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Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- 8 zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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| Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im g s amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. J Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8. S

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Nr. 2

Freitag, den 3. Januar

1919

Amtlicher Stil

Hersfeld, den 27. Dezember 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher des Kreises, die meine Verfügung vom 9. De­zember d. J. Tgb. Nr. 1. 13015 - betreffend Be­lehrung der Militärpersonen über Seuchengefahr noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 40. Januar 1919 hieran erinnert.

Tgb. Nr. 1. 13580. Der Landrat.

Fu n k e, Kreissekretär.

Hersfeld, den 27. Dezember. 1918.

Betrifft: Holzabfuhr.

Bei der außerordentlichen Wichtigkeit, welche die Abfuhr des im Walde lagernden Nutzholzes für die Durchführung der wirtschaftlichen Demobilmachung hat, ist es dringend notwendig, daß sich alle Fuhr­leute und Landwirte, welche für die Holzabfuhr in Betracht kommen, alsbald in den Besitz des nötigen Pferdematerials setzen.

Zu diesem Zwecke soll den in Betracht kommenden Persönlichkeiten, namentlich den in der Nähe des Waldes gelegenen Dörfern ein Vorzugsschein für die Beteiligung bei Pferdeversteigerungen ausgestellt werden.

Ich ersuche, die Herren Bürgermeister des-Kreises vorstehendes auf ortsübliche Weise alsbald bekannt machen zu lassen und die Interessenten anzuweisen, sich zwecks Aushändigung des Scheines baldigst bei der Kriegsamtsstelle in Cassel Abteilung E. 1. zu melden.

Tgb. Nr. I. 13548. Der Landrat

-------- I. B.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 27. Dezember 1918.

Der Kommissar des Kriegsministeriums zur Förderung der Wollerzeugung hat sich bereit erklärt, in dringenden Fällen für die Beschaffung von Schäfer- kleidung für die Schäfer von Schafherden Sorge zu tragen. Es wird daher gebeten, sich bei ev. Notständen dorthin zu wenden.

Tgb. Nr. L 18552. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Verordnung

über die Nachentrichlung freiwilliger Beiträge und die Anmeldung von Ansprüchen in der Invaliden-Bersicherung.

Born 14. Dezember 1918.

§ 1.

Der § 2 Abs. 3 der Bekanntmachung über die An­rechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinter­bliebenenversicherung vom 23. Dezember 1915 jReichs- Gesetzblatt Seite 845) erhält folgende Fassung:

In dem Umfang, in welchem freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforderlich sind, ist ihre Nachentrichtung in den Fällen der vorhergehenden Absätze auch nach eingetretener Invalidität oder nach dem Tode des Versicherten zulässig."

Soweit in der vorbezeichneten Bekanntmachung oder in anderen Vorschriften auf die Bestimmung des § 2 Abs. 8 verwiesen ist, tritt die neue Fassung an die Stelle der bisherigen.

§ 2

Bis zum Schlüsse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg be­endet ist, hat bet der Anwendung der §§ 1253, 1300 und 1303 der Reichsversicherungsordnung der Eingang des Antrags bei einem Organe der Versicherungs- träger oder bei einer anderen inländischen Behörde als dem zuständigen Bersicherungsamt oder einer ihm durch Anordnung gemäß § 1616 der Reichsver­sicherungsordnung gleichgestellten Behörde die gleiche Wirkung wie der Eingang des Antrages bei dem zu­ständigen Versicherungsamte. Als inländisch gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reiche in besetzten Gebieten eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer Deutschen Behörde erledigt.

§ 3.

Hat ein Versicherter als Angehöriger der be­waffneten Macht des Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Sraates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen (§ 15 des Bürger­lichen Gesetzbuchs) und während dieser Teilnahme die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt, so gilt er als im Sinne des § 1253 der Reichsver- sicherungsordnung verhindert, den Antrag rechtzeitig . zu stellen.

Das Hindernis gilt als weggesallen mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.

Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.

§ 4-

Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinterbliebenenrente oder eines Witwengeldes Be­rechtigter, ohne seinen Anspruch erhoben zu haben, und ist er an der Erhebung durch Kriegsverhältnisse verhindert gewesen, so sind zur Geltendmachung des Anspruchs und zum Bezüge der auf die Zeit bis zum Todestag entfallenden Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Verhinderung der Hinterbliebenen durch Kriegs­verhältnisse ist auch anzunehmen, wenn ein Ver­sicherter als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während dieser Teilnahme verstorben, oder wenn er während dieser Teilnahme vermißt gewesen und sein Tod nachträglich festgestellt worden ist. Das Hindernis gilt als weggesallen mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist, oder mit den- Tage einer früheren Ein­tragung des Todesfalls in das Sterberegister oder einer früheren gerichtlichen Todeserklärung. Der § 3 Abs. 3 dieser Verordnung findet Anwendung.

