HersMer Tageblatt
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Reisfelder Kreisblatt'
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Nr. 150
Mittwoch, den 30. Juni 1626
76. Aahrsang
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Erste Reichstagsaussprache.
o. Berlin, 29. Juni.
Wer schon zu Beginn der Aussprache über die Fürstenabfindung im Reichstage lebhafte Kämpfe, erbittertes Aufeinanderprallen der Gegner erwartet hatte, wurde enttäuscht. Die Dienstagsitzung, die auf ihrem Programm die Beratung des Kompromißentwurfes der Regierung zeigte, begann, wenigstens in ihrem äußerlichen Bilde, „matt und lustlos", wie es in der Börsen- sprache so oft heißt. Zwar wurde in den Wandelgängen mancherlei behauptet und noch mehr geflüstert, so von der beginnenden Einigung zwischen Regierungsparteien und Sozialdemokraten. Diese sollten nur noch die Erfüllung dreier Wünsche als Entgelt für ihre Zustimmung fordern — Anwendung der demnächstigen gesetzlichen Vorschriften auch auf Gerichtsurteile über Fürsteneigentum, die vor 1918 ergangen sind, Nachprüfung bereits von einzelnen Ländern abgeschlossener Vergleiche aus einseitigen Antrag des beteiligten Landes, Aufwertung fürstlicher Vermögensanfprüche nur nach Gebrauchswert der umstrittenen Gegenstände.
Die Prophezeiungen von bevorstehender Auflösung des Reichstages traten diesmal ziemlich zurück. Viel besprochen wurde dagegen die Nachricht, die Deutschnationale Volkspartei hätte ihre gesamten beurlaubten oder erkrankten Mitglieder zur ersten Lesung des Entwurfes nach Berlin berufen. Im Sitzungssaals bemerkte man jedenfalls nichts davon. Als der Abgeordnete der Bayerischen Volkspartei Dr. Pfleger als Berichterstatter in einstündiger Rede die allerdings sehr bekannten Verhandlungen des Rechtsausschusses wiedergab, sprach er zu recht lückenhaften Bänken und die Anwesenden ließen sich trotz mehrmaliger Mahnung des
scheu Referates Präsident Lobe vorschlug, jetzt und an beu folgenden Tagen nur die E i n z e l b e r a t u n g des Kompromißvorschlages und der im Rechtsausschuß vorgenommenen Änderungen in Angriff zu nehmen. Das gastze Paragraphenwerk soll dabei in mehrere Gruppen eingekeilt, jeder Partei zu jeder Gruppe aber 15 Minuten Redefrist gegeben werden. Das war den Kommunisten zu wenig, zwei ihrer Vertreter plädierten für wenigstens 30 Minuten. Als ein Zuruf aus dem Zentrum die Frist von 15 Minuten als reichlich bezeichnete, meinte der kommunistische Sprecher unter ziemlicher Heiterkeit, das Zentrum möchte am liebsten die Verhandlungen unter Klausur führen, die Kommunisten würden aber den Zentrumswählern genügende Lichter anzünden. Abgeordneter von G r a e f e, der völkische Führer, verlangte ' sofortige prinzipielle Aussprache über die ganze Angelegenheit. Da bei Befragung des Hauses er allein mit einigen Freunden für seinen Wunsch stimmte, blieb es in diesem Punkte sowohl wie in der Begrenzung der Redezeit bei den Anregungen des Präsidenten. Alsbald begann dann die Reihe der Redner den ersten Paragraphen des Gesetzes unter ihre parteipolitische Lupe zu nehmen. Die gleiche Beschäftigung mit den folgenden Abschnitten wird wahrscheinlich auch den Mittwoch und Donnerstag in Anspruch nehmen. — Freitag soll dann die dritte Lesung vor sich gehen und die grundsätzliche Entscheidung fallen — falls sich bis dahin nicht ein Zwischenfall ereignet, der die Situation irgendwie umdreht.
(220. Sitzung.)
Sitzungsbericht.
OB. Berlin, 29. Juni.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Beratung des deutsch-österreichischen Übereinkommens über die Durchführung der Sozialversicherung im zwischenstaatlichen Verkehr.
Abg. Nadel (Komm.) bezeichnete das Abkommen als unbefriedigend, weil es nur die Sozialversicherung, nicht die soziale Fürsorge umfasse. Er beantragte die Überweisung ves Entwurfs an den Sozialpolitischen Ausschuß. Die Äus- schnßüberweisung wurde jedoch abgelehnt und das Abkommen in zweiter und dritter Beratung debattelos angenommen.
