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Sorti­ment

Beschreibung

A

B

c

D

XIV.

Streifen von mindestens 10X150 mm bis,m 10X500 nun . . .

1,40

1,25

2,00

XV.

Klopfpeitschen streifen von minde­stens 350 mm Länge....

1,00

1.00

1,00

XVI.

Streifen in Mindestgröße von 4X100 mm.........

0,50

0,40

0,10

XVII.

XVIII.

Schärfstücke von über 100 mm Breite...........

3,50

Schärfstücke

a) von 30 bis 60 mm Breite . .

b) über 60 bis 100 mm Breite

Abstiche aus der Manschetten- fabrikation......, . .

0,60

1,40

0,60

1,40

XIX.

0,40

XX.

Chromleder-Falzspäne mit einem Wassergehalt bis 20%*) . . .

Alaungare Abfälle von Haar- Kalbleder u. Haar-Ziegenleder

a) in Größe von mehr als 40X40 mm ohne Schnitzel /beschnittene Ware) ....

b) bis 40X40 mm......

§ 9.

0,19

0,19

0,19

XXI,

1,00

0,40

Menserrseststellungen und Zahlungs­bedingungen.

i. Die Höchstpreise schließen die Kosten zweimonati- 6er Lagerung nach dem Verkauf und die Kosten des Einsackens oder sonstigen Verpackens und der Beföröe- rnng nach dem nächsten Güterbahnhof bezw. Postamt

') Auch Abfälle mit höherem Wassergehalt werden von der Kriegoleöer-AktiengeseNschaft käuflich übernom­men, allerdings zu entsprechend niedrigeren Preisen.

Cassel, den 19. Oktober 1918.

oder bis zur nächsten EffSläSestMe, sowvö öte «WM der Verladung und die Umsatzsteuer ein.

2. Stellt der Verkäufer zum Verpacken eigene Säcke zur Verfügung, so darf er neben dem Höchstpreis eine Gebühr für Miete und Abnutzung berechnen, welche ins­gesamt 4 Pfennig für je 1 Kilogramm Lederabfälle und für jeden angefangenen Monat seit Empfang nicht über­steigen darf. Der Verkäufer darf sich ein unverzinsliche Sicherheit vor: je 3 Mark für den Sack vor Absendung der Ware vom Verkäufer stellen lassen.

3. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Ernp- fang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

4. Die Preisberechnung hat nach dem Gewicht zu erfolgen. Maßgebend ist im Zweifel das amtlich festge- stellte Verladegewicht nach Abzirg des Gewichts etwai­ger Verpackung.

Für die Berechtmng von Chroutloderfalzspänen und. Chromlederschnitzeln ist im Zweifel das bahnamtlich fest- gestellte Gewicht nach Abzug des Gewichts etwaiger Ver­packung und die Beschaffenheit am Bestimmungsort zur Zeit der Ankunft maßgebend.

§ 10.

Verkaufspflicht.

Alle Besitzer der von den Höchstpreisen dieser Be- kanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch aufgefordert, sie den im § 5 genannten zuständigen Stel­len auf deren Verlangen zu den festgesetzten Höchstprei­sen zu verkaufen-).

) Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen be­straft werden. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Tä­ter gehören oder nicht.

Der Stellvertretende Kommandierende General des XI. Armeekorps, von Kehler, Generalleutnant.

#»M M MMW.

Die Höchstpreise gelten nur für die Verkäufe UNS Lieferungen bis zur Ablieferung der Gegenstände an die Ersatzsohlen-Gesellschaft, die Kriegsleder-Aktiengesell- schaft, die Riemen-Freigabe-StellS oder die von diesen beretchneten Stellen.

8 12. - ' .

Ausnahmen.

Ausnahmen von dieser Bekanntmachüng können, D weit sie sich auf Höchstpreise beziehen, von dem unter­zeichneten zuständigen Militärbefehlshaber, im übriger» von der Reichsstelle für Schuhversorgung bewilligt werden

8 13. - x

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge sind

a) soweit sie sich auf Abfälle beziehen, die bei der Bearbeitung von Leder entstehen, das zur Her­stellung von Ledertreibriemen und anderen tech­nischen Lederartikeln bestimmt ist, an die Rie­men-Freigabe-Stelle, Berlin W 36, Potsdamer Straße 122 a/b, b) soweit sie sich auf die im 8 5 Ziffer 2 der Be­kanntmachung genannten Abfälle beziehen, an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Abteilung Chemi­kalien, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, c) im übrigen an die Ersatzsohlen-Gesellschaft, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 8. »u richten.

