Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
»»»»»«»»»»„„,«,,„»,»,,»»,,,,,,„,„,„,,„»»»»»„«»,»»,,»,,,,»,„„„,,,,»,„ Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. 5 ^■■■■■■■■■■•■■■■■■■■■■■■••■■BlBBrBBBBBBBBBBBBBiaBBBBBBaaBBaBBBBaBaBaBeaBBBBaBBaBBBe
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ! amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 265
Sonntag, den 10. November
1918
Amtlicher Teil.
Nachtragsbekanntinachung
Nr. I,. 111/10. 18. K N A.
zu der Bekanntmachung Nr. l. 111,7.17. K. N. A. vom 20. Moder 1917, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von rohen Grotzviehhäuten and Nobhffuten.
Vorn 19. Oktober 1918
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Köntgl. Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbeöarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 4 i a, b und c der Bekanntmachung Nr. L. 111/7.
17. K. R. R. erhalten folgende Fassung:
A. Buchführung.
Alle Personen, welche die nun diejer Bekanntmachung betroffenen Gegenstände gewerbsmäßig veräußern oder liefern, haben Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich sein muß, welche Häute und
haben.
1.
Felle sie jeweils im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam Ferner muß ans den Büchern zu ersehen sein: bei Berufsschlächtern und Abdeckereien: Tag
der Schlachtung, des Fallens oder des Ab- häutens, Empfänger der Ware, Tag der Ablieferung, Anzahl, Art und Mangel, ferner bei Großviehhäuten Gattung und Nummer der Preisklasse*), bei gesalzenen Großviehhäuten außerdem die Nummer (§ 6 c), das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut vder des Felles, das gesckätzte Gewicht etwa anhaftenden; Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht) und die (Schlachtart, sofern sie von der im 8 6b angegebenen abweicht, endlich bei Roßhäuten usw. (8 1 b) die Nummer (§ 6 c)
2.
und die Länge;
bei Händlern (Sammlern), Häuteverwertungs- Vereinigungen, Verbänden von Häutever- wertungs-Bereinigungen und Großhändlern: Lieferer und Empfänger der Ware, Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Anzahl, Art und Mängel, ferner bei Großviehhäuten Gattung und Nummer der Preisklasse*), bei gesalzenen Großviehhäuten außerdem die Nummer (§ 6 c), das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das geschätzte Gewicht etwa anhaftenden Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlacht-
ofern sie von der im 8 6 b angegebenen (5t, endlich bei Roßhäuten usw. (§ 1 b)
art,
abweru-t, w ^^^------ - die Nummer (§ 6 c) und die Länge.
Die Bücher sind aufzubewahren.
B. Erlaubte Bewegung der Ware.
Die tatsächliche Anlieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei(ihr die Ware mcht anders als zwischen folgenden Stellen örtlich bewegt wird:
*) Vgl. 8 4 der Bekanntmachung Nr. L. 700/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten.
Bus der He;
* (Haben wir noch lange warmes Wetter?) Aus Ammern wird berichtet, daß die größeren Zugvögel in diesem Herbst ein eigenartiges Verhalten zeigen. Die ersten Züge der nach den ferneren wärmeren Ländern wandernden Kraniche flogen schon vor vier Wochen. Jetzt noch, in so vorgerückter Herbstzert, folgen viele Nachzügler, die auf unserer großen Ammerner Heide nächtigen. Auch viele Stare sieht man noch, die sich auf den Viehweiden sammeln. Das Verweilen dieser Zugvögel in unserer Gegend zu so später Herbstzeit läßt die Vermutung aufkommen, daß Frost und Schnee noch längere Zeit ausbleiben werden.
* (Bei Eisenbahnfahrten warm anziehen!) Wie im vorigen Winter, so muß auch während des kommenden Winters die Heizung der Züge aus Mangel des hierzu nötigen Materials ein.
a) von einem Schlächter:
an eine nicht (mehr als 50 km — in der Luftlinie gemessen — vom Schlachtort entfernt gelegene Annahmestelle einer Häuteverwer- tungs-Vereinigung oder
an einen nicht mehr als 50 km — in der Luftlinie gemessen — vom Schlachtort entfernt ansässigen Händler (S mutier);
b) von einem Schlächter
an ein von der Sammelstelle zum Ver- ladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers, sofern sich ein solches an dem Ort (einschließlich Vororte) befindet, innerhalb dessen die Schlachtung stattgefunden hat, oder sofern die Schlachtung und die Ablieferung für Rechnung eines Kommunalverbandes erfolgt;
c) von einem Händler l^nmlern
an das Lager etWs HändlersMammlers- oder an ein von der Sammelstelle zum Ber- ladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers;
ö) vonder AnnahmestelleeinerHäutevermertuugs- Vereinigung nach dem für diese von der Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen und von der Sammelstelle bekanntgegebenen Verladeplatz:
c) von den Verladeplätzen nach den Gerbereien auf Anweisung der Verteilungsstelle (§ 5).
Bei der tatsächlichen Anlieferung gemäß a—ö darf die über den Handel geleitete Ware den Sammelbe- zirk des zugelassenen Großhändlers, die über die Häuteverwertungs-Vereinigung geleitete Ware den von der Sammelstelle für den betreffenden Häute- Verwertungs-Verband bestimmten Bezirk nicht verlassen.
Bei der Bewegung der Ware zu a kann einer Annahmestelle oder einem Händler (Sammlers auf Antrag von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums gestattet werden, Ware von einem Bezirk in einem anderen zu überführen, sofern die Ware dabei nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt wird.
