Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 253
Sonntag, den 27. Oktober
1918
Amtlicher Zeit
für die Selbstversorger!
Wer dem Schleichhändler uüd Hamsterer Getreide und Kartoffeln aus seiner Ernte verbotswidrig verkauft, schädigt die Allgemeinheit und sich selbst! Wird unserem Kreise ein Teil unserer Vorräte durch Schleichhändler und Hamsterer genommen, so können wir die Mengen, die wir für unser Volk und für die Front abliefern müssen, nur aufbringen, wenn wir die Ration der Selbstversorger herabsetzen!
Jeder Landwirt weis, was das für seine Wirtschaft bedeutet! Jeder Landwirt und jede Landfrau möge sich sagen: Das, was jetzt der Schleichhändler und der Hamsterer zum Schaden der Allgemeinheit davon trägt, mußt Du später selbst mit Deinen Angehörigen aus Deinen Vorräten
noch-
mals hergeben.
Hersfeld, den 15. Oktober 1918.
Der Lanörat.
v. Hedemann/ Reg.-Assessor:
Hersfeld, den 25. Oktober 1918.
Der Bürgermeister Hebig von Rotensee ist als solcher von der Gemeinde Rotensee Wiedergewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 9999. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 23. Oktober 1918.
Die Herren Bürgermeister in Allendors, Allmers- Hausen, Asbach, Aua, Beiershausen, Bengendorf, Biedebach, Dinkelrode, Eitra, Friedlos, Gersöorf, Gershausen, Gethsemane, Gittersdorf, Harnrode,
Hattenbach, Heenes, Heimboldshausen, Hillartshausen, Hilmes, Hilperhausen, Kletnensee, Kohlhausen, Lampertsfeld, Leimbach, Lengers, Meckbach, Mecklar, Motzfeld, Obergeis, Oberhaun, Oberlengsfeld, Philippsthal, Reckerode, Reilos, Röhrigshof, Solms, Wippers- Hain und Wölfershausen erinnere ich an die Erledigung meiner Verfügung vom 16. Oktober ös. Js. — A. No. 9620 a —, betreffend Zeichnung zur
Kriegsanleihe.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. Nr. 9904 I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
9.
Hersfeld, den 22. Oktober 1918.
Letr. Schweinebaltongsoertröge.
Der Abschluß von Schweinehaltungsverträgen ist dringend erwünscht, und ersuche ich die Landwirte sich zum Abschluß alshalö zu melden. Für jedes Vertragsschwein werden 4 Ztr. Kleie und 20 Pfd. Fleischmehl geliefert. Es handelt sich um Weizen- u. Gersten- kleie. Die Weizenkleie ist nach dem gesetzlich festgesetzten Verhältnis, die Gerstenkleie, die aus der Graupenherstellung stammt, 20°/»tig ausgemahlen. Der Preis der Kleie ab Lager der Gesellschaft „Hessenland" beträgt 10,25 Mark, der des Fleischmehls 81,50 Mark für den Ztr. ohne Sack. Die Säcke zum Bahnversand sind frachtfrei anzuliefern.
Für das Vertragsschwein wird ein Preis von 130 Mark für 56 kg. Lebendgewicht und außerdem bei • Abruf bis zum 15. Februar 1919 ein Stückzuschlag von 35 Mark gezahlt.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, auch in ortsüblicher Weise zum Abschluß von Verträgen auf- zufordern.
Der Vorsitzende des Kreisausschufses.
I. A. Nr. 9882. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
über Arbeitshilse in der Land- und Forstwirtschaft.
Ich bestimme auf Grund des 8 9 b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand:
i. Die Verordnungen über Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1917 und vom 12. Oktober 1917 - (K. K. V. Bl. 1917 40. Stück Nr. 254 und 113. Stück No. 633) werden aufgehoben.
H. Dafür wird für den Bereich des 11. A. K. das
folgende verfügt:
1.
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt, Bezirksdirektion, Kreis
amt, in Stadtkreisen Magistrat) in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung überzu- treten.
