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StHrättflei

HerSfeld, den 14. August 191».

Diejenigen Händler und Landwirte, welche für da» Wirtschaftsjahr 1819 zum Handel mit Saatgut zugelaffen zu werden wünschen, haben die Anträge bis zum 28. d. Mts schriftlich nach dem vorgeschriebeuen Formular beim Lan-ratsamt einzureichen. Formulare werden |ier vorrätig gehalten.

K. G. Nr. 35931 Der Lanörat.

Funke, KreiSsekretär.

HerSfeld, den 13. August 1919.

Dem Kreise Hersfeld find durch die GeschäftSab- teilung der Bezirksstelle für Gemüse u. Obst in Cassel eine Partie

getrockneter Steckrüben

zum Ankauf angeboten worden. Diese Steckrüben sind für Speisezwecke hergestellt, werden jedoch infolge Besserung der Ernährungslage trotz einwandfreier Beschaffenheit von der Bevölkerung nicht mehr in Anspruch genommen und nunmehr für Futterzwecke empfohlen.

Bei Abnahme eines Quantums dieser getrockneter Steckrüben würde sich der Verkaufspreis pro Ztr. auf etwa 30 Mark stellen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden ersucht, dieses Angebot in ortsüblicher Weise zur Kenntnis zu bringen und mir etwaige Bestellungen bis zum 25. d. MtS. mitzuteilen. Spätere Anmeldungen können nicht entegengenommen werden. I. A. No. 10788. II.

Der Vorsitzende des KreisauSschusseS.

üto n Grunelius.

Dem Kreise ist von dem Regierungspräsidenten in Lasse! auf Grund des I 18 a der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 die Lieferung einer sehr erheblichen Menge an Hafer aus der Ernte 1919 für Ernährungszwecke aufgegeben und die restlose Aufbringung zvr besondere« Pflicht gemacht worden.

Um dieser Lieferung nachkommen zu können, ist es dringend erforderlich, sämtliche Landwirte, die Hafer angebaut haben, entsprechend der Anbaufläche um bis zur äußersten Grenze ihrer Leistungsfähig­keit zur Lieferung heranzuziehen.

Die von jeder Gemeinde zu liefernden Mengen werden den Herren Bürgermeistern demnächst mit­geteilt werden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, in -orts­üblicher oder sonst geeigneter Weise sämtlich« liefe- rungSpstichtigen Landwirte bereits jetzt wiederholt hiervon in Kenntnis zu setzen und besonders «ach. drücklichst auf folgende- hivznweisen:

1. Landwirte, die infolge Abgabe von Hafer an Dritte zvr Ablieferung der auf sie ««gelegten Menge nicht im Stande sind, haben nicht nur Bestrafung nach 8 80, Absatz 1 Nr. 13 der ReichsgetrekdEönWg für die Ernte 1919 zu gewärtigen, sondern auch nach 8 18 a Absatz 1 das noch als Schadenersatz a« die Reichsgetreidestelle einen festzusetzenden Geldbetrag zu zahlen und zwar in Höhe des doppelten des zur Zeit der Festsetzung geltenden Marktpreises oder falls, der von Ihnen erzielte BerkaufSpreiS höher ist, in Höhe dieses Verkaufspreises.

1. Verträge von Erzeugern über Lieferung von Hafer an Dritte sind gemäß § 13 a Absatz 1 a. a. O. solange ungültig, »i» die Lieferung der anfgegebeuea Menge restlos erfüllt ist.

3. Es liegt im eigensten Interesse der Landwirte, ihrer Ablieferungspflicht möglichst schnell nachzn- kommen, da sie nach Erfüllung derselben in der Ber- Wertung ihrer übrigen Haferbestände freie Hand haben und Ueberwachungen hierin nicht mehr ausgesetzt sind.

Hersfeld, den 15. August 1919.

Der Vorsitzende des KreiSausschusseS.

J. V.:

Funke, KreiSsekretär.

Polizeiverordnung, betreffend die Kontrolle der russischen Kriegsgefangenen.

Auf Grund der §§ 187 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung »om 30. Juli 1883 sG. S. S. 165) in Verbindung mit den g§ 6, 11 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 90. September 1817 sG. S. S. 1589) wird mit Rücksicht auf die EU. bedürftigkeit der Sache vorherige Zustimmung deß BezirkSauSschuffeS für den Umfang deS Regierungs­bezirk» mit Ausnahme der Kreise Fulda, GerSfeld, Velnhausen Hanau, Grafschaft Schaumburg und Echlüchtern folgende Polizeiverordnung erlassen:

Jeder Arbeitgeber von russischen Kriegsgefangenen hat spätesten» innerhalb 8 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Orlspolizeibehörde eine nament­liche Liste der Gefangenen, die. er am 15. Juli 1919 beschäftigt bat, vorzulegen.

Diese Liste muß enthalten:

a) Vor- und Zuname«, Geburtsdatum und Ort, sowie Nummer des Gefangenen, Angabe der Kompagnie und deS Stammlagers, Tag der Ein- stellung in den Dienst.

b) Bor- und Zunamen deS Arbeitgebers Angabe deS Arbeitsorts.

§ 2.

