Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen-Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. »55 Mittwoch, den 30. Oktober 1918
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Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 29. Oktober 1918.
Die Bezugsscheinansgabestelle I zu Hersfeld ist in dieser Woche
nur am Mittwoch, den 30. -. Mts.
(nicht auch Freitag) nachmittags von BVa bis 6V2 Uhr geöffnet.
Der Landrat.
I. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 21. Oktober 1918.
Die Vergütungsanerkenntnisse ans den Monaten Januar bis Juni 1918 über Forderungen für Natural- quatier, Stallung, Naturalverpflegung, Fourage sowie für Hergabe von Grundstücken u. Gebäuden sind angewiesen worden und zwecks Einlösung bei der Kgl. Kreiskasse hier vorzulegen.
Tgb. M. Nr. 10558. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Hersfelb, den 21. Oktober 1918.
Um eine rechtzeitige Anweisung der Versorgungsgebührnisse zu ermöglichen, ist von dem Königlichen Kriegsministerium Folgendes bestimmt worden.
1. Die Anträge auf Bewilligung der gesetzlich zu- stehenöeu Versorgungsgebührnisse für die Witwkn _ und Warfen von Offiziere des Fried nsstandes und von tot aktiven Dienste währe«*» --^.-^^‘^ verwendeten ehemaligen Offizieren des Friedensständes sind in Zukunft von den Versorgungsämtern aufzu- aufzustellen und vorzulegen, zu deren Geschäftsbereich der letzte Truppenteil des Verstorbenen gehört.
Rückfragen sind im unmittelbaren schriftlichen Verkehr mit den Hinterbliebenen zu erledigen.
2. Die Versorgungsanträge für die Witwen und Waisen von Offizieren des Benrlaubtenstandes (Nicht- beamten) einschl. Feldwebelleutnants werden von den amtlichen Fürsorgestellen aufgestellt und von diesen unmittelbar den zuständigen Versorgungsämtern eingereicht.
3. Die Zivilbehörden senden die Anträge auf Bewilligung der militärischen Versorgungsgebührnisse für Witwen und Waisen von Zivilbeamten, die Offiziere des Beurlaubtenstandes waren, unmittelbar an die Versorgnngsämter ein.
4. Die stellvertretendenGeneralkommandoswerden ermächtigt, gegebenenfalls das bei den Bezirkskom- manöos freiwerdende Personal den Versorgungsämtern zu überweisen.
Tgb. M. Nr. 11097. Der Landrat.
J. V.:
Funke/ Kreissekretär.
Hersfelb, den 23. Oktober 1918.
Von dem Königlichen Kriegsministerium ist angeordnet worden, daß sämtliche bisher zurückgestellten Leutt, Seren Zurückstellung abgelaufen bezw. nicht er« neuert worden ist baldigst, durch die Bezirkskommandos eingestellt werden.
Auf Grund dieser Anordnung ist von dem stellv. Generalkommando 11. Armeekorps in Cassel bestimmt worden, daß alle ausgehobenen wehrpflichtigen Leute Mit Ausnahme der Heimattauglichen, sofern sie zurückgestellt waren und ihre Zurückstellung abgelaufen ist oder nicht rechtzeitig erneuert wird, nach Ablauf der Zurückstellungsfrist entsprechend Alter und Waffe von den Bezirkskommandos einzustellen sind mit dem Vermerk „Sonderersatz", sofern sie als kv., gv. oder av. Feld zur Einstellung gelangen. Der Gestellungsbefehl ist den Leuten am Tage nach Ablauf der bisherigen Zurückstellungsfrist auszuhändigen; die Einstellung selbst erfolgt 14 Tage nach Aushändigung des Gestellungsbefehls.
Zur Vermeidung etwaiger Härten mache ich nochmals besonders darauf aufmerksam, daß sämtliche Reklamationen rechtzeitig vor Ablauf der jetzigen Zurückstellung einzureichen sind, damit dem Generalkommando Zeit und Gelegenheit gegeben ist, rechtzeitig in eine erneute Prüfung der Gründe für die Zurückstellung eintreten zu können.
Tgb. M. No. 11088. Der Landrat.
ij’ ♦
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Berbrancher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im November 1918.
Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar
1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom,12. Juli 1917 und der 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs- kommisiars für die Kohlenverteilung vom 21 Februar 1917 wird bestimmt:
§ 1.
Meldepflicht nnd Zeitpunkt der Meldung.
1. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. November erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aushilfslieferungen siehe § 3 a1.
§ 2.
Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (11 = 1000 kg. = 20 Str.” monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3,2). Auch die Betriebe 'des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
b) Kaiserliche Mar ne für ihre Bunker- tv _
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunker- kohle sowie Schiffsraumheizungskohle*);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes ^Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- produktenanlagen), oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtsstelle. Der Reichs- kommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§ 8.
Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Stein- kohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, Koksgrieß usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
c) Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e) Verbrauch im Vormonat,
f) Bedarf für den laufenden Monat (siehe Abs. 3), g) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3).
2. Die Transportart ist in Spalte 3 a zu melden durch die im' folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz"; durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz";
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn";
mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn";
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag":
mit der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendel- wagen";
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff" durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.".
Erfolgt die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmenge getrennt anzugebeu.
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
Bus der Heimat.
* Einschränkung im Eisenbahnverkehr. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten gibt folgendes bekannt: Zahlreiche Erkrankungen an Grippe wirken schon längere Zeit in empfindlicher Weise auf den Eisenbahnbetrieb ein. Die starke Zunahme der Erkrankungen, es sind gegenwärtig 45 000 Bedienste im Betriebe der preußisch-hessischeu Staatseisenbahn infolge der Grippe dienstunfähig, erfordert schleunigst auch die Personenzüge erheblich einzu- schränken und einen großen Teil der zur Zeit fahrenden Züge vorrübergehend aufzuheben. Bei diesen Einschränkungen wird nach Möglichkeit auf eine Schonung des amtlichen Berufsverkehrs sowie des Verkehrs für die Rüstungsindustrie Rücksicht genommen werden. Im Hinblick auf die zwingenden Gründe müssen aber auch hier Einschränkungen der Anforderungen an den Verkehr eintreten. Die Eisenbahnverwaltung erwartet von den amtlichen Stellen und Vertretungen der Rüstungsindustrie, daß sie der fchw.ierigen Läge Rechnung tragen und durch zweck- Fahrplan Rücksicht nehmen. Die vorläufig nicht mehr verkehrenden Personenzüge werden von den Eisen- bahndirektioneu bekanntgegeben werden. Es ist jetzt mehr denn je Pflicht eines jeden, die von der Eisenbahnverwaltung wiederholt ergangene Mahnung zu beherzigen und nur dann zu reisen, wenn unabweisbar dringende Bedürfnisse vorliegen.
* (Neue Banknoten.) Wie wir von zuständiger Seite erfahren, wird die Reichsbank in etwa 8 Tagen große Mengen neuer 50-M.-Banknoten zur Verfügung stellen, um dem Mangel an Zahlungsmitteln abzckhelfen.
* (Kriegsende und Sparkassen.) Zu dieser besonders in den Kreisen der ländlichen Bevölkerung vielerörterten Frage bringt das amtliche Organ des deutschen Sparkassenverbandes eine Antwort des Ministers des Innern auf die Eingabe eines Unterverbandes. „Es ist wiederholt von den maßgebenden Regierungsstellen öffentlich erklärt worden, daß von einer Beschlagnahme der Sparkasseneinlagen keine Rede sein kann, und daß niemand in der Regierung daran denkt. Bekanntlich ist die Beschlagnahme auch tatsächlich ganz unmöglich, weil die Sparkasseneinlagen nicht in barem Gelde bei den Sparkassen liegen, sondern in Hypotheken und anderen Werten angelegt sind und die Versilberung dieser Anlagen in größerem Umfange ganz unmöglich sein würde. Wer trotzdem immer noch eine Beschlagnahme glaubt, dem ist nicht zu helfen, und ich beabsichtige nicht, solcher Leute wegen irgend etwas zu veranlassen. Für sie würde es die beste Lehre sein, wenn sie ihre Einlagen bei der Sparkasse abheben, sie zu Hause im Strumpf verwahren und dieser ihnen bei Gelegenheit gestohlen wird. Dann werden sie wissen, ob ihr Geld bei der Sparkasse nicht sicherer verwahrt war.
»Der Winter wird mild und doch nur mäßig kalt werden, so sagen die Wetterkundigen auf dem Lande, und sie begründen diese Behauptung mit ihrem Lieblingsgrundsatz, daß die Natur immer wieder für einen Ausgleich in den klimatischen Verhältnissen sorge. Der Winter 1917 war lang und streng, aber nicht besonders schneereich. Der Sammer 1917 war heiß, auch der Herbst brächte nur mäßige Niederschläge. Erst 1918 begann dem Feuchtigketts- bedürfnis der Natur zu entsprechen. Es hat wohl oft geregnet, aber immer ziemlich mäßig. Der Winter wird daher aller Wahrscheinlichkeit noch weiter für Feuchtigkeit sorgen. Der Mangel daran macht sich heute noch in vielen Orten bei der Wasserleitung bemerkbar.
Gießen, 28. Oktober. Wie in den Städten, so tritt auch auf dem Lande die Grippe in hohem Grad auf und fordert hier zahlreiche Opfer. Die große Ansteckungsgefahr hindert aber die Landbevölkerung keineswegs, nach dem Begräbnis in drangvoll engen Räumen des Sterbehauses stundenlang Leichen- schmausereien mit Kaffee und Kuchen abzuhalten, wobei die Angehörigen des Toten die Bedienung ausüben.