8 14. ' :

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft.

(Fortsetzung des amtlichen TeilS).

Hersfeld, den 4. November 1918.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 15. Januar d. J. Amtsblatt Nr. 4 wird hierdurch erneut bekannt gegeben, daß der nächste Termin, der der durch Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betriebe des Hufschlaggewerbes am Sonnabend, den 7. Dezember ö. J. vormittags 9 Uhr in der Lehr- schmiede, Wörthstr. 5 zu Cassel abgehalten werden soll.

Tgb. Nr. I. 11335. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 4. November 1918.

Es hat sich heraus Gestellt. datz».««^ eu.LrtLLd des Bucheckern-Sammelns die des Zusammenkehrens und Aussiebens bei weitem die günstigsten Ergeb­nisse hat.

Ein Besen, ein Sieb von etwa 1,5 cm Maschen- weite nnh ein zweites Sieb von etwa 0,5 cm Maschen- weite bilden hierbei das Arbeitsgerät.

Vier bis fünf Arbeiter tun sich zu einer Arbeits­gemeinschaft zusammen. Der erste kehrt die Bucheckern mit dem Laub zusammen, der zweite recht die gröbsten Teile der zusammengekehrten Masse ab, der dritte füllt sie in das gröbere Sieb, rüttelt mit dem vierten zusammen die Bucheckern über dem feineren Sieb in dieses hinein, ergreift dann das feinere Sieb und entfernt aus diesem durch weiteres Rütteln die hin­eingefallenen kleineren Beimengsel. Der fünfte füllt das so gewonnene Gut in die* mitgebrachten Säcke oder Körbe. Endlich wird die gesammelte Menge des Abends am Familientisch verlesen, zweckmäßig auch durch Schwemmen von den tauben Früchten und sonstigen noch, anhaftenden unerwünschten Beimengen befreit.

Ein Arbeiter, der die Bucheckern einzeln aufliest kommt nicht leicht über 8 Liter 4 kg täglich, während bei dem Zusammenlegen und Sieben sich eine Tages­leistung je Arbeiter von durchschnittlich 30 Liter etwa 15 kg reiner und getrockneter Bucheln ergab.

Dabei hat diese letztere Gewinnugsart noch, den besonderen Vorteil, daß Jung und Alt in zweckmäßiger Arbeitseinteilung unter Umständen familienweise Zusammenwirken können, und daß das Sammeln bis lange in den Vorwinter hinein ohne Schaden für die Gesundheit fortgesetzt werden kann, wenn ein Lesen mit der Hand, das in der Hauptsache doch nur knieend erfolgen kann, wegen der Nässe oder Kälte nicht mehr möglich ist.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. Nr. 10256. J. V.:

Funke, Kreissekretär.

WmtmAnM ler stMeMn.

Im ' .1 M Nl

Eines jeden höchste Pflicht ist jetzt, voll­kommene Ruhe zu.bewahren. Wer hiergegen verstöstt, gefährdet die Entwickelung der neuen Verhältnisse, die Dank der besonnenen

unruhige Geister Redensarten führen, die geeignet und bestimmt sind, ein ängstliches Gemüt zu schrecken, so mißbilligt das die Arbeiterschaft selbst aufs Schärfste. Die ver­einigten Arbeiterausschüsse haben Ordnungs- mannschaften bestellt, die durch eine meiste Binde am Arm gekennzeichnet find. Wir ersuchen, deren Anordnung unter allen Um­ständen Folge zu leisten.

Au die Jugend besonders richten wir die dringende Mahnung, lSrmende Austritte ans der Straße zu vermeiden.

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Meldungen von jugendlichen Arbeitern, die nicht mehr schulpflichtig, noch nicht wehrpflichtig und keine Schüler sind, und Hilssdienstpflichtigen sind mit an die Hilfsdienstmeldestelleu (Arbeitsnachweise) zu richten, wo die Arbeits­bedingungen zu erfahren sind.

Nicht angeworben werden:

Im wehrpflichtigen Alter Stehende, in kriegswirtschaftlichen Betrieben Land- und Forstwirtschaft Beschäftigte, sowie Facharbeiter aus Rüstungsbetrieben.

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