Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch dir Post be- j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei j Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ;
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
• Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im 1 amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Femsprechrr Nr. 8.
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Nr 32
Freitag, Vers 7* Februar
1919
Amtlicher Teil.
Futtermittelanzeige.
Bei der Fiima A Löwenberg hier, Bahvhofsstr., stehen einige Zentner G» flügeibockiutter zum Verkauf. Verkauispreis 23,80 Mk. pio Zentner. lJ A. No. 1518) Der Voi sitz»nde des Kieisausschuffes.
von Grunelius.
Hersfeld, den 3. Februar 1919.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises erinnere ich nochmals an die Vorlage der Hundesteuerzupanpsliste für das III. Ouortol des Rechnungsjahres 1918, mit Frist bis zum 10 Februar 1919. Evtl. ist bis zum gleichen Termine F.htavzeige zu erstatten. I 21 Nr. 986.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses, von Grunelius.
Hersfeld, den 29. Januar 1919.
Die Mühle des Müllers Georg Bein in Schenk- lengsield ist bis auf Weiteres geskblossen worden. Tgb. Nr. K. G. 394. Der Landrat.
3 V:
Fu y ke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 3. Februar 1919.
In die Herren Bürgermeister des Kreises.
Die Einreichung der Ziegendecklisten, soweit sie noch nicht vorgelegt sind, bringe ich mit Frist bis zum 15 d. Mts. in Erinnerung. I A. Nr. 987.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Grunelius.
Bekanntmachung
b Nr. F. R. 800/12. 18. K. R. «-DMU^W
zu der Bekanntmachung Nr. F. R. 1/12. 18. K. R. A., (Nr. F. R. 1017/11. 18. K. R. A).
Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung wird folgendes angeordnet.
Artikel 1.
In der Bekanntmachung Nr. L. 700/7. 17 K. R. A. betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, vom 20 Oktober 1917 sowie der Bekannt- mochung Nr. L 700/11. 16 K. RA. betreffend Höchstpreise für Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegenselle, vom 20 Dezember 1916 erhält der § 2a folgenden zweiten Absatz:
„Die Sammelstelle zieht jedoch wie bisher von dem nach Absatz 1 errechneten Kaufpreis eine Gebühr von Vs v. H. für Grotzviehhäute, i/i v. H. für Kalb-, Schaf- und Lammfelle und 1 v. H. für Ziegen- und Zickelfelle zu Lasten ihrer Einlieserer ab."
Artikel 2.
Die Bekanntmachung Nr. L. 700/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten vom 20. Oktober 1917 erhält folgenden
„8 2 b.
Die Berteilungsstelle hat den ihr angeschlossenen Gerbereien für alle über die Novemberquote hinaus erfolgenden Zuteilungen von Häuten den Preis zu berechnen, der sich aus der Bekanntmachung Nr. F R. 1/12. 18. K R. A. fauch F R. 1017/11. 18 K. R. A) vom 30. November 1918 ergibt, zuzüglich eines Aufschlages von 1 v. H.
Für die Gerbereien, die Häute über die Novemberquote hinaus bereits zugeteilt und nicht gemäß Absatz 1 berechnet erhalten haben, hat die Berteilungsstelle den durch Absatz 1 vor- geschriebenen Preis bei der nächsten Zuteilung zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt so viel, als der Preis sür die bereits zugetei^ten und berechneten Häute höher gewesen wäre, wenn die Berechnung gemäß Absatz 1 erfolgt wäre. In besonderen Fällen darf die Berteilungsstelle d,e Erhöhung auf mehrere Zuteilungen verteilen.
Artikel 3.
Die Bekanntmachung Nr. L. 700/11. 16. K. R. A^ betreffend Höchstpreise für Kalb-, Schaf- und Ziegen- felle, vom 20. Dezember 1916 erhält folgenden
2 b.
Die Verteilungsstelle hat den ihr angeschlossenen Gerbereien für alle über die Novemberquote hinaus erfolgenden Zuteiluitgen von Fellen den Preis zu berechnen, der sich aus der Bekanntmachung Nr. F. R. VI2. 18. K. R. A. fauch Nr. F. R. 1017/11. K. R. A) vom 80^ Nov. 1918 ergibt, zuzüglich eines Aufschlages von 2. v.H.
Für die Gerbereien, die Felle über die Novemberquote hinaus bereits zugeteilt und nicht gemäß Absatz 1 berechnet erhalten haben, hat die Verteilungsstelle den durch Absatz 1 vorgeschriebenen Preis bei der nächsten Zuteilung zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt so viel, als
der Preis für die bereits zugeteilten und berechneten Felle höher gewesen wäre, wenn die Berechnung gemäß Absatz 1 erfolgt wäre. In besonderen Fällen darf die Verteilunpsstelle die E-höhung auf mehrere Zuteilungen verteilen." Artikel 4.
