Schwerin auf Auflösung des Landtages ist noch nicht entschieden. In politischen Kreisen hat sich angesichts des Urteilsspruches im Falle Sachsen eine starke Erreguna üeilimuui gemur<-r, uu »hö^uuwuo-^ä^-x^ rechnet.
nehmen ließ. Die Sowjets hatten das Gold bei einigen Banken der Vereinigten Staaten deponiert. Frankreich erhob Anspruch auf die Werte, da es Forderungen aus der Vorkriegszeit an Rußland besitze. (Darlehen zu Rüstungszwecken an die ehemalige Zarenregierung.)
Die heutige russische Regierung lehnte diese Ansprüche ab und ließ auf jeden Fall das Gold in ein d e u t s ch e s Depot schaffen, obwohl Amerika sich sofort gegen die französischen Wünsche taub stellte und auch Garantie für die Transportsicherung übernahm, da von einigen unter- nehmungslüsternen Gemütern in Frankreich die Möglichkeit einer Beschlagnahme auf offener See in Betracht ge- zogen worden sein soll.
Die Bank von Frankreich erhob aber in der Folge eine Klage gegen die Chase Rational Bank und die Equitable Trust Co. in Newyork, die die Rückverschiffung nach Deutschland gestattet hatten. Jetzt ist in der Klage eine Vorentscheidung ergangen. Bundesrichter Goddard lehnte den Antrag der Bank von Frankreich auf Verwerfung der von den genannten Newyorker Banke« erhobenen Einrede, daß die Goldsendung entsprechend dem amerikanischen Recht und dem Völkerrecht erfolgt sei, ab. Die Londoner „Times" bringen die Entscheidung in großer Aufmachung und bemerken dazu, sie stelle in gewissem Umfang eine Anerkennung der SowjetregiE»- dar.
„Gras Zsppslms" §<^Uo.
Dem Frühling entgegen.
Die Fahrtroute des „Graf Zeppelin" geht zunächst von Friedrichshafen aus nach dem Westen. Voraussichtlich wird das Luftschiff dann folgenden Weg nehmen: über Basel nach Frankreich, das in der Linie Besanyon, Lyon, Rimes und Marseille überflogen wird. Dann an der mittelländischen Küste entlang bis Genua. Von dort nach Mailand und dann in südlicher Richtung über Rom bis Sizilien. Weiter an der Südostküste Italiens entlang, über Griechenland hinweg nach C y p e r n und Jerusalem. Der Rückweg soll über Athen, Konstantinopel, Konstanz«, Sofia, Belgrad, Budapest und Wien erfolgen, das wahrscheinlich am Donnerstag überflogen werden wird.
„©raf Zeppelin" zur Orientfahrt gestartet!
Zunächst Kurs auf Südsrankreich.
Friedrichshafen, 28. März.
Das Luftschiff „Graf Zeppelin" ist Montag früh um 0 54 Uhr zur Orientfahrt anfgestiege« Bei etwas böigem Wetter doch glatter Start Nach einer Schleife über der Luftschiffhalle nahm das Luftschiff Kurs auf Basel Ueber die weitere Fahrtrichtung ist noch nichts Näheres bekannt, doch wird vermutet, daß das Luftschiff zunächst westlichen Kurs beibehalten wird. Außer der Besatzung befinden fich 25 Fahrgäste an Bord.