Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- i zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei j Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, j
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Rr. 52
Amtlicher Teil.
. Bekanntmachung
betreffend
Versorgung der bedürftigen eutlokenen Krieger mit bürgerlichen Anzügen nad Möntein.
Dem Kommunalverband Hersfeld ist eine kleine Menge bürgerliche Anzüge und Mäntel zugeteilt worden, dieselben sind aus getragenen Militärröcken, -Hosen und -Mänteln hergestellt, in den Farben dunkelblau, schwarz und braun.
Ueber die Abgabe an die Bevölkerung sind folgende Bestimmungen gemäß der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 19./10. 1918 § 6—10 getroffen:
1. Mit den obigen Anzügen und Mänteln sollen solche bedürftige« Unteroffiziere und Mannschaften des Heeres und der Marine versorgt werden, die während des Krieges endgültig aus allen militärischen Verhältnissen oder nach dem Kriege infolge der Abrüstung entlasten sind.
2. Bedürftig ist', wer keinen noch brauchbaren bürgerlichen Anzug oder Mantel besitzt und derartig unbemittelt ist, daß er sich diese Kleidungsstücke im freien Verkehr zu den dafür üblichen Preisen nicht kaufen kann.
/Z. Anträge der entlassenen Krieger auf Ueber- lassung eines Anzuges oder Mantels sind unter Vorlage der Militärvapiere (Paß und Ueberweisungs- nationale) schriftlich bei dem Landratsamt einzureichen.
Dem Anträge beizufügen ist eine Bedürftigkeits- Krieger können berücksichtigt werden, die nach dem Eintrag in ihren Militärpapieren nach einem Ort des Kommunalverbands Hersfeld entlasten worden sind. Demjenigen Antragssteller, welcher nach einem Kommunalverband entlasten war, in dem er vor seiner Einberufung nicht gewohnt oder gearbeitet hat, wird empfohlen, sich die Bedürftigkeit bei seinem Truppenteil bescheinigen zu lasten, damit die Prüfung der Bedürftigkeit bet der hiesigen Behörde vereinfacht wird.
4. Mit der Abgabe der Anzüge und Mäntel sind folgende Kleinhändler in Hersfeld
1. Firma Siegmnnd Goldschmidt, Klausstraße 10,
2. Firma Gustav Simon, Weinstraße 17,
3. Firma P. K. Wolff, Klausstraße 16 beauftragt worden.
Der festgesetzte Verkaufspreis beträgt für eine« zweiteiligen Anzng (Rock und Hose)
39,50 Mk. für einen Mantel
39^0 Mk.
5. Die Anzüge und Mäntel sind nur gegen Bezugsschein und ekke vom Kommunalverband auf den Namen ausgestellte Bedürftigkeitsbescheinigung (letztere zwei Scheine erhält der Antragsteller nach Genehmigung seines schriftlichen Antrages) bei den oben genannten Kleinhändlern entgeltlich zu haben. Hersfeld, den 3. März 1919.
Der Landrat.
B.:
Funke, Kreissekretär.
Zweiteilige Anzüge und Joppen für die in Kleidungsnot befindliche Bevölkerung.
Die Reichsbekleidungsstelle kann für die in Kleidungsnot befindliche Bevölkerung der Kommunalverbände
a) kräftige zweiteilige Anzüge (Joppe und Hose) zum Preise von Mk. 95.—,
b) dicke Joppen zum Preise von Mk. 59,85 in Kürze zur Verfügung stellen.
Die Ware ist nur in beschränktem Umfange vorhanden, aber sofort lieferbar.
Lieferungsbedingungen.
1. Bedarfsfeststellung: Da mit. einem Angebot ähnlicher Kleidungsstücke in absehbarer Zeit nicht wieder zu rechnen ist, wird jedem Kommunaloerbande empfohlen, die einschlägigen Einzelhandelsgeschäfte seines Bezirks schleunigst zusammenzurufen und mit ihnen gemeinsam festzustellen:
a) wieviel Anzüge und Joppen für die in Kleidungsnot befindliche Bevölkerung seines Bezirks, soweit sie auf Grund von Berechtigungsscheinen des Kommunalverbandes versorgt werden soll, insgesamt nötig sind,
b) wieviel davon jedes Einzelhandelsgeschäft zu übernehmen gedenkt und
e) wieviel der Kommunalverband für seine behördlichen Fürsorgezwecke (zum Beispiel offene Armenpflege) braucht.
Montag, den 3. März
2. Bemusterung: Musterstücke sind bei den Reichskleiderlägern zu besichtigen,- sie geben aber nur einen ungefähren Anhalt für den Ausfall der Ware, eine Garantie für völlig müstergetreue Lieferung kann nicht übernommen werden. Insbesondere werden Abweichungen in Bezug auf Stoffqualitäten, Farben und Dessins vorkommen.
