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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Nr- 377 Dienstag, den 36. November 1918

rküMtt Teil.

Hersfeld, den 18. November 1918.

Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden be­auftragt, von den in ihren Gemeinden befindlichen Personen, welche im Kalenderjahr 1919 ein Gewerbe im Umherziehen zu treiben beabsichtigen, die Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen nach dem vorgeschriebenen Formular aufzunehm.cn und mit den entsprechenden durch die Ausführungs-Anweisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 24/1904) zu Titel 3 vorgeschriebenen Anlagen-Bescheinigungen nach den Formularen A. B. C. D. versehen, hierher alsbald einzusenden. Ich mache ausdrücklich daraus aufmerksam, daß für diejenigen Gewerbetreibenden, für die im Vorjahr bereits eine Bescheinigung nach dem Formular A. ausgestellt wurde, in diesem bezw. in den nächst­folgenden Jahren eine solche nach Formular C. aus- zufertigen ist, und, daß für Begleiter, für welche im Vorjahre die Bescheinigung nach Formular B. aus- zustellen war, in diesem Hezw. in späteren Jahren die Bescheinigung nach Formular D. auszufertigen ist.

Für alle neu in's Wandergewerbe eintretenden Personen sind die erforderlichen Bescheinigungen nach den Formularen A. und B. auszufertigen.

Bei der Ausfüllung der Bescheinigungen A. und B. ist bezüglich der Hindernisgründe bei Frage 3 (Krankheit, Gebrechen) oft mitanscheinend nicht" die Frage 5 (Strafen) mitsoweit hier bekannt noch nicht bestraft" und die Frage 9 (Unterhalt und Unterricht der Kinder) mitin genügender Weise" und mit ähn­lichen nichtssagenden Ausdrücken beantwortet worden. Es ist genau anzugeben auf welche Art und Weise für die zurückgetugruen ^^^«.r^^-E^z.

besonders auch welche erwachsene Persönlichkeit mit ihrer Obhut betraut ist. Ein Strich statt der Antwort genügt nicht, auch ist es unzulässig, die Frage einfach zu durchstreichen. Ueber die Bestrafung ist in Zweifels­fällen die Staatsanwaltschaft (Strafregisterbehörde) um Auskunft zu ersuchen. Nach § 17 der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882 ist diese amtliche Auskunft über den Inhalt der Strafregister den Bürgermeistern kostenfrei zu erteilen.

Zweckmäßig wenden sich die Ortspolizeibehörden an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort des Bestraften gehört.

Wenn sich Zweifel ergeben, ob der Gewerbe­treibende mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, so hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung des Kreisarztes nachzuweisen, daß ein solcher Hinder- nisgrund nicht vorliegt.

In der Nachweisung selbst müssen die Handels- gegenstände, die Hilfsmittel (Tragkorb, zweispänniges Pferdefuhrwerk usw.) der Betriebsumfang, der Wert des Jahresumsatzes und der nach mutmaßlicher Schätzung verdiente jährliche Ertrag aus dem Hausier­handel möglichst eingehend bezeichnet werden. Der Jahresbetrag ist aus den letzten Steuerlisten zu entnehmen.

Die Gründe für einen geringen Steuersatz (körper­liche Gebrechen, hohes Alter, Mittellosigkeit usw.) find besonders hervorzuheben. Ferner muß die Nachweisung über die Staatsangehörigkeit, den festen Wohnsitz, die Nummer des Gewerbescheines für 1918 und den (auf Reklamation etwa herabgesetzten oder nachträglich erhöhten) Steuersatz Auskunft geben.

Bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines hat der Antragsteller'weiter die für den Wandergewerbeschein nach Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 4. März 1912 (R. G. Bl. S. 189) erforderliche unauf- gezogene Photographie in Visitenkarten-Format bei- zubringen. Mit dem Antrag auf Aussteüuntp eines gemeinsamen Wandergewerbescheines ist die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitglieds einzureichen. Die Photographie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Die Orrspoli^eibehörde hat Vor- und Zunamen der dargestellten Person auf der Rückseite sofort zu vermerken.

Um zu ermöglichen, daß die beantragten Wander- gewerbefcheine vor Beginn des neuen Kalenderjahres in den Besitz der Gewerbetreibenden gelangen können, ist es erforderlich, daß die Nachweisungen mit den gestellten Anträgen nebst Anlagen bis zum 10. De­zember ds. Js. mir eingereicht werden.

Zu diesem Zweck ist sofort und wiederholt in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, daß die Wauder- iHausier-Gewerbetreibenden) sich alsbald melden und daß sie sich aus etwaiger späteren An­tragsstellung eventl. erwachsende Nachteile selbst zu- zuschreiben haben.

Schließlich bemerke noch, daß denjenigen Wander­gewerbescheinanträgen, bei welchen sich der Schein auf den Handel mit Lumpen, Knochen, Fellen einerseits u. Nasch- sowie Eßwaren andererseits bezieht, ein Protokoll beizufügen ist, in welchem der den Schein Nachsuchende

mit seiner Unterschrift die Erklärung abgibt, daß ihm der Inhalt der Polizeiverordnung vom 20. Ok­tober 1893 bekannt ist.

