Herslelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
■wwaBBeaB#iBefmoBaBB8BBaBO6aaaflBaBBBBa8BBB6BflBBe«isaBBBBBBaBaaaBBBBBBBsaBBBBBBa88B8ena saeBeaae*eee*»SBe«sesaoe»oe»eB6eBgeBBBaBBeee*eeBBBee8BBeBeBiee*Bee»eeiMeeeaeieewee»i6i
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; UlUttli&^t ‘Hmgiögt ; De> Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ., ^ Z . 0 j amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für oen Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8. |
•BBGBBBBBBBBBBBSBBBBBBBBBBBBBOBBBBflr BBBBBSBaaBBBBeBBaaBBBBBBBBBaeaaDBBBBBBBaBBBBSBBBBH BBWBaBBBBBB8Ba8BB8SBSBSBBBBS8BBBaBB8BBBSBBSBB>BBflBäBBBB8BB8a8BSBSBBBBBBBBBBBB8BBBBaSB
Wr IN (Erstes Blatt) Donnerstag, den 33. Januar 1919
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 22. Januar 1919.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
In meiner Bekanntmachung vom 12. Januar ds. Js - A. No. 291 — im Kreisblatt Nr. 13, betr. Mitteilung des Solls an Gemeinde-Einkommensteuer befindet sich ein Druckfehler. Es muß nicht „120 Mk." sondern „1,20 Mark" heißen. Soweit bereits berichtet worden ist, müssen nochmals neue Berichte mitzutreffen- den Angaben erstattet werden. I. A. No. 868.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Grüne lius.
Hersfeld, den 22. Januar 1919.
Das dem Kreise für den Monat Januar über- wiesene Karbid ist nunmehr eingetroffen und kann bei den nachgenannten Händlern in Empfang genommen werden. Das kg. kostet 1,60 Mark.
Konsumverein Hersfeld Firma Wittekind „ „ Rosenberg „ „ Auel „ „ Cohn, Drogerie „
„ Gebr. Diebel „ Gewerkschaft Heimboldshausen in Philippsthal Firma F. W. Peter in Friedewald
„ Adam Steinhauer in Motzfeld
'/
Heinrich Scheer in Ransbach Johannes Gutberlet in Schenklengsfeld A. und S. Katz „ „
E. Nathan „ „
Johannes Fink in Solms Wilhelm Ruhn in Kirchheim
t* Ä«O ÄS*
I. V.:
Funke, Kreissekretär.
Cassel, den 9. Januar 1919.
Die Holzabfuhr geht bisher nur sehr langsam vor sich und muß mit allen Mitteln beschleunigt werden.
Zu diesem Zwecke ordne ich in Ergänzung meiner Verfügung vom 11. Dezember 1918 — A. m. D. 268 —, durch welche die Bestimmungen der früheren Verordnungen voll aufrecht erhalten sind, folgendes an:
1. Die Aufforderungen zur Holzabfuhr können mit Ermächtigung der Holzabfuhrausschüsfe auch durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder die Ortspolizeibehehörde ergehen. Sie können schriftlich, mündlich oder in anderer ortsüblicherweise erfolgen.
2. Beschwerden gegen die Anordnungen der Holzabfuhrausschüsse sind nur innerhalb einer Woche zulässig. Das Recht der Beschwerde steht auch dem Holzkäufer zu.
3. Zuwiderhandlungen w-rden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, an deren Stelle im Nichtbei- treibungsfalle entsprechende Haft tritt.
4. Zur Entscheidung des Demobilmachungsausschusses über Beschwerden ist stets ein Oberförster als Gutachter zuzuziehen.
5. Zur Holzabfuhr ist auch das Rücken des Holzes an Sammelplätze zwecks späterer erleichteter Abfuhr zu rechnen. A. i». D. 639.
Der Regierungspräsident als Demobilmachungskommissar.
* * * Hersfeld, den 17. Januar 1919.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. I. 896. Der Landrat.
Funk e' Kreissekretär.
Verordnung
Bst. M. 4312. 18. K. R. A.
betr. Verbrauch der für Kriegszwecke zugewiesenen Tparmetallmengen zu Friedenszwecken.
(Deutscher Reichsanz. Nr. 277 vom 28. November 1918.)