3. Bestellung: Unmittelbare Bestellungen der Kommunalverbände bei der Reichsbekleidungsstelle in der bisher üblichen Weise sind nicht mehr angängig, da die Reichs-Textil-Aktiengefellschaft so zahlreiche Einzelbestellungen pünktlich nicht ausführen kann"; es greift vielmehr folgendes Bestellverfahren Platz: Bestellberechtigt (Einzelbesteller) ist:
a) jeder Kleinhändler, der bisher mit Männer- oberkleidung gehandelt hat und auf seinem Bestellschein die Zustimmung seines Kommunalverbandes zu dieser Bestellung beibringt; Bestellscheine ohne die Erklärung des Kommunalverbandes sind unwirksam.
b) jeder Kommunalverband mit -er Einschränkung, daß er nur soviel bestellen darf, als er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgeverbindlichkeiten (z. B. offene Armenpflege) unbedingt benötigt.
Die Bestellungen, die in doppelter Ausfertigung (Textmuster siehe Anlage 2) zu erfolgen haben, dürfen den Rahmen des vom Kommunaloerbande festgestellten Bedarfs (vergl. Ziffer 1) nicht übersteigen; sie sind
bis spätestens 10. März 1919
an das zuständige Reichskleiderlager (Nr. 34 in Kassel Hoheniorstraße 12 einzusenden. Das Reichskleiderlager hat sämtliche bei ihm bestellten Mengen (weder mehr oder weniger) mittels eines Sammelbestellscheins, dem je ein Exemplar der Einzelbestellungen beizufügen ist, bei der Abteilung I. der Retchsbekleidungsstelle Berwaltungsabteilung
anzufordern.
Die Einzelbesteller übernehmen gegenüber dem Reichskleiderlager, dieses gegenüber der Reichsbe- kleidungsstelle iReichs-Textil-AktiengeseMchaft) die bindende Verpflichtung, die bestellten Waren voll abzunehmen und diese Lieferungsbedingungen ein- zuhalten.
4. Bezahlung: Stach Prüfung der eingegangenen Bestellungen teilt die Abteilung J. der Reichsbekleidungsstelle Berwaltungsabteilung jedem Reichskleiderlager mit:
a) wieviel ihm insgesamt geliefert wird,
b) wieviel davon auf die einzelnen Kommunalverbände entfällt,
e) wie hoch der Wert der Gesamtlieferung ist,
d) bis wann und wohin die Zahlung zu leisten ist. Eine Durchschrift dieser Mitteilungen läßt Abteilung I. den Kommunalverbänden, aus deren Bezirk Bestellungen vorliegen, zugehen.
Das Reichskleiderlager hat nach Erhalt obigen Bescheides den Gegenwert abzüglich 5 % Vergütung (vergleiche c) bis spätestens zu dem festgesetzten Termin zu zahlen; die Zahlung ist mit 50 °/o in Kriegsanleihe (50/otge 1. bis 9. Reichsanleihe und von der 6. Anleihe ab ausgegebene auslosbare Schatzanweisungen) zu leisten. Ist der Gegenwert bis zu dem genannten Termin nicht eingegangen, so wird die Zuweisung hinfällig und die bereitgestellte Ware anderweit verwandt.
Das Reichskleiderlager seinerseits verständigt nach Erhalt der Zuweisungsmitteilung sein Einzelbesteller sinngemäß und fordert sie zur Zahlung des auf sie entfallenden Betrages bis spätestens 3 Tage vor Ablauf der dem Reichskleiderlager gesetzten Zahlungsfrist auf, widrigenfalls der Anspruch auf Lieferung erlischt.
Die den Einzelbestellern zu erteilenden Rechnungen dürfen außer Dem seitens der Reichsbe- kletdungsstelle(Reichs-Textil-Aktiengesellschaft) in Rechnung gestellten Warenwert nur die Transportunkostew (Verpackung, Fracht und Versicherung) enthalten, die für die Zuführung der Ware bis zum Reichskleiderlager nachweislich entstanden sind.
5. Lieferung: Nach Eingang des Gegenwerts stellt die Reichsbekleidungsstelle (Reichs-Textil-Aktiengesell- schaft) die Waren an ihren Lagerstellen zur Abnahme bereit; sie veranlaßt, wenn das Reichskleiderlager bei der Bestellung nichts anderes bestimmt, die Zusendung an das Reichskleiderlager auf dessen Rechnung und Gefahr. Die Sendungen sind bis zum Reichskleiderlager versichert; bei Uebernahme der Sendungen sind die den ReichSkleiderlägern noch zugehenden Bestimmungen über das Verhalten in Schadensfällen zu beachten. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung werden nachgenommen; Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreise berechnet und nicht zu- rückgenommen.
