Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
»«■■■■■■■■■■■■■■■«■■■■■■■■■■■■■■■*«ee*ii*iee«eeeBeet’'eeeBcaBeeeeeBeeiBeeeaaaBBaeiBeeB : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei j S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfsld. |
■eiClBBBaBBBBBBBBBBaBBBBBBaaWBBSBaSf BaBBBBBBaHaaBaB#GOB«BBHaBHHaflBa*nBBBSaCBaBBBBBBBaH
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im i amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, i . Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprechor Nr. 8.
Nr. 260
Dienstag den 5. November
1918
Amtlicher Teil.
S
Zweite Naehtragsbekanntnrachung
Nr. L. 888/10. 18» K. R. R.
zu der Bekanntmachung Nr. L 888:7. 17. K. R. A. vom 20. Lltober 1917 betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Dom 19. Oktober 1918
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 fReichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21; Januar 1915, 23. März 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 fReichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395), ferner auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 fReichs- Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 fReichs-Gesetzbl. S. 37) sowie der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 fReichs-Gesetzbl. S. 604) und ^~ Alts/'^J^^^ dem
Zuwiderhandlungen gegen
a) die Höchstpreisbestimmungen gemäß der Be
b)
c)
kanntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 fReichs-Gesetzbl. S. 395),
die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 fReichs-Gesetzbl. S. 376); die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Lager- buchführunggemäßdenBekanntmachungenüber Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 fReichs- Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 fReichs-
Gesetzbl. S. 187) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 iReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
88 1 und 2 der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder, vom 20. Oktober 1917 erhalten folgende Fassung:
§ 1-
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung*) betroffen wird Leder jeder Herkunft, unabhängig von seiner Benennung und unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart.
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Leder, das aus Häuten und Fellen hergestellt ist, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind, sowie alle Lederabfälle **)
§ 2.
Höchstpreise.
1. Für die in der Preistafel des § 3 angegebenen Lederarten werden diejenigen Preise als Höchstpreise festgesetzt, welche sich aus den Grundpreisen der Preistafel unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 Ziffer 1, 3 und 4 über die verschiedenen Sortimente, Sonderklasse und Leder ohne Kopf ergeben.
Alle Handelsstufen, einschließlich : steller, dürfen ihren Abnehmern neben dem
Lederher
*) Auf die Bestimmungen des § 9 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7.17. K. R. A., betreffend Beschlagschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhauten, wird hingewiesen. , m ,
**) Altlederabfälle werden von der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder, und gebrauchten Waren aus Leder, vom 30. März 1918 fReichsanzetger Nr. 76), Abfälle von Ledertreibriemen von der Bekanntmachung Nr. L. 400 1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen vom 15. März 1917, die übrigen Lederabfälle von der Bekanntmachung Sir. L. 99910. 18. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise Melde- und Verkaufspflicht von Lederabfällen, vom 19. Oktober 1918 betroffen.
Höchstpreis diejenigen Gebühren in Rechnung stellen, welche die Kontrollstelle für freigegebenes Leder oder die Riemen-Freigabe-Stelle von ihnen erhoben hat.
Groß- und Kleinhändler dürfen die in § 2 Ziffer 2 und 3 festgesetzten Zuschläge erheben.
2. ßöcbftpreife für den Großhändler,
Der Verkaufspreis des Großhändlers darf beim Verkauf von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken den sich aus § 3 ergebenden Preis um 6 vom Hundert bei Verkäufen an Schuhfabriken jedoch nur um 4 vom Hundert überschreiten.
3. ßöcbftpreife für den Kleinhändler.
Der Verkaufspreis des Kleinhändlers darf beim Verkauf von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken den sich aus
überschreiten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhandler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten uüü auch im letzten halben Jahre vor dem 20. Oktober 1917 nicht überschritten haben. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Gebereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäft schon vordem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Kleinhandesgeschäft Leder zu den unter § 2 Ziffer 3 angegebenen Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von . höchstens 500 Mark bei dem einzelnen Verkauf an einen Kunden.
Artikel II.
Preistafel des 8 3 — Grundpreise für Leder — wird wie folgt geändert:
Die
Z s?
a
Art
b
Dicke
c
Form
d
Sorte
e Bedeutung der Zahlen unter d
1
11
III
16a
Chromrindoberleder jeder Art, einschl.Mastkalb- lederüber 1,7 qm je Fell, schwarz oder braun
mindestens 13/4
mm und darüber
ganze oder halbe Häute
23,25
22,25
21,00
Mk. für 1 qm Ma- schinen- x maß
16b
17a
17b
Chromrindober, leder jeder Art, einschl Mastkalbleder über 1,7 qm je Fell/ schwarz oder braun ^-werden gestrichen
unter lä/4
mm
ganze oder halbe Häute
20,25
19,25
18,00
Artikel I
I.
