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Sersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. tut sen Kreis HerssetS Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 257 Freitag, den 1. November 1918

Amtlicher Zeit

Hersfeld, den 25. Oktober 1918.

Die den Gendarmerie-Wachtmeistern des Kreises beigegebenen Hilfsgendarmen tragen als Kennzeichen in Zukunft einen Ringkragen. Die Armbinde ist in Wegfall gekommen.

Tgb. Nr. I. 11572. Der Landrat.

V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 26. Oktober 1918.

Die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden welche bereits Kartoffeln geliefert haben, ersuche ich, die Lieferanten darauf hinzuweisen, daß die Bezahlung der Kartoffeln deshalb zur Zeit noch nicht erfolgt ist, weil die belieferten Bedarfsstellen bisher auch noch keine Zahlungen gemacht haben. Die Kommissionäre des Kreises sind angewiesen, die Landwirte sofort zu bezahlen, sobald sie selbst das Geld erhalten haben. Auf Zahlung durch die belieferten Stellen ist hinge­wirkt worden. . Tgb. No. i. 11456. Der Landrat.

F, B. ;

Funke, .^reissekretär.

Hersfeld, den 28. Oktober 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher -es Kreises, welche meine Verfügung vom 19. September l. 9899 betreffend Spende zur Beschaffung von Weihnachtspaketen für die Truppen im Felde, noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 5. November hieran erinnert.

Der Landrat.

Tgb, No. I. 11608. I. V.

Hersfeld, den 26. Oktober 1918.

Die Kriegsfamilienunterstützungen für die Ange­hörigen der Kriegsteilnehmer des Kreises Hersfeld werden mit Wirkung vom 1. November 1918 ab wie folgt erhöht:

a) für Ehefrauen, die bisher 25 Mark erhalten haben auf 30 Mark,

für solche, die vorzugsweise ihren Unterhalt aus -er Landwirtschaft bestreiten können, von 22 Mark auf 25 Mark,

b) für Kinder unter 15 Jahren und für Eltern von 15 Mark auf 20 Mark,

für solche Familienangehörige, deren Unterhalt vorzugsweise aus der Landwirtschaft bestritten werden kann, von 12 Mark auf 15 Mark.

Der Vorsitzende -es Kreisausfchuffes.

J. A. Nr. 9688. I. V.

Fritz Rechberg.

Hersfeld, den 21, Oktober 1918.

Um eine rechtzeitige Anweisung -er Versorgungs­gebührnisse zu ermöglichen, ist von -em Königlichen Kriegsministerium Folgendes bestimmt worden.

1. Die Anträge auf Bewilligung der gesetzlich zu- stehendeu Versorgungsgebührnisse für die Witwen und Waisen von Offiziere -es Friedensstandes und von im aktiven Dienste während des Krieges wieder verwendeten ehemaligen Offizieren des Friedensstandes sind in Zukunft von den Versorgungsämtern aufzu- aufzustellen und vorzulegen, zu deren Geschäftsbereich der letzte Truppenteil des Verstorbenen gehört.

Rückfragen sind im unmittelbaren schriftlichen Verkehr mit den Hinterbliebenen zu erledigen.

2. Die Versorgungsanträge für die Witwen uud Waisen von Offizieren des Benrlanbtenstandes (Nicht- beamten) einschl. Feldwebelleutnants werden von den amtlichen Fürsorgestellen aufgestellt und von diesen unmittelbar den zuständigen Versorgungsämtern

eingereicht.

3. Die Zivilbehörden senden die Anträge auf Bewilligung der militärischen Versorgungsgebührnisse für Witwen und Waisen von Zivilbeamten, die Offi­ziere des Beurlaubtenstandes waren, unmittelbar an die Versorgungsämter ein.

4. Die stellvertretendenGeneralkommandos werden ermächtigt, gegebenenfalls das bei den Bezirkskom­mandos freiwerdende Personal den Versorgungs­

ämtern zu überweisen. Tgb. M. Nr. 11097.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Verordnung

über den Handel mit Gemüsesämereien.

Vom 19. Oktober 1918.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernähruug vom 22. Mai 1916 (Retchs-Gesetzbl^.M ö t IL August 1917 (Reichs-G^etzbl. S. 828) wir0 *-

Die Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 1277) wird auf den Hattdel mit Gemüsesämereien aller Art ein­schließlich Kohlrübensamen mit der Maßgabe ausge­dehnt, daß Inhaber von Kleien Handelsgeschäften, die Gemüsesämereten ausschließlich im Kleinverkauf an Verbraucher absetzen (§ 1 Abs. 2 No. 3 der Verordnung über den Handel mit Sämereien), der Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels nur dann nicht bedürfen, wenn der Absatz in Mengen von nicht mehr als 250 Gramm erfolgt.

Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für den Handel mit Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüse­anbau bestimmt ist ^Gemüsefaatgut). Insoweit ver­bleibt es bei den dafür geltenden besonderen Vor­schriften.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1918 in Kraft.

Personen, die bei Jnkraftreren dieser Verordnung bereits Handel mit Gemüsesämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1918 und, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fsrtzuführen.

Berlin, den 19. Oktober 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsams. von Waldow.

aus der Heimat«

* (Sta dtkinder auf dem Lande.) Der unter der Schirmherrschaft der Kaiserin stehende VereinLandaufenthalt für Stadtkinder" in Berlin W. 9, Potzdamerstraße 134a, hat eine Denkschrift über den Landaufenthalt von Stadtkindern im Jahre 1917 yerauss«^

437 Kinder aus Caffel, Hersfeld, WWM? Köln, Dort­mund und Mtespe, der Kreis Efchwege 1076 Kinder aus Caffel und Bochum, der Kreis Frankenberg 721 aus Frankfurt, Hagen und Bochum, der Kreis Fritzlar 803 aus Caffel, Barmen, Hagen und Frankfurt, der Kreis Fulda 1443 aus Caffel, Frankfurt, Hanau und Hagen, der Kreis Hersfeld 937 aus Caffel, dem westfälischen Industriegebiet und Saarbrücken, der Kreis Hofgeismar 1290 aus Leipzig, Rheinland, West­falen, Hannover, der Kreis Homberg 800 aus Caffel und dem westfälischen Industriegebiet, der Kreis Kirch- hain 962 aus Frankfurt, Caffel. Bremen und Barmen, der Kreis Messungen 893 aus Caffel, Rheinland, West­falen und Hannover die Kreise Witzenhausen 432, Wolfhagen 669 und Ziegenhain 890, sämtlich aus Caffel auf. Dazu kommen noch die übrigen Kreise. Insge­samt hat die Provinz 22833 Kinder ausgenommen und 21343 ausgesandt, Unter anderem schickte die Stadt Caffel 8000 Kinder nach den schon oben genannten Kreisen, während der Landkreis Caffel 124 Kinder im Regierungsbezirk Caffel unterbrachte. Der Land­kreis Fulda schickte 114 Kinder nach Hünfeld, Geln- Hausen, Gersfeld und Marburg und acht nach Holland Aus der ganzen Provinz wurden 276 Kinder nach Holland geschickt.

§ Hersfeld, 29. Oktober. Wir möchten nicht ver­fehlen, unsere Leser auf folgende, für die Veran­lagung der Kriegsabgabe 19 18 besonders wichtige Bestimmungen aufmerksam zu machen. Die­jenigen Personen, die beabsichtigen nach den §§ 4, 5, 6, 14 oder 17 des Gesetzes eine anderweite Berechnung des Einkommens oder Vermögens herbeizuführen, wollen ihre Anträge jetzt schon und zwar spätestens bis zum 5. November 1918 bei dem hiesigen Herrn Vorsitzenden der Einkommensteuerver­anlagungskommission, Johannesstraße 6 8 n stellen. Hierbei sei besonders auf den Wortlaut der maßgeben­den Bestimmungen aufmerksam gemacht. 8 4 Abs. 3: Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnitt­liche Einkommen, das sich aus der nach Abs. I und 2 maßgebenden Jahresveranlagung und den hier vor­angegangen Jahresveranlagungen ergiebt, als Friedenseinkommen festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf (5. 11. 1918, der mit der Zustellung des Steuerbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist ge- gestellt werden. § 6: Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) maßgebenden Stichtag oder nach dem späteren Eintritt der Steuerpflicht (§ 5); Einkommen aus Ver­mögen, daß nach diesem Zeitpunkt durch einen Erb-, Lehen-, Fideikommiss- oder Stammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nach­lasse eines Verstorbenen von Todes wegen erworben ist, erlangt, so kann er verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege (§§ 4 5) ein Betrag hin- s zugerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von : 5 vom Hundert dieses Vermögens entspricht. § 17: Außer in den Fällen des § 16 ist auf Antrag des Pflichtigen die Abgabe nach dem auf den 31. 12. 1917 neu festzustellenden Vermögen zu bemessen, °wenn er nachweist, daß sich sein Vermögen gegenüber dem Stande vom 31. 12. 1916 um mehr als den Sten Teil vermindert hat.

