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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- i zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei j Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, j

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Rr. 52

Amtlicher Teil.

. Bekanntmachung

betreffend

Versorgung der bedürftigen eutlokenen Krieger mit bürgerlichen Anzügen nad Möntein.

Dem Kommunalverband Hersfeld ist eine kleine Menge bürgerliche Anzüge und Mäntel zugeteilt worden, dieselben sind aus getragenen Militärröcken, -Hosen und -Mänteln hergestellt, in den Farben dunkelblau, schwarz und braun.

Ueber die Abgabe an die Bevölkerung sind folgende Bestimmungen gemäß der Bekanntmachung der Reichs­bekleidungsstelle vom 19./10. 1918 § 610 getroffen:

1. Mit den obigen Anzügen und Mänteln sollen solche bedürftige« Unteroffiziere und Mannschaften des Heeres und der Marine versorgt werden, die während des Krieges endgültig aus allen militärischen Verhältnissen oder nach dem Kriege infolge der Ab­rüstung entlasten sind.

2. Bedürftig ist', wer keinen noch brauchbaren bürgerlichen Anzug oder Mantel besitzt und derartig unbemittelt ist, daß er sich diese Kleidungsstücke im freien Verkehr zu den dafür üblichen Preisen nicht kaufen kann.

/Z. Anträge der entlassenen Krieger auf Ueber- lassung eines Anzuges oder Mantels sind unter Vor­lage der Militärvapiere (Paß und Ueberweisungs- nationale) schriftlich bei dem Landratsamt einzureichen.

Dem Anträge beizufügen ist eine Bedürftigkeits- Krieger können berücksichtigt werden, die nach dem Eintrag in ihren Militärpapieren nach einem Ort des Kommunalverbands Hersfeld entlasten worden sind. Demjenigen Antragssteller, welcher nach einem Kommunalverband entlasten war, in dem er vor seiner Einberufung nicht gewohnt oder gearbeitet hat, wird empfohlen, sich die Bedürftigkeit bei seinem Truppenteil bescheinigen zu lasten, damit die Prüfung der Bedürftigkeit bet der hiesigen Behörde vereinfacht wird.

4. Mit der Abgabe der Anzüge und Mäntel sind folgende Kleinhändler in Hersfeld

1. Firma Siegmnnd Goldschmidt, Klausstraße 10,

2. Firma Gustav Simon, Weinstraße 17,

3. Firma P. K. Wolff, Klausstraße 16 beauftragt worden.

Der festgesetzte Verkaufspreis beträgt für eine« zweiteiligen Anzng (Rock und Hose)

39,50 Mk. für einen Mantel

39^0 Mk.

5. Die Anzüge und Mäntel sind nur gegen Be­zugsschein und ekke vom Kommunalverband auf den Namen ausgestellte Bedürftigkeitsbescheinigung (letztere zwei Scheine erhält der Antragsteller nach Genehmigung seines schriftlichen Antrages) bei den oben genannten Kleinhändlern entgeltlich zu haben. Hersfeld, den 3. März 1919.

Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

Zweiteilige Anzüge und Joppen für die in Kleidungsnot befindliche Bevölkerung.

Die Reichsbekleidungsstelle kann für die in Kleidungsnot befindliche Bevölkerung der Kom­munalverbände

a) kräftige zweiteilige Anzüge (Joppe und Hose) zum Preise von Mk. 95.,

b) dicke Joppen zum Preise von Mk. 59,85 in Kürze zur Verfügung stellen.

Die Ware ist nur in beschränktem Umfange vor­handen, aber sofort lieferbar.

Lieferungsbedingungen.

1. Bedarfsfeststellung: Da mit. einem Angebot ähnlicher Kleidungsstücke in absehbarer Zeit nicht wieder zu rechnen ist, wird jedem Kommunaloerbande empfohlen, die einschlägigen Einzelhandelsgeschäfte seines Bezirks schleunigst zusammenzurufen und mit ihnen gemeinsam festzustellen:

a) wieviel Anzüge und Joppen für die in Kleidungsnot befindliche Bevölkerung seines Bezirks, soweit sie auf Grund von Berechtigungs­scheinen des Kommunalverbandes versorgt werden soll, insgesamt nötig sind,

b) wieviel davon jedes Einzelhandelsgeschäft zu übernehmen gedenkt und

e) wieviel der Kommunalverband für seine be­hördlichen Fürsorgezwecke (zum Beispiel offene Armenpflege) braucht.

Montag, den 3. März

2. Bemusterung: Musterstücke sind bei den Reichskleiderlägern zu besichtigen,- sie geben aber nur einen ungefähren Anhalt für den Ausfall der Ware, eine Garantie für völlig müstergetreue Lieferung kann nicht übernommen werden. Insbesondere werden Abweichungen in Bezug auf Stoffqualitäten, Farben und Dessins vorkommen.