8 3 erhält von Ziffer 4 ab folgende Fassung
4. Grundpreis für Lecker ohne Kopf.:
Für Leder aus Großviehhäuten (§ 1 a der Bekanntmachung No. L. 700 7. 17. K. R. A.) ohne Kopf (mit Ausnahme von^ Spalten), das in Form ganzer oder halber Häute oder ganzer oder halber Hälse geliefert wird, erhöht sich der in der Preistafel für ganze oder halbe Häute oder Hälse angegebene Grundpreis um 5 vom Hundert.
Dieser Aufschlag ist vom Grundpreis der Preistafel, nicht von dem gegebenenfalls gemäß Ziffer 1 für 2. oder 3. Sortiment bereits verminderten oder dem gemäß Ziffer 3 für Sonderklassen bereits erhöhten Grundpreis zuv berechnen.
„Leder ohne Kopf" im Sinne dieser Bestimmungen ist Leder in solcher Form, wie es sich ergibt, wenn an der rohen Haut der Kopf hinter den Ohrlöchern in gerader Linie abgeschnitten wird, auch wenn infolge der Be
arbeitung zu Leder am Halse keine gerade Linie mehr vorhanden ist.
5. Preisberechnung für zerlegte Stücke.
Wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, darf die Summe der für die zerlegten Gegenstände ge- forderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.
6. Kennzeichnung der Klare.
Der Höchstpreis beträgt beim Verkauf des Leders vom Lederhersteller zum Empfänger erster Hand nur 90 wm Hundert des sich aus § 3 Ziffer 1 bis 5 ergebenden Höchstpreises, wenn an dem Leder die im folgenden vorge- schriebene Kennzeichnung fehlt oder nicht hinreichend erkennbar ist.
^; Der Lederhersteller hat alles Leder möglichst
den Nummer der Preistafel, der Nummer des Sortiments und dem Buchstaben der Wertklasse Der der Bezeichnung der Sorte zu kennzeichnen, und zwar muß diese Kennzeichnung so angebracht sein, daß sie beim Verkauf oder Weiterverkauf des Leders in Form von halben Häuten oder Kernstücken, bei Roßleder in Form von Hälsen oder Schildern auf diesen Stücken deutlich erkennbar ist. Verkauft der Hersteller das Leder in Form von Hälsen oder Flanken, so ist jedes einzelne Stück für sich zu kennzeichnen.
Leder der Sonderklasse muß, sofern es den Bestimmungen des § 3 Ziffer 3 a entspricht oder sofern dem Hersteller von dem zuständigen Militärbefehlshaber die Berechnung des Preisesnach83 Ziffer 3b Abs.1 schriftlich gestattet worden ist, anstatt dss Buchstabens der Wertklasse den Vermerk „Sonderklasse 10°/< und sofern dem Hersteller von dem zuständigen Militärbefehlshaber die Berechnung des Preises nach83Ziffer3bAbs. 2 schriftlich gestattet ist, anstatt des Buchstabens der Wertklasse den Vermerk „Sonderklasse 5% tragen.
Leder, das unter Zuhilfenahme künstlicher Gerömittel hergestellt ist, muß neben der vorgenannten Kennzeichnung noch einen Stempel- aufdruck tragen, welcher die Worte: „Unter Verwendung -von.......gegerbt." enthält. Zwischen die Worte: „Unter Verwendung von" und das Wort „gegerbt" muß die Bezeichnung des künstlichen Gerbmittels eingefügt werden, die in dem Erlaubnisschein der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums für den Be- .zug und die Verwendung künstlicher Gerbmittel -enthalten ist.
Artikel IV.
Im 8 5a und ö werden die Worte „fauch Abfälle)" und im 8 6 Absatz 1 die Worte „fauch Leöerabfälle)"
gestrichen.
Artikel V.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft.
*) Es liegt im Interesse der Lederhersteller, die Kennzeichnung nach Fertigstellung des Leders unverzüglich vorzunehmen, weil sonst zu erwarten ist, daß für Leder ohne diese vorgeschriebene Kennzeichnung bei Enteignung nur 60 vom Hundert des sonst statthaften Preises erzielt lvird.
Cassel, den 19. Oktober 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General des XL Armeekorps
Generalleutnant.