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Hersfelder Kreisblatt

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I Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- AmtÜÄLL AmeMek l Der Anzeigenpreis beträ. ' ,ür die einspaltig- Zeile 15 Pfennig, im

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Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : für oen Kreis Hersfeld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

^ ^_________________Donnerstag- den Ä. Januar 1919

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 24. Dezember 1918.

Betrifft: velriialieferung an die ölsruchtanbauenden Landwirte.

Aus gegebener Veranlassung weise ich erneut darauf hin, daß die Oelrücklieferungsscheine nicht den ölfruchtanbauenden Landwirten zurückgegeben, sondern direkt der Oelverteilungsstelle, der Firma Alten­burg hier, zugestellt werden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses

I. A. No. 11917. von Grunelius.

Verordnung

über die Zurückführung von Waffen und Heeresgut i« den Besitz des Reiches.

Vom 14. Dezember 1918.

Trotz aller ergangen^» Aufforderungen und Kontrollmaßnahmen befinden sich noch immer zahl­reiche aus den Beständen der Heeresverwaltung stammende Waffen sowie bedeutende Mengen an Heeresgut und Heeresgerät unbefugter Weise im Besitz von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Zustände können nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten.

Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft:

§ 1. -

Wer sich unbefugt in dem Besitze von Wasft^ . befindet, dte^aus Heeresbeständen stammen, ist ver- "MiW^ile innerhalb der von zuflauvig vu «oc51w» bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde.

Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr untergestellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält.

§ 2.

Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Heeresgerät und Heeresgut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) im Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegen­stände ausweisen zu können. Handelt es sich um militärische Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Gebrauche, so ist dem Besitzer der Nach­weis des unrechtmäßigen Erwerbs zu führen.

8 3.

Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugter Weise im Besitze von Gegenständen der in §§ 1 und 2 bezeichneten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den allgemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits verwirkten Strafe wegen Unterlassung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 4.

Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den ab- gelieserten Gegenstand bezügliche unbefugte An­eignung straffrei.

Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden.

Berlin, den 14. Dezember 1918.

Der Rat der Bolksbeauftragte«. gez. E b e r t. gez. H a a s e.

Bekanntmachung.

Zur Durchführung der Verordnung über die Zu­rückführung von Waffen- und Heeresgut in den Besitz des Reichs vom 14. Dezember 1918 (R.-G.-Bl S. 1425) bestimme ich als Endtermin der im § 1 bezeichneten Frist den 6. Januar 1919.

Die Ablieferung der in der Verordnung be­zeichneten Gegenstände hat innerhalb dieser Frist an das nächstgelegene Garnisonkommando zu erfolgen.

Der Regierungspräsident.

* *

Hersfeld, den 27. Dezember 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. n. 68. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung

Nr. Bst. a. 1125/11. 18. K. R. A.

Betrifft Eisenbewirtschaftung.

Der gestrige Erlaß Nr. 1. 11. 18. D. M. A. ent. häuDigendc Bestimmungen:

Bei Eisenwirtschaft Berwendungsverbote und Freigabeverfahren für Halb- und Ferttgfabrikate auf­gehoben. Einzelheiten folgen. Bantenprüfstellen fallen fort."

Hiernach sind die nachstehend aufgeführten Be­kanntmachungen mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt:

November 1916, E. 143. 10. 16. K. R. A., Einzel- lieferungsbeschränkung für Roheisen, Rohstahl, Halbzeug, geschmiedete und gewalzte Fabrikate, Flutzeifen, Flußstahlformguß und Grauguß.

13. Februar 1917, Stab. Tech. 5639. 2. 17. K. Z. 2, Einzelbeschlaguahme und Bestandserhebung über Gleismaterial und Betriebsmittel der Straßen­bahnen.

27. September 1917, E. 1916. 7. 17. K. R. A., Beschlag­nahme von Stacheldraht und Bestandserhebung von Stacheldraht und Stacheldrahtmaschinen.

10. Oktober 1917, E. 50. 8. 17. K. R. A. mit Nachträgen, Beschlagnahme und Bestqndserhebung von Stab-, Form- und M miercisen, Stab- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß.

20. Oktober 1917, Bst. 200. 9. 17. K. R. A., Beschlag­nahme und Besanöserhebung von eisernen Heiz­körpern und ZentralhetzungSkesseln.

November 1917, E. 452. 10. 17. K. R. A., Erzeugung des Kriegsmate rials durch Eisen- und Stahlwerke.

Dezember 1917, Bst. m. 308. 12. 17. K. R. A., Einzel­beschlagnahme von harten Stahldrähten.

