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Hersfelder Kreisblatt

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Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. sur Den Irrers Hersselo Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8. i

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Nr. 108 Sonnabend,^eu 10. Mai 1»K

Der Inhalt des Friedensvertrages

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" ~ ' (T. U.) Der Reichspräsident

und die Reichsregierung wenden sich mit folgendem Aufruf an das deutsche Volk:

An das deutsche Volk!

Der ehrliche Friedenswille unseres schwer dulden­den Volkes fand die erste Antwort in ungemein harten Waffenstillstanösbedingungeru Das deutsche Volk hat die Waffen niedergelegt und alle Verpflichtungen des Waffenstillstandes, so schwer sie waren, ehrlich gehalten. Trotzdem setzten unsere Gegner sechs Monate lang den Krieg durch Aufrechterhaltung -er Hungerblockade fort. Das deutsche Volk trug alle Lasten im Vertrauen auf die durch die Note vom 5. November von den Alliierten

gegebene Zusage, daß der Frieden ein Frieden des Rechts aus der Grundlage der 14 Punkte Wilh würde. Was uns statt dessen jetzt in den Frü dingungen geboten wird, widerspricht der gegebenen Zusage, ist für das deutsche Volk unerträglich urw auch bei Aufbietung aller Kräfte unerfüllbar.

Gewalt und Haß ohne Grenzen soll dem deutschen Volk angetan werden. Aus einem solchen aufgezwun­genen Frieden müßte neuer Haß zwischen den Völkern und im Verlaufe der Geschichte neues Morden erwach­sen. Die Welt müßte jede Hoffnung auf einen die Völ­ker befreienden und heilenden, den Frieden sichernden

'vns sein

it in den Friedensbe-

Völkerbund beklagen.

Zerstückelung und Zerreißung des deutschen Volles, Auslieferung der deutschen Arbeiterschaft an den frem­den Kapitalrsmus zu menschenunwürdiger Lohnsklave­rei, dauernde Fessel««» der jungen deutschen Republik durch den Imperialismus der Entente sind die Ziele dieses Gewaltfriedens.

Die deutsche Volksregierung wird den Friedeus- vorschlag der Vergewaltigung mit dem Vorsatz des Friedens des Rechts auf der Grundlage eines danern- den Völkerfriedens beantworten. Die tiefe Erregung,

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setzt fest, welche von Deutschland auf Grund des Waffen- sttllstandsvertrages geleisteten Lieferungen auf die von Deutschland zu leistenden Zahlungen anzurechnen sind, wobei Zahlungen für Versorgung Deutschlands mit Nahrungsmitteln in Rohstoffen die Priorität haben.

WeitereFinanzklaikseln": Die Mächte, denen deutsches Gebiet abgetreten wird, übernehmen einen Teil der deutschen Äleichsschulö, sowie oes oetres- fenden deutschen Staates nach dem -Stand von 1914, ausgenommen von Elsaß-Lothringen, sowie desjenigen Teiles der auf Polen entfallenden Schuld, der aus Maßnahmen für die deutsche Kolonisation stammt. Ebenso sind die Teile der Schuld ausgenommen, welche zum Erwerb des Eigentums des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten in den be- tressenden Gebieten gedient haben. Dieses Eigentum wird von den Staaten, an die dieses Gebiet abgetreten wird, erworben und der Erlös der deutschen Regierung angerechnet. Zn diesem Besitz wird gerechnet alles Ei­gentum der Krone des Deutschen Reiches und der deut­schen Staaten, sowie das Privateigentum des ehemali­gen deutschen Kaisers und anderer Fürstlichkeiten. Frankreich übernimmt dieses in Elsaß-Lothringen ge­legene EiMtnM ohne jede Verpflichtung einer Zahlung. Dasselbe Recht enthält Belgien entsprechend.

Deutschland verzichtet auf alle Rechte irgend welcher Art für sich und seine Staatsangehörigen, auf Verträge betr. Kommissionen, Agenturen und Staatsbanken in sämtlichen alliierten und assoziierten Ländern, sowie in Oesterreich-Ungarn, Bulgarien, der Türkei und Ruß­land, verpflichtet sich weiter, zugunsten der Entente die mit der Türkei sowie der österreichisch-ungarischen Re­gierung abgeschlossenen Finanztransaktionen rückgängig zu machen und bestätigt seinen Verzicht auf die Verträge von Bukarest und Brest-Lstowsk, sowie deren Zusatz­verträgen/ des weiteren werden Bestimmungen getrof­fen über Rechte und Interessen dieser Staatsangehöri­ger innerhalb Rußlands, EHinas, Oesterreich-Ungarns, Bulgariens und der Türkei.

