Sersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, j iGaBiBeueasasHgBueaansesaaaKseeeifaaecBBaBiHaBBaQieaaBBenBDHBBBBaB«aBBiieBBiRB8B8aaß“
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 373
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Das Hersselder Tageblatt
erscheint von jetzt ab am Vormittage eines jeden Wochentags, außer am Sonnabend, an dem die Ausgabe erst nachmittags erfolgt. Der Pvstversand wird dementsprechend vorgenommen. Die zur Ausgabe gelangende Nummer trägt das Datum des Erscheinungstages.
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Amtlicher tol
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Vom 13. November 1918.
Auf Grund des vorstehenden Erlasses des Rates der Volksbeauftragten Über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobil- machungsamt*) vom 12. November 1918 wird verordnet, was folgt:
§ 1-
Zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge werden Reichsmittel bereitgestellt.
§ 2.
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Fürsorge für Erwerbslose einzurichten, der sie nicht den Rechts- charakter der Armenpflege beilegen dürfen.
Gemeinden, Sie trotz eines vorhandenen Bedürfnisses keine oder keine genügende Erwerbslosenfür- forge einrichten, werden dazu von der Kommunalauf- sichtsbehörde oder von der seitens der Landeszentralbehörde hierzu bestimmten Behörde angehalten, diese könnendiedazunotwendigenAnordnungenfürRechnung der Gemeinde treffen, sie können auch bestimmen, daß ein weiterer Gemeindeverband eine Gemeinde im Falle ihrer Leistungsunfähigkeit zu unterstützen oder die Fürsorge zu übernehmen hat.
§ 4.
Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbanöe werden von dem Gesamtaufwands für die Erwerbslosen- fürsörge vom Reiche sechs Zwölftel und von dem zuständigen Bundesstaate vier Zwölftel ersetzt. Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann für leistungsschwache Gemeinden oder für einzelne Bezirke eine Erhöhung der Reichsbeihilfe bewilligen. Soweit aufGrund der Bestimmungen vom 17. Dezember 1914, betreffend Kriegswohlfahrtspflege, und der dazu beschlossenen Nachträge erhöhte Reichsmittel für eine Erwerbslosenfürsorge bewilligt sind, verbleibt es bei diesen Bewilligungen.
§ 5.
Zuständig für die Gewährung der Erwerbslosenfürsorge ist die Gemeinde des Wohnorts des Erwerbslosen oder der Gemeindeverband in dessen Bezirk der Wohnort belegen ist. Kriegsteilnehmer sind unbeschadet einer vorläufigen vorschußweisen Unterstützung in ihrem Aufenthaltsort in dem Orte zu unterstützen, in dem sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt haben. m ,
Personen, die während des Krieges zur Aufnahme von Arbeit in einen anderen Ort gezogen sind, sollen möglichst in den früheren Wohnort zurückkehren und sind nach ihrer Rückkehr in dem früheren Wohnort zu unterstützen.
Freie Fahrt zur Reife in den früheren Wohnort ist von der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen.
§ 6.
Die Fürsorge soll nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen über 14 Jahre alten Personen, die infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger Lagebefinden, gewährt werden. Eine bedurftrge Lage ist vorbehaltlich der Bestimmungen in 88 n, 12 nur anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu Unterstützenden einschließlich der Einnahmen der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen infolge gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit derart zurückgegangen sind, daß er nicht mehr imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
8 7.
Weibliche Personen sind nur zu unterstützen, wenn sie auf Erwerbstätigkeit angewiesen sind.
Personen, deren frühere Ernährer arbeitsfähig zurückkehren,erhalten keiueErwerbslosenunterstrHung.
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Erwerbslose sind verpflichtet, jede nachgewstffene geeignete Arbeit auch außerhalb des Berufs und
*) Dieser Erlaß ist bereits in Nr. 269 des Blattes veröffentlicht.
Donnerstag, den 31. November
1918
3. ■ ■
Wohnorts, namentlich in dem früheren Beschäftigungsort und dem vor dem Kriege bewohnten Orte sowie zu gekürzter Arbeitszeit anzunehmen, sofern für die nachgewiesene Arbeit angemessener ortsüblicher Lohn geboten wird, die nachgewiesene Arbeit die Gesundheit nicht schädigt, die Unterbringung sittlich bedenkenfrei ist und bei Verheirateten die Versorgung der Familie nicht unmöglich wird. Freie Fahrt zur Reise in den Beschäftigungsort ist von der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen.
