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Bekanntmachungen.

Hersfeld, den 27. September 1919.

Betrifft: Mehl- und Brotpreise.

Auf Grund des § 59 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 lReichsgefetzbl. S. 525 u. f.) werden nach dem Beschlusse des Kreis­ausschusses vom heutigen Tage für den Umfang des Kreises Hersfeld folgende Mehl- und Brotpreise festgesetzt:

1 kg. Roggenmehl 58 Pfg.

1 Weizenmehl 68 1 (750/c) 80

1 » Roggenbrot 63

1 Weizenbrot u.Brötchen 86

1 Krankenbrot 95

Es kosten demnach 2200 gr. Roggenbrot 1,89 Mk., 4400 gr. 2,77 Mk., 550 gr. Weizenbrot 47 Pfennig, 550 gr. Krankenbrot 52 Pfennig. Drei Brötchen kosten 18 Pfennig, ein einzelnes 5 Pfennig.

Die vorstehenden Höchstpreise trete« am 1. Oktober in Kraft. Die bisherigen Brot- bzw. Mehlhöchstpreise vom 16. Januar 1919 (Kreisbl. Nr. 15) und 4. Juli 1919 sKreisbl. Nr. 156) treten am gleichen Tage außer Kraft. Ueberfchreitungen der Höchstpreise werden nach § 80 Ziffer 12 der Reichsgetreideordnung für 1919 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen be­

straft. K. G. Nr. 4017.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes. von Grunelius.

Hersfeld, den '25. September 1919.

Auf die für Kinder ausgegebenen Zusatz-Zucker- karten darf nur so lange Zucker entnommen werden, als die in Betracht kommenden Kinder das erste Lebensjahr nicht vollendet haben. Später sind diese Zuckerkarten ungültig und dürfen nicht mehr benutzt werden. Zuwiderhandlungen find strafbar.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher des Kreises, dieses auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Sie sind dafür verantwortlich, daß die Zusatzkarten eingezogen werden, sobald die Kinder, für welche sie ausgegeben worden sind, das erste Lebensjahr vollendet haben.

Karten ansgabestelle für die Landgemeinden des Kreises Hersfeld.

I. L. No. 2695 J. A. :

S ch m i d.

Hersfeld, den 23. September 1919.

In Abänderung meiner Bekanntmachung vom 12. August 1919 K. G. Nr. 3793 abgedruckt im Kreisblatt Nr 195 vom 22. August mache ich darauf aufmerksam, daß laut Bekanntmachung des Reichs­wirtschaftsministeriums der Kartenzwang für reine Seife rrnd^rvar

1) 8O°/otge Feinseife,

2) 6062%ige Kernseife und

3) 8O°/otge Rasierseife t* Wegfall gekommen ist.

Die Abgabe von K. A. Seisenpulver erfolgt auch fernerhin auf Marken.

Tgb. Nr. K. G. 4494. Der Landrat.

I. A.:

Schmtd.

Hersfeld, den 24. September 1919.

Der Reichsausfchuß für Oele und Fette in Berlin hat die Preise für Sammelknochen erhöht.

Die Sammelstelle des Kreises befindet sich bei dem Metzgermeister Jean Herda in Hersfeld und werden von dieser für das Pfund Sammelknochen 6 Pfg. bezahlt.

Die Sammeltätigkeit, die merklich nachgelassen hat, soll durch diese Preiserhöhung neu angespornt werden.

Im Interesse der Volkswirtschaft ist es sehr er­wünscht, die Knochen nicht zu verbrennen oder zu ver­graben, sondern an die bezeichnete Sammelstelle zu verkaufen, da hierdurch wertvolle Rohprodukte er­halten bleiben. I. A. Nr. 12690.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes. von Grunelius.

Anfragen und Papiere über deutsche Soldaten in el$a$$-lotbringi$cben Lazaretten.

Entsprechend einem Ersuchen der französischen Mission in Berlin sind in Zukunft alle Anfragen, auch des Roten Kreuzes, sowie Anforderungen von Papieren über kranke uud verwundete deutsche Soldaten in elsatz-lothringischen Lazaretten, nicht an die elsälsischen Behörden unmittelbar, sondern an die französische Mission in Berlin, Pariser Platz 5, als Zentralstelle zu richten.

Tgb. No. I. 8599. Der Landrat.

I A.:

Schmid, Reg.-Referendar.

Den Herren Bürgermeistern zur gefl. Nachricht, daß die

BezuMiue sjir KMeln

tamtl. Bekanntmachung v. 17. 9. 1919, Tageblatt Nr. 224) vorrätig sind.

Ludwig Funk Buchdruüerei.

Bekanntmachungen der Stadtbehörden.

Steuerzahlung für April bis September 1919.

Die Steuern für das I. und II. Vierteljahr April bis September 1919 sind spätestens bis zum 10. Oktober 1919 zu bezahlen.

Wer seine Steuern durch Postanweisung, Zahlkarte oder Scheck pp. entrichtet, hat außer seiner Adresse die Konto-Nummer, unter der er veranlagt ist, auf dem Ab­schnitt pp. anzugeben.

Es wird dringend empfohlen, Zahlungen möglichst auf unser Postscheckkonto 14140, Frankfurt a. M. Reichsbauk-Girokonto, oder aus unser Bankkonto bei der Depofitenkaffe L. Pfeiffer und der Mittel­deutschen Privatbank zu bewirken.

Stundunge- ederlGrlaeegefuche find bei der im Steuerzettel angegebenen Stellen anzubringen.

Stadtkasse.

Die Quartiergelder betr. Listedurchziehender Truppen" können vom 1. Oktober 1919 ab in der Stadt- kaffe Zimmer Nr. 1 vormittags von 8 bis 1 Uhr in Empfang genommen werden.

Die Bestellung von Saatkartoffel« wird noch­mals mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Bestellungen bis zum 1. 10. aus der Polizeiwache erfolgt sein müssen.

Spätere Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobil- machung betreffenden Befugnisse wird nach Maß­gabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demsbil- machung vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) folgendes bestimmt:

Artikel I.

Die von den Militärbefehlshabern unter Nr. W. II. 2324/1, 16. K. R. A. im Jahre 1916 er­lassene, den Betroffenen namentlich zugestellte Anordnung, wonach es untersagt wurde, ohne Zustimmung der Kriegsrohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums über im Auslande für Rechnung der Betroffenen lagernde Mengen an Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge oder Baumwollabfälle zu verfügen und nach der die betreffenden Mengen zu melden waren, wird hier- ÄIÄ als es sich nicht um in der Schmerz lagernde BaumwollspinnfloffeyaMlt.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt am 12. September 1919 in Kraft.

Bekanntmach««»

Nr. F. R. 320/8. 19. K. R. A.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobil- machung betreffenden Befugnisse wird nach Maß­gabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil- machung, vom 26. April 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 438) folgendes bestimmt:

Artikel I.

Die von den Kriegsministerien oder den Militärbefehlshabern erlassenen, den Betroffenen namentlich zugestellten Verfügungen, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von Wismut, Wismuterzen und mismuthaltigen Materialien jeder Art, einschließlich eigener Erzeugung der Betroffenen, werden hiermit ausgehoben.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt am 12, Septbr. 1919 in Kraft.

Berlin, den 12. September 1919.

Der Reichswehrminister

Im Austrage:

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Mittwoch d. 1. Oktober 1919

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findet in meinem Geschäftslokal

letzter Termin

zum Verkauf der in der Gemarkung Hersfeld belegenen

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Kartenbl. H Nr. 182. An der Haune 29,99 ar an den Meistbietenden statt.

Hersfeld, den 2». September 1919.

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