Es folgte die zweite Beratung des Gesetzentwurfs über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern.
Abg. Dr. Pfleger (Bayer. Vp.) erstattete den Bericht über die Verhandlungen des Rechtsausschusses.
Präsident Löbe machte darauf den Vorschlag, bet der fetzigen zweiten Beratung von einer Generaldebatte Abstand zu nehmen und diese erst bei der dritten Lesung vorzunehmen, also gleich in die Einzelberatung der Paragraphen gruppen einzutreten. Die Redezeit dafür soll fünfzehn Minuten betragen. Die Abgg. v o n G r a f e (Volk.) und Neubauer (Komm.) wandten sich gegen diesen Vorschlag. Der Vorschlag des Präsidenten wurde dann doch gegen bte Völkischen und Kommunisten angenommen.
Beim § 1, der die Einsetzung und Zusammensetzung des Reichssondergerichts bestimmt, erklärte Abg. Dr. Barth (Dtn.), die Vorlage sei unter dem Druck der Strafe radikalistert worden. Der jetzt vorliegende Entwurf verletze wesentliche Grundsätze jedes Rechtsstaates, die Achtung vor dem Eigentum und die Rechtsgleichheit aller Staatsbürger. Der Redner
begründete einen Änderungsantrag, wonach die vier Laienmitglieder des Sondergerichts nicht Mitglieder von Parlamenten des Reiches oder der Länder sein, oder gewesen sein dürfen.
Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) meinte, bei dem Gesetze handle es sich nicht um eine Enteignung von Fürsteuvermögen, sondern darum, Volkseigentum, das von den Fürsten geraubt sei, an das Volk zurückzugeben. Zum § 1 beantragte der Redner, daß die Mitglieder des Sondergerichts und ihre Stellvertreter vom Reichstag gewählt werden.
Reichsinnenminister Dr. Külz
erklärte, daß die Regierung geschlossen hinter dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung stehe. Der Entwurf fei nicht zustande gekommen unter Konzessionen an den Druck der Straße. Berücksichtigt worden sei allerdings der millionenfach geäußerte Volkswille -zur Bereinigung der Auseinandersetzungsfrage. Konzessionen müssen dabei von beiden Seiten icht werden. Die Parteien, die das Zustandekommen des tzes zu vereiteln wünschten, würden habt'
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Gesetzes zu vereiteln wünschten, würden dabei vor dem deutschen Volke eine außerordentliche Verantwortung auf sich
nehmen.
Die Regierung würde aus dem Nichtzustandekommen Konsequenzen ziehen. Es handle sich nicht bloß um eine Rechtsfrage oder eine politische Frage, sondern um beides zusammen. Das komme auch in der Zusammensetzung des Sonder- gerichts zum Ausdruck. Der g 1 betitelt diesen im ganzen Gesetz gesuchten Ausgleich zwischen politischen uno Rechtsfragen.
Abg. Schulte (Ztr.) trat für § 1 in der vorliegender Fassung ein.
Abg. von Grase (Völk.) erklärte alle Verbesserungsver- suche für aussichtslos.
Abg. Neubauer (Komm.) meinte gleichfalls, daß die Vorlage nicht verbesserungsfähig sei, sondern abgelehnt werden müsse.
Abg. Alpers (Wirtsch. Vgg.) sieht in dem vorliegenden Entwurf eine annehmbare Lösung.
Abg. von Lindeiner-M wau (Dtn,) erwiderte dem Mi- 'Regelung 5er noch schwebenden Auseinandersetzungen durch ein Sondergericht nicht von vornherein von der Hand zu
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weisen. Der vorliegende Gesetzentwurf böte aber keine annehmbare Lösung.
Der sozialdemokratische Änderungsantrag wurde darauf gegen die Antragsteller, der deutschnationale Antrag gegen die Deutschnationalen und die Völkischen abgelehnt.
In einfacher Abstimmung wurde § 1 gegen die Kom munisten und Völkischen bei Stimmenthaltung der Sozial- demokraten und der Deutschnationalen angenommen.
Die §§ 2—4 bestimmen die Bedingungen, unter denen das Sondergericht errichtet wird. Nach § 2 kann dieses eine nach der Umwälzung von 1918 vorgenommene Gesamtauseinander- fetzung nur auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien, des Landes und des Fürstenhauses, neu aufrollen.
Abg. Landsberg (Soz.) beantragte, daß der Antrag des Landes allein genügt. Der Redner beantragte weiter, daß für Gesamtauseinandersetzungen, die nicht nach der Staatsumwälzung erfolgt sind, ein besonderer Antrag überhaupt nicht nötig ist.