Die Einzelbesteller haben die ihnen berechneten Waren beim Reichskleiderlager abzuholen; wünschen sie Zusendung, so geschieht dies auf ihre Rechnung und Gefahr nach ihrer näheren Versanöinstruktion. Die hierbei entstehenden Unkosten kann das Reichskleiderlager den Abnehmern besonders in Rechnung
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stellen. Für Versicherung während der Lagerung am Reichskleiderlager hatdasReichskleiderlager selbst auf- zukommen.
6. Rücktrittsklausel: Die Reichsbekleidungsstelle (Reichs-Tertil-Akttengesellschaft) ist berechtigt, auch bereits zugesagte Lieferungen nicht oder nur teilweise auszuführen, wenn sie nicht oder nicht in genügendem Umfange in der Lage ist, die bestellten Mengen zu den zugesicherten Preisen zu beschaffen.
7. Pflichten der belieferten Kleinhandelsgeschäfte bezw. Kommunalverbände:
a) Die Waren sind nur zur Deckung des dringendsten Bedarfs solcher Personen bestimmt, die nicht in der Lage sind, sich die Waren auf einem anderen Wege zu beschaffen und ohne sie in Not geraten würden. Das sind nicht lediglich die Arbeitskreise oderiPerfonen mit einer bestimmten niedrigen Steuerveranlagung, sondern insbesondere auch Beamte, Privatangestellte oder selbst- ständige Personen des Mittelstandes, namentlich, wenn sie Familie zu unterhalten haben. Die Waren dürfen nur gegen Bezugsschein der örtlichen Stelle,und nur an solche Personen abgegeben werden, die sich im Besitze von Bescheinigungen des zuständigen Kommunalverbandes, die zum Ankauf der Ware berechtigen (Berechtigungsscheinen) befinden.
b) An jedem Kleidungsstück ist ein Stückzettel mit der Aufschrift: „Retchsbekleidungsstelle" und der „Verkaufspreis in Zahlen" deutlich erkennbar anzubringen und solange daran zu belasten, bis es an den Verbraucher verkauft wird.
c) Beim Verkauf an die Verbraucher dürfen die Einzelhandelsgeschäfte außer demEinkaufspreisu. den vom Reichskleiderlager berechneten nachweislich entstandenen Transportpreisen höchstens einen Zuschlag, von 25®/o, einschließlich Umsatzsteuer vom Kinfauf Weise berechnen. Sie haben ein B«Ä zu führen, tKKdeM- verzetchner tstHW welche Mengen, wann, zu welchen Einstandspreisen und von welchem Reichskleiderlager sie gekauft haben, wann und zu welchen Verkaufspreisen sie die Waren abgesetzt haben.
Die Kommunalverbände haben das Recht und die Pflicht, die Einzelhandelsgeschäfte bezüglich Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.
Anlage 2
Bestellschein
zum Angebot Nr. 11 der Abteilung J der Reichsbekleidungsstelle.
™ Unterzeichnete bestellt hierdurch
........zweiteilige Anzüge zum Preise von Mk. 95.—
.........Joppen zum Preise von Mk. 59.85
und erkennt die im Angebot Nr. 11 der Abteilung J der Reichsbekleidungsstelle enthaltenen Lieferungsbedingungen als für sich verbindlich an.
Ort, Datum Unterschrist des Einzelhandelsgeschäft« bezw. Kommunalverbandes.
Erklärung des Kommunalverbandes.
Der unterzeichnete Kommunaloerband ist mit obiger Bestellung einverstanden; er wird darüber wachen, daß die gelieferten Waren ausschließlich zu Gunsten der in Kleidungsnot befindlichen Bevölkerung seines Bezirks nach den Vorschriften der Reichsbekleidungsstelle Verwendung finden.
Ort, Datum Unterschrist des Kommunal»,rbaud«».
* * *
Hersfeld, den 3. März 1919.
Obiger Bestellschein nebst Erklärung des Kom- munalverbandes ist von dem Besteller handschriftlich nach Borlage anzufertigen und
bis zum 6. März 1919 ausgefüllt und unterschrieben bei dem Laudratsaart Hersfeld einzureichen, welches die Weitergabe an daS Reichskleiderlager No. 34 in Cassel übernimmt.
Der Landrat.
J. B.:
Funke, KreiSsekretär.
Hersfeld, den 26. Februar 1919.
Der Schreiner Valentin Hellwig aus Ausbach ist von der Liste der Gewohnheitstrinker gestrichen worden. Tgb. Nr. I. 1510. Der Landrat.
I. zg .:
Funke, KreiSsekretär.
Hersfeld, den 26. Februar 1919.
Nach Mitteilung des Herrn Landrats in Hünfeld ist unter den Pferden des Händlers Ehr. Rehberg in Burghaun die Räude ausgebrochen.
Tgb. Nr. 1. 1541. Der Landrat.
J. V.: Funke, Kreissekretär.
(Fortsetzung des amtlichen Teiles auf der 4. Seite.)