SS ist verboten, russischen Kriegsgefangenen ohne Genehmigung und AuSweiSpapiere des Stammlagers alS Arbeiter einzustellen, für Gefangenen Fahrkarten zu besorgen oder sie ohne Begleitung in das Lager zurückzufenbeu.

Gefangene, die ohne AuSweiSpapiere sich um Arbeit bewerben, sind sofort der OrtSpoliseibehbrde tut Anzeige zu bringen.

8 8.

Jeder Arbeitgeber ist zur sofortigen Meldung an

die Orlspolizeibehörde unter Vorlage der Ueber- weisungspapiere des Kriegsgefangenen verpflichtet

a) wenn er einen Gefangenen all Arbeiter einstellt, b) wenn ein bei ihm beschäftigt gewesener Ge­fangener in sein Stammlager entlassen wird oder seine Arbeitsstelle eigenmächtig verlaffen hat.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. und im Falle deS Unvermögen- mit entsprechender Haft bestraft.

§ 6

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. lP 4049.)

Cassel, den 28. Juli 1919.

Der Regierungspräsident.

J. V.: Lewald.

Bekanntmachung.

Zur Ausführung der vorstehenden Polizeiverord­nung wird folgendes angeordnet:

1. Die OrtSpolizeibehörden haben die bei ihnen gemäß § 2 Abs. 2 der Poliz«iverordnung zur Anzeige gebrachten Kriegsgefangenenfestzunehmen u dann die Kommandantur des Kriegsgefangenenlagers Cassel zu benachrichtigen, welche die Abholung veranlassen wird.

1. Die OrtSpolizeibehörden haben -er Komman­dantur deS Gefangenenlager- Lasse! umgehend eine Liste der in ihrem Bezirk auf Arbeit befindlichen russischen Kriegsgefangenen gemäß | 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung einzusenden.

3. Die Ortspolizeibehörden haben auf Grund der vom Lager aufgestellten Arbeitsverwendungskarten und namentlichen Listen für jeden in ihrem Bezirk befindlichen Gefangenen einen Ausweis folgenden Inhalts auszustellen:

Lfd. No. . . . . .

Der russische Kriegsgefangene.........

vom Stammlager Cassel ist bet........ in..........beschäftigt und hat die

Erlaubnis sich in..........und der nächsten Umgebung frei zu bewegen.

Gültig biS............

Datum. Siegel. Unterschrift.

Diese Ausweise sind in eine Liste einzutragen.

Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie haben von Zeit zu Zeit die Kriegsgefangenen auf den Besitz dieser AuSweise zu prüfen. Besonderes Augenmerk ist auf etwa herumstreifende Gefangene zu richten. Bet Rücksendung von Gefangenen in das Lager ist ihnen der AusweiS abzunehmen.

4. Die Ortspolizeibehörden haben auf strenge Durchführung der vorstehenden Polizeiverordnung zu halten und bei Zuwiderhandlungen unnachsichtlich vorzugehen.

Cassel, den 21. Juli 1919.

Der Regierungspräsident. J. V.: Lewalb. * * ^. $ ^ ^gerlfelb, den S August 1819.

X|b. 1. 0998. Der Landrat.

I. «.:

Funke, KreiSsekretär.

Bekanntmachungen der Stadtbehörden.

LebenSmittelverteilung vom 18. 8. bis »4 8. 1919.

Zum freihändigen Verkauf kommt Kunsthonig im Verband mit Marmelade zu gleichen Teilen. Zu haben in allen Lebensmittelgeschäften.

Am Mittwoch gegen Vorlage der Kinderbrotkarte und auf Abschnitt 56 der Lebensmittelkarte für Kinder von über 14 Jahren »00 gr. Erdbeersyrup zu 64 Pfg-, fürs Pfund 1,60 Mk. Gefäße find mitzxbringen. Verkäufer: I. Mohr, Jean Göbel, L. Lotz Nächst., W. Zickendraht Nächst, und Confum-Verein.

Am gleichen Tag, auf Abschnitt 368 der all­gemeinen Lebensmittelkarte 5 Stück Suppenwürfel u. 1 Paket Haferflocke« zu 1,47 Mk. Beide Teile sind zusammenzunehmen. Zu haben in allen Lebensmittel­geschäften.

Ferner am Donnerstag auf Abschnitt 269 der allgemeinen Lebensmittelkarte 100 gr. Gerstengrütze zu 10 Psg., für» Pfund 48 Pfg. Zu haben in allen Lebensmittelgeschäften.

Ablieferung der Kartenabschnitte durch die Verkäufer bis zum 25. August 1919.

Kartoffel« freihändig durch die Geschäfte: I. H. Otto, Epple, Heß, Fehling, Lorchheim, ®. Baer u. Lo. und Jean Sauer, Breitenstraße.

Bekanntmachung.

Für sofort werden 3 Maurer gesucht die mit feuersicherem Material umgehen können.

Meldungen beim Städt. Arbeitsamt Stift 10.

Hersfeld, den 18. August 1919.

chtung

In der Nacht vom Donnerstag auf Freitag wurde ein schwarzbunter Bulle, Jahr alt, von der Bergweide (Bilsing) gestohlen.

Angaben über den Verbleib des Tieres werden belohnt.

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