Sämtliche seitens der Rohstahl-Ausgleichestelle er­lassenen Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 20 des Deutschen Stahlbuvdes vom 1. 12. 16 und die für die Eisen- und Stahlgießereien grundlegende Verfügung der Rohstahl-Ausgle:-bstclle vom 5. 4. 17 Tab. Nr. I. 1418. 3. 17. R. A. C (L 214- 4. 17. N. A. S.) werden [Xlei^faUS außer Pm st gesetzt. Eidesstattliche Er-

sowie sonstige den Verkehr in Eisen und Stahl regelnde Vorschriften für Bezug und Lieferung kommen damit in Fortfall.

Berlin, den 14. November 1918.

Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachuug (Demobilmachungsamt).

K o e t H.

* * * Hersfeld, den 18. Dezember 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. I. 13176. Der Landrat.

J. B-:

Funke, Kreisfekretär.

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche

Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im Januar 1919.

(Fortsetzung).

§ 7.

Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsver- chindlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Dezembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirks kohlensteüe, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bet der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von 0,25 Mk. für ein Heft zu 4 Karten be­ziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, 11 sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,30 Mk. vor­gesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, l3, und § 5 11 und 9,2) sind Dort für 0,05 Mk das Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommenden Berbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Be­triebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Berbrauchergruppe der wesent­lichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe ange­wiesen worden, so hat er diese zu durchkrreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durch­kreuzen.

§ 8.

Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der

Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin be­stimmten Meldekarte auch die für den Lieferer be­stimmte dem Retchskommissar in Berlin mit einem

Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer wetter- gegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. o

Weitergabe der Meldungen durch die Lieberer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zuge­gangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu demHauptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder wenn u. soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Melde­karte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vor- lieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen dep, neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. -Jede neue Melde­

karte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Rest- mengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt" und aufteilenden Firma zu ver­sehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum

1. April 1919 sorgfältig aufzubewahren.

3. Jeder Lieferer (Händler), der von

Auslande wohnenden Lieferer böhmische

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zieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ^tsinnht't' H Lieferer, sondern, falls es sich um '"Meloerarteu i^-iotu, um uu«

gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Ver- tetlungsstellen München (§ V), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6,", zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der AufschriftAuslandskohle" zu versehen.

(Schluß folgt).

Bus der Heimat.

* (Die Aussichten für unsere Tabak" Versorgung). Wie auf vielen anderen Gebieten, hängt auch die ausreichende Befriedigung unserer Raucher davon ab, ob wir in absehbarer Zeit wieder genügend Tabak aus den Ursprungsländern einführen können. Als solche kommen in Frage: Niederländisch- Jndien und Amerika für den Zigarrentabak,Bulgarien, die Türkei und Griechenland für den Zigarrettentabak. Noch aus der 1917 er Ernte, die qualitativ und quantitativ so vorzüglich ausgefallen ist, wie seit Jahrzehnten nicht, lagern in den holländischen Kolo­nien gewaltige Tabakmengen, die allerdings infolge fehlender Transportgelegenheiten und durch das Auftreten des Tabakkäfers gelitten haben. Vorläufig sind wir jed'nfalls auf unsere äußerst knappen Julandsvorräte angewiesen und müssen uns danach bei der Produktion richten. Bei der Zigarre beträgt sie jetzt etwa nur ein Viertel der Friedensproduktion, bei der Zigarrette ist sie noch annährend ebenso groß, wird aber für die nächsten Monate vielleicht noch etwas eingeschränkt werden müssen. Die Einfuhr von ausländischen Fabrikaten, wie etwa holländischer Zigarren, kommt bei unserer jetzigen Wirtschaftslage nicht in Frage, auch sind sie bei sehr geringer Quali­tät viel zu teuer. v

):( Hersfeld, 2. Januar. Die Neujahrsnacht wurde hier in recht geräuschvoller Weise begangen. Uni die Mitternachtsstunde knallten in allen Stadt­teilen Feuerwerkskörper. Am lebhaftesten ging es auf dem Marktplätze zu, wo sich eine große Menschen­menge eingefunden hatte, die den Beginn des neuen Jahres in der mannigfachsten Weise begrüßte. Noch lange nach Mitternacht durchzogen singende Trupps die Stadt und ununterbrochen knallten dieFreuden, schüsse". Diöchte das neue Jahr alle die Wünsche in Erfüllung gehen lassen, die an dasselbe geknüpft werden, möge es uns vor allem einen gerechten Frieden, sowie Ruhe und Ordnung in unserem lieben Vaterlande bringen.

):( Hersfeld, 2. Januar. Herr Oberbürger­meister K o ch, C a f s e l, hat der hiesigen Ortsgruppe der Deutschen demokratischen Partei zugesagt, in Kürze in einer Frauenversammlung zu sprechen. Die Bekanntgabe des genauen Termins erfolgt rechtzeitig durch Inserat.

Fulda, 28. Dezember Bei dem Konkurs des Bank­hauses Hermann Knips, der auf Spekulationen und die Beteiligung an Heereslieferungen zurückzuführen ist, besteht die Mehrzahl der Gläubiger aus Land­leuten, kleinen Handwerkern und Privaten.