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Hersselder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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: Der Anzeigenpreis betrügt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Femsprechrr Nr. 8.

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s Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei i 2 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

dir» 373 Dienstag, den 19, November 1918

Amtlicher Zeit

Bekanntmachuns-

Die Entente verlangt von uns Ueberführung fast sämtlicher U-Boote, auch ist sofortige Rückkehr alles U-Bootpersonals an seine Dienststelle unumgänglich nötig. Nur wenn wir alle Bedingungen erfüllen, ist der Friede gesichert. Die Rückführung der U-Bootsbesatzungen ist unserem Vertreter in der Waffenstillstandslommission bc- stimmt zugesagt. Um sofortige weitere Veranlassung, auch Veröffentlichung in den Zeitungen ersuchen

Stell». Generalkommando und Arbeiter- u. Soldatenrat für den Bereich des XL A. K.

* * *

Hersfeld, den 18. November 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 12805. Der Landrat.

I sg .

v. Heöemann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung.

Dem Kommunalverband Herrfeld sind 900 Paar Männerstrümpfe für Winter überwiesen worden. Diese Strümpfe (Reichsware) sind nur zur Deckung der dringlichsten Bedarfs der bedürftigen bürgerlichen Be­völkerung bestimmt und dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, die ohne sie in Not geraten würden und nicht in der Lage sind, sich Strümpfe anderweitig zu beschaffen.

Die Strümpfe dürfen nur gegen Bezugsscheine I 9^To«.ftJj^ Mo ÄrchrruGdtzWchswar« fuyrr und sind bei nachstehenden Kleinhändlern käuflich zu haben.

In ßersfeld bei: firMa 8. Bär $ Co, JXIodewarenbaue B. Bolz. Milk. Gröniger. Carl Krad). Hbrabam Möller. 7acob pfujg- baum. fr. Rebn Mw. Gg. Bauer.Valentin Seelig. Lina Steinmetz »Flachs. Daniel Stern. Gebr. Cannehbaum. I. Unruh. In friede- wald bei: f. M peter. In Conrode bei: peter Cbiel. in Geringen bei: Meyer Bacberacb. In Ransbacb bei: ß. Cbiel. In Mölkerskausen bei: peter Burchbardt. In pbilippetbal: In der Confuman statt der Hhtiengerellscbaft Kaliwerke ßattorf.

Der Verkaufspreis beträgt 2,87 Mk. für ein Paar.

H e r r f e l d, den 18. November 1918.

Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 14. November 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher des Kreises, die meine Verfügung vom 1. Nov. d. J. Nr. i. 11822 betreffend Ablieferungssoll für Runkelrüben noch nicht erledigt haben, werden hieran erinnert.

Der Landrat. Tgb. No. L 12052. I. B.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 8. November 1918.

Die Kleinhandelspreise für Haferflocken betragen: Gewöhnliche lose 62 Pfg. pro Pfund, Flocken in 250 Gramm-Beutel 76 Pfg. pro Pfund. Flocken (Kinder­nahrung) in 250 Gramm-Packung 90 Pfg. pro Pfund, bezw. 45 Pfg. pro Paket, desgleichen in 500 Gramm- Packungen 82 Pfg. pro Pfund, Hafermehl (Kinder- nahrung) in 250 Gramm-Packung 88 Pfg. pro Pfund, bezw. 44 Pfg. pro Paket.

Tgb. Nr. K. G. 4497. Der Landrat.

F. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 14. November 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, die meine Verfügung vom 1. Oktober 1880 t11469 Kreisblatt Nr. 79, betreffend Angabe des Erlöses, der der Gemeindekasse durch den Verkauf von Obst zugeflossen ist, noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 25. d. Mts. hieran entwert Fehl­anzeige ist erforderlich.

Tgb. Nr. i. 14883. Der Landrat.

Funke,'Kreissekretär.

Hersfeld, den 14. November 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, die meine Verfügung vom 3. Oktober 6. I. Tgb. Nr. i. 10829 -, betreffend Angabe der bei den Kauf­

leuten noch vorhandenen Petroleummengen noch nicht erledigt haben, werden wiederholt mit einer Frist von 3 Tagen hieran erinnert.

Tgb. Nr. I. 12025. Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kreissekretär.

Verbot der Anfertigung von Siegeln, SteMpeln, Militiirnrlaubsscheinen usw.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung iu Verbindung mit § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird unter Auf­hebung des unter dem 7. Februar 1916 erhangenen Verbots betr. Anfertigung von Siegeln, Stempeln usw. (K. K. V. Bl. 1916 28. Stück S. 183) nachstehende

Verordnung

erlassen:

§ 1-

Die Anfertigung von Siegeln und Stempeln mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften, von Vordrucken zu Militärurlaubs-- und Militärfahr- scheinen, Militärpässen, Soldbüchern, militärischer Einlaßkarten und anderen militärischen Papieren, die als Ausweispaptere in Frage kommen können, sowie von Militärfrachtbriefen hat nur auf schriftlichen mit Siegel oder Stempelaböruck versehenen, ordnungs­mäßig unterschriebenen Auftrag des stellv. General­kommandos zu geschehen.

§ 2.

Wer ohne einen solchen Auftrag einen Gegenstand der vorgedachten Art oder Siegelmarken mit auf Mili­tärbehörden bezüglicher Inschrift anfertigt oder an­fertigen läßt oder deren 8' nna n wrrH wenn sie bestehenden Gesetze keine höhere Frei­heitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

§ 3.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der einen Gegenstand der im § 1 genannten Art oder Abdrücke von obengedachten Siegeln oder Stempeln außerhalb der öienstlichenZuständigkeitbenutztoder einemanderen als der von dem stellv. Generalkommando bestimmten Dienststelle verabfolgt.