Alle zur Antragstellung von Wandergewerbescheinen vorgeschriebenen Formulare sind in der Druckerei L. Funk hier zu haben.

J. i. Nr. 12280. Der Landrat.

Funke, Kreissekretür.

Hersfeld, den 16. November 1918.

Es kommt immer wieder vor, daß Fuhrwerke beim Passieren der Bahnübergänge durch die Eisen­bahnzüge überfahren werden. Diese Unfälle sind fast ausschließlich auf den Nebenbahnen durch Unachtsam­keit der Geschirrführer herbeigeführt worden.

Dieser Umstand läßt es geboten erscheinen, den Wagenführern erneut die größte Vorsicht beim Ueber- fahren von Eisenbahngleisen zur ganz besonderen Pflicht zu machen. Ganz abgesehen davon, daß die Wagenführer beim unachtsamen Ueberfahren der Eisen­bahnübergänge ihr eigenes Leben gefährden, setzen sie sich auch einer Bestrafung au Grund des § 316 des Strafgesetzbuches aus.

Es kann daher nicht dringend genug zur Vor­sicht gemahnt werden.

Tgb. 9tr. i. 11832. Der Lanörat.

. v. Heöeinann, Reg.-Assesfor.

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Berlin, W 8, den 1. November 1918.

Betrifft:

Handel mit GenMesSMereit«.

Der Herr Staatssekretär des Kriegsernährungs- W 1g Oktober 1918 über den Handel unt Gemusesamereien tvrenys-^ercHvt. S. 1255) den Erlaubniszwang nach Maßgabe der Ver­ordnung über den Harkdel der Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) auf den Handel mit Gemüsesämereien aller Art einschließlich Kohlrübensamen ausgedehnt.

Zur Durchführung der neuen Verordnung be­stimme ich:

1. Als einer der Vertreter des Handels, die nach § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juni 1916 der Erlaubnisstelle angehören müssen, ist tun­lichst ein Gemüsesamenhändler heranzuziehen. Vorschläge über geeignete Personen kann, sofern sie der amtlichen Handelsvertretung nicht in ge­nügender Anzahl bekannt sind, dieOffizielle Preiskommission für Gemüsesamen", Geschäfts­stelle in Berlin W 35, Schöneberger Ufer 17, machen.

2. Im Hinblick darauf, daß in letzter Zeit eine große Anzahl von Personen sich mit dem Handel mit Gemüsesamen befaßt hat, die früher Liefen Handelszweig selbständig nicht betrieben haben und daß hierzu nicht nur keine volkswirtschaft­liche Notwendigkeit, sondern bei der Eigenart und Schwierigkeit des Gemüsesamenhandels auch die Gefahr besteht, daß Personen ohne die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde diesen Handel ausüben, ist die Prüfung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 mit be­sonderer Sorgfalt vorzunehmen. In Zweifels- säMn empfiehlt es sich ein Gutachten der Reichs­stelle für Gemüse u. Obst der genannten Preis- kommission für Gemüsesamen einzuholen. Per­sonen, die vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gemüsesämereien nicht betrieben haben, sind nur in Ausnahmefällen zuzulassen.

3, Als Preise und Bedingungen, deren Einhaltung den Händlern gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 1916 zur Pflicht zu machen ist, kommen in erster Linie die von der offiziellen Preiskommission für Gemüsesamen und Preis­verband für Gemüsesamen, Geschäftsstelle in Altweddigen (Bezirk Magdeburg) sowie von der Reichsstelle für Gemüse und Obst erlassenen in Frage, soweit sie im Reichsanzeiger als amtliche Richtpreise oder Richtlinien veröffentlicht oder einzelnen Händlern besonders vorgeschrieben werden.

4. Damit die Reichsstelle für Gemüse und Obst, der die Sorge für die Beschaffung und Verteilung genügender Mengen einwandfreier Sämereien zu angemessenem Preise obliegt, den erforderlichen Ueberblick dauernd erhält, haben die Handelser­laubnisstellen derReichsstelle von jeder Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zum Handel mit Gemüsesamen unverzüglich Kenntnis zu geben.

5. Der Genehmigung nach der Verordnung vom 19. Oktober 1918 bedürfen auch Personen, die bereits die Genehmigung nach den Verordnungen vom 24. Juni 1916 und 15. November 1916 be­sitzen, ^venn sie den Handel mit Gemüsesamen betreiben wollen.

6. Auf die Vorschrift in § 8a der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der Fassung der Verordnung

vom 16. Juli 1917, wonach die Händler auf schriftlichen und gedruckten Mitteilungen den Tag der Erteilung der Erlaubnis und der Stelle, die sie erteilt hat, zu vermerken haben, sind die Gemüsesamenhändler besonders hinzuweisen.