-v- Hersfeld, 29. Oktober. (Bucheckernsamm- lang.) Vielfach ist die irrige Ansicht unter den Sammlern von Bucheckern verbreitet daß die Abliefe­rung der einen Hälfte der gesammelten Menge un­nötig sei, weil man nicht wisse, wo die abgelieferten Bucheckern hinkommen. Einige behaupten, sie würden nur an die Reichen verteilt die zu bequem feien, sich selbst die Mühe des Sammelns zu machen, andere, alle Bucheckern seinen für die Zwecke der Heeresver- waltung-lUboote usw.) beschlagnahmt. Demgegenüber muß wiederholt erklärt werden, daß das Kriegser- nährungsamt auf das bestimmteste versichert hat,daß das Bucheckernöl in gerechter Weise an alle Versorgungs- berechtigten verteilt und lediglich der menschlichen Ernährung zugänglich gemacht werden wird. Wer also Bucheckern abliefert, erfüllt zugleich eine vater­ländische und christliche Pflicht und trägt mit zur Durchhaltung unseres Volkes in dieser schweren Zeit bet. Eine schwere Unterlassungssünde begeht an seinen darbenden Mitmenschen, wer Bucheckern der Allgemein­heit in selbstsüchtiger Weise vorenthält und gegen das Bibelwort handeltBrich dem Hungrigen dein Brot!" Denn nicht jeder ist in der Lage zu sammeln und es wäre Sünde und Verrat am Vaterland, wenn wir das zu unseren Füßen liegende Manna nicht für unsere Mitmenschen mitaufheben wollten. Die Ablieferung von Bucheckern ist Betätigung der christlichen Nächsten­liebe im edelsten Sinn des Wortes und zugleich er­hebender Kriegsdienst fürs Vaterland, besonders für solche, die sonst nicht ihre Kraft dem Vaterland weihen können.

Marburg, 26. Oktober. Der am 16. November zusammentretende Kreistag des Kreises Marburg wird sich u. a. mit der Aufnahme eines weiteren Darlehnens von einer Million Mark für Kriegs­unterstützungen, ferner mit dem Beitritt der Sied­lungsgesellschaftHessische Heimat" sowie zur Errich- tung eines Kriegsfürsorge- und Kreiswohlfahrtsamts

Opferfreudigkeit deutscher Frauen.

Trotz des schwer lastenden Druckes der Zeit und ungeachtet aller bedauernswerten und betrübenden Erscheinungen unserer Tage, zeigt es sich immer wieder, daß in unserem deutschen Volke ein großer Zug noch immer lebt, der an den Geist der großen Volkserhebung von 1813 erinnert. Was noch männ­lich fühlt in unserem Volke, erhebt Einspruch gegen Friedensbedingungen, die deutsche Ehre oder deutschen Boden antasten wollen. Aber noch herzerhebender und kraftvoller ist die Art, wie das nationale Gefühl in diesen dunklen Tagen in der deutschen Frauenwelt emporflammt Hellen Schein verbreitend auch da, wo tiefe Schatten dunkeln. So schreibt Pauline von Groß folgendes Mahnwort einer deutschen Frau an ihre deutschen Schwestern: Die Feinde haben unsere Bereitschaft zu einem gerechten Frieden mißverstanden. Absichtlich, wie wir jetzt sehen! Unerhörtes muten sie uns zu und stellen uns Bedingungen, die uns die Schamröte ins Gesicht treiben. Auf diese Bedingungen einzugehen, würde das Ende unseres Volkstums sein !

Wir dürfen also darauf nicht eingehen! Deutsch­lands Vernichtung ist unserer Feinde Ziel. Deshalb müssen wir alle unsere Kräfte, deren letzte wir noch lange nicht herangezogen haben, für unser geliebtes Vaterland einsetzen! Auch wir Frauen wollen unser Teil beitragen, diesen Kampf zu gutem Ende zu führen. Siegeswillen müssen wir unseren Kämpfern draußen und daheim wecken und stärken! Aechten wir jeden, der gegen diese vaterländische Pflicht in Gesinnung, Wort oder Tat sündigt. Laßt uns nicht zurückstehen hinter den opferwilligen, mutigen Frauen von 1813! Sehe viele von uns besitzen trotz wieder­holter Hergabe erheblicher Werte noch wertvollen Schmuck. Man sieht solchen bis in die einfachsten Schichten unseres Volkes. Jetzt ist es an der Zeit, auch das Letzte zu opfern! Wer soll Dir, liebe Schwester, diesen Schmuck bewahren und erhalten, wenn unsere Heere aufgelöst sind, wenn diese Feinde Farbige und Weiße ins Land kommen?

Noch können wir das uns drohende Geschick wenden. Wir Frauen verlangen von den Vertretern unseres Volkes mannhaftes und restloses Eintreten für unseres geliebten Vaterlandes Leben und dauerndes Gedeihen! Nie darf der Feind Herr in unserem Lande sein!

Mit schwachen Worten trete ich als Mahnerin hin! Zunächst werde ich mich auch meines letzten Schmuckes entäußern! Setzen wir uns mit allen Kräften ein! Handeln wir wie unsere Frauen 1818! Nur wer sich selbst aufgibt, ist verloren! Stegeswille darf getrost rufen:Gott mit uns!" ___________________ I Wer I

Bucheckern sammelt, hilft I § die Fettgeimnnung fördern. |