Ebenso dürfen in den Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, die vor dem 15. März 1917 in einem Arbeitsverhältnis überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen. Ist von solchen Jugendlichen bei Unkenntnis dieser Verordnung bereits Beschäftigung in einem anderen als land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb angenommen, so haben die Betreffenden das neue Vertragsverhältnis zum nächstzulüssigen Zeitpunkt zu lösen und in eine land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung ein- zutreten. Die Sorge für die Durchführung dieser Anordnung liegt der unteren für die bisherigen Landgemeinden zuständigen Verwaltungsbehörde ob.
Die Genehmigung zum Uebertritt in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung an die obengenannten Personen ist nur dann zu erteilen, wenn durch Annahme einer anderen Arbeit die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung nicht beinträchtigt wird.
2.
Jede männliche und weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk ihrer Wohnsitz- oder einer Nachbargemeinde (Gutsbe- zirk) gegen den jeweil am Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigteiten entsprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.
Darunter fällt insbesondere auch die zeitweise Uebernahme der Leitung und Mitbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes
Der Erlaß des Reichskan,iers vom 6. März 1917,
ung mit Rücksicht .... weiteres entzogen oder gekürzt werden darf, hat auch hierbei volle Geltung.
3.
Die Aufforderungen zu Ziffer 2, Absatz 1 und 2 erfolgen in den Städten durch den Bürgermeister, im übrigen durch den Amtsvorsteher, oder, wo dieser nicht vorhanden ist, durch den Landrat (Bezirksdirektor, Kreisamtmann). Sie dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind, um den Ertrag des Bodens, insbesonderere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte sicherzustellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen zulässig.
Etwaigen Anträgen der Kriegswirtschaftsämter zum Erlaß von Aufforderungen haben die Bürgermeister usw. nachzukommen.
4.
Zeugnisse von Kreisärzten oder anderen beamteten Aerzten befreien, soweit sie diö Unfähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe.
5.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (Ziffer 1) sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (Ziffer 2) steht die Beschwerde an den Regierungspräsidenten bezw. die Landesregierung offen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Regierungspräsidenten oder der Landesregierung ist endgültig.
6.
Wer dem Verbote unter Ziffer 1 zuwiderhandelt, oder einer auf Grund der Ziffer 2 erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht sorgfältig nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
7.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung bis auf Weiteres in Gültigkeit.
Die Befehle über die polnischen und russischen landwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen vom 7. Dezember 1916 nebst Erweiterung vom 13. März 1917 (K. K. V. Bl. 1917 151. Stück, No. 1016 und 30. Stück No. 177 werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Cassel, den 13. November 1917.
Der Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.
auf den
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Hersfeld, den 17. Oktober 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. 1. 11092. Der Landrat.
___________I. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 23. Oktober 1918.
Die unter dem 27. September ds. Js. verfügte Schließung der Mühle des Müllers Steinberg in Niederjossa wird hiermit wieder aufgehoben.' Tgb. No. K. G. 4276. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor •
Hu« der Heimat.
* (Zinsscheine der Kriegsanleihen als Zahlungsmittel). Der Bundesrat erklärte die am 2. Januar 1919 fälligen Zinsscheine der Spro- zentigen Kriegsanleihen vom 23. Oktober ab zum gesetzlichen Zahlungsmittel mit Geltung bis 2. Januar 1919, d. h. bis zu ihrer Fälligkeit. Es ist selbstverständlich, daß von der Fälligkeit ab die Zinsscheine an den gewohnten Stellen mit anderen Zahlungsmitteln eingelöst werden müssen.
