Tützung des ZvecköerbMkS „LMeck"
§ 1. Unter dem Namen „Zweckverband Landeck" wird ein Zweckverband mit dem Sitz in Schenklengsfeld gegründet.
Verbandsglieder sind die Gemeinden: Schenklengsfeld, Oberlengsfeld, Conrode, Unterweisenborn, Wehrshausen, Landershaufen, Wüstfeld^ Hilmes, Motzfeld.
§ 2. Aufgabe des Zweckverbandes ist:
a. die gemeinsame Versorgung seines Gebiets mit elektrischem Strom,
b. der gemeinsame Einkauf und Verkauf von elektrischen Geräten.
§ 3. Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsausschuß.
§ 4. Der Verbandsausschuß besteht aus Abgeordneten der Verbandsglieder. Jedes Verbandsglied wird im Verbandsausschuß durch seinen Bürgermeister (oder dessen Stellvertreter) vertreten.
Außerdem entsenden die Verbandsglieder je einen Abgeordneten. Dazu wählt sich der Verbandsausschuß einen Vorsteher und einen Schriftführer.
Die Abgeordneten werden von den Gemeinden, der Vorsteher und der Schriftführer vom VerbandSausschuß auf 6 Jahre gewählt.
§ 5. Der Verbandsausschuß beschließt über die Angelegenheiten des Zweckverbandes. Er wrrd vom Verbandsvorsteher durch Einladungsschreiben unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände berufen. Mit Ausnahme dringender Fälle in denen die Frist auf drei Tage abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämtlichen Abgeordneten mindestens eine Woche vorher zugestellt werden.
§ 6. Der VerbandSausschuß ist bei Anwesenheit von % seiner Mitglieder beschlußfähig. Eine Ausnahme finde! statt, wenn nach festgestellter Beschlußunfähigkeit eine neue Sitzung zur Beschlußfassung über dieselbe Angelegenheit anberaumt ist. In diesem Fall ist der Ver- bandsauSschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung aufmerksam zu machen. Die zweite Sitzung muß binnen 14 Tagen nach der ersten stattfinden mit derselben Einladefrist.
§ 7. Die Beschlußfassung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Mehrheit von % der anwesenden Mitglieder ist notwendig zur Beschlußfassung über:
1. eine Aenderung dieser Satzung
2. das Ausscheiden einzelner Verbandsglieder
3. den Hinzutritt weiterer Verbandsglieder
4. die Auflösung des Verbands.
Der Vorsteher und der Schriftführer haben nicht mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsteher den Ausschlag.
§ 8. Der Vorsteher führt die Geschäfte des Zweckverbandes nach den Anordnungen des Verbandsausschusses und vertritt der Verband nach außen.
§ 9. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Dem Verbandsausschuß ist nach Ablauf deß Geschäftsjahres Rechnung zu legen, die auch den Verbandsgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 10. Der Zweckverband baut sein Netz auf eigne Kosten und bringt diese durch Anleihe auf. (Anlagekapital.)
Das Anlagekapital umfaßt zunächst die Baukosten des ersten Ausbaues aus Grund deS festgesetzten Planes. Ueber Erweiterung des Ausbaues beschließt der Verbandsausschuß.
§ 11. Verteilung von Gewinn und Verlust.
I. Aus den Einnahmen des Zweckverbandes werden zunächst bestritten.
• 1. Die gesamten Betriebskosten.
2. Die AuSbesserungs- und Ersatzkosten.
3. Die vorgeschriebenen Abschreibungen einschließlich Ansammlung einer Er- neuerungsmasse.
4. Die Verzinsung und der Abtrag deS Anlagekapitals.^
II. Der über die Kosten hinaus sich ergebende Gewinn wird der Erneuerungsmasse zugeschrieben.
III. Ein Fehlbetrag wird auf die Verbandsglieder nach der Einwohnerzahl verteilt.
Vorstehende Satzung ist vom Verbandsausschuß ordnungsmäßig beschlossen und vom Kreisaußschuß am 21. Oktober 1918 bestätigt worden.
Schenklengsfeld, den 1. November 1918.
Der Verbandsvorsteher:
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Wegen der noch immer bestehenden ernsten Schwierigkeiten der Betriebslage fallen vom 4. November ab weiterhinnoch «achftehendeZüge vorübergehend aus:
Pz. 810 (W.) Fulda ab 6,40 V., Frankfurt an 10,01 V. — Pz. 843 Fulda ab 6,18 V., Bebra an 7,56 V., auf der Strecke Flieden—Fulda bleibt der Zug bestehen.
Die Wagenzahl der noch verbleibenden Züge muß mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Lokomotiven und wegen der Heizung möglichst eingeschränkt werden; diese Züge haben in erster Linie dem Berufs- und dringendsten Reiseverkehr zu dienen. Es wird deshalb wiederholt und aufs dringendste ersucht, alle nicht unbedingt nötigen Reisen zu unterlassen, da andernfalls noch einschneidendere Maßnahmen zur Einschränkung des Personenverkehrs nicht zu vermeiden sind.
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Bekanntmachung
Die zwischenscheine für die 4^^ Schatzanweisungen der VIII. Kriegsanleihe und für die 4^2°|o Schatzanweisungen von 1918 Folge VIII können vom
4. November d. M. ab
in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen umgetauscht werden.
Der Umtausch findet bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen",
bankanstalten mit Kafseneinrichtung bis zum 15. Juli 1919 die kostenfreie Vermittlung des Umtausches. Nach diesem Zeitpunkt können die Zwischenscheine nur noch unmittelbar bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen" in Berlin umgetauscht werden.
Die Zwischenscheine sind mit Verzeichnissen, in die sie nach den Beträgen und innerhalb dieser nach der Nummernfolge geordnet einzutragen sind, während der Vormittagsdienststunden bei den genannten Stellen einzureichen; Formulare zu den Verzeichnisfen sind bei allen Reichsbankanstalten erhältlich.
Firmen und Kassen haben die von ihnen eingereichten Zwischenscheine rechts oberhalb der Stücknummer mit ihrem Firmenstempel zu versehen.
Mit dem Umtausch der Zwischenscheine für die 5% Schuldverschreibungen der VIII. Kriegsanleihe in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen kann erst später begonnen werden; eine besondere Bekanntmachung hierüber folgt alsdann.
Von den Zwischenscheinen der früheren Kriegsauleihen ist eine größere Anzahl noch immer nicht in die endgültigen Stücke umgetauscht worden. Die Inhaber werden aufgefordert, diese Zwischenscheine in ihrem eigenen Interesse möglichst bald bei der „Umtauschstelle für die Kriegsauleiheu", Berlin W 8, Behrenstraße 22,
zum Umtausch
einzureichen.
Berlin, im Oktober 1918.
Reichsbank-Direktorium.
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Vaterländischer Hilfsdienst.
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Meldungen von jugendlichen Arbeitern, die nicht mehr schulpflichtig, noch nicht wehrpflichtig und keine Schüler sind, und Hilssdienstpslichtigen sind nur an die Hilfs di e nst m el d estell en (Arbeitsnachweise) zu richten, wo die Arbeitsbedingungen zu erfahren sind.
Nicht angeworben werden:
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