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HersWer Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

g*«Me»eeeeaeeweaiBeaeeeeeeeeeee*ee»eeeeeBee*eee*eweweieeeeeeaeeBeeBweeeiieeeeeeae9eeii i Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ° ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei i 8 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. -

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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= Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im i amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. !

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8. |

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Nr. 48

Donnerstag den 20. Februar

1919

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über die Verarbei­tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichsgesetzbl. S. 46) wird bestimmt:

§ 1.

Obstweine der hierunter verzeichneten Arten dürfen mit Ausnahme von Heidelbeerwein des Jahrganges 1817 und früherer Jahrgänge, im übrigen ohne Unterschied der Jahrgänge, unter nachstehenden Be­dingungen abgesetzt werden:

Bei dem Absatz dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

I. beim Verkauf durch Hersteller an den Handel: 1. in Fässern oder offenen

Gesäßen von 10 Ltr. Inhalt und darüber,

2.

offenen Gefäßen

unter 10 Ltr. Inhalt, für ein Ltr..... 3. in geschl. Flaschen zu

frei zurückzugeben oder zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 Fl. .

H. beim Verkauf durch Hersteller mit Ausnahme der Gastwirte an Ver­braucher, sowie beim Weiterverkauf im Handel:

1.

2.

3.

in Fässern und offenen Gefäßen von 10 Ltr< Inhalt und darüber, 1 Ltr........ In offenen Gesäßen unter 10 Ltr., für 1 Ltr. in geschlossenenFlaschen zu mindestens 0,7 Ltr. Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben oder zum Einstands­preis zu vergüten) für

111. bei der Abgabe an Verbraucher durch den Groß- u. Kleinhandel:

1.

2.

3.

in Fässern und offenen Gesäßen von 10 Ltr. Inhalt und darüber, für 1 Ltr...... in offenen Gefäßen unter 10 Ltr. Inhalt, für 1 Ltr. . . . . .

in geschlofsenenFlaschen zu mindestens 0,7 Ltr. Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben oder zum Einstands-

preis zu vergüten), für 1 Fl. - ......

IV. bei der Abgabe an Verbraucher durch Gast­wirte in geschl. Flaschen zu mindestens 0,7 Ltr. Inhalt:

1. soweit diese selbst, auch gemäß 8 7 Absatz 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Ge­müse und Obst vom 23. Januar 1918 Her­steller der verabfolgten Obstweine sind, für 1 Fl........

2. soweit nicht von ihnen hergestellte Obstweine verabfolgt werden, für 1 Fl........

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3.20

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Beim Verkaufe in kleineren als 0,7 Liter fassenden Flaschen müssen die Preise dem Flascheninhalt ent­sprechend ermäßigt werden. Beim Verkaufe in solchen Flaschen oder im Ausschank darf der Preis auf 5 Pf. nach oben abgerundet werden.

Die Preise gelten für Hersteller ab Bahn- oder Schiffsstation des Herstellungsortes, für Händler ab Bahn- oder Schiffsstation des Händlers, bei Lieferungen am Herstellungsorte oder, am Orte des Händlers für Hersteller und Händler frei Haus des Käufers, soweit dies dem Ortsgebrauch entspricht. Der Flascheninhalt gilt ohne Flasche und ohne Ver­packung. Diese dürfen nur in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt werden, sonstige Zuschläge irgend welcher Art dürfen nicht erhoben werden.

Die Preise gelten ausschließlich Weinsteuer, ein­schließlich Umsatzsteuer.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach 8 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter­mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 581) der Handel mit Obstweinen nur von Personen betrieben werden darf, denen die Erlaubnis hierzu erteilt worden ist.

§ 2.

Die Festsetzung von den obigen abweichende Preise und von Ausschankpreisen für einzelne Gebiete des Reiches auf Antrag der Landesstellen für Gemüse und Obst, sowie die Regelung des Absatzes vorstehend nicht aufgeführter Obstweine bleibt vorbehalten.

§ 3.

Die Preise des § 1 gelten nur für Apfel- und Birnweine, die wenigstens 3^ Gewichtsprozente Alkohol, und nur für solche anderen Obstweine,'die wenigstens 7 Gewichtsprozente Alkohol enthalten.