In der Bekannimochuug Nr. L 111/7. 17. K R A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, vom 20 Oktober 1917 erhalten die Ziffern c und d des § 4 folgende Fassung:
c) Von einer Häuteverwertunas-Vereinigung an inen von der Krieps-Rohstoff Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums zugelaffenen Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen
Großhändler.
d) Von einem von der Kriegs Rohstoff-Abteilung des Preuß. Kriegsministeriums zugel, ssenen Großhändler oder von ein, m von der Kriegs- Robstoff-Abteiluna des Preußische» Kriegsmini- steriums zugelaffenen Verbände'von Häutever- wertungs-Vereinigungen an die Sammelstelle (§5k
Artikel 5.
In der Bekanntmachung Nr L 111/11.16 K R A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- und Ziegenfrllen sowie von Leder daraus, vom 20. Dezember 1916 erhalten die Ziffern e und f des § 4 folgende Fassung:
e) Von einer Häute verwertungs-Vereinigung, die einem von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums zugelaffenen Verbände von Häuteverwertunps Vereinigungen angehört, an diesen Verband? von einer Häute, verwertungs-Vereinigung, die keinem zuge- laffenen Verbände angehört, an einem zuge- lassenen Großhändler? in beiden Fällen jedoch
Monats
für das innerhalb des vbraügegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle.
f) Von einem von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem zugelaffenen Großhändler an die Sammelstelle (§ 5), jedow spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten* Tage desselben Monats gesammelte Gefälle.
Artikel 6.
Im Artikel 6 der Bekanntmachung Nr. F. N. 1/12. 18. K. R A. fauch Nr. F. R. 1017/11. 18 K R A. gilt der Grundpreis der laufenden Nummer 7a der Preistafel nicht für ein Quadratmeter Maschinenmaß, sondern für 1 kg. Nettogewicht.
Artikel 7.
Die Bekanntmachung Nr. F. R 1/12 18 5t. R. A. die teilweise auch die Nummer F. R 1017/11. 18. K. N. A. trägt, erhält ausschließlich die Nummer F. R. 1/12. 18. K. R. A.
Artikel 8.
Diese Bekanntmachung tritt am 26. Dezember 1918 in Kraft.
Berlin, den 26. Dezember 1918. Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Wolsshügel.
♦ * *
Hersfeld, den 28. Januar 1919.
Wird veröffentlicht. Tgb. Nr. L 617.
Der Landrat.
J. V:
Funke, Kreissekretär.
Bus der Heimat
. * Ungedeckte Tische in Restaurants und Hotels müssen bis auf weiteres nach einer Mit- teilung der Reichsbekleidungsstelle bestehen bleiben. Es ist allerdings die Beschlagnahme der Wäsche in Gastwirtschaften usw. aufgehoben, nicht aber die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, nach der in allen Betrieben die Darreichung von Mundtüchern und das Bedecken der Tische mit Tischtüchern verboten ist.
* fErweiterung der bezugsscheinfreien Gegenstände.) Stoffe aus Wolle, Halbwolle oder Kunstwolle in einer Breite bis zu 130 Zentimetern einschl. Flauschstoffe und Plüsche in jeder Breite, Kleider, Röcke, Mäntel, Umhange, Morgenröcke, Jacken und Blusen aus Wolle, Halbwolle oder Kunstwolle für Frauen und Mädchen sind auf die Freiliste gesetzt worden. Damit ist im wesentlichen die Oberkleidung für Frauen und Mädchen von der Bezugsscheinpflicht befreit. Diese Befreiung war möglich, weil im Handel genügende Bestände an diesen Waren vorhanden sind, und sie schien geboten, um den Bedürfnissen der Frauenwelt nachzu kommen und gleichzeitig der Entwertung durch Mode und und andere wirtschaftliche Einwirkungen vorzubeugen.
Die Beschränkung auf die Breite von 130 Zentimeter bezweckt, die Schaffung eines Unterscheidungsmerkmals zwischen Damen- und Herrenkleiderstoffen. Letztere sind fast durchweg in größeren Breiten gewebt. Für Männeroberkleidung muß ober die Bezugsscheinvflicht aufrecht erhalten werden? der Bedarf der entlassenen Soldaten an Zivilanzügen allein ist so stark, daß hier voraussichtlich noch out lä> gere Zeit die vorhandenen Vorräte gestreckt werden müssen.
