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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - AlNÜlELk ÄNlLMbL i Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im zogen 2.52 Mark. Druck und Verlass von Ludwig Funks Buchdruckerei s I amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für den Kreis Hersfeld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 284 Mittwoch, den 4, Dezember 1918

Amtlicher Zeit

Hersfeld, den 2. Dezember 1918.

Betrifft: Hauslchlachtungen.

Durch die neuen Bestimmungen des Reichser- nührungsamtes,daßdieHausschlachtungenbis spätestens zum 31. Dezember beendet sein müssen, wird es vielen unmöglich gemacht, die vorgeschriebene Fütterungszeit von 3 Monaten einzuhalten. Die Genehmigung zur Vornahme der Hausschlachtungen wird deshalb auch schon dann erteilt werden, wenn die Fütterungsfrist noch nicht erfüllt ist. Voraussetzung ist allerdings, daß die Schweine am Tage dieser Bekanntmachung bereits eingestellt sind. Dieser Nachweis ist durch eine besondere Bescheinigung der Ortspolizeibe- hörde zu erbringen.

Eine Verlängerung der Schlachtungserlaubnis über den 31. Dezember hinaus kann aus besonderen dringenden Gründen gestattet werden. Anträge dieserhalb sind sofort zu stellen. Dabei ist anzugeben und nachzuweisen, ob genügend Futter und welcher Art vorhanden ist.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 11080. I. V.:

v. Hebemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 27. November 1918.

Zu Vermeidung von Zweifeln weise ich darauf hin, daß das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten mitgeteilt hat, daß eine Verlängerung der diesjährigen Jagdzeit auf Hasen nicht beabsichtigt wird.

Tgb. Nr. I. 12323. Der Landrat.

" -^^^^^^^ F u »^e, KreissekretärWLW

Hersfeld, den 29. November 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher des Kreises, welche meine Verfügung vom 1. November i 11822 betreffend Unterverteilung der Runkelrüben noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 10. Dezember hieran erinnert. Tgb. Nr. 1. 12521. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 26. November 1918.

Die Herren Bürgermeister in Asbach, Aua, Dinkelrode, Friedewald, Gersdorf, Hattenbach, Heenes, Hilmes, Holzheim, Leimbach, Mecklar, Niederjossa, Obergeis, Oberhaun, Röhrigshof, Rohrbach, Sorga, Tann, Unterhaunu. Unterneurode erinnere ich wieder­holt an die Erledigung meiner Verfügung vom 23. Okt. 1918 I. A. No. 9929 - betreffend Milch- und Butter- lieserung der dortigen Landwirte mit Frist bis zum 5. Dezember 1918.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 10768. J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 27. November 1918.

Zur Durchführung der Demobilmachung und der Uebergangswirtschaft, insbesondere aber zur Lagerung von Gerät, wird das stellv. Generalkommando Lager­räume, auch Fabrikanlagen usw., die leer stehen, in großem Umfange für kürzere und für längere Zeit benötigen. In Frage kommen vornehmlich Anlagen, die bereits mit Gleisanschluß versehen sind und gute Zufuhrstraßen haben. Garnisonort ist nicht Bedingung.

Besitzer, welche derartige Lagerräume abzugeben haben, ersuche ich, dem stellv. Generalkommando 11. A. K. geeignete Angebote unter Angabe des Flächen­inhalts der zu vermietenden Räume und des Pacht­preises zu machen. o k ,

F. A. No. 12558. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung der ReichskekleidnngssteUe zur Abänderung der Bekanntmachung über baumwollene Uerbandsstoffe vom L Dezember 1917 und über Uerbandmatte aus baum­wollenen Spinnstoffen vom 30. Mai 1918.

Vom 23. November 1918.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Bundesratsver­ordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in der Fassung der Abänderungs­verordnungen vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl 1917 S. 257, 1918 S. 884) wird die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über baumwollene Verband­stoffe vom 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) geändert wie folgt: *

In der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1917

wird nach § 4 folgende Bestimmung als 8 4a einge­schoben :

§ 4 a.

Die Bestimmung des § 4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

a) ungetränkte oder getränkte Mullbinden bei Abgabe nur eines Stückes,

6) Tupfer- oder Kompreßmull, sofern die abzu- gebende Menge einen Meter nicht überschreitet, c) Verbandwatte in Packungen bis zu 100 gr. bei Abgabe nur einer Packung (vgl. die Be­kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verbandwatte aus baumwollenen Spinn­stoffen vom 30. Mai 1918 Reichsanzeiger Nr. 133).