Abg. v. Richthofen (Dem.) meinte, bei der Annahme des sozialistischen Antrages würde auch in den Ländern, wo die Auseinandersetzung schon zur Befriedigung beider Teile abgeschlossen sei, die ganze Frage neu aufgerollt werden.
Abg. Schneller (Komm.) warf den Sozialdemokraten vor, sie setzten sich in Widerspruch zu den Millionen, die für die entschädigungslose Enteignung gestimmt hätten.
Abg. Dr. Bredt (Wirtsch. Vgg.) bezeichnete den Grundgedanken der Landsbergschen Anträge als richtig. Bei der Schaffung der Weimarer Verfassung sei vergessen worden, eine Rechtsgrundlage für diese Fälle zu schaffen.
Die sozialdemokratischen Anträge wurden gegen die Antragsteller abgelehnt. § 2 der Ausschutzvorlage wurde gegen die Stimmen der Mittelparteien unter lauten Rufen der Kommunisten abgelehnt. Dagegen stimmten die Sozialdemokraten, die Deutschnationalen, die Kommunisten und die Völkischen. Zu § 3, der die Antragschriften bestimmt, wurde ein sozialdemokratischer Änderungsantrag abgelehnt. Im Hammelsprung wurde dann § 3 mit 142 gengen 138 Stimmen der Sozialdemokraten und Kommunisten bei 79 Stimmenthaltungen der Deutschnationalen und Völkischen unter grotzer Heiterkeit angenommen. § 4 wurde mit dem gleichen Stimmverhältnis genehmigt. Die §§ 5—7 regeln die Auseinandersetzung
Sen dem Staat und Privateigentum. § 5 stellt Richt- für die Unterscheidung zwischen Staats- und Privateigentum auf. Als Privateigentum soll nur gelten, was die Fürsten aus Grund eines Privatrechttitels mit privaten Mitteln unentgeltlich, im Erbgang, als Mitgift, auf Grund privater Schenkung oder durch ähnliche Gründe erwarben.
Abg. Lohmann (Dtn.) beantragte die Streichung der Richtlinien. Das Sondergericht werde vor eine unlösbare Aufgabe gestellt, wenn es auf die Einzelheiten der ersten Erwerbung bei jedem Vermögen zurückgehen soll.
Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) beantragte die Einfügung der Bestimmung: In Zweifelsfällen spricht die Vermutung für
Bestimmung: In Zweifelsfällen spricht die Vermutung für Staatseigentum. Im § 6 wird u. a. bestimmt, daß das Reichssondergericht aus Antrag einer Partei von einem nach der Staatsumwalzung von 1918 ergangenen rechtskräftigen Urteil abweichen kann, wenn es feststellt, daß das Urteil auf Gründen beruht, die mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes unvereinbar sind.
Abg. Landsberg (Soz.) beantragte die Ausdehnung dieser Bestimmung auch auf die vor 1918 ergangenen Urteile. Er verwies besonders auf die Entscheidung über Schwedt und Vierraden.
beantragte die Ausdehnung dieser vor 1918 ergangenen Urteile. Er
Begabtenprüfung.
Von einem bekannten Juristen -ber Breslauer Universität erzählt man sich, er habe als Prüfender im Re- ferendarexamen einmal an den Prüfling folgende Frage gestellt: „Nehmen Sie an, Sie befinden sich auf dem Mond und sehen dort ein Portemomraie liegen; wollen Sie mir bitte Ihre Gedanken darüber entwickeln, wie Sie sich als Jurist zu dieser Sache stellen." Der Prüfende will mit einer solchen Frage feftfteötn, ob der Prüfling juris^^ch zu denken versteht. Damit kann man vergleichen, a§ jetzt über die Abiturientenprüfung an neuen Bestimmungen herausgekommen ist. Es soll bei der Prüfung auf die Selbsttätigkeit des Schülers, auf seine allgemeine geistige Reise ankommen, weniger aus die mehr oder weniger mühsam errungenen Einzelkenntnisse; sowohl die schriftliche wie namentlich die mündliche Prüfung, von der jetzt niemand mehr befreit werden soll, wird dieses Ziel im Auge haben: Ist der Prüfling zu einer wirklichen Reife gediehen, besitzt er Urteilskraft und Darstellungsvermögen ?