Besitzerwerbung durch den französischen Staat erfOTdl frei von allen Schulden und Lasten.

Elsaß-Lothringen.

Der nächste, fünfte Abschnitt erklärt, daß die ver­tragsschließenden Teile in »Anerkennung der morali- schen Verpflichtungen" zur Wiedergutmachung be» durch Deutschland 1871 begangenen Unrechts gegenüber dem Rechte Frankreichs und gegen den Teil der Be- vülkerunq Elsaß-Lothringens darüber einig sind, daß Elsaß-Lothringen seit dem 11. November 1918 der fran-

zMschen Souveränität wieder unterstem wird. Die Bestimmungen der Verträge über die Festsetzung der Grenzen vor 1871 treten wieder in Kraft. Elsaß-Lothrin­gen kehrt frei von allen Staatsschulden an Frankreich zurück. Frankreich erhält für eigene Rechnung die Steuern, die vor dem 1. Januar 1918 noch nicht einge- zogen waren. Die weiteren Bestimmungen betreffe die Verwaltung und die Bewirtschaftung des Gebietes und die Außerkraftsetzung der von deutichen Gerichten gegen Elsatz-Lothringer wegen politischer Verbrechen

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gefällten Urteile, wogegen alle Gerichtsurteile elsaß- lotbringischer Gerichte giltia seien.

Der Wert des dem französischen Staate abgetrete­nen Gebietes wird durch den Wiedercuttmachungsaus- schütz festgesetzt und dem Konto der Wiedergutmachung Deutschlands kreditiert. Deutschland muß die Eigen- lümer oder Interessierten entichädigen. Die weiteren Bedingungen regeln den Verkehr auf den Eisenbahnen und Kanälen, die Bewirtschaftung der Bergwerke, die Beiträge zu den örtlichen und Gemeindesteuern. Dir fHegierttng des Saarbeckens wird eine Kommission vo» fünf Mitgliedern, einem Franzosen, einem Nichtfran- zofen aus dem Saarbecken und drei Männern, welch« anderen Ländern als Frankreich angehören, iiberney- men. Weiter werden Bestimmungen getroffen über die Staatsangehörigkeit der Einwohner, Schule, Sprach« usw.

Deutsch-Oesterreich.

Nach dem sechsten Abschnitt erkennt Deutschand öl« /Unabhängigkeit Oo t rrejchs an miö wird die burt^ die-

Willen des Volkes znm Ausdruck bringt.

Die deutsche Regierung wird alle Kräfte auspanuerk, um für das deutsche Volk dieselbe nationale Einheit unb Unabhängigkeit und dieselbe Freiheit der Arbeit in Wirtschaft und Kultur zu erreichen, die die Alliierten allen Völkern Europas geben wollen, nur unserm Volle nicht.

Unser Volk muß sich Lurch eigenes Handeln retten. Angesichts dieser Gefahr der Vernichtung muß Las deut­sche Volk und seine von ihm selbst gewählte Regierunst zusammensteheu ohne Unterschieb der Parteien, muß Deutschland sich zusammenschlietzen in dem einmütigen Willen, das deutsche Volkstum und die gewonnene Frei­heit zn bewahren. Jeder Gedanke, der ganze Wille der Ration gehört jetzt der Arbeit für die Erhaltung nnd Wiederanfrichtnng unseres Vaterlandes.

Die Regierung ruft alle Volksgenossen auf, in die­ser schweren Stunde mit ihr ansznharre« im wechsel­seitigen Vertrauen auf dem Wege der Pflicht und im Glaube« an den Sieg bet Vernnnft und des Rechts.

Der Reichspräsident: Ebert.

Die Reichsregierung: Scherdemann, Dernburg, Baner, Bell, David, Erzberger. Gothein, Noske, Preuß, Wissen. An den deutschen Ofte«

wendet sich eine gemeinsame Kundgebung der Reichs- regierung und der preußischen Staatsregierung, die Be­völkerung der östlichen Provinzen Preußens möge überzeugt sein, daß die Regierung -er Republik -as Aeußerfte aubiete« wird, um die ihr drohende Gefahr abzuwehren.

Die Natidnalversamml««g ist auf Montag nach Berlin einbervfen.

M MMMWMU.

In Ergänzung unserer gestrigen Mitteilun­gen über den Inhalt des Friedensvertrages geben wir heute die Bedingungen der einzelnen Artikel ausführlich wieder.

Deutschland vorläufig vom Völkerbund ausgeschlossen.