Die in 8 4 Absatz 1 genannten Gewerbe­treibenden dürfen baumwollene Verbandstoffe und Verbandwatte aus baumwollenen Spinn­stoffen zu Entbindungszwecken an Verbraucher gegen Abgabe einer von einer Hebamme aus­gestellten Bescheinigung veräußern; der schrift­lichen Verordnung eines approbierten Arztes bedarf es in diesem Falle nicht."

8 2.

Die Bekanntmachung tritt mit dem 27. November 1918 in Kraft.

Berlin, den 23. November 1918.

Reichsbekleidungsstelle

Geheimer Rat Dr. B e u t l e r

Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Erweiterung der Freiliste.

Vom 21. November 1918.

fugniffe der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

In das Verzeichnis A (Freiliste) der Bekannt­machung der Reichsbekleidungsstelle über Aenderung der Freiliste vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) werden die nachstehend aufgeführten Gegen­stände ausgenommen:

1. Handschuhe.

2. Ungefütterte Bettüberdecken, Pique-, Rips- und Waffeldecken sowie Steppdecken.

3. Leinene Stickereistoffe, leinene gewebte und. gewirkte Spitzenstoffe, alle sonstigen leinenen undichten Gewebe und alle Tülle, sowie alle Gegenstände, die, abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus den vorgenannten Stoffen hergestellt sind.

4. Wachstuch sowie alle Gegenstände, die, abge- gesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich hieraus hergestellt sind.

5. Gamaschen, Schlafröcke für Männer, Herren­westen.

6. Imitierte Pelzgarnituren.

7. Korsette.

8. Gürtel jeder Art.

9. Abgepaßt gewebte und abgepaßt bedruckte Tischzeuge.

10. Kragen, Manschetten, Vorstecker und Einsätze.

11. Taschentücher,

12. Spielwaren.

13. Baumwollene und leinene Stoffe und deren Ersatzstoffe, sowie Reste, wie vom Stück ge­schnitten, bis zu Längen von 50 cm, ohne Rücksicht auf den Kleinhandelspreis. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoff­stücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als ein Stück derselben Ware ver­äußert werden.

15. Scheuertücher.8

§ 2.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. November

1918 in Kraft.

Berlin, den 21. November 1918.

Reichsbekleidungsstelle Geheimer Rat Dr. Beutler Neichskommiffar für bürgerliche Kleidung.

flm der Heimat.

»(Verkauf von Heeresbier im Inland) Vom Staatssekretär des Reichsernährungsamts wurde unterm 25. November bestimmt: Diejenigen Heeres­biersendungen, welche bis zum 23. November 1918 einschließlich auf An fordern der Biereinkaufszentrale der Heeresverwaltung durch die Brauereien an Proviantdepots oder Feldtruppenteile abgegangen sind, jedoch infolge der eingetretenen militärischen Ereignisse nicht mehr zu ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung gelangen können und daher im Auftrage der Heeresstellen im Heimatgebiet untergebracht werden müssen, dürfen, wenn es ohne Gefahr des Verderbs unmöglich ist, sie auf einen Stammwürze­

gehalt zwischen 2 und 3V2 Prozent zu verschneiden, unverschnitten in den Verkehr gebracht werden.

»(Beschränkungen im Paketverkehr) Für die Zeit vom 16. bis einschließlich 24. Dezember treten im Paketverkehr die nachstehenden, unter den gegenwärtigen schwierigen Verkehrsverhältnissen notwendigen Beschränkungen ein: 1. Zur Beförde­rung unter Wertangabe (bis ÄO Mark und über 100 Mark) werden von Privatpersonen nur solche Pakete angenommen, die abgesehen von den den Inhalt betreffenden Mitteilungen ausschließlich bares Geld oder Wertpapiere, Urkunden, Gold, Silber, Edelsteine oder daraus gefertigte Gegenstände ent­halten. Pakete mit anderem Inhalt sind während der angegebenen Zeit von der Versendung unter Wertangabe ausgeschlossen. 2. Das Verlangen der Eilbestellung ist für die bezeichneten Tage bei gewöhn­lichen Paketen, die von Privatpersonen herrühren, nicht zugelassen. 3. Zur Beförderung alsdringend" werden während der angegebenen Zeit Pakete von Privatpersonen nicht angenommen.