§ 9.
Art und Höhe der Unterstützung, die Feststellung einer kurzen Wartezeit von höchstens einer Woche, für die Erwerbslosen mit Ausnahme der Kriegsteilnehmer, die Weiterzahlung der Krankenkassenbeiträge ist dem Ermessen der Gemeinde oder des Gemeinde- verbandes überlassen. Es ist jedoch für eine ausreichende Unterstützung, die mindestens den nach der Reichsversicherungsordnung festgesetzten und nach der Zahl der Familienmitgtieder für den Ernährer einer Familie angemessen zu erhöhenden Ortslohn erreichen muß, zu sorgen; an Stelle von Geldunterstützungen können auch Sachleistungen (Gewährung von Lebens- mitteln, Mietsunterstützung und dergleichen) treten. Für Kriegsteilnehmer darf eine Wartezeit nicht festgesetzt werden.
Erreichen Arbeitnehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit in einer Kalenderwoche die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueber- arbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht, so erhalten sie für die ausfallenden Arbeitsstunden Erwerbslosenunterstützung, sofern siebzig vom Hundert ihres regelmäßigen Arbeitsverdienstes den doppelten Unterstützungsbetrag im Falle gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen. Der fehlende Betrag ist als Erwerbslosenunterstützung zu zahlen.
22, § .
Die Gemeinden oder Gerncirrdeverbände können die Erwerbslosenfürsorge von weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an der Allgemeinbildung dienenden Veranstaltungen, fachlicher Ausbildung, Besuch von Werkstätten und Lehrkursen und dergleichen), insbesondere für Jugendliche abhängig machen.
Sie können bestimmte Ausschließungsgründe für den Bezug der Erwerbslosenfürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und dergleichen) festsetzen.
§ 11.
Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrich- tufig) darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
§ 12-
Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vorsorge bezieht, sowie Renten- bezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbanöe zu gewährende Beihilfe nur soweit angerechnet werden, als die Erwerbslosenunterstützung und sonstige Unterstützungen und Rentenbezüge zusammen den vierfachen Ortslohn übersteigen. Anzu- rechnen sind auch Zinsen von Spargroschen und dergleichen.
§ 13.
Für die Durchführung der Erwerbslofenfürsorge sind Fürsorgeausschüsse zu errichten, zu denen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl hinzugezogen werden müssen.
Die Fürsorgeausschüsse entscheiden über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Erwerbslosenfürsorge.
Ueber Beschwerden entscheidet die Kommunal- aufsichtsbehörde entgültig.
8 14.
Auf Antrag einer Arbeitnehmerorganisation ist die Auszahlung der Erwerbslosenunterstützung und die Kontrolle der Erwerbslosen der betreffenden , Organisation zu übertragen, falls sie
1. ihrenMitgliedern satzungsgemäß eine Erwerbslosen- (Arbeitslosen-) Unterstützung gewährt,
2. ausreichende Gewähr dafür bietet, daß Auszahlüng der Unterstützüng und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnungsmäßig erfolgt.
. § 15
Bestimmungen bestehender Erwerbslosenfürsorge- einrichtungen, die für die Erwerbslosen günstiger sind als die vorstehenden, sind aufrechtzuerhalten.
8 16
Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anträge auf Erstattung der Kosten durch Vermittlung der höheren Verwaltungsbehörden bei den Landeszentralbehörden zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie Anträge auf Bewilligungen für jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monats beim Reichskanzler (Reichsschatzamt) an.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf Ansuchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monats zu gewähren.
§ 17.
Die Landeszentralbehörde kann Ausführungs- vorschriften zu dieser Verordnung erlassen. Sie kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftsgebiete der gleiche von ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat.
8 18.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft und gilt bis spätestens ein Jahr nach dem Tage der Verkündung. Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann einen Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmen.
Berlin, den 13. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung.
K o e t h.