Wie sich im ganzen deutschen Schulwesen der Drang nach einer individuellen Behandlung der Schüler immer stärker durchgesetzt hat, so wird auch jetzt die Abiturientenprüfung unter diesen Gesichtspunkt gestellt; es soll festgestellt werden, welche besonderen Begabungen der Prüfling hat. Gerade darin soll er geprüft werden, wo seine Stärke liegt. Neu ist, daß in der schriftlichen Prüfung an die Stelle einer Arbeit eine größere Hausarbeit treten kann, wie sie ja beim Doktorexamen sowie bei anderen staatlichen Prüfungen schon längst besteht. Wie leicht wird es da manchmal zu eigenartigen Ergebnissen kommen. So hat zum Beispiel ein sehr bekannter Berliner Kapellmeister in der Oberprima, als für den Aufsatz srei- gewählte Themen gestattet wurden, über „Das Wesen der Programmusik" geschrieben. Der Professor setzte darunter als Zensur: „Ich verstehe nichts davon. Sehr gut." Derartiges kann nach der neuen Prüfungsordnung vermieden werden dadurch, daß der Anstaltsleiter in solchen nastür- Jtuft seltenen ■•■ - O ch-uüen Fachmann -M Mitberichterstatter' bestellt.
Schließlich soll jeder Schüler von vornherein seine Wünsche über jene schriftlichen Arbeiten aussprechen, bei denen zwischen bestimmten Fächern eine Wahl gelassen ist. Unter den schriftlichen Arbeiten sind ja in der Regel mindestens zwei als Pflichtfächer anzusehen, je nach der Art der Schule; aber schon bei der Oberrealschule besteht eine größere Auswahlmöglichkeit, weil die sogenannten Realfächer sämtlich als gleichwertig betrachtet werden. Bei der mündlichen Prüfung kann der Prüfling von vornherein das Fach angeben, in dem er seine besondere Leistungsfähigkeit nachweisen will.
Der Gedanke, den Prüfling hinsichtlich seines Könnens individuell zu behandeln, ist aber noch weitergeführt worden.• Richt bloß, daß die Lehrerkonferenz über Zulassung bzw. Nichtzulassung zur Prüfung, zu entscheiden hat, während bisher diese Entscheidung in die Hände des prüfenden Oberschnlrats, des staatlichen Kommissars, gelegt worden war, sondern auch die körper- licheTüchtigkeit des Prüflings soll mit dazu dienen, sich ein Bild über den ganzen Menschen zu machen. Gerade in der turnerischen und sportlichen Betäti - g u n g liegen ja Antriebe zur Charakterbildung, die wir jetzt bei der Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht noch viel nötiger haben als früher. Gerade daraus läßt sich so mancher Schluß ziehen, ob Mut und Ausdauer, Geistesgegenwart und Willenskraft in dem Prüfling erwachsen sind, doch soll das- weder ein Wett- turnen noch eine Schaustellung abgeben.
Der ganze Mensch s ollgeprüft werden — daher wird der Prüfungsausschuß jetzt ermächtigt, grundsätzlich barüber zu entscheiden, ob und inwieweit im Hinblick aus die Gesamtreife und die Persönlichkeit des Prüflings über unzureichende Leistungen hinweggesehen werden kann. Das gilt ganz grundsätzlich, wird dem pflichtgemäßen Ermessen des Ausschusses ohne jede E>' schrünkung überlassen. So hat der Lehrer, auf dem ja die Arbeit lastete, dem Prüfling die geistige Reife zu bringen, auch noch die Verantwortung zu tragen für die Beurteilung dieser Reife, eine Verantwortung, du vielleicht nur dadurch tragbar ist, daß sie eine völlig freie, von keinerlei Verordnungen eingeschränkte ist.
Sie Kredite für die Ruhrmiffrie.
DieAnsichtdesUnterfuchungsausschusses
Im Untersuchungsausschuß des Reichstags über die Ruhrindustriekredite stellte der Vorsitzende Abg. v. Li n d - einer- Wildau (Dtn.) als Ansicht des Ausschusses fest: Wenn eine Etatsüberschreitung vorliege, so biete sich LerN Anlaß, den beiden hier in Frage kommenden Regie- rungsvertretern fubjeftibe Vorwürse zu machen, daß etwa mala fides bei ihnen vorliege. Aus eine Beweisausnahme zu diesem Punkte verzichtete der Ausschuß. Er beschließt, dem Plenum einen kurzen schriftlichen Bericht als Ergänzung zu dem vom Unterausschuß beschafften Material vorzulegen.
Der Ausschuß war bekanntlich eingesetzt worden, um die Vorwürse zu untersuchen, die der Reaieruna Luther