Cassel, 28. Nov. Der Chef des Stabes des stell- vertretenden Generalkommandos des 11. Armeekorps, Generalmajor Freiherr von Tettau, berichtigt die vom Arbeiter- und Soldatenrat gegebene Darstellung der Schießerei am Bahnhof aus Anlaß des Versuches dreier Offiziere, eine rote Fahne zu entfernen. Er sagt von einenIngrimm von fanatischen Anhängern des alten, an seiner Unfähigkeit zusammengebrochenen Herrschaftssystems" könne bet diesem Vorfall keine Rede sein. Der erschossene Offizier von den 83ern Leutnant Krüger, sei des militärischen Dienstes ent­hoben worden, weil ein Verfahren fwegen Anstiftung und Beihilfe zu Diebstahl und Hehlerei gegen ihn schwebte. Krüger habe durch Sturz vom Pferde eine Gehirnerschütterung erlitten und sei dem Alkoholge- wörtlichen Menschen gemacht. Wahrscheinlich habe es sich um eine in Trunkenheit ausgeführte Tat gehandelt. Hierüber werde die Untersuchung Klarheit schaffen. Im übrigen nimmt das Generalkommando,, neben dem Arbeiter- und Soldatenrat, auch für sich das Verdienst für die seit Beginn des politischen Umschwunges in Cassel aufrecht erhaltene Ruhe und Ordnung in An­spruch. Es werde gegen alle Offiziere einschreiten, die es an der nötigen Zurückhaltung fehlen ließen oder in leichtfertiger Weise die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährden sollten. Anderseits müsse das Generalkommando erwarten, daß an dem guten Willen der Offiziere nicht gezweifelt würde und daß nicht ver­einzelte Ausschreitungen, die bei dem plötzlichen Zu­rückströmen der Truppen aus dem Felde nicht ganz zu vermeiden sein würben, der Gesamtheit zur Last gelegt würden.

Cassel, 2. Dezember. Hier wurde von einem unter Vorsitz eines Offiziers im Rathaus zusammen­getretenen Standgericht, dem zwei Mitglieder des Arbeiter- u. Soldatenrates als Beisitzer angehörten, jene jugendlichen Personen, es handelt sich um ins­gesamt 17, abgeurteilt, welche sich einige Tage vorher eines Einbruchsdiebstahls in die Kammer des Ersatz­bataillons des Jnf.-Regt. 99 schuldig gemacht haben. 6 der Angeklagten waren Wachtposten, die sich wegen Begünstigung zu verantworten hatten. Von den übrigen 11 waren 7 Urlauber und 4 Zivilisten. Bei milder Beurteilung des Falles wurden die Wacht­posten zu Strafen von 6 Wochen Mittelarrest bis 7 Monaten Gefängnis verurteilt. Die übrigen An­geklagten erhielten Gefängnisstrafen von 6 Wochen bis 2 Jahren, zwei je 3 Wochen Arrest, einer wurde freigesprochen.

Wabern, 1. Dezember. Auf der Main-Weserbahn auf der Bahnstrecke zwischen den Stationen Grifte und Gensungen stürzte aus dem Nachtpersonenzuge Cassel-Frankfurt, in der Nähe des Dorfes Wolfes­hausen ein Fahrgast aus dem Zuge heraus; er wurde überfahren und schwer verletzt. Der Verunglückte, welcher Wicke heißt und aus der Nähe von Cassel stammte, wurde nach Marburg ins Krankenhaus gebracht.

Nordhaufen, 29. November. Auf den Metall- werken legte aus Spielerei ein Wachtposten das Ge­wehr auf eine Frau an und drückte ab, ohne zu wissen, daß das Gewehr geladen war. An der Verwundung ist die Frau, deren Mann im Felde steht, gestorben.

Meuselwitz, 28. November. Wie die Staatsan­waltschaft dem Stadtrat mitteilt, ist eine Gutsbesitze­rin wegen Zurückhaltung von Butter mit 1000 Mark bestraft worden.

Frankfurt a. M, 29. November. Nach Mitteilungen des Oberurseler Arbeiter- und Soldatenrates wurden bei der Sichtung der Vorräte des Großen Hauptquar­tiers u. a. dort aufgefunden 155 Waggon Kohlen, 600 Zentner Speck, 34 Zentner Butter und große Mengen feinster Konserven. Die Lebensrnittel sollen den zu­rückkommenden Truppen zugewiesen werden.