Um den Metall verarbeitenden Industrien und dem Metallhandel zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe mit möglichster Beschleunigung metallische Rohstoffe zur Verfügung zu stellen, ist die unverzügliche Aushebung der die Verwendung derartiger Rohstoffe einschränkenden Beschlagnahmebestimmungen sur Metalle in Vorbereitung. Zur Vermeidung jeder Verzögerung in der Umstellung von der Kriegsarbeit auf Friedensarbett sind bereits durch Verfügung des Demobilmachungsamtes vom 14. November ds. Js. zunächst 20 v. H. der bisher durch Beschlagnahme festgelegten Metallstände zur Verarbeitung für Friedens- zwecke freigegeben worden.
Die Metallgegenstände rühren nachweislich zum größten Teil aus Zuweisungen für Kriegszwecke her, die den Firmen aus Beständen der Kriegsmetall
Aktiengesellschaft (für Zink auch bei der Zinkhütten- Vereinigung und dem Verband deutscherZin kwalzwerke
G. m. b. H.) zugewiesen worden sind. Diese Zuweisungen sind für Kriegszweck zu Vorzugspreisen erfolgt, die unter den Selbstkosten liegen.
Durch die Belassuung der für Kriegszwecke zu Vorzugspreisen zugewiesenen Bestände würde den verarbeitenden Betrieben und dem Handel bei Verwertung der nunmehr fieigefteUteu bezw. noch freizugebenden Metalle ein ihnen nicht zustehender Vorteil aus Reichsmitteln zufließen, und zwar auf Kosten der für die Beschaffung der Metalle durch Enteignung und dergleichen in Anspruch genommenen Allgemeinheit. Es wird daher hiermit, insbesondere in Rücksicht auf den gleichfalls unmittelbar bevorstehenden Fortfall der Metallhöchstpreise, auf Grund der Ermächtigung der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 angeordnet:
Für alle am 13. November vorhandenen Bestände an noch nicht verarbeiteten Metallen laut nachstehender Aufstellung, die auf Zuweisung für Kriegszwecke aus den Beständen der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft bzw. bei der Zinkhütten-Vereinigung oder bei dem Verband deutscher Zinkwalzwerke G. m. b. H. zur Lieferung gelangt sind, haben die Eigentümer dieser Bestände den sich aus nachfolgender Aufstellung ergebenden Unterschied zwischen Vorzugspreis und Grundpreis (letztere entspricht dem derzeitigen Durchschnitts- Einstandspreis der Metalle) an die Kriegsmetall Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Potsdamer Str. 10/11, zugunsten des Reichsfiskus abzuführen, soweit die Metalle nicht nachweislich zu dem bet der Zuweisung ausgesprochene.» Zweck inzwischen verwendet und abgeliefert worden sind bezw. noch verwendet und abgeliefert werden.
Für 100 kg Kupfer Zinn Nickel Zink Aluminium Vorzugspreis: 350,— 700,-- 1200,— 80,— 430,— Grundpreis: 450.— 1000—. 1500,— 130,- 530,-
Demnach sind
abzuführen: 100,- 300,- 300,- 50,— 100,-
Vorstehende Anordnung ist auf Legierungen und Verbindungen sowie auf alle sonstigen gelieferten Sorten der vorstehend genannten Metalle, z. Beisp. Feinzink, Zinkblech, Lötzinn usw., sinngemäß in Anwendung zu bringen.
Diejenigen Firmen, die nicht gewillt sind, die von dieser Verordnung getroffenen Rohstoffe, Legierungen und Verbindungen zum Grundpreis zu verwenden, haben behufs Rückführung der Mengen zum ursprünglichen Zuweisungspreis an die Kriegsmetall Aktiengesellschaft mittels eingeschriebenen Brief bis zum 10. Dezember 1918 Meldung an die Metallmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. (Abt. H), Berlin W. 9, Potsdamer Str. 10 11, zu erstatten.
Anfragen, die diese Verordnung betreffen, sind an die Metallmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Abt. H.), Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, zu richten.
Berlin, den 18. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. (Reichsdemobilmachungsamt).
. K o e t h.
* * * Hersfeld, den 12; Januar 1919. Wird veröffentlicht.