C. Fristen.
Die zu b bezeichneten Bewegungen der Ware müssen innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:
a) bei Sendungen vom Schlächter:
unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei ihm gesalzen oder getrocknet*) wird, spätestens am 15. eines jeden Monats;
b) bei Sendungen vom Händler (Sammler): spätestens am dritten Tage des Monats
*) Es wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein niedrigerer Preis als für gesalzenes zu erwarten ist (Bekanntmachung Nr. L. 700 7. 17 K. R. A., § 3 Anmerlung).
geschränkt 'werden. Es können bekanntlich nur die Fernpersonenzüge geheizt werden, jedoch ist auch bei ihnen nicht immer auf ausreichende Heizung wie in Friedenszeiten zu rechnen. Die Staatsbahnverwaltung richtet daher an das reisende Publikum die dringende Aufforderung, sich bet kälterem Wetter soweit angängig, ausreichend mit Winter-schutzkleidung und Decken zu versehen.
* (Schlechte Zeiten sür Schleichhändler. Für die Kettenhändler kommen nun schlechte Zeiten. So wird in Holland die Butter schon für 3 Gulden angeboten, wo sonst 5 Gulden gefordert wurden. Margarine, Mehl, Oel, Stärke, Seife, Kaffee, Tee, Zucker und Bonbons — alles ist jetzt plötzlich zu bedeutend niedrigeren Preisen zu haben. Der Teeprets fiel von 15 auf 6 Gulden das Pfund. Eier, die sonst 35 Cent kosten fielen auf 24 Cent. In Apeldorn konnte man Salatöl für 3 Gulden, kaufen, für das sonst 16 Gulden gefordert wurden. Stückseife 30 Cent, vorher 1,40 Gulden. Daß jöiefe „Geschäftslage" nicht ohne Einfluß auf Deutschland bleibt, liegt auf der Hand.
R.
für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefülle;
c) bei Sendungen von Annahmestellen der Häute- verwertungs-Vreinigungen:
wie unter b:
ö) bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs-Vereinigungen und der zugelassenen Großhändler:
eine Woche nach Eingang der Versandan- weisungen der Verteilungsstelle (§ 5).
Artikel II.
1. § 4 in der Bekanntmachung Nr. L. 111 7. 17. K.
A. wird aufgehoben.
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
Diejenigen Gerbereien, welche bisher dem Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft ange- I schloffen waren, aber keine Zuteilung erhielten, sondern uoigiKO ore Bereauu,unu yuutts, von Luitdn^ett monatlich insgesamt 8 aus deren eigenen Haus- oder Notschlachtungen stammende Häute unmittelbar anzu- nehmen und für sie in Lohn zu gerben, erhalten eine von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums festzusetzenöe monatliche Zuteilung von Häuten und Fellen. Sofern diese Gerbereien sich als Sammler für Häute und Felle betätigen, dürfen sie denjenigen Teil ihrer eigenen Ansammlung, welcher ihnen auf Grund der festgesetzten Zuteilung (monatlich zur Einarbeitung zusteht, ohne weiteres einarbeiten; für den überschießenden Teil gelten die gesetzlichen Beschlagnahme-Bestimmungen. Das von solchen Gerbereien fertiggestellte Leder ist auf besonderen Vordrucken dem Leder-ZuweisungsAmt zu melden. Vordrucke können beim Leder-Zu- weisungs-Amt, Berlin W. 9, Budapester Straße 5, angefordert werden.
2. Uebergangsbestimmungen:
Diejenigen aus Haus- oder Notschlachtungen von Landwirten stammenden Häute, welche vor dem Inkrafttreten dieser Nachtragsbekanntmachung von zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörigen Gerbereien in Gemäßheit des §4in der Bekanntmachung Nr. L. 111 7. 17. K. R. A. vom 20. Oktober 1917 zur Lohngerbung angenommen worden sind, dürfen unter Beobachtung der dort enthaltenen Vorschriften fertig gegerbt und spätestens bis zum 1. März 1919 an die Landwirte zurückgeliefert werden; alle übrigen sind bis zum 15. März 1919 dem Leder- Zuweisungs-Amt, Berlin W. 9, Budapester Str. 5,
zu melden.
Artikel III
in
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1911 Kraft.
Cassel, den 19. Oktober 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General des XL Armeekorps
Generalleutnant.
8 Hersfeld, 8. November. (Nebenerwerb.) Wie mancher denkt in dieser schweren Zeit, wo alles so teuer ist und das Geld nicht hin und herreichen will: Ach könntest dn dir doch nebenbei noch etwas verdienen! der Wunsch kann ihm leicht erfüllt werden. Dabei braucht er gar keine schwere Arbeit zu leisten, nur sich ein wenig bücken. Das Geld liegt im deutschen Walde, der in diesem Jahre wie noch nie Bucheckern spendet. Das Bucheckernsammeln ist wirklich eine gute Nebenarbeit, denn es gibt für 1 Kilogramm von der Sammelstelle bis zu Mark 1.65 Sammellohn. Manches Kilogramm kann man bei der reichen Ernte an einem Sonntagnachmittag zusammenbringen. Und die Arbeit bringt Segen, es gibt nicht nur Barvergütung, sondern außerdem noch einen Oel- bezugschein auf 60 Gramm Oel für jedes abgelieferte Kiloggramm Bucheckern. Es handelt sich also uns eine Nebenarbeit, die sich doppelt bezahlt macht, Nicht genug Hände können sich regen, um den Segen des deutschen Waldes zu bergen. Sie helfen sich und anderen.