Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ■ : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. !
Amtlicher Anzeiger für Veit Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. SS8
Freitag, den 20. Dezember
1918
Bekanntmachung.
Beurlaubte Soldaten haben nur für die Fahrt von der Truppe zur Heimat und zurück Anspruch auf freie Fahrt.
Bei jeder weiteren Bahnbenutzuug ist der volle Fahrpreis zu bezahlen.
Es wird im Interesse unserer Truppenbeförderung dringend ersucht, alles überflüssige Reisen einzustellen.
Alle Sonderwünsche müssen zurückgestellt werden.
In jlrfitiltr-, Sofiatot- uuö Kamm! MM.
P. L i st.
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 13. Dezember 1918.
Das dem Kreise für den Monat Dezember d. J. überwiesene Carbid ist nunmehr eingetroffen und kann bei den nachgenannten Händ^r in Empfang genommen werden. Das kg. kostet 1,60 Mk.
Als Händler kommen in Betracht:
Gebrüder Diebel, Hermann Wittekind und Konsumverein in Hersfeld, Gewerkschaft Heimboldshausen, F. W. Peter, Friedewald,Steinhauer, Motzfeld, Scheer, Ransbach, Gutberlet, W. Katz und E. Nathan in Schenklengsfeld, Fink, Solms, Nutzn, Kirchheim, Krauß, Kleinensee und W. Götz in Wölfershausen. Tgb. No. 1. 13028. Der Landrat.
J. V.: Funke, Kreissekretär:
Bekanntmachung
und Briketts monatlich im Januar 1919.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs- kommifsars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
§ 1.
Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
1. Brennstoffe dürfen im Februar 1919 nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung über die Meldepflicht im Januar 1919 pünktlich nachgekommen ist.
2. Brennstoffe dürfen im Februar an einen melde- pflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händleri im Januar die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
3. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Januar 1919 erneut zu erstatten.
4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aus- Hilfslieferungen siehe § 3a.
§ 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mitKohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (11 = 1000 kg. = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 8/). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen -
b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen;
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskohle*);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Reben- produktenanlagen), oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Getriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtsstelle bezw. die an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§ 3.
Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Stein- kohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Föröer-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, Koksgrieß usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
c) Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn ^ laufenden Monats,
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f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3).
2. Die Transportart ist in Spalte 3 a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz";
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aus- helfenden: „Platz";
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn" ;
mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn";
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag";
auf der Vollbahn mittells eigener Wagen: „Pendel- wagen" ;
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff"; durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.".
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
.3. Als Monatsbedarf (Spalte 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich zurFührung desBetriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, fondern tatsächlicher Feststellung zu melden. (Fortsetzung folgt)
Bekanntmachung.
Dem Kommunalverband Hersfeld ist ein kleines Quantum
schwirzes AOrilkM (StonM zugeteilt worden, welches durch den Kleinhandel den Verbrauchern zugeführt werden soll. Dieses Anstrick- garn ist nur bestimmt zur Deckung des dringlichsten Bedarfs der bedürftigen bürgerlichen Bevölkerung.
Das Garn ist nur gegen kommunalen Berechtigungsschein in folgenden Geschäften in Hersfeld zu habenFirma S. Bär & Co, Konsumverein Hers- seld, Eduard Krach, Valentin Seelig, Lina Steinmetz Nächst, J. Unruh.
Die kommunalen Berechtigungsscheine werden Tm$ Prüfung der Bedürftigkeitsfrage im Büro der Bekleidungsstelle Hersfeld (Hotel Hohenzollern) während der täglichen Disnststunden ausgestellt.
Der Verkaufspreis beträgt für 50 gr. 1,35 M.
Hersfeld, 18. Dezember 1918.
Der Landrat.
der
Funke, KreiSsekretär.
Hersfeld, den 12. Dezember 1918.
Leffentliche Bekanntmachung.
Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1919.
Auf Grund des § 25 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige im Kreise Hersfeld aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar 1919 bis 20. Januar 1919 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur, Abgabe der Steuererklärung verpflichtet,, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare (denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen beigefügt sind) von heute ab im Amtslokale des Unterzeichneten kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Mündliche Erkärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem Amtslokal, Johannesstraße 6/8, während der Geschäftsstunden von 9—12 Uhr zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, hat gemäß § 31 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes neben der im Veranlagungsund Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer ^"'- ^-^^ ^ derselben ^entrichten.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im § 72 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Gemäß § 71 des Einkommenstergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der aus sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtigen Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß § 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäftgewinns aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuererklärung einreichen.
Es wird gebeten, mit der Abgabe der Steuer- erklärung nicht bis zu den letzten Tagen zu warten, sondern die Erklärungen möglichst frühzeitig innerhalb der festgesetzten Frist einzusenden.
Der Vorsitzende der efnkommenfteuer-VeranlagungshommifKon.
von Grunelius.
Bus der Heimat.
»(Eine Bergünstigung für die Kriegs- primaner). Der Ministe; für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat neuerdings folgendes bestimmt: „Nach Benehmen mit dem Reichskanzler, dem Ministerium des Innern, dem Justizministerium und dem evangelischen Oberkirchenrat wird genehmigt, daß auch diejenigen Kriegsteilnehmer, welche die regelmäßige Versetzung nach der Unterprima einer deutschen neun- stufigen höheren Lehranstalt erreicht haben, an den Universitäten immatrikuliert und an den Technischen Hochschulen als ordentliche Studierende zugelassen werden. Diesen Studierenden ist aber die Bedingung aufzuerlegen, daß sie vor Eintritt in die erste Berufs- prüsung die Kriegs-Reifeprüfung ablegen.
):( Hersfeld, 20. Dezember. Auf die im Inseratenteil unserer heutigen Zeitung bekanntgegebene Versammlung des Kreislehrervereins Hersfeld, in welcher der bekannte Führer der hessischen Lehrerschaft, Herr Lehrer Kimpel-Cassel, sprechen wird, machen wir hierdurch noch besonders aufmerksam.
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