Herssel-er Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ! Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr 34
Montag den 10. Februar
10,9
Amtlicher Teil.
Verordnung
über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts.
Vom 24. Januar 1919.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
8 1.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden in allgemeinen unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Jeder Wähler hat eine Stimme
§ 2.
Wahlberechtigt und wählbar find alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, welche das 20. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirke seit 6 Monaten ihren Wohe sitz haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet sich für das aktive Wahlrecht nach dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerliste.
Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen lassen.
8 3-
Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen ist:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;
2. wer infolge eineS rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt.
Aufgehoben werden Korschriften, wonach:
das Wahlrecht in anderen Fällen als denen des § 3 ruht;
Forensen und juristischen Personen ein Wahlrecht zusteht;
die Ausübung des Bürgerrechts von der Zahlung eines Bürgerrechtsgeldes abhängig gemacht wird; ein bestimmter Prozentsatz der Gemeindevertretung aus Grundstückseigentümern, Nießbrauchern usw. bestehen muß fsogenanntes Hausbesitzprivileg);
. bestimmte Beamtengruppen von -er Wahl zum Gemeindevorstand oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen sind;
neben den gewählten auch nichtgewählte Personen der Gemeinde-fBürgermetsterei) Vertretung als Mitglieder hinzutreten.
8 5.
Die Gemeindevertretungen bestehen aus mindestens 6 und höchstens 144 Mitgliedern.
8 6
In den Städten der Provinz Hannover werden die Mitglieder des Magistrats von den Bürgervorstehern gewählt.
Hinsichtlich der Zahl der Bürgervorsteher in den Städten der Provinz Hannover gelten die Bestimmungen dcr Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 jG. S. S. 261) sinngemäß.
8 7.
Die gegenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst
Die Neuwahlen haben an einem Sonntage bis spätestens zum 2. März 1919 zu erfolgen.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur erfolgten Neuwahl in ihren Aemtern.
8 8
Für die Vornahme der auf Grund dieser Berord- nung erstmalig stattfindenden Wahlen ist die Wahlordnung für -1« verfassunggebende preußische Landesversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Wahlkommissars der in den Gemeinde- oidnunaen festgesetzte Wahlvorstand bezw. die Wahl- kommission tritt.
Bet der erstmaligen Wahl find die Wählerlisten zur preußischen Landesversammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des § 2 die'er Verordnung über Dauer und Begriff des Wohnsitzes gelten für die erstmalige Wahl nicht.
Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung geregelt, welche das Ministerium des Innern erläßt.
Bei der erstmaligen Wahl werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke geschaffen werden.
8 9
Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen über die Teilnahme am Gemeindevermögen, Gemeindegliedervermögen und an Allmenden werden durch diese Verordnung nicht berührt.
8 10.
Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen fGemeindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als sie den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarische Ergänzungen find
insoweit zulässig, als sie den Bestimmungen dieser Verordnung und der nach § 8 Abs. 3 zu erlassenden Wahlordnung nicht zuwiderlaufen.
Berlin, den 24. Januar 1919
Die Preußische Regierung.
gez. Hirsch, gez. Braun, gez. Eugen Ernst, gez. F i s ch b e ck. gez. H a e u i s ch. gez. S ü d e k u m.
gez. Heine, gez. Reinhardt.
Nachtrrrgsverovdnung
zur Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 fG. S.S.13).
Vom 3L Januar 1919.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was solgt:
8 1
Im § 6 der Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 fällt Absatz 2 fort.
Hinsichtlich der Zahl der Stadtverordneten sBürger- Vorsteher» gelten für die Städte aller Provinzen die Bestimmungen, der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30 Atai 1853 <G. S. S. 261) sinngemäß mit der Maßgabe, daß Ortsstatut?, durch welche geringere Zahlen vorgesehen ,rnd, als sie der Regelvorschrift der genannten Städteordnung entsprechen würden, insoweit aufgehoben werden.
8 2.
Die im 8 11 des Reichswahlgesetzes vom 30. Nov. 1918 ,R G Bl. S. 1345) festgesetzte Frist von 21 Tagen kann vom Wahlvorstand beziehungsweise der Wahl- kommijsion dahin abgeändert werden, daß spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage die Wahlvosschläge einzureichen sind.
In Gemeinden unter 20 000 Einwohnern kann beschlossen werden, daß die W^hlvvrschläge auch von weNtger aM aoü, aber inrnMM,»?
zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein können.
Der Wahlvorstand beziehungsweise die Wabl- kommission hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage zur Einreichung von Wahlvorschlägen du-ch eine Bekanntmachung in den zur amtlichen Veröffentlichung dienenden Blättern der Gemeinde aufzas-rdern. Die Bekanntmachung hat die im § 12 der Wahlordnung vom 30. November 1918 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
Der Wahlvorstand bezw. die Wahlkommission ist berechtigt, in dieser Bekanntmachung jvergl Abs. 3) die Größe der Stimmzettel sowie ih e sonstsge Beschaffenheit abweichend von der Vorschrift deS § 34 der Wahlordnung vom 30. November 1918 zu bestimmen.
8 3.
Der 8 31 des Gesetzes, betreffend die Verfassung undVerwaltuna der Städte und Flecken der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14 April 1869 <G. S. S. 589) wird dahin geändert, daß die drei Kandidaten für jede einzelne Stelle des Magistrats nicht von einer gemeinschaftlichen Kommission der beiden städtischen Kollegien, sondern von der Stadtverordentenversamm- lung allein präsentiert werden.