Besitz von Heeresgut aus QQlageren Quellen

wird bestraft mit

Gefängnis

bis zu 5 Jahren und 100000 M. Geldstrafe.

Darum:

Liefert ab!

Relchsuerwertonosamt Berlin UI8, Friedrichstraße 66.

8 6.

Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Vorschriften der §§ 2 bis 4. Die Nichtanwendung dieser Vorschriften bildet auch dann einen Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte.

Im übrigen treten der § 4 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. August 1914, die §§ 2 und 3 für alle nach dem 31. Dezember 1917 angemeldeten An­sprüche in Kraft.

Sind Ansprüche, bei öennen die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung hiernach Anwendung finden sollen ganz oder teilweise rechtskräftig abgelehnt worden, so hat sie die Versicherungsanstalt auf Antrag des Berech­tigten nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen und über das Ergebnis einen neuen Bescheid zu erteilen.

Hinsichtlich des § 1 bewendet es bei dem § 8 der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915.

Die §§ 3, 4 der Bekantmachung über Antrags­rechte in der Invaliden- und Hinterbliebenenver­sicherung vom 12. Mai 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 371) treten mit dem Tage der Verkündung dieser Verord­nung außer Kraft.

§ 6.

Diese Verordnung hat Gesetzeskraft.

Berlin, den 14. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten Ebert, Haase, Barth, Scheidemann, Lastösberg, Dittmann.

Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. Bauer.

* » *

HerSfeld, den 27. Dezember 1918.

Wird veröffentlicht.

Versicherungsamt.

Der Vorsitzende

Tgb. v. No. 2488. J. B.:

Funke, Kreissekretür.

Hersfeld, den 27. Dezember 1918.

Es wird darauf hingewiesen, daß von Truppen­teilen gekaufte oder übernommene Pferde infolge der jetzigen Zustände (häufiger Quartierwechsel, Mitführen unbekannter stehengelassener Pferde) zunächst abge­sondert von anderen Pferden zu halten und zu be­obachten sind, bis ihre Seuchenfreiheit festgestellt ist, um eine Einschleppung von Seuchen in die eigenen und ganze heimatlichen Bestände zu verhindern.

Die Pferdebesitzer werden deshalb auf die Ge­fahren aufmerksam gemacht, welche ihnen durch Außer­achtlassung diese Vorschriften drohen. --

Tgb. No. I. 13615. Der Landrat/M 8»

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat.

* Für die Verwertung von freiwerdenden H e er e 8 g ü t e r n für unsere Volkswirtschaft ist im Bereiche der Finanzverwaltung ein besonderes Amt, das Reichsverwertungsamt, geschaffen worden, daS dem Reichsschatzamt untersteht. Die Ueberführung aller Läger aus der Militärverwaltung in die Ver- waltung des Reichsverwertungsamtes ist vom Kriegs­ministerium bereits in die Wege geleitet. Auch die Wiederherbeischaffung von gestohlenem Heeresgut gehört zu den Aufgaben des Reichsverwertungsamtes. Das Reichsverwertungsamt weist deshalb heute in einem Inserat darauf hin, daß nach dem von der Reichsregierung am 14. Dezember 1918 erlassenen Gesetz jeder, der die angeordnete Ablieferung unter­läßt, ' sich also noch unrechtmäßiger Weise im Besitz von Heeresgut befindet, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafen bis zu 100 000 Mark bestraft wird.

*(DeutschnationaleBolkspartei). Die bisher bestehenden Organisationen der Deutschnatio­nalen Volkspartei in Hessen und Walbeck haben sich, zu einem Landesverbände zusammengeschlossen.. Die Leitung liegt vorläufig in den Händen des Herrn Landeshauptmann von Gehren-Cassel. In allen Städten des Bezirks sind Ortsgruppen inS Leben gerufen oder im Entstehen begriffen, ebenso in allen größeren Landgemeinden. , . -^

TeMnatimle MkSMtei.

Ab 3. Januar 1919 liegt eine w der WSblerlUe in unserem Geschäftszimmer offen.

Alle Anfragen und Anmeldungen find zu richten an die Geschäftsstelle:

Burggajse 1.

Geschäfts stunden: von 91 und 37 Uhr.

Fernruf 209. 66.

Bankkonto: L. Pfeiffer, Hersfeld.

Aufruf!

Der Schutz unserer östlichen Provinzen, die in erster Linie zur Ernährung unseres 70 Millionen-Volkes in Betracht kommen, macht eine sofortige Verstärkung des Grenz­schutzes Ost unkr der Oberost-Armee dringend erforderlich. Mannschaften, die aus dem Heeresdienst bereits entlassen sind und noch keine Arbeit gefunden haben, können als Freiwillige in die Grenzschutztruppen ausgenommen werden. Die Bedingungen, unter denen eine Dienstverpflichtung zu ge­schehen hat, können täglich von 24 Uhr nachm. in der Werbestelle des Ersatz- Bataillons Jäger 8 hier im Hotel zum Stern eingesehen werden.