HersfelöerTageblatt
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Hersfelöer Kreisblatt
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Nr. 192
Donnerstag, den 18. August 1927
77. Jahrgang
Mehr Wohnungsbau!
Von sachkundiger Seite wird uns zu der immer dringender werdenden Wohnungsnot geschrieben:
Seit einiger Zeit beschäftigt sich die Öffentlichkeit wieder stark mit Wohnungsfragen. Das hat verschiedene Gründe. Vor einiger Zeit wurde bekannt, daß ein amerikanisches Konsortium große Baugelände erwerben wolle; in Berlin wollte es zunächst ein ganzes Stadtviertel mit kleineren und mittleren Wohnungen bebauen, andere Orte sollten folgen. In Berlin sollte die Stadt das Gelände zu bestimmten Bedingungen hergeben, während sich die Gesellschaft verpflichtete, nach einem gewissen Zeitpunkt alle Bauten der Stadt unentgeltlich zu übereignen. Trotzdem das Geschäft auf den ersten Blick bestechend aussah, so wurden doch so viele Bedenken geltend gemacht, daß der Plan scheiterte. Eine besondere Rolle spielte dabei die Frage, ob man den Amerikanern auch Zuschüsse aus der M i e t st e u e r geben dürfe. Dagegen hatte sich in der Öffentlichkeit ein großer Sturm erhoben, besonders von den deutschen Baugesellschaften, die darauf Hinwiesen, daß, wenn man sie genügend unterstütze, sie wesentlich billiger als die Amerikaner bauen könnten.
Die Ablehnung entsprach zwar dem Wunsche eines Teiles der öffentlichen Meinung, die aber dafür verlangte, daß nun behördlicherseits etwas zur Behebung der Wohnungsnot geschehe. Das war leichter gesagt als getan. Man ging auf die Suche, und wir sehen überall, wie wohl Pläne gemacht werden, aber die Ausführung fast als unmöglich erscheint. In der Millionenstadt Berlin handelt es sich jetzt wieder um die Herstellung von etwa 6000 Wohnungen, die bei der ganzen Sachlage nur den bekannten Tropfen auf den heißen Stein darstellen. Ähnlich liegt es unter veränderten Verhältnissen anderswo. Es kann dabei nicht wundernehmen, wenn sich in der Öffentlichkeit Beunruhigung darüber zeigt, daß in dieser so wichtigen Sache die Verhandlungen sich so lange hinschleppen. Bei der überall herrschenden Wohnungsnot ist wie ganze Frage wieder in den Vordergrund der Ausmerk- Ramleft aller Beteiligten getreten.
: Am 1. Oktober wird die gesetzliche Wohnungsmiete wieder um 10 Prozent erhöht, so daß, da schon am 1. April eine gleiche Erhöhung eintrat, ab 1. Oktober ein Fünftel mehr Miete als zu Beginn des Jahres zu bezahlen ist. Zur Begründung der Erhöhungen wurde angegeben, daß man so eine allmähliche Ungleichung der verhältnismäßig billigen alten Wohnungsmieten an die in den neuen Häusern erzielen wolle. Von diesem Gesichtspunkte aus gesehen, spielt die Zahl der zur Verfügung stehenden Wohnungen eine große Rolle. Eine vernünftige Wohnungspolitik müßte von dem Gedanken ausgehen, die jetzt zu teuren Mieten allmählich zu senken, wenigstens die für neue Wohnungen. Alle bisherigen Maßnahmen haben jedoch den umgekehrten Weg eingeschlagen. Es steht nun zu befürchten, daß bei Fortbestehen der Wohnungsnot die Ungleichung nach oben fortgesetzt wird.
Unleugbar handelt es sich um eine außerordentlich schwierige Angelegenheit. Bei dem allgemeinen Geldmangel kann die Privatindustrie nicht in dem früheren Maße bauen. Es könnte schon viel geschehen, wenn dem Baumarkte der ganze Ertrag der Miet- steuer zur Verfügung gestellt werden könnte. Das war auch von vornherein beabsichtigt. Reich, Staat und Gemeinden verwenden jetzt aber einen guten Teil für ihre Zwecke und können angeblich nicht darauf verzichten. Hier klafft also eine Lücke. Eine große Rolle spielen dann noch Arbeitslöhne und die Materialpreise. In letzter Beziehung wird gesagt, wenn auf einmal die Bautätigkeit zu rasch zunehme und die Nachfrage nach Material entsprechend größer werde, dann kommt ein Anziehen der Preise und damit eine weitere Verteuerung des Bauens. Man bewegt sich also in einem verderblichen Zirkel.