8 4
Durch Gemeindebkschlutz kann für die Mitglieder der Gemeindevertretungen eine angewesfine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen lDeputätionen, Kommissionen- festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzusetzen, welche dem entgangenen Arbeitsverdienst entspricht.
§ 5.
Die Provinzen Posen und Westpreußen sowie der Regierungsbezirk Oppeln bleiben bis auf weiteres von dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.
Wahlen von Gemeindevorstandsmitgliedern iBürgermeistern, Magtstratsmitglirderns finden in den Stadt- und Landgemeinden dieser Provinzen bis zur Einführung der genannten Verordnung durch die bestehenden Gemeindevertretungen nicht statt. Die erforderlichen Stellenbesetzungen erfolgen solange nach Anhörung der Gemeindevertretungen durch das Ministerium des Innern.
Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 <G S. S. 13) sowie zu dieser Nachtragsverordnung erläßt das Ministerium des Innern.
Berlin, den 31 Januar 1919.
Die Preußische Regierung.
gez. H i r ch. E u g e n E r n st. F i s ch b e ck.
Haenisch. Südeknm. Heine.
* - * *
- Hersfeld, den 5 Februar 1919.
Vorstehende VerordnungeN bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kennlnis. Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß nach § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Januar 1919 Nachtragungen in den Wählerlisten nicht stattfinden.
Nähere Ausführungsbesttmmungen ergehen noch.
Indessen wollen sich die Herren Bürgermeister
eingehend mit den Vorschriften der Verordnungen vertraut machen. I. A. Nr. 1484.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses, von Grunelius.
Wegweiser
für die Neuwahlen zur Eemeindr- uertretung . aufGrund der Verordnungen vom 24. u. 31. Januar 1919.
1.
Neuwahlen finden nur in denjenigen Gemeinden statt, die bisher schon eine Gemeindevertretung hatten, oder in denen die Zahl her stimmberechtigten Ge- meindemitglteder jetzt mehr als 40 beträgt.
2.
Zu wählen ist die nach der Landgemeindeordnung vorgeschriebene Zahl an Mitgliedern strindestens 6, höchstens 144).
3.
Der Bürgermeister, der Beigeordnete und die Schöffen gehören nicht zur Gemeindevertretung und sind daher als solche nicht neu zu wählen. Sie sind aber gleichwohl zur Gemeindevertretung wählbar.
. 4
Die Wahlen zur Gemeindevertretung leitet der Wahlvorstand.
5.
D?r Wahlvorstand besteht aus dem Bürgermeister, imFalle srinerVerhinderung aus demBeigeordneten od. demSchöffenalsVorsitzenden u ausBeisitzern, von denen einer vom Vorsitzenden zumSchristführerz ernennen ist.
Die Wahl der Beisitzer, — mindestens 4 —, sowie
dorr,r- von mieuieleu in der Ge- metnde vorhandenen wahlberechtigten Perfone», — inindestens 20 — die Wahlvorschläge unterzeichnet sein müssen, geschieht durch die bisherige Gemeindevertretung, bezw. Gemeindeversammlung. Die Wahl der Beisitzer muß spätestens am 14. F< bruar vollzogen sein. Die Beiner sind vom Wahlvorsteher zu verpflichten. ^
6.
Der Wahlvorstand setzt den Tag für die Vornahme der Wahl (2. März, weil bei früherem Termin die Zeit zu kurz bemessen ist) fest, und fordert spätestens bis zum 15. Februar zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 23 Februar 1919 durch ortsübliche Bekanntmachung auf, unter dem besonderen Hinweis darauf, daß die Verbindung von Wahlvorschlägen biS zum gleichen Tage (23. Februars zu erklären ist.
7.
Die Bekanntmachung muß im übrigen die weiteren in 8 12 der Wahlverordnung für die verfassungs- gebende Deutsche Nationalversammlung vom 30. Nov. 1918 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
8.
Für die Durchführung der Wahl am Wahltage selbst ist die Wahlordnung für die preuß. Landes- versammlung maßgebend und genau zu beachten.
9.
Der Wahl wird die Wählerliste für die preuß. Landesversammlung zu Grunde gelegt. Die Nach- tragung von Wahlberechtigten in dieselbe findet nicht statt.
10.
Die Mahlzeit beginnt vormittags 9 Uhr und endigt nachmittags 8 Uhr.
Vordrucke für das Wahlprotokoll, für die zu er» lasfinden Bekanntmachungen, sowie Wahlzettelumschläge sind in der L Funk'schen Buchdruckerei hier erhältlich und rechtzeitig zu beschaffen. ^ M
12
In Zweiselsällen ist sofort persönliche Auskunft • bet dem LandratSamt einzuholen. fA. 1619)
Hersfeld, den 8. Februar 1919.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
. von GruneliuS.
Bus der Heimat.
* iErhöhung der Druckpapierpreise.) Amtlich wird auS Berlin bekanntgegeben: Die Bekanntmachung über Druckpapieipreise vom 5. Oktober 1918 wird dahin abgeändert, daß die im Par. 1 festgesetzten Aufschläge für Lieferungen von maschinen- glattem, holzhaltigem Druckpapier für den Druck von Tageszeitungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31 März 1919 erfolgen, erhöbt werden: a) für Rollenpapier von 42,25 M. auf 47,75 M., b) für Formatpapier von 46,25 M. auf 51,75 M. für 100 Kilogramm.
Limburg, 8. Februar. Hier hat sich Major Fischer von einem auswärtigen Bataillon, weil er infolge der Neuordnung aus dem Dienst entlassen wurde, mit seinem Dienstrevolver erschossen.