Hersfeld, den 19. November 1918.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher in Allendorf, Allmershausen, Asbach, Aua, Beiers- Hausen, Biedebach, Ringartes, Conrode, Dinkelrode, Eichhof, Eitra, Engelbach, Friedewald, Friedlos, Frielingen, Gersdorf, Gershaufen, Gitiersöorf, Goß- mannsrode, Hattenbach, Heddersdorf, Heenes, Hilmes, Hilperhausen, Holzheim, Kathus,Kemmerode, Kerspen- Hausen, Kircheim, Kleba, Kohlhausen, Kruspis, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Meckbach, Mecklar, Metsebach, Mengshausen, Motzfeld, Nsicher- aula, Niederjossa, Obergeis, Oberhaun, Oberlengsfeld, Oberrode, Petersberg, Reckerode, R^ilos, Reimboldshausen, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Rotterterode, Schenklengsfeld, Schenksolz, Sieglos, Solms, Sorga, Stärklos, Tann, Unterweis, Unterhaun, Unterweisenborn, Wilhelmshof, Willingshain, Wippershain und Wüstfeld.
Ich ersuche Sie, sich am Freitag, den 22. November d. I. nachmittags 2 Uhr in dem
Sitzungsfasle des Rathauses zu einer Besprechung einzufinden, um Infor- mattsnen über und Soldatenrats entgegen zu nehmen. Ihr Erscheinen ist unbedingt erforderlich.
Der Lanörat.
J. :
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hui der Heimat
* (Die letzte fleischlose Woche.) Wie das Kriegsernährungsamt mitteilt, werden die fleischlosen Wochen in Zukunft im ganzen Reiche aufgehoben. Man hofft, die bisherige Fleischration dauernd weiter verteilen zu können, da die hohen Anforderungen an Fleisch seitens der Heeresverwaltung zum größten Teil entfallen dürften. '
* (Die Einschränkung des Eisenbahnverkehrs.) Von Montag ab-fallen alle Schnellzüge zwischen Frankfurt, Berlin Md Hamburg aus Der Zivilverkehr ist für die Schnellzüge auf der Strecke Frankfurt-Heidelberg nach Süddeutschland gesperrt.
* (Erhöhung der Familieuunter- st ü tz u n g. > Auch in diesem Jahr wird vom 1. Novem-. ber ab eine Erhöhung der Familienunterstützungen mit Rücksicht auf die Teuerungsverhältnisse erfolgen. Der Mindestsatz an Familienunterstützung beträgt für die Ehefrau 20 Mark, für Kinder sowie für sonstige unterstützungsberechtigte Personen 10 Mark monatlich. Zu diesem Satze werden auf Grund der Bundes- ratsverordnung vom 2. November 1917 bereits -seit dem 1. November 1917 Erhöhungen bis zu 5 Mark aus Reichsmitteln je nach dem Beschlusse der einzelnen Lieferungsverbände an jeden Unterst,itzungs- berechtigten gezahlt. Eine vom Bundesrat angenommene Verordnung sieht eine weitere Erhöhung der bisher gewährten Sätze abermals bis zu 5 Mark vor. Die Beschlußfassung auch über die neu zu gewährende Erhöhung ist den Lieferungsv-rbänörn überlassen.
):( Hersfeld, 21 . Nov. Komme^ienrat R e ch b e r wurde zum Mitg lied des für den Regierungsbezir Cassel zu bildenden Beirats zur Demobilmachung be rufen.
8 Hersfeld, 19. November. Bei der gestrigen Wahl zum Kreistage wurden als Vertreter der Stadt Hersfeld die Herren Fabrikarbeiter.Konrad Brau dau, Weber Gottlieb Ger lach und Beigeordneter Artur Rehn gewählt.
Heiligenstadt, 18. November. Der A.- und S.-Rat ließ den Leiter der Kreiseinkaufsstelle Kaufmann Herfurth verhaften, weil er erhebliche Mengen rationierter Lebensrnittel an Privatpersonen abgegeben haben soll.
Schlüchtern, 16. November. Auf der Grube „Holz- appel" bei Schlüchter n riß in einem Lehmschacht das Teil des Förderkorbes. Die vier Insassen des Korbes stürzten aus beträchtsicher Höhe in die Tiefe und waren sofort tot.