Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ■ zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
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Wr 4. (Erstes Blatt)
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Montag, den 6. Januar
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: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ■ : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zelle 40 Pfennig. I Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8. |
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1919
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 3. Januar 1919.
Wahl zur Nationalversammlung.
Nachstehend wird gemäß § 30 der Wahlordnung vom 30. November 1918 die Abgrenzung der Sttmm- bezirke in den Landgemeinden des Kreises, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraumes bekannt gegeben. Die Wahl findet nach der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahl zur Verfassung gebenden deutschen Nationalversammlung Verzeichnis der Wahlbezirke z« -er bevorstehenden Wi
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Wahlort
Die mit -em Wahlorte zu einem Wahlbezirke vereinigten Gemeinden pp.
Name des Wahlvorstehers
Name des Stellvertreters des Wahlvorstehers
Wahlraum
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Allendorf Allmershausen Asbach Ana
Ausbach Beiershausen Bengendorf Biedebach Conrode Ettra Friedewald Friedlos Frielingen
Gershausen Gethsemane Gittersdorf Goßmannsrode Harnrode Hattenbach Heddersborf Heenes Heimboldshaus. Heringen Herfa Hillartshausen Hilmes Hilperhausen Holzheim Kathus Kemmerode Kerspenhausen Kirchheim Kleba Kleinensee Kohlhaufen
Kruspis Landershausen Lautenhausen Leimbach Lengers Malkomes Meckbach Mecklar Mengshausen Motzseld Niederaula Niederjossa Obergeis Oberhaun Oberlengsfeld Khilippsthal RansbaH Reckerode Reilos Rohrbach Röhrigshof Rotensee Rotterterode Schenklengsfeld Sieglos Solms
Sorga
Stärklos Tann Untergeis Unterhaun Unterneurode Unterweisenb. Wehrshausen Widdershausen Willingshain Wippershain Wölfershausen Wüstfeld
Ritterg. Meisebach
Forsch. Falkenbach Forsch. Bengendorf
Forsch. Hattenbach
Forsthaus Herfa
Reimboldshausen Roßbach
Domäne Eichhof m. Eichmühle
Schenks., Dinkelr.
Forsthaus Stöckig Forsch. Mönches
Lampertsfeld
Hof Engelbach Wilhelmshof,Ober- rode, Petersberg, Forsthaus Sorga
BingarteS
Bürgerm. Schmidt, das.
„ Schade, das.
„ Baumhard, das.
„ Bechstetn, das.
„ Mohr, das.
„ Neuber, das.
„ Sippel, das.
„ Bätz, das.
„ Mohr, das.
„ Becker, das.
„ Brod, das.
„ Kaufmann das.
„ Schwerer das.
„ Faulhaber, das.
„ Heidertch, das.
„ Croll, das.
„ Möhl, das.
„ Wettz, das.
„ Hofmann, das.
„ Grau, das.
„ Heer, das.
„ Hermann, das.
„ Drücke, das.
„ Schaub ll, das.
„ Hahn, das.
„ Rosenstock, das.
„ Altmüller, das.
„ Ellenberger, das.
„ Paul, das.
„ Hellwig, das.
„ Rößtng, das.
„ Heß, das.
Baumgardt, das.
„ Brill, das.
„ Stuckhardt, das.
„ Lotz, das.
„ Reinhardt, das.
„ Malkmes, das.
„ Schütrumpf, das.
„ Nagel, das.
„ Wenzel, das.
„ Fey ii, das.
Jffland, das.
„ Wegfahrt, das.
„ Scheer l», das.
„ Schuchard, das.
„ Bernhardt, das.
„ Bechtel, das.
„ Hoßfeld, das.
„ Sippel, das.
„ Waschinsky, das.
„ Scheer, das.
„ Klotzbach, das.
„ Lehn, das.
„ Hildebrand, das.
„ Schulz, das.
„ Hebig, das.
„ Nuhn, das.
, Rüger, das.
„ Loch, das.
„ Kalbsteisch, das.
„ Heinz n, das.
„ Witzel, das.
„ Brand, das.
„ Croll, -as.
„ Großcurth, das.
„ Malkomes, das.
„ Rüger, das.
Rüger, das.
„ Schäfer, das.
„ Dippel, das.
„ Schneider, das.
„ Mohr, das.
„ Hahn, das.