Cassel, den 25. Oktober 1918.

Der Stellv. Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.

* * *

Hersield, den 14. November 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. L 11870. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bez.

Cassel.

Cassel, den 30. Oktober 1918.

Mit Wirkung vom 4. November ds. Js. ab wer­den die Höchstpreise für Schlachtschafe für je 50 kg. Lebendgewicht ab Stall wie folgt festgesetzt:

Klasse 1: vollfleischige Lämmer und Jähr­

linge (Hammel und ungelamte

Schafe) ;i00 Mark

Klasse 2: vollfleischige u. fette Mutterschafe 90

Klaffe 3: magere u. gering genährte Schafe, auch Zuchtböcke 70

Klasse 4: minderwertige und abgemagerte Schafe 50

* * * Hersfeld, den 13. November 1918.

Wird veröffentlicht Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 10244. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor..

Bekanntmachung,

betreffend Viehzählung am 4; Dezember 1918.

Für die nächste der nach den Bundesratsverord- nungen vom 30. Januar 1917 (R. G. Bl S. 81) und vom 8. Mai 1918 (R. G. Bl. S.,387) vierteljährlich vorzunehmenden Viehzählungen ist Mittwoch der 4. Dezember 1918, als Zähltag festgesetzt worden.

Berlin, den 7. November 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.

v. B ran n.

* * *

Hersfeld, den 12. November 1918.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 10564. J. V.:

v. Hede mann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung

über Preise für Weißkohlsauerkraut.

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) wird mit Zustimmung der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestimmt:

§ 1.

Beim Absatz von Weißkohlsauerkraut i. Qualität dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

1. Beim Absatz durch die Hersteller ausschließlich Verpackung je Zentner netto.......21,00 Mark.

Zu diesem Preise ist die Ware frei Verladestation des Herstellers zu liefern.

2. beim Absatz an die Kleinhändler

- (Großhandelspreis) je Zentner netto........... 25,50

Zu diesem Preise muß die Ware frei Haus des Kleinhänd­lers geliefert werden.

3. Beim Absatz durch die Klein­händler an die Verbraucher (Kleinhandelspreis) je Pfund . 0,33 . § 2.

Die Hersteller dürfen die Gebinde den Empfängern nur leihweise überlassen gegen ein Pfand in folgen­der Höhe:

für 1/1 Heringstonne.....12,00 Mark,

12 Heringstonne.....6,00

eichene Speiseöl- oder Schmalz- fässer von etwa 150 Kilogramm Inhalt ......... 2500

Gurkenfässer von etwa 150 Kilo­gramm Inhalt...... 25,00 11 Oxhofte . . ... . . . 25,00

1/2 Oxhofte ?......15,00

Sofern die Hersteller für die Fässer höhere Un­kosten haben, dürfen diese der Berechnung des Pfandes zugrunde gelegt werden.

Die Gebinde sind binnen 3 Monaten vom Tage der Ausstellung der Versandanzeige an in gutem Zu­stande mit vollständigen Böden, Deckeln, Reifen und Stäben frachtfrei Station des Herstellers zurückzu- senden. Nach ordnungsmäßiger Rücklieferung wird das für die Gebinde hinterlegte Pfand in voller Höhe zurückvergütet.

Bei Lieferungen an Heer und Marine gelten be­züglich der Gebinde die den Herstellern mitgeteilten Sonöerbestimmungen.

§ 8.

Wer Weißkohlsauerkraut ohne die erforderliche Genehmigung oder zu höheren als den obigen Preisen oder zu anderen als den mit Bekanntmachung vom 21. Oktober 1918 (Reichsanzeiger 259 vom 31. Oktober) festgesetzten Bedingungen absetzt, wird nach § 9 der eingangs erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 4.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Die Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut über den Absatz von Sauerkraut vom 31: Dezember 1917 (Reichsanzeiger 12 vom 15. Januar 1918) wird aufgehoben.

Berlin, den 4. November 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Abteilung Sauerkraut. S m i d t. ppa M a r k f e 1 d t.

Kur der Heimat.

* (Achtung, Landbevölkerung!) Schwind­ler gehen um! In Unteralbshausen hat sich ein Mann erdreistet, bei der Landbevölkerung Lebens­mittel einzusammeln unter dem Vorwand, sie seien für den Caffeler A.- u. S.-Rat bestimmt und sollten der Truppenverpflegung dienen. Es wird darauf auf­merksam gemacht, daß es sich hier um einen frechen Schwindler handelt. Die Sicherheitsbehörden und Sicherheitswachen werden zu strengster Beobachtung angehalten und dringend ersucht, solche Elemente sofort festzunehmen. Niemand ist vom Caffeler A.- u. S.-Rat beauftragt, auf dem Lande Lebensmittel ein­zusammeln. Das bleibt lediglickSache derdazuvon jeher beauftragten Behörden. Die Organisation des Sicher­heitsschutzes für die ländliche Bevölkerung ist in vollem Gange. Die Landbevölkerung wird in jeder Weise vom A.- u. S.-Rat gemeinsam mit militärischen Behörden geschützt.

§ Hersfeld, 18. November. (Auszeichnung.) Mit dem Verdienstkreuz für Kriegshilfe ausgezeichnet wurde der Ober-Postschaffner Bauer hier.