Völkerbund: Nach dem Statut gehören alle diejeni­gen Staaten, die gegen uns gekämpft und die diploma­tischen Beziehungen mit uns abgebrochen haben, sowie die Neutralen, namentlich die Nordstaaten, Holland und die Schweiz, dem Völkerbund als Mitglieder an, die letz­teren durch Erklärmig innerhalb zweier fDlonate. Deutschland kann nur nachträglich durch eine Art Ballv- tage Mitglied werden. Erforderlich dazu ist Zweidrittel- inehrheit innerhalb der Staaten Versammlung und Ue­bernahme von Garantien für Einbauen der internatio­nalen VtMflichtungen und des Regteinents usw.

Die finanzielle Knebelung.

*WBiw______________ __ _______ sich zur Meistbegünstigung der Einfuhr aus sämtlichen alliierten und assoziierten Staaten, ebenso der Ausfuhr. Elsatz-lothriuaische Erzeugnisse haben fünf Jahre lang das Recht zollfreier Einfuhr nach Deutschland. Für Po­len gilt dusselbe auf drei Jahre. Die Meistbegünstigurrg erstreckt sich auch für die alliierten und assoziierten Mächte auf Fischfang, Küstenfahrt und -Schlepperei zur See, wobei jene Wiachte die Polizei ausüben. Weiter erstreckt sich die Meistbegünstigung auf Staatsangehörige jener Staaten hinsichtlich ihres Gewerbes, Eigentums usw.

Zur Regelung der Bezahlung der Schulden zwischen Angehörigen feindlicher Länder wird jede der vertrag- fchlietzenöen Regierungen binnen drei Monaten ein Büro entrichten, welches ausschließlich zur Leistung und znm Empfang solcher Zahlungen bestimmt ist. Kriegs- maßnahmen, welche Deutschland in Bezug aus Eigen­tum, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten Mächte getroffen hat, werden «stiert, die Inha­ber in ihre Rechte wieder eingesetzt. Hingegen behalten sich die alliierten Mächte das Recht vor, Eigentum usw. dutscher Staatsangehöriger auf ihrem Gebiete zurückzu- behalten und zu liguidieren. Deutschland muß seine Staatsangehörigen entschädigen.

sofern nicht 6er Rat Der Gesellschaft der MAonen einer anderen Verwaltung zugestimmt.

Die Tschecho-Slowaken.

Der siebente Abschnitt des dritten Teiles beschäftigt sich mit dem tschecho-slowatischen Staate, dessen Unab­hängigkeit Deutschland anerkenne und der die Autvno-. mie ruthentscher Gebiete südlich der Karpathen mit etu- begreifen soll. Die Grenze zwischen Deutschland und der Tschecho-SIvwaket sollte die alte am 3. August 1914 vorhandene Grenze gegen Oesterreich-Ungarn bilden. Deutschland verzichtet auf den Teil des schlesischen Ge­bietes, der zwischen den alten österreichisch-deutsche» Grenzen und einer Linie, die von einem Punkte, an der Oder, unmittelbar südlich von der Eisenbahnlinie Rati- bor-Oder ausgeht und sich nach Nordwesten werrdet, liegt, in dem sie westlich von Kxanowitz und ösllich von Mischer vorbeiläuft, sodatz sie die alte österreichisch« Grenze im äußersten Südosten ihres ungefähr fünf Ki- lometer westlich von Leobschütz gelegenen Vorsprungs erreicht.

Poleu. '

mit Polen, dessen ,s anerkenist und

Finanzielle Klauseln: Der gesamte Besitz und alle. Einnahmen Deutschlands sowie der deutschen Gliedstaa­ten hasten an erster SteKe für die Bezahlung der Kosten und Lasten aus dem vorliegenden Vertrage oder anderer

Mr StcKe für die Bezahlung der Kosten ,w ^,.. ^__dem vorliegenden Vertrage oder anderer Abmachungen zwischen Deutschland und den alliierten Mächten seit Abschluß des Waffenstillstandes, rusbeson- öere darf die deutsche Regierung bis zum 1. Mai 1921 über Gold und feine Ausfuhr nur mit Erlaubnis der Kommission znr Wiederherstellung verfügen. Im ein­zelnen muß Deutschland die Unterhaltung der Kosten der BesatzungsHeere im deutschen Gebiet seit dem 12. No- x'mber trageu. Der Ausschutz zur WiederheMellung

Die Gebietsabtretungen au BMie«.