):( Hersfeld, 26. Oktober. Der Vorsitzende der Reichsgemüsestelle gibt folgendes bekannt: Der Bedarf der bewaffneten Macht an Sauerkraut aus der Ernte 1918 ist so hoch, daß die Fabriken aller Voraussicht nach fast während der ganzen Einschneide- zeit vorwiegend für seine Deckung werden arbeiten müssen. Trotz des günstigen Ausfalls der Gemüseernte ist daher mit einiger Sicherheit leider damit zu rechnen, 'daß es nicht oder nur beschränkt möglich sein wird, den Bundesstaaten Sauerkraut in einem zur Befriedigung der herkömmlichen Nachfrage der Bevölkerung ausreichenden Umfange schlüsselmäßig zu überweisen. Es wird sich zwar schon in nächster Zeit die Notwendigkeit ergeben, eine einmalige Verteilung von etwa 200 000 Zentnern dieses Nahrungsmittels durchzuführen, da die Heeresverwaltung infolge von Beförderungsschwierigkeiten vorerst nur begrenzte Mengen abzunehmen vermag und die Einlegereien nur bei fortlaufender Ablieferung ihrer fertigen Erzeugnisse zum wetteren Etnschneiden imstande bleiben. Ob jedoch später noch fernere erhebliche Zuteilungen werden erfolgen können, ist fraglich. Ich empfehle hiernach dringend, die Verbraucher mit größter Beschleunigung und allen geeigneten Mitteln dazu anzuhalten, daß^sie sich die für die gemüsearmen ä dem
gegenwärtig reichlichen Ange selbst einlegen, da das Einschneiden in jedem Haus halte ohne Schwierigkeit vorzunehmen sein wird, werden auch diejenigen Bevölkerungskreise hierzu veranlaßt werden können, die bisher gewohnt waren, die Ware durch den Händler zu beziehen.
):( Hersfeld, 26. Oktober. (Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Montag, den 28. Oktober 1918, nachmittags 4 Uhr, im Rathaussaal.) 1) Verpflichtung des zum Magistratsmitgliede ge- wählten Herrn Fabrikdirektors Heinrich Seelig. 2) Wahl der Beisitzer und Stellvertreter zum Wahlvorstand für die bevorstehenden Ergänzungswahlen zur Statverordnetenversammlung. 3) Neue Satzung für die hiesige städtische Sparkasse. 4) Nachtrag zur Ordnung, betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens in der Stadtgemeinde Hersfeld. 5) Neue Ordnung, betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern im Bezirk der Stadtgemeinde Hersfeld. 6) Neues Ortsstatut, betreffend die polizeimäßige Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze der Stadt Hersfeld. 7) Bewilligung eines Beitrags für das Halten der Ziegenböcke in Hersfeld-Kalkobes. 8) Bewilligung der Kosten für eine fachmännische Prüfung des hiesigen Gaswerks. 9) Bewilligung von Ortszulagen für die Lehrerinnen der evangelischen und katholischen Bürgerschule und Abänderung des Bezugsbeginns hinsichtlich der Ortszulagen der Lehrer. 10) Erhöhung der Vergütung für Instandhaltung der Uhrenanlage im neuen Schulgebäude. 11) Bewilligung der Kosten für Erweiterung der Beleuchtungsanlage im Schulhaus am Neumarkt.
§ Hersfeld, 25. Oktober. Kriegsanleihe- Versicherung. Auch die von unserer neuen einheimischen, unter der Verwaltung der Direktion der Landeskreditkasse in Lassel stehenden Hessen-Nassau- ischen Lebensversicherungsanstalt eingeführte Kriegs- anleihe-Versicherung sei an dieser Stelle nochmals aufmerksam gemacht. Wer sich dieser Einrichtung zur Zeichnung der Kriegsanleihe bedient, sorgt in bester Weise für seine Familie und hilft dem Vaterlande!
(§) Hersfeld, 26. Oktober. (F aust - A b e n d.) Mittwoch 30. Oktober Turnhalle. Zwei in Hersfeld bestbekannte Künstler, Katharina Falken und Direktor Alfred Lommatzsch vom Casseler Residenztheater, ver- anstalten einen szenischen Faust-Abend. Die am meisten hierzu geeigneten Szenen des 1. und 2. Teiles des unsterblichen Meisterwerks unseres Goethe, werden in szenischer Form von beiden Künstlern dem Hörer nahegebracht werden. Gerade in dieser Zeit dürfte starkes Interesse der Vertiefung in dieses gedankenvolle, deutscheste Dichterwerk sicher sein. Vorverkauf