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HersWer Tageblatt

Her->felder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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s Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprechrr Nr. 8.

Nr. 256

Donnerstag, den 31, Oktober

A

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monat­lich im Novmeber 1918.

(Schluß.)

IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: Gaskoksavteilung Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117" zu senden

§6.

Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Für Steinkohle *) aus Ober- und Niederschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für fchlesische Stein­kohle Berlin W. 8, Unter den Linden 32.

2. Für Ruhrkohle *):

Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen.

3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen- grüben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bezirk Aachen).

4. Für Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Loth­ringen und der bayerischen Pfalz:

Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saar­revier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 1.

6. Für die Braunkohle t) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von fächsischer Braunkohles): erteilunEelle ?ür die Braun

kommando vorhanden ist, hat der

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' Unter den Linden 39.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohles) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mittel­deutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. d. S Landwehrstr. 2.

7 Für Braunkohle s) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland außer Bayern eingefüh rte Kohle und für sächsische Steinkohlen*):

Kohlenausgleich Dresden, Linienkomman- dantur E, Dresden.

8. Für rheinische Braunkohle tb Braunkohle t) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzog- tum Hessen:

Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Cöln, Unter Sachsen- hausen 5/7.

9. Für Stein-*) und Braunkohles) aus dem rechts­rheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle*s): Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlen­bergbau im rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16.

10. Für Steinkohle*) des Deisters und feiner Um­gebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Jbenbüren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen- gruben des Deisters und seiner Umgebung, Darsinghausen a. Deister.

11. Für Gaskoks**) siehe 8 5, iv.

§ 7.

Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsper- bindlicher Namensunterschrist (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Novembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts­oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von 0,25 Mk. für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, 11 sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,30 Mk. vor- aesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I,3 und S § 5 11 und § 9,-') sind dort für 0,05 Mk. das Stück erhaltlrch.

2 Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert

erf°30e§eöer Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ern Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört.

Ist

*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohlen

und

^t) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

**) Auch Gaskoksgrus, -lösche und dergleichen Ab­fallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts.

ihm vom Reichs kohlen kommissar eine Verbraucher­gruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durch­kreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen durchkreuzen.

zu

§ 8.

Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin be­stimmten Meldekarte auch die für den Lieferer be­stimmte an den Reichskommifsar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekare nicht an einen Lieferer weiter­gegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 9.

Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorder­seite der Karte die eigene Firma und die Firn« des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu demHauptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. -

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Melde­karte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vor- lieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letzere hat er an die einzelnen Vorlieferer iterzugeben. Die N en^e^ der neuen aufgeteilten

' als die der urschriftlichen Kürte karte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Rest- mengen der urschristlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Janaur 1919 sorgsältig aufzu- bewahren.

3. Jeder Lieferer (Händler), der einem melde- pflichtigen Verbraucher Brennstoff abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meldekarte bei ihm ein­gereicht und gemäß § 91 von ihm weitergegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die Einzelheiten dieser Meldung sind durch dieBekannt­machung, betreffend Meldung der Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts durch die Lieferer" vom 21. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 145) geregelt.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen be­zieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Ver­teilungsstelle München (§ 62), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6/) zu fenden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der AufschriftAuslandskohle" zu versehen.

§ 10.

Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

Wirkung unterlassener Meldung.

Gin Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder un­vollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß »ihn der Reichs kom­missar oder die amtliche Verteilungsstelle von der Be­lieferung ausschließt.

§ 12.

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, soweit in dieser Bekanntmachung nicht anders bestimmt, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

§ 13.

Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden. Siehe^jedoch § 3a,2.

Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der B.-M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen,

bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Einziehung der Brennstoffe er­kannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung be­zieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

' § 15.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1918 1« Kraft.

Berlin, 15. Oktober 1918.

Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung.

Stutz.

Hersfeld, den 30. Oktober 1918.

Am Freitag, den 1. November d. J. findet um 93/4 Uhr vormittags in Hersfeld in der katholischen Kirche ein Gottesdienst für die im Kreise beschäftigten katholischen Kriegsgefangenen statt. Die Heeresver­waltung legt Wert darauf, daß die Kriegsgefangenen an dem Gottesdienst teilnehmen ohne daß jedoch ein Zwang zur Teilnahme auf sie ausgeübt wird.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, in deren Gemeinde (Gutsbezirk) katho­lische Kriegsgefangene beschäftigt werden, ersuche ich, die Arbeitgeber entsprechend zu benachrichtigen und sie zu veranlassen, die Kriegsgefangenen über die Möglichkeit des Besuches eines Gottesdienstes in Hersfeld zu verständigen. Diejenigen Kriegsge­fangenen, die an dem Gottesdienst teilzunehmen beabsichtigen, sind unter Führung einer zuverlässigen Person rechtzeitig nach Hersfeld zu begleiten und nach beendigtem Gottesdienst in ihre Arbeitsstätten

Begleitung der Kriegsgefangenen zu übernehmen.

Der Landrat.

Tgb. No. I. 11692.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 28. Oktober 1918.

Die Reichskartoffelstelle hat die nach Abschnitt B i Ziffer 4 der Bestimmungen für die Kartoffelver­sorgung vom 3. September bei Errechnuug des Ueberschusses des Kartoffelerzeugers in Abzug zu bringende Ausgleichsreserve mit Ermächtigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts auf 10

j Prozent festgesetzt. Tgb. Nr. l. 10558.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Bus der Helmut«

):( Hersfeld, 30. Oktober. Wir verweisen unsere Leserinnen auf den heutigen Aufruf der Kriegs- amtstelle. Gesucht werden Frauen für leichte Arbeit an elektrischen Gegenständen, die augenblicklich in Anbetracht der starken Abnutzung der Drähte für die Heimat und Front besonders wichtig sind. Der Aufruf wendet sich nicht an die Frauen, die bereits ihre ganze Kraft in den vaterländischen Hilfsdienst gestellt haben, sondern an alle die, die noch nicht arbeiten oder in nicht kriegswichtiger Arbeit sind. Auch arbeitsungewohnte Mädchen können die in Frage kommende Arbeit leisten. Sie alle, die noch nicht im Dienste der Allgemeinheit stehen, werden jetzt eindringlich zur Mitarbeit aufgerufen. Die Fertigstellung der Arbeit ist auf jeden Fall, wie auch die politischen' Verhältnisse sich gestalten, zur Aufrecht- erhaltung des wirtschaftlichen Lebens unbedingt notwendig. Wir hoffen, daß jede- Leserin dieses Blattes, beseelt von dem Wunsch, in ernster Stunde alle Kraft dem Vaterlande zur Verfügung zu stellen, sich aufrichtig prüft, ob sie dem Rufe der Kriegsamt­stelle nicht folgen kann.

Fnlda, 28. Oktober. Die Vereinigten Schuhstoff- Fabriken hier haben jedem ihrer im Felde stehenden Arbeiter und Angestellten 100 Mark als Weihnachts­gabe zur Verfügung gestellt) außerdem wird für alle ihrer Arbeiter, die an den Kämpfen an der West­front teilgenommen haben, ein größerer Betrag ver­zinslich angelegt.

Griesheim, a. M, 2g. Oktober. Auf dem hiesigen Bahnhof fuhr ein von Frankfurt kommender Güter­zug auf einem Rangierzug auf. Eine Anzahl Wagen samt dem Inhalt" wurde erheblich beschädigt. Auch eine größere Menge Wein ging verloren. Menschen­leben kamen nicht zu Schaden.