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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- Amtucher Anzeiger Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; Logen 2.82 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei : X 3 - amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. 3

Hersfeld. Für die Schrcstleitung verantwortlrch Franz Funk, Hersfeld. 2 HtCIS Erscheint jeden Wochentag nachmittags. - Fernsprecher Nr. 8. 4

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Nr 7. Donnerstag, den 9. Januar 1919

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 31. Dezember 1918.

Der Landwirt Peter Schwerer von Frielingen ist zum Bürgermeister der Gemeinde Frielingen gewählt und von mir bestätigt worden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 12006. von Grunelius.

Hersfeld, den 6. Januar 1919.

Da es täglich vorkommt, daß Arbeitgeber ihre Kriegsgefangenen mit einer von ihnen selbst unter­schriebenen Bescheinigung in das Lager schicken, wird darauf hingewiesen, daß dies streng verboten ist. Kein Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Kriegsgefangenen eine derartige Bescheinigung auszufertigen. Nur der Orts- und Gutsvorsteher darf dies tun, unter Bei- drückung des Dienstsiegels, falls die Gefangenen vom Lager aus zurückberufen sind, oder zum Lager fahren, um Post zu holen. Die Bahnhöfe sind angewiesen, Kriegsgefangene, die ohne diese Bescheinigung oder eine des Lagers Gaffel find, nicht durch die Bahnsperre zu lassen.

Tgb. No. I. 13729. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kretssekretär.

Hersfeld, den 28. Dezember 1918.

Nach Anhörung der Preisprüfungsstelle wird der Höchstpreis für Pferdefleisch für den Kreis Hersfeld auf 1 Mark festgesetzt.

Der festgesetzte Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der

Die Uebertretung des Höchstpreisgesetzes wird be­straft für Käufer und Verkäufer mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. K.Mr. 11781. von Grunelius.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über die Wahlen zur verfassungsgebenden preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918 G. S. S. 201 und des § 12 der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 jReichs-Gesetzblatt Seite 1853 ff.) fordere ich hier­mit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 11. Januar 1919 bei dem unterzeichneten Wahlkommissar einzu- ret^en; sie müssen von mindestens 100 im Wahl­kreise zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein und dürfen nicht mehr als 22 Namen enthalten.

In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf- und Familiennamen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht.

Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

Bon jedem vorgsschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.

In demselben Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren

Unterschriften die Angabe ihres Berufes oder Standes und ihrer Wohnung beifügen.!

Dieselben Unterschriften sollen nicht unter mehreren Wahlvorschlägen stehen.

Gleichzeitig mit dem Wahlvorschläge sind außer den Zustimmungserklärungen der Bewerber Be­scheinigungen der Gemeindebehörden vorzulegen, daß die Unterzeichner in die Wählerliste ausgenommen worden sind. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, solche Bescheinigungen auf Antrag unverzüglich ge­bührenfrei auszustellen.

In jedem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschusse, Zur Rücknahme des Wahlvorschlages sowie zur Abgabe und Rücknahme von Verbindungserklärungen bevoll­mächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stellver­treter des Vertrauensmannes bezeichnet werden.

Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmannes, so gilt der erst Unterzeichner als solcher.

Mehrere Wahlvorschläge können miteinander ver­bunden werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören.

Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevoll­mächtigten übereinstimmend spätestens am 19. Januar 1919 bei dem unterzeichneten Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.

Verbundene Wahlvorschläge können nur gemein­schaftlich zurückgenommen werden;

Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschjägen gegenüber als ein Wahl­vorschlag.

Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelaffenen und iW Berbtndung kann nicht' mehr aufgehoben werden.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahl­tag seit mindestens einem Jahre Preußen sind.

Die Geschäftsräume des Wahlkommissars befinden sich im Regierungsgebäude zu Cassel, Schloßplatz 6, Zimmer 28. Fernsprecher No. 1142. Nebenstelle 21.

Geschäftsstunden: Wochentags 91 Uhr.

Sprechstunden für dorr Wahlkommissar von 121 Uhr Mittags.

Cassel, den 2. Januar 1919.

Der Wahlkommissar für die Wahl zur verfassungs­gebenden preußischen Landesversammlung. gez.Lentze.

* * * Hersfeld, den 6. Januar 1919.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 98. Der Landrat.

^ V.:

Funke, Kreissekretär

Cassel, den 20. Dezember 1918.

Ausruf.

Wegen des beschleunigten Abtransportes der Truppen in ihre Demobilmachungsorte müssen von der Heeresleitung allenthalben Depots und Wagen­parks aller Art angelegt werden. Die Räumlichkeiten und Plätze sind oft wenig für die Anlage der Depots geeignet, müssen aber mangels anderer Räumlichkeiten genommen werden, um Eingriffe in Betriebe, die ge­eignete Räume besitzen, zu vermeiden.

So steht das Staatseigentum häufig jedem Zu­griff offen unter nur geringer Bewachung da. Es muß von der Bevölkerung erwartet werden, daß sie begreifen, daß sie selbst für dieses Staatseigentum einen Schutz darstellen muß, bis die Bergung mittels

Eisenbahn in die zuständigen entfernten Artillerie" und Tratndepots durchgeführt werden kann.

Es ergeht daher die dringende Aufforderung an alle, mit dafür zu sorgen, daß keine unbefugten Ein­griffe im Heeresgut vorgenommen werden, die auch durch die Verordnung vom 19. Dezember 1918 unter besonders hohe Strafen gestellt sind.

Es helfe ein jeder mit dafür sorgen, daß das "staatliche Eigentum erhalten wird. Mehr wie je ist der Staat auf die Mitarbeit der Volksgesamtheit an­gewiesen.

Der Regierungspräsident und Demobilmachungskommissar.

J. V. gez. Lew a1d.

* * * Hersfeld, den 6. Januar 1919. Wird veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, für die wiederholte ortsübliche Bekanntmachung des AufrufS innerhalb der Gemeinden Sorge zu tragen.

Der Landrat.

Tgb. No. 11. 67. J. B.

Funke, Kreissekretär.

Bei pflichtwidriger

flicMatileleM von Heeresgut

erfolgt Durchsuchung - schwere ßC$tfmnll^e

Relchsueiwtungsarnt Berlin w 8, Friedrichstraße 66.

Anordnung.

Auf Grund des § 17 der Spetlefettverordnung vom 20. Juli 1916 fR. G. Bl. S. 755) und des § 12 der Milch-Verordnung vom 3. November 1917 (R. G. Bl. S. 1005) wird hiermit folgendes angeordnet:

§ 1.

Jeder butterablieferungspflichtige Kuhhalter ist verpflichtet, alle nach den Verordnungen des Kreis­ausschusses vom 27. Oktober 1916, Kretsblatt No. 255 und vom 14. Mai 1917, Kreisblatt No. 116 überschüssige Milch zu verbuttern.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen werden mit Geldstrafe bis.zu 10 000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 3.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Hersfeld, den 6. Januar 1919.

Der Kreisausschuß.

J. A. Nr. 136. von Grüne lius Landrat.

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Ihr milsst wählen am 19. Januar! j

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