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fe Reydt, das. fe Nieding, das. eordn. Val. Nuhn, das. fe Herm.Burghardtdas. fe Heinr. Hahn, das. fe Val. Lenz, das. fe Fr. Zinn, das. fe Gg. Haßenpflug, das. fe Heinr. Klee 11, das. fe van Gulick, das. fe Wilh. Hoffmann, das. eordn. Gg. Böttner das. tverw.Lichtenberg, das. ffe Jakov Wcbw^r^., das. ffe Euter oa,. ^M, if. Heinr. Theune, das. ffe Joh. Heß, das. ffe Förster Schenk, das. ffe Gg. Führer, das. ffe Bock, Joh., das. fe Jakob Baupel, das. fe Joh. Schuster, das. fe Daniel Lerch, das.
Müller Jakob, das. ffe Wilh. Brede, das. fe Schönewolf II., das. ffe Joh. Bolz, das. fe Jak. Steinberg, das. fe Joh. Schott, das. fe Heinrich Bolz, das. t.Bornemann,ReimboldSh fe Adam Roos, das. fe Valt. Schneider, das. ?r Paulus, das. ffe Heinrich Mans, das. änenpächt. Brückmann, Hof ffe Herm. Schäfer, das. fe Joh. Böcktng, das. fe Adam Führer, das. fe Val. Schütrumpf das. ffe Richard Wenk, das. st.Schn eider, Scheu ksolz eordn. I. Müller VII, das. fe Christ. Claus, das. fe Philipp Schäfer, das. fe Joh. Rüger i, das. eordn. Pilgrimm, das. fe Karl Vaupel, das. fe Jakob Hartwig, das. fe AndreasBraun, das. fe Konrad Klee, das. eordn. O. Wiegand, das. fe Jak. Burghard, das. fe Peter Schüler, das. fe Lenz Joh., 3. das. fe Adam Krapf, das. fe Adam Wiegand das. fe Joh. Reinmöllcr das. fe Wilh. Wenzel, das. fe Jakob Plaut l. das. fe Ad. Rübenstyhl, das. fe Ludwig Eydt das. änenpächter C. Esch- th, Wilhelmshof
fe Val. Biesel das. fe Aug. Niemeyer das. fe Johs. Wiegand, das. fe Peter Jakob, das. ffe Conr. Pfromm, das. eGutsbes.Ad.Reinhardt.das fe Carl Fischer, das. Tonr. Trieschmann VIII, das. fe Jakob Knott, das. fe Konrad Trinter, das. feHerm.Votkenand das. fe Justus Gödel, -af.
Geschäftslokal -es Bürgerm.
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vom 19. Dezember 1918 am 19. Januar 1919 statt. Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags und endet um 8 Uhr abends (§ 31 bezw. 39 der Wahlordnung).
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, die Abgrenzung des Stimmbezirks für ihre Gemeinde oder Gutsbezirk, die Namen -es zuständigen Wahlvorstehers und eines Stellvertreters, den Wahlort und Wahlraum, sowie Tag und Stunde der Wahl am 8. Januar ortsüblich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist am 12. Januar 1919 zu wiederholen.
Tgb. No. I. 77. Der Landrat.
von GruneliuS.
l utr verfassunggebenden deutsche« Nationalversammlung.
Bekanntmachung, betreffend Meldepfficht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Korund Briketts monatlich im Januar 1919. (Schluß).
§ 10.
Uuzulässigkeit von Doppelmeldnngeu.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ H.
Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferungen).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte (§ 1,1 und 2) bedürfen -er Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Berteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
Die Amtliche Berteilungsstelle macht der KriegS- amtstelle von solchen Aushilfslieferungen Mitteilung und bewirkt die Streichung -er entsprechenden Menge bei dem ständigen Lieserer (Händler).
Auf § 8 a, 1 (letzter Satz) und § 10 wird hingewiesen.
2. Aushilfslieferungen zwischenzweiVerbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, -ie bereits bet ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis -er Parteien die Genehmigung der KriegS- amtstelle vorliegt.
Die Kriegsamtstelle benachrichtigt von solchen AuS- Hilfslieferungen die Amtliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden Mengen bei dem ständigen Lieserer (Händler) veranlaßt.
3. Ein Hauptli erer (§ 9, 1) darf ausnahmsweise vtkm ^v-^vü^ ""st"" dn«tz.^___, den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf letzteren findet in diesem Falle dieBestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (1, 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 bis 4 stattfindenden Lieferungen ist in 8 3 a geregelt.
Sofortige Ablieferung
von ßeeresgut
bei den zuständigen Behörden beschleunigt den Frieden.
lelchsuerwertungsamt, Berlin IV 8, Friedrichstraße 66.
§ 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit dies nicht anders bestimmt ist, an den Retchskommissar für die Kohlenverteilung Berlin, zu richten.
L 18.
Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3 a2.
§ 14.
Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der B.-M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bet Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung -es Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
2. Neben -er Strafe kann im Falle -es vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Einziehung -er Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung be. zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1919 in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsde- ziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.