Weniger als 3 Gewichtsprozente Alkohol eilt« haltende Apfel- und Birnenweine und weniger als iveine dürfen nicht abgesetzt werden.

Beim Absatz mindestens 3, aber weniger als 3i 2 Gewichtsprozente Alkohol enthaltender Apfel- und Birnenweine dürfen Preise, die 3/<, beim Absatz oben aufgeführter mindestens 5, aber weniger als 7 Ge­wichtsprozente Alkohol enthaltender anderer Obstweine Preise, die % der Preise des § 1 betragen, nicht überschritten werden.

Bet Feststellung des Alkoholgehaltes sind die in den Weinen vorhandenen Extrakstoffe in Alkohol umzurechnen.

Es bleibt vorbehalten, den Absatz von Obstmost (landesüblich gewässerter Apfel- und Birnenwein) auf Antrag der Landesstellen für Gemüse und Obst durch abweichende Vorschriften zu regeln.

§ 4.

Bon Betrieben, die bei der ehemaligen Kriegs- gesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung G. m. b. H. und bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, nicht angemeldet worden sind, sowie von nichtgewerbsmäßigen Herstellern, welche die ihnen obliegende Anmeldung bei diesen Gesellschaften unterlassen haben, dürfen Obstweine nicht abgesetzt werden.

8 5-

Die vorstehenden Preisbestimmungen gelten auch für den Absatz nichtgewerbsmäßiger Hersteller, die im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Frischobst verarbeiten.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bor- schristen werden gemäß § 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 23. Januar 1918 bestraft.

^ § 7. .

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Die Bekanntmachung vom 18. März 1918 tritt zu gleicher Zeit außer Geltung

Berlin am 16. Januar 1919.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Geschäftsabteilung.

Gesellschaft mit beschrankter Haftung.

K0h lmam n. ppa. Härtet.

* * *

Hersfeld, den 15. Februar 1819.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

I. 1448. J. V-:

Funke, Kreissekretär.

bei dem Bezirksfeldwebel oder beim Kreisfürsorgeamt (Landratsamt parterre links), die Anträge der Krieger­witwen nur bei letzterem zu stellen sind.

Als Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungskapitals ist der Landrat des Kreises bestimmt in dem der für den Kauf in Betracht kommende Grundbesitz belegen ist.

Die Prüfung der persönlichen Verhältnisse erfolgt durch die für den Wohnort des Antragssteller zu­ständige amtliche Fürsorgeorganisation Om Kreis Hersfeld das Kreisfürsorgeamt).

Da das Gesetz die Seßhaftmachung auf eigener Scholle fördern will, wird in der Regel das Vor­handensein oder die Errichtung eines Wohnhauses vorausgesetzt.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister des Kreises, Vorstehendes etwaigen Interessenten mitzuteilen mit dem Hinzufügen, daß weitere Auskunft über die Ausführungs-Bestimmungen des Kapitalabsindungs- Gesetzes in: Kreissttrsorgegmt (Landratsamt parterre links) erteilt wird.

K. F. 689. Der Landrat.

von Grunelius.

Hersfeld, den 17. Februar 1919.

Betrifft: Zucker

Auf die Zuckerkartenabschnitte für den Monat März gelangen IV2 Pfund Zucker zur Ausgabe. Bon dieser Menge muß Va Pfund in Kandiszucker genommen werden. Die Zuckerkartenabschnitte für März sind getrennt von den übrigen bis zu» 10. April d. Js. an die Firmen, die den Zucker ge- Uesert haben, abzulieft ^.n

Me Herren Bürgermeister wollen vorstehendes ortsüblich bekannt machen lassen.

Tgb. Nr. K. G. 642. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Für Heidelbeerwein des Jahrganges 1917 gelten die in unserer Bekanntmachung vom 18. März 1911 dafür festgesetzten Preise mit der Maßgabe, daß sie sich um 0,15 M. für Liter und Flasche erhöhen. Hetdel- beerweine früherer Jahrgänge dürfen nur zu nie­drigeren als den hiernach sich ergebenden Preisen abgesetzt werden.