Art. 31. Deutschland ist mit öer Außerkrastietzung der Verträge von 1839 einverstanden und verpflichtet sich schon jetzt, alle ^ibmachunaen anzuerkennen und M be­achten, die die alliierten Großmächte mit Belgien oder den Niederlarrden abschließen werden. Art. 3234 be­treffen die bereits gemeldeten Bestimmungen über Mo- resnet, Eupen und Malmedn. Art. 35, 36, 37, 38 und 39 enthalten Einzelheiten über die Regelung der Grenzlinie zwischen Deutschland und Belgien, Option deutscher Staatsangehöriger für Belgien, Herausgabe von Archiven und Dokumenten und Regelung der finan­ziellen Leistungen Deutschlands und Preußens hinsicht­lich der abgetrennten Gebiete. Art. 40: Deutschland er­kennt unter Verzicht auf trübere Verträge an, daß das Grotzüerzoatum Luxemburg aufgebört hat, einen Be­standteil des deutschen Zollvereins zu bilden. Luxem­burg erhält alle Vorteile und Rechte, die ihm von den hauptsächlichsten alliierten und assoziierten Mächten ge­währt werderu

LiukeS srheinufer.

Artikel 42 und 44- Deutschland darf weder auf dem linken Rheinufer, noch 50 Kilometer auf dem östlichen User Festungen halten oder bauen, darf keine bewaff­neten Kräfte dort zusammenziehen, keine militärischen Manöver abhalten nfw. Zuwiderhandlungen mürben als Störungen des Weltfriedens anuesehe«.

Art. 4550 betrifft h

Das Saargebiet.

Deutschland überfragt an Frankreich den vollstäu- digen und unbeschränkten, von allen Schulden und Lasten freien Besitz mit dem ausschließlichen Recht auf Ausbeutung der im Saarrevier gelegenen Kohlengru- bem Es folgt Sie genaue Angabe der Grenzem 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird Sie Be­völkerung berufen, die Souveränität bekannt zu geben, unter welche sie gestellt zu werden wünscht. Weitere Bestimmungen beziehen sich auf die Bedingungen für die Abtretung der Bergwerke, Maßnahmen zur Si- chermlg der N«M« und der WohlfaM der Bevölkerung, und die BMcuuursM llu hie wf^fthwma- Die

dessen Grenzen bereits im zweiten Teil festgesetzt sind. Polen verpflichtet sich, Personen und Herkünften aus Ostpreußen oder solchen mit

... . .. . der Bestimmung nach Ost­

preußen dieselben TurchfahAsrechte wie feinen Staats­angehörigen zu gewähren. Deutsche Staatsangehörige, die vor dem L Januar 1908 in Polen ansässig waren, erwerben ipso facto die polnische Staatsangehörigkeit. Innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten deS Friedensvertrages bleibt den deutschen Staatsangehö- rigen die Option Vorbehalten.

Ostpreußen. *

Der neunte Abschnitt betrifft Ostpreußen und setzt das? in der Zone zwischen der im Friedensvertrag gesetzten Grenze Ostpreußens und der nachfolgend

fest, daß in der Zone zwischen 6

festgesetzten Grenze Ostpreußens ..... .._ ......_________ beschriebenen Lime die Einwohner sich durch Abstim- mung entscheiden sollen, welchem Staate sie anae schlössen zu werden wünschen. Diese Linie verläuft längs der östlichen und nörolichen Grenze des Regierungsbezirks Allenstein bis zu deren Zusammentreffen mit bet Grenze des Regierungsbezirks Allenstein bis zu deren Zusammentreffen mit der Grenze zwischen den Kreisen

Grenze

Oletzko und Angerburg, von da die Nordgrenze des Kreises Oletzko entlang bis zu deren Zusammentreffen mit der alten Grenze Ostpreußens. Eine internatio­nale Kommission von fünf Mitgliedern übernimmt Sie Verwaltung und trifft Vorkehrungen für Sie Abstim­mung, deren Einzelheiten festgesetzt werden. Dem Wunsche öer Einwohner soll ebenso wie der geographi­schen wirtschaftlichen Lage Rechnung getragen werden. Ein Vertrag zwischen Deutschland und Polen so« Deutschland volle Leichtigkeit deS Eisenbahnverkehrs zwischen dem übrigen Deutschland und Ostpreußen durch polnisches Gebiet und andererseits Polen gleiche Erleich- tam^^ für seine Verbindung mit der FretstaSt Dan-

Memel und Darrzig.

Abschnitt 10 bestimmt, daß Deutschland zugunsten der alliierten und assoziierten Großmächte auf das Ge­biet zwischen der Ostsee und der Nordostgrenze von Ost­preußen, wie sie im Friedensvertraae festgesetzt ist, und den alten Grenzen zwischen DeutschlanS und Rutzlan' verzichtet.