Von den verschiedenen Hausbesitzerorganisationen wird ein Teil der Schuld am Fortbestehen der Wohnungsnot dem Fortbestehen der Wohnungszwangs- W irisch äst beigemessen. Dem steht entgegen, daß die neuen Häuser gar nicht dem Zwange unterliegen. Allerdings wird kaum jemand eine alte billige Wohnung räumen, um eine teurere neue zu nehmen. Aber es gibt doch genug andere Bewerber für neue Wohnungen. Man denke nur an die vielen jungen Ehepaare. Es sind eben recht viele neue Wohnungen nötig zu erträglichen Preisen. So zeigt sich, von welcher Seite aus man das Problem auch betrachten mag, immer die Notwendigkeit, so schnell wie möglich neuen Wohnraum zu schaffen und alle die Bauentfaltung hemmenden Einflüsse schleunigst wegzu- räumen. Die Wohnungsfrage ist zu einer der wichtigsten innenpolitischen Aufgaben geworden, deren schnelle Lösung viele Quellen der Unzufriedenheit verstopfen kann, ganz zu schweigen von dem Antrieb, den unser ganzes Wirtschaftsleben durch eine Steigerung der Bautätigkeit erfährt.
SeW der Laussmer Kircheillonstrenz
Dasgemeinsame Glaubensbekenntnis.
In der Mittwochsitzung der Lausanner Weltkirchen- konferenz sand der Verhandlungspunkt des gemeinsamen Glaubensbekenntnisses der Kirchen folgende Formulierung:
„Unter Anerkennung der Tatsache der Lehrunter- schiede der einzelnen Kirchen sind wir ems m dem ge- meinsaMn christlichen Glauben, welcher verkündigt ist in
JeW-smzösWr HMelsmtW
KiktschaWMommen mit Frankreich abgeschlossen.
Bis 1. April 1929.
Nach langen, an Zwischenfällen reichen Verhandlungen ist es nunmehr den beiderseitigen Vertretern gelungen, das Handelsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich unter Dach zu bringen. Die amtliche Pariser Meldung der „Agence Havas" lautete:
Das deutsch-französische Handelsabkommen ist Mittwoch früh von Handelsminister Bokanowski und Ministerialdirektor Dr. Poffe unterzeichnet worden. Die Anterzeichnnng durch den Minister des Äußeren Briand und den deutschen Botschafter von Hoesch werde im Laufe des Tages folgen.
Kurz vor der Unterzeichnung war der deutschen Reichsregierung in Berlin in der Nacht der Wortlaut des zuletzt ausgearbeiteten Textes zugesandt und ihre Zustimmung erbeten worden. Diese Zustimmung wurde offenbar schnellstens erteilt, worauf die Unterzeichnung «folgen konnte.
Lnkmstireien am 6. September-
Das Abkommen tritt im nächsten Monat, und zwar am 6. September 1927 in Kraft. Nach dem Wortlaut des Ermächtigungsgesetzes muß in Deutschland das Abkommen dem Reichsrat und dem Handelspolitischen Ausschutz des Reichstages zur Genehmigung vorgelegt werden, während auf französischer Seite die Regierung allein die Verantwortung übernimmt. Nach dem Wiederzusammen- tritt der
das Abkommen dem Reichstag bzw. dem Senat und der Kammer unterbreitet werden. Versagt der Deutsche Reichstag seine Zustimmung, so wird 28 Tage später der Vertrag außer Wirkung gesetzt. In Frankreich muß ein gleiches Verfahren bei Ablehnung durch die Parlamente beobachtet werden. Der jetzige Abschluß läuft bis zum 1. April 1929. Beide Teile haben von diesem Datum ab ein Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist.
Die Kündigung kann bereits früher erfolgen, wenn ein neuer französischer Zolltarif vom Parlament angenommen worden ist, oder wenn eines der beiden Siinoer nicht automatisch in den Genuß von Vergünstigungen tritt, die einem dritten Lande gewährt werden.
Aus dem Inhalt des Vertrages.