Hersfeld, den 14. Februar 1919.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, die meine Verfügung vom 9. Februar 1884, betreffend Revision der Feuerstätten, noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 28. d. Mts. hieran erinnert. Tgb. No. 1. 686. Der Landrat

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 14. Februar 1919.

In Abänderung der Bekanntmachung vom 4. No­vember 1916 No. 8858 zum Gesetz über die Kapitalabstndung an Stelle von Kriegsversorgung « wird mitgeteilt, daß die Anträge der Rentenempfänger

Bus der Heimat.

* (Sammelt d i e Holzasche!) Wegen ihres hohen Kaligehaltes ist die Holzasche ein wertvolles Düngemittel für unseren Garten. Es schadet schließ­lich auch nichts, wenn sie mit Steinkohlenasche ver­mengt ist. Wenn auch diese wenig oder gar keine pflanzlichen Nährstoffe enthält, so ist sie dennoch ein gutes Lockerungsmittel für schwere und mittelschwere Böden. Die Holzasche enthält jedoch das Kali nicht in reiner Form, sondern an Kohlensäure chemisch ge­bunden als kohlensaures Kali oder Pottasche. In den Boden gebracht, verwittert das kohlensaure Kalt, d. h. es zersetzt sich in Kali und Kohlensäure und kann dann erst von den Pflanzen unmittelbar aus­genommen und verarbeitet werden. Es muß deshalb die Holzasche jetzt schon auf die Beete ausgestreut und, sobald der Boden offen ist, untergehackt werden. Die Wurzelgemüse, Gelbe Rüben, Rote Rüben, Schwarz­wurzeln und ganz besonders Sellerie und Kartoffeln sind als starke Kalizehrer dankbar für die Düngung mit Holzasche. Auch unsere Obstbäume brauchen zum Aufbau ihres Holzkörpers Kali, das ihm besondere Festigkeit verleiht.

§ Hersfeld, 20. Februar. Wie bekannt, hat die Stadt im letzten Jahre beschlossen, 50 Wohnungs­einrichtungen, bestehend aus Küche und Schlaf­zimmer, für Kriegsteilnehmer und sonstige minder­bemittelte Eheschlietzende herstellen zu lassen. Die Arbeit ist durch die Kriegsverhältnisse aufgehalten worden, jedoch sind zur Zeit die Kücheneinrichtungen fertig gestellt. Die Fertigstellung der Schlafzimmer- einrichtungen wird baldmöglichst in Angriff genommen.

§ HerSfeld, 20. Februar. Alle Eltern und Lehr­meister hiesiger junger Burschen werden daran er­innert, daß das hiesige-B u r s ch c n h e i m seit Anfang November v. I. seine Tätigkeit wieder ausgenommen hat. Das Burfchenheim ist ein interkonfessionelles Sonntagsheim für Lehrlinge und junge Burschen der Stadt Hersfeld und hat das Ziel, die jungen Leute in den Sonntagnachmittagen und -Abenden des Winterhalbjahres vor den verderblichen Folgen des Straßen- und Wirtschaftslebens zu bewahren, sie für alles gute und edle zu -begeistern, angenehm zu unterhalten und zu belehren, ihrer Selbstftändigkeit aus geistigem Gebiete immer wieder gesunde Nahrung zuzuführen Dies geschieht durch Auslage von be­lehrenden Zeitschriften, Ausgabe lehrreicher Bücher, Halten von wissenschaftlichen und lehrreichen Bor- trägen mit Lichtbildern,Gesellschafts- u. Unteryaltungs- spielen, musik- Vorträgen usw. Das Heim dient in erster Linie dem Handwerker- und Gewerbestand Hersseids Die Unterhaltungskosten werden durch Beiträge der Stadt, des Kreises, der Regierung, der Handwerkskammer, einzelner Vereine und Innungen aufgebracht. Die Leitung ruht in den Händen des Herrn Kupferfchmiedeureisters Schüßler. Das Sonn­tagsheim ist geöffnet jeden Sonntag von 57 und r 912 Uhr im Saale der Brauerei F. P. Steiurveg.