* fWeitere Beschränkungen des Bahnverkehrs.) Fniolae der Kohlenvot siebt sich, laut „B. T" die Eisenbahndirektion Berlin genötigt, noch wettere umfangreiche Verkehrseinschiänkungen als ; bisher vorzunehmen. Der Bahnverkehr wird vom 10. Februar ob nur noch auf Grund besonderer Zu- lassungsscheiue gestattet sein Die entsprechenden Bekanntmachungen sollen in den nächsten Tagen veröffentlicht werden
8 Hersfeld, 7 Februar. Es scheint verschiedentlich das 'töiichte Gerückt zu bestehen, daß ein auffallender Unterschied in der Bewertung der einzelnen Abschnitte dr Reichsbonknoten bestünde, daß der Nenn- b< trag der 1000er und 100er Banknoten angeblich höher zu b< werhn sei alS der der bO-Marknoten. Auch hinsichtlich der teilweise mit rotem oder grünem Stempel versihenen Noten sei angeblich ein Unters i schied in der Bewertung zu machen. Alle diese An- । nahmen sind völlig unzutreffend. Für sämtliche Abschnitte, ob zu 1000, 100 und 50 Mark ist die gleiche Gewähr der Einlösung geboten, gleichviel ob sie roten oder grünen Stempel trogen. Wenn für Banknoten größerer Abschnitte seitens einzelner Erwerber sHamsterer) ein Aufgeld gezahlt werden sollte, so kann das nur auf unlautere, strafbare Machenschaften zurückgeführt werden? vielleicht um größere Beträge von Banknoten in das Ausland zu schmuggeln, nachdem die Versendung oder Mitnahme deutschen Geldes nach dem/Ausland nur aus 50 Mark für den einzelnen Fall gesetzlich festgelegt worden ist. Wenn also von . einer Seite Avarbote um Ueberlaffung von Ban rüsten zn -«os
höheren als dem Nennwert der betreffenden Abschnitte Jemandem gemacht werden, so hat er es mit unlauteren Elementen zu tun, die man den Aufsichtsbehörden sofort bekannt geben sollte, um sich nicht selbst in den Verdacht der Beihilfe zu diesen unsauberen Geschäften zu bringen.
Caffel, 5 Februar. Bekanntlich war in einer Eisenacher Konferenz zwischen den Mitgliedern deS Zent'alsoldatenrats der 38 Division und der 22. Division ein Konflikt ausgeb-ochen. Die ersteren wollten die Regierung Ebert-Scheidemann nicht anerkennen, während die 22er Wr sie eintraten. Auf einer imVersolg dieser Vorgänge gestern im hiesigenRatbaus abgehaltenenBesprechuna desZentral-Soldotenrats der 22 Division wurde beschlossen, an der Treue gegen die Regierung Ebert-Scheidemann unbedingt festzuhalten.
Knickhagen, 4. Februar. Beim Spielen mit einem Revolver entlud sich die Waffe und der Schuß traf den siebzehnjährigen B. von hier in die Brust. Der Verletzte wurde dem Casseler Landkrankenhaus zu- geführt.
Corbach, 3. Februar. Bei einem Elberfelder Händler, der hier am Bahnhof ein Pferd verlud, wurden 17 Zentner Hafer, drei Sack Mehl, ein Sack Wolle, 11 Zentner Kartoffeln und etwa zwei Zentner frisches Kalb- uud Schweinefleisch entdeckt und beschlagnahmt.
Hanau, 5. Februar. Vor dem Bekleidungsamt des 21. Reserve-Armeekorps in Hanau ist es heute mittag zu Unruhen gekommen. Mehrere hundert Soldaten, die zum Empfang von EntlaffungßanzÜgen erschienen waren, aber nicht gleich abgefertigt werden konnten, da es an fertigem Material mangelte, versuchten nun, von Spartakusanhängern aufgehetzt, in das Innere deS Bekleidungsamtes einzudringen. Regierungstruppen mußten schließlich von der Waffe Gebrauch machen? mehrere Personen wurden schwer verletzt, eine von ihnen ist gestorben. Es sind strengste Maßnahmen getroffen, um das Bekleidungsamt unter allen Umständen vor Plünderungen zu schützen. In der Stadt selbst kam es im Laufe deS Montags ebenfalls zu Unruhen vor der Infanterie- Kaserne. Dort begehrten mehrere hundert Personen, meist junge Burschen und Mitglieder des Roten Soldatenbundes, Einlaß in die Kaserne, die in der vergangenen Nacht von Fronttruppen des Jnfantrie- Regts. 88 belegt worden war. Auch hier mußte von der Waffe Gebrauch gemacht werden. Mit Maschinengewehren und Handgranaten wurde der stroße Paradeplatz vor der Kaserne gesäubert. Bei diesem Zwischenfall gab es ebenfalls mehrere Verletzte.
Frankfurt a. M., 3 Februar. Zwei Automobil- reifen im Werte von 1300 Mark wurden Dieben abgenommen und in einen Kellerraum des Polizeipräsidiums geschafft. Hier ließ man sie von zwei Leuten des Sicherheitsdienstes die Nacht hindurch scharf bewachen. Aber am anderen Morgen waren die Reifen abermals gestohlen trotz der zweifachen Sicherheitswache,