Nach einer halbamtlichen französischen Nachricht setzt sich das Abkommen zusammen aus 1. den Bestimmungen des Abkommens an sich, 2. sechs Listenanlagen, 3. einem Unterzeich- nungsprotokoll, 4. einer anliegenden Erklärung betreffend Fragen, die gelegentlich des Abschlusses dieses Abkommens geregelt wurden, 5. einer gewissen Anzahl von Briefen, die zwischen dem französischen Außenministerium und der deutschen Botschaft gewechselt wurden und die Anwendung bzw. Auslegung des Abkommens betreffen.
Meistbegünstigung.
Das Statut für den Warenaustausch zwischen beiden Ländern- läßt sich wie folgt zusammenfassen: Für fast sämtliche Ausfuhrprodukte gewähren beide Länder sich gegenseitig die de sacto-Meistbegünstigung. Im Austausch gegen die Gewährung des gegenwärtigen französischen Minimaltarifes oder eines neuen, von der französischen Regierung einzu- führenden Minimaltarifes gesteht Deutschland Frankreich den Konventionaltarif zu, den es zugunsten anderer Mächte eingeführt hat, bzw. Konventionalzollherabsetzungen.
Zu den eigentlichen Tarifklauseln kommen Bestimmungen bett. die Vereinnahmung der Zölle, bett, die Jnlandsabgaben usw., ferner enthält das Abkommen Klauseln bett, die See- und Flußschiffahrt, hetr. Eisenbahnregime, bett, das Regime der Heiligen Schrift, welcher bezeugt und bewahrt ist in dem ökumenischen Bekenntnis, das den Namen des Nizä- nums trägt, sowie in dem apostolischen Bekenntnis, und welcher ununterbrochen sich lebendig erweist in der geistlichen Erfahrung der Kirche Christi."
Die orthodoxe Kirchengruppe hat einige Vorbehalte zu dieser Formulierung vorgebracht.
Im Namen des vereinigten Luthertums aus allen Ländern hatte Generalsuperintendent Dr. Z ö l l n e r eine Erklärung abgegeben, der sich u. a. Erzbischof Söderblom, der norwegische Bischof Hognestad und der Repräsentant des amerikanischen Luthertums, Dr. Scherer, angeschlossen haben. Wir sind, so wird die Stellung des Luthertums formuliert, der Meinung, daß die Konferenz in ihrer öffentlichen Kundgebung die große Bedeutung dieser Ver- sammlung für die auch von uns empfundene geistige Einheit der Christen dankbar anerkennen und den in allen Gruppen herrschenden Willen zur Einheit ernsthaft betonen solle. Wir halten es aber für sehr schwierig, dieser vorhandenen Einheit einen formulierten Ausdruck zu verleihen, der sich auf eine Linie mit dem alten ökumenischen Bekenntnis stellen ließe. Deshalb solle keine endgültige Abstimmung über die hier formulierten Sätze vorgenommen, sondern diese lediglich als Stoff einigen noch zu bildenden Kommissionen übergeben werden, damit dann die einzetnen Kirchen ihrerseits zu den behandelten Fragen Stellung zu nehmen in der Lage sind.
ver Waren, Guter, Schiffe Deutschlands in den französischen Kolonialbesitzungen und Protektmatsländern. Es enthält eine Klausel, die vorsieht, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens dem Schiedsspruch oder dem Schiedsgerichtsurteil des Schiedsgerichtshofes i m Haag unterbreitet werden. Nach der französischen Ausstellung sind deutscherseits in dem Abkommen besonders berücksichtigt und erhalten den Minimaltarif bzw. die Meist- begünsttgung: die großen chemischen Industrien, die Ma- schlnenindustrie, die Elektroindustrie, die Kleincisensabrikanten, die Fayence- und Porzellanwaren- und die Lederindustrie; französischerseits sind nach der Aufstellung begünstigt die Landwirtschaft, Baumwolle- und Seidenindustrie, Kon- feklrons- und Schuhwarenbranche, die metallurgische Industrie, die Seifen- und Parfümeriewaren.
Was die Weine anbetrifft, so ist deutscherseits ein Einfuhrkontingent französischer Weine nach Deutschland in Höhe von 360 000 Doppelzentnern zugestanden worden.
Alsbald nach Unterzeichnung des Abkommens ist der ftanzösische Handelsminister Bokanowski nach Amerika abgereist.
Die deutsche Auffassung.