3. Bestellung: Unmittelbare Bestellungen der Kommunalverbände bei der Reichsbekleidungsstelle in der bisher üblichen Weise sind nicht mehr angängig, da die Reichs-Textil-Aktiengefellschaft so zahlreiche Einzelbestellungen pünktlich nicht ausführen kann"; es greift vielmehr folgendes Bestellverfahren Platz: Bestellberechtigt (Einzelbesteller) ist:

a) jeder Kleinhändler, der bisher mit Männer- oberkleidung gehandelt hat und auf seinem Be­stellschein die Zustimmung seines Kommunal­verbandes zu dieser Bestellung beibringt; Be­stellscheine ohne die Erklärung des Kommunal­verbandes sind unwirksam.

b) jeder Kommunalverband mit -er Einschränkung, daß er nur soviel bestellen darf, als er zur Er­füllung seiner gesetzlichen Fürsorgeverbindlich­keiten (z. B. offene Armenpflege) unbedingt benötigt.

Die Bestellungen, die in doppelter Ausfertigung (Textmuster siehe Anlage 2) zu erfolgen haben, dürfen den Rahmen des vom Kommunaloerbande festgestellten Bedarfs (vergl. Ziffer 1) nicht übersteigen; sie sind

bis spätestens 10. März 1919

an das zuständige Reichskleiderlager (Nr. 34 in Kassel Hoheniorstraße 12 einzusenden. Das Reichskleiderlager hat sämtliche bei ihm bestellten Mengen (weder mehr oder weniger) mittels eines Sammelbestellscheins, dem je ein Exemplar der Einzelbestellungen beizufügen ist, bei der Abteilung I. der Retchsbekleidungsstelle Berwaltungsabteilung

anzufordern.

Die Einzelbesteller übernehmen gegenüber dem Reichskleiderlager, dieses gegenüber der Reichsbe- kleidungsstelle iReichs-Textil-AktiengeseMchaft) die bindende Verpflichtung, die bestellten Waren voll abzunehmen und diese Lieferungsbedingungen ein- zuhalten.

4. Bezahlung: Stach Prüfung der eingegangenen Bestellungen teilt die Abteilung J. der Reichsbe­kleidungsstelle Berwaltungsabteilung jedem Reichs­kleiderlager mit:

a) wieviel ihm insgesamt geliefert wird,

b) wieviel davon auf die einzelnen Kommunal­verbände entfällt,

e) wie hoch der Wert der Gesamtlieferung ist,

d) bis wann und wohin die Zahlung zu leisten ist. Eine Durchschrift dieser Mitteilungen läßt Abteilung I. den Kommunalverbänden, aus deren Bezirk Be­stellungen vorliegen, zugehen.

Das Reichskleiderlager hat nach Erhalt obigen Bescheides den Gegenwert abzüglich 5 % Vergütung (vergleiche c) bis spätestens zu dem festgesetzten Termin zu zahlen; die Zahlung ist mit 50 °/o in Kriegsanleihe (50/otge 1. bis 9. Reichsanleihe und von der 6. Anleihe ab ausgegebene auslosbare Schatzanweisungen) zu leisten. Ist der Gegenwert bis zu dem genannten Termin nicht eingegangen, so wird die Zuweisung hinfällig und die bereitgestellte Ware anderweit ver­wandt.

Das Reichskleiderlager seinerseits verständigt nach Erhalt der Zuweisungsmitteilung sein Einzelbesteller sinngemäß und fordert sie zur Zahlung des auf sie entfallenden Betrages bis spätestens 3 Tage vor Ab­lauf der dem Reichskleiderlager gesetzten Zahlungs­frist auf, widrigenfalls der Anspruch auf Lieferung erlischt.

Die den Einzelbestellern zu erteilenden Rech­nungen dürfen außer Dem seitens der Reichsbe- kletdungsstelle(Reichs-Textil-Aktiengesellschaft) in Rech­nung gestellten Warenwert nur die Transportunkostew (Verpackung, Fracht und Versicherung) enthalten, die für die Zuführung der Ware bis zum Reichskleider­lager nachweislich entstanden sind.

5. Lieferung: Nach Eingang des Gegenwerts stellt die Reichsbekleidungsstelle (Reichs-Textil-Aktiengesell- schaft) die Waren an ihren Lagerstellen zur Abnahme bereit; sie veranlaßt, wenn das Reichskleiderlager bei der Bestellung nichts anderes bestimmt, die Zusendung an das Reichskleiderlager auf dessen Rechnung und Gefahr. Die Sendungen sind bis zum Reichskleider­lager versichert; bei Uebernahme der Sendungen sind die den ReichSkleiderlägern noch zugehenden Bestim­mungen über das Verhalten in Schadensfällen zu be­achten. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Ver­sicherung werden nachgenommen; Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreise berechnet und nicht zu- rückgenommen.