7. Die Handelserlaubnisstellen sind auf eine tunlichst beschleunigte Durchführung des Genehmigungs­verfahrens hinzuweisen, damit von der Vor­schrift in § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1918, wonach unter Umständen Händler auch über den 1. Dezember 1918 hinaus ihren Handel ohne Genehmigung fortsetzen können, möglichst wenig Gebrauch gemacht wer­den muß. Dies ist erwünscht, weil gerade in den kommenden Monaten das Samengeschäft besonders lebhaft in Gang kommen wird. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung.

VI d. 3872 In Vertretung:

gez. Dr. Peters.

Hersfeld, den 18. November 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. 1. 11999. Der Landrat.

J. B.r.Funke, Kreissekretär.

8us der Heimat.

* (D i e H e b a m m ' u g e b ü h r e n). Nach einer Verfügung des Regierungspräsidenten ist vom 1. Nov. ab eine Abänderung der Gebührenordnung für die Hebammen in Kraft getreten. Danach bewegen sich die Grundgebühren für den Beistand bei einer regel­mäßigen Geburt zwischen 9 bis 30 Mk, bei einer Fehlgeburt zwischen ^ bis 20 Mk. und bei einer Zwillingsgeburt oder e< lwidrigen Geburt zwischen 12 bis 36 Mk. Auch -ur vrigen sind die Gebühren- **** ...... , _ _ W

* ( Postverkeyr d > r Truppe n: > Truppen ^ dio nach ihrem Friedensstandort zurückkehren oder einen andern Standort beziehen, haben sich ihre Postsachen nicht mehr nach ihrer Feldpostadresse oder Feldpostnummer, sondern nach ihrem Standort zu­senden zu lassen, also unter Angabe des Empfängers, des Truppenteils und des Standes. Außerdem haben sich diese Truppen sogleich beim Postamt ihres Stand­ortes anzumelden. Bis dahin ist eine Postbeförderung an Heeresangehörige während des Rückmarsches nicht möglich.

§ Hersfeld, 26. November. Die Landwirtschafts­kammer für den Reg.-Bez Caffel erläßt folgenden Aufruf: AndieLandwirteKurhessens. Es ist schwer, angesichts der gewaltigen Umwälzungen, in denen wir stehen, sich zurecht zu finden. Das Alte stürzt und niemand weiß, was die Zukunft unserem teueren deutschen Vaterlande bringen wird. Soviel aber ist sicher, daß es mehr wie je der Ruhe und Ordnung und der treuesten Pflichterfüllung aller schaffenden Stände bedarf, um diese schwere Zeit der Not zu überwinden. Auf uns Landwirten ruht ein gut Teil der Verantwortung. Von uns und unserer Mithilfe hängt die Ernährung der großstädtischen Be­völkerung und unserer zurückkehrenden Truppen in erster Linie ab. Daher laßt uns allen Unmut und Aerger über die Plackereien und Eingriffe in unsere Wirtschaften vergessen, laßt uns vor Augen halten, daß ohne die geordnete Ernährungswirtschaft das Ganze zusammenbrechen muß und daß der hungernde Soldat mit Gewalt nehmen wird, was er braucht, wenn, die geregelte Zufuhr versagt. Darum, fort mit dem Schleichhandel in jeder Form! Jeder liefere was er muß und kann an die geordneten Stellen des Kommunalverbandes. Nur dann können wir das Schlimmste verhüten !

§ Hersfeld, 26. November. (Fahnen heraus!) Unbesiegt, mit klingendem Sviel und in tadelloser Ordnung und Manneszucht rück.n die unvergleichlichen Fronttruppen durch die westlichen Städte, die reichen Flaggenschmuck angelegt haben. Bald werden sie die Heimat erreicht haben Mag die Zeit auch trübe sein, Pflicht eines jeden ist es, unsere Tapfern, die so viel ausgestanden haben, festlich zu empfangen. Darum Fahnen heraus und Willkommengrüße angebracht!

Caffel, 23. November. Kürzlich erschienen im benachtbarten Marzhausen zwei Soldaten, mit roten Armbinden versehen, und erklärten, Abgesandte des Soldatenrats in Caffel zu sein, um Lebensmittel für die Garnison einzusammeln. Sie hatten zu diesem Zwecke auch einen Wagen mitgebracht. Manche Ein­wohner glaubten ihnen und waren bereit, Lebens­mittel abzuliefern. Aber der eine der Soldaten wurde bald von einigen Leuten ersannt; denn er war vor etwa zwei Jahren einige Tage als Verwalter in Marzhausen tätig und ließ sich Gaunereien zu­schulden kommen. Er hatte sich damals als krregs- beschädigter Offizier unter falschem Namen eingeführt. Der Schwindel stellte sich heraus und die Gauner wurden verhaftet. Auch dieser Fall möge den Land- leuten zur Warnung dienen. Man prüfe recht genau die Ausweise von Abordnungen der- Arbeiter- und Soldatenräte. Und auch dann sei man noch vorsichtig denn auch Papiere sind häufig gefälscht.