Tgb. 1. 13637. Der Landrat.
J. V.: Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
Str. F. R. 80/12. 18. K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung wird folgendes angeordnet:
Artikel 1.
Die Bekanntmachung Nr. W. 1. 761-10.18. K. R. A. betreffend Beschlagnahme von Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarnen aus Kunstwolle, vom 1. Oktober 1918 tritt außer Kraft.
Artikel 2.
Die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. 1. 1680 10. 17. K. R. A. vom 1. Dezember 1917 zu der Bekanntmachung Nr. W. L 761/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915, betreffend Beräuße- rungs-, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- lind Strickgarne tritt außer Kraft.
Artikel 3.
§ 4 der Bekanntmachung Nr. W. L 761/12. 15. K. R. A., betreffend Veräußerungs-, Ver- • arbettungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915
erhält folgende Fassung:
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot- und Wirkgarnen aller Noppen, Schleifen (Loop- Garne) und solche Garne, welche mit einem oder
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind)
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen
a. alle im Haushalt und Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen,
b. sämtliche Vorrätte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden.
Diese Ausnahmen vom Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 bezw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen bann Platz, wenn
aa. die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden,
bb. -er.Verkaufspreis der einzelnen Sorten, der in Ziffer 1 und 2 b dieses Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird, als der zuletzt vor dem 81. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis zuzüglich 20 vom Hundert.
Wer trotz dieser Vorschriften die von demselben Veräußerungsverbot ausgenomenen Mengen zurück- hält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.
Artikel 5.
Die Bekanntmachung tritt am 5. Dezember 1815 in Kraft.
Berlin den 5. Dezember 1918.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Wolfshügel.
* * *
m. HerSsLid den 12. Januar 1819.
r> Wird veröffentlicht.
I. 13637. Der Landrat.
J. B.: Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
Nr. F. R. 800 11. 18. K. R. A.
Im Austrage des Reichsamtes für die wirtschaft
liche Demobilmachung wird folgendes angeordnet: Artikel 1.
1. Die Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10.16. K. R. A-, betreffend Bestandserhebung von Natron-(Sul.- fat-)Zellstoff, ganz oder teilweise aus Natron- (SuIfat-)Zellstvff hergestelltem Papier, Sptnn- papier, Papiergarn, ferner von Arbeitsmaschinen, welche zur Herstellung, Bearbeitung nnd Verarbeitung von Spinnpapier in Gebrauch sind, vom 20. November 1916,
2. die Nachtragsbekanntmachung Str. W. M. 100/7, 18 .K. R. A. vom 13. Juli 1918, betreffend Bestandserhebung von Papierrundgarnabfällen zu der Bekanntmachung vom 20. November 1916 Nr. W. M. 312/10. 16 K. R.A., betr. Bestandserhebung von Natron-(Sulfat-)Zellstoffen usw.,
3. die Bekanntmachung Nr. W. 111. 700/5.17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für Papiergarn und Bindfäden vom 10. Juli 1917,
4. die Nachtragsbekanntmachung Nr. Paga. 1200/11. 17. K. R. A. vom 1. Februar 1918 zu der Be- kauntmachung vom 10. Juli 1917 Nr. W. 111. 700/ 5.17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Spinn- papier aller Art sowie für Papiergarn und Bindfäden.
5. die Bekanntmachung Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. B., betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden sowie Meldeflicht über Papiergarnerzeugung vom 23. Oktober 1917,
6. die Bekanntmachung Nr. Pa. 1600 11. 17 K. R. W., betreffend Beschlagnahme von Papier zur Anfertigung geklebter Paptersäcke (Sackpapter) vom 8. Januar 1918,
7. die Bekanntmachung Nr. W. IV. 1200 7. 18. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Höchstpreise von Papierrundgarnabfällen vom 18. Juli 1918, treten außer Kraft.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Dezember 1918 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 1918.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Wolffhügel.
» * * Hersfeld, den 12. Januar 1918.
Wird veröffentlicht.
I. 13637. Der Landrat.
I B.: Funke, Kreissekretär.
)H Hersfeld, 23. Januar. Die Ausgabe der B e - zugsscheine für Stearinkerzen findet nicht auf dem Polizeibüro sondern auf der Polizeiwache statt.