Die Einzelbesteller haben die ihnen berechneten Waren beim Reichskleiderlager abzuholen; wünschen sie Zusendung, so geschieht dies auf ihre Rechnung und Gefahr nach ihrer näheren Versanöinstruktion. Die hierbei entstehenden Unkosten kann das Reichs­kleiderlager den Abnehmern besonders in Rechnung

1919

stellen. Für Versicherung während der Lagerung am Reichskleiderlager hatdasReichskleiderlager selbst auf- zukommen.

6. Rücktrittsklausel: Die Reichsbekleidungsstelle (Reichs-Tertil-Akttengesellschaft) ist berechtigt, auch bereits zugesagte Lieferungen nicht oder nur teilweise auszuführen, wenn sie nicht oder nicht in genügendem Umfange in der Lage ist, die bestellten Mengen zu den zugesicherten Preisen zu beschaffen.

7. Pflichten der belieferten Kleinhandelsgeschäfte bezw. Kommunalverbände:

a) Die Waren sind nur zur Deckung des dringend­sten Bedarfs solcher Personen bestimmt, die nicht in der Lage sind, sich die Waren auf einem anderen Wege zu beschaffen und ohne sie in Not geraten würden. Das sind nicht lediglich die Arbeitskreise oderiPerfonen mit einer bestimmten niedrigen Steuerveranlagung, sondern insbe­sondere auch Beamte, Privatangestellte oder selbst- ständige Personen des Mittelstandes, namentlich, wenn sie Familie zu unterhalten haben. Die Waren dürfen nur gegen Bezugsschein der ört­lichen Stelle,und nur an solche Personen abgegeben werden, die sich im Besitze von Bescheinigungen des zuständigen Kommunalverbandes, die zum Ankauf der Ware berechtigen (Berechtigungs­scheinen) befinden.

b) An jedem Kleidungsstück ist ein Stückzettel mit der Aufschrift:Retchsbekleidungsstelle" und der Verkaufspreis in Zahlen" deutlich erkennbar anzubringen und solange daran zu belasten, bis es an den Verbraucher verkauft wird.

c) Beim Verkauf an die Verbraucher dürfen die Einzelhandelsgeschäfte außer demEinkaufspreisu. den vom Reichskleiderlager berechneten nachweis­lich entstandenen Transportpreisen höchstens einen Zuschlag, von 25®/o, einschließlich Umsatz­steuer vom Kinfauf Weise berechnen. Sie haben ein B«Ä zu führen, tKKdeM- verzetchner tstHW welche Mengen, wann, zu welchen Einstands­preisen und von welchem Reichskleiderlager sie gekauft haben, wann und zu welchen Verkaufs­preisen sie die Waren abgesetzt haben.

Die Kommunalverbände haben das Recht und die Pflicht, die Einzelhandelsgeschäfte bezüglich Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

Anlage 2

Bestellschein

zum Angebot Nr. 11 der Abteilung J der Reichsbekleidungsstelle.

Unterzeichnete bestellt hierdurch

........zweiteilige Anzüge zum Preise von Mk. 95.

.........Joppen zum Preise von Mk. 59.85

und erkennt die im Angebot Nr. 11 der Abteilung J der Reichsbekleidungsstelle enthaltenen Lieferungsbe­dingungen als für sich verbindlich an.

Ort, Datum Unterschrist des Einzelhandelsgeschäft« bezw. Kommunalverbandes.

Erklärung des Kommunalverbandes.

Der unterzeichnete Kommunaloerband ist mit obiger Bestellung einverstanden; er wird darüber wachen, daß die gelieferten Waren ausschließlich zu Gunsten der in Kleidungsnot befindlichen Bevölkerung seines Bezirks nach den Vorschriften der Reichsbekleidungsstelle Ver­wendung finden.

Ort, Datum Unterschrist des Kommunal»,rbaud«».

* * *

Hersfeld, den 3. März 1919.

Obiger Bestellschein nebst Erklärung des Kom- munalverbandes ist von dem Besteller handschriftlich nach Borlage anzufertigen und

bis zum 6. März 1919 ausgefüllt und unterschrieben bei dem Laudratsaart Hersfeld einzureichen, welches die Weitergabe an daS Reichskleiderlager No. 34 in Cassel übernimmt.

Der Landrat.

J. B.:

Funke, KreiSsekretär.

Hersfeld, den 26. Februar 1919.

Der Schreiner Valentin Hellwig aus Ausbach ist von der Liste der Gewohnheitstrinker gestrichen worden. Tgb. Nr. I. 1510. Der Landrat.

I. zg .:

Funke, KreiSsekretär.

Hersfeld, den 26. Februar 1919.

Nach Mitteilung des Herrn Landrats in Hünfeld ist unter den Pferden des Händlers Ehr. Rehberg in Burghaun die Räude ausgebrochen.

Tgb. Nr. 1. 1541. Der Landrat.

J. V.: Funke, Kreissekretär.

(Fortsetzung des amtlichen Teiles auf der 4. Seite.)