Mit dem deutsch-französischen Handelsvertrag ist, tote halbamtlich verlautet, eine der schwierigsten und langwierigsten Handelsvertragsverhandlungen zum Abschluß gekommen. Als die Verhandlungen im Oktober 1924 begannen, hatte Deutschland eben den völligen Zusammen- bruch seiner Währung überstanden, während Frankreich im Verlauf der Verhandlungen eine weitgehende Währungsverschlechterung durchmachen mußte. Infolge der Grenzverschiebungen war in vielen Produktionsgebieten, wie z. B. für Eisen, Stahl, Kohlen usw., eine Verschie- bung eingetreten, die die Verhandlungen weiter er- schwelten. Dazu kam eine Reihe grundsätzlicher Schwie- rieteiten von französischer ^Sstz,.—insbesondere Khru- Frankreich zuerst den Standpunkt der Meistbegünstigung ab. Der heutige Vertrag ist im großen und ganzen auf der Basis der Meistbegünstigung aufgebaut. Auch gegen weitgehende Bindung der beiden Kontrahenten, auf der der jetzige Vertrag beruht, hatte Frankreich zuerst Widerspruch geltend gemacht. Weiter war es Frankreich nicht gelungen, eine Zolltarifnovelle durchzubringen. Die jetzige Lösung ist nur dadurch zustande gekommen, daß Frankreich sich vom Parlament eine Ermächtigung hat geben lassen, seinen Zolltarif während dreier Monate ab- zuändern. Aus allen diesen Gründen konnten die Verhandlungen nur langsam vorwärtskommen. Der Ver- trag ist auf Meistbegünstigung basiert, auch hinsichtlich der Zolltarife, für diese jedoch mit einigen zeitlichen Ein- schränkungen. Die Meistbegünstigung tritt restlos am 15. Dezember 1928 in Kraft. Diskrimierungen sind formell in verschiedener Art vorgesehen. Frankreich hat in dem Verttage auf die Anwendung des § 18 des Ver- sailler Vertrages (Beschlagnahme des deutschen Eigentums für den Fall der Nichterfüllung der Reparattons- leistungen durch Deutschland) endgültig verzichtet.
Die Meistbegünstigung für Marokko haben wir in einem Punkt nicht erzielen können. Während unsere Wünsche hinsichtlich der Meistbegünstigung im Waren- und Schiffsverkehr voll erfüllt worden sind, haben wir sie in der N i e d e r l a s s u n g s f r a g e nicht erlangen können. Wir haben die Handelsvertragsverhand- lungen wegen dieses Punktes nicht scheitern lassen wollen. An Jndochina sollen wir restlose Meistbegünstigung «halten, sobald der neue französisch-japanische Vertrag abgeschlossen sein wird. Vorher kann uns Frankreich mit Rücksicht auf Japan nicht volle Meistbegünstigung in der Niederlassungsfrage gewähren. Hinsichtlich der Konsulate ist uns Meistbegünstigung zugestanden worden. Bezüglich Elsaß-Lothringen haben wir uns jedoch bereit erklärt, von diesem Meistoegünstigungsrecht nicht ohne vorherige Verständigung Gebrauch zu machen.
Ein deutsches Auslieferungsgesetz.
Entwurf des Justizministeriums.
Der Reichsjustizminister hat dem Reichstage den Entwurf eines deutschen Auslieferungsgesetzes überreicht. Die Reichsregierung bezeichnet es als in hohem Maße er- wünscht, sich bei den Verhandlungen mit anderen Staaten über den Abschluß von Verträgen über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen auf einheitliche Richtlinien für den Inhalt der Abmachungen stützen zu können, übereinstimmend mit allen Auslieferungsgesetzen anderer europäischer Staaten stellt sich auch der vorliegende Entwurf vor allem zwei Aufgaben: er will zunächst die Voraussetzungen festlegen, unter denen anderen Staaten Rechtshilfe in Strafsachen gewährt werden kann; er will sodann das eigene Verfahren bei der Prüfung der RechtS- hilfeersuchen und der Leistung der Rechtshilfe regeln.
Der LndianerauPand in Bolivien.
Mit den nordamerikanischen Indianern, wie wir sie aus den abenteuerlichen Romanen von Karl May und Cooper kennen, mit den Sioux und „letzten Mohikanern" und „Lederstrümpfen", die den Tomahawk schwangen und nach Skalpen strebten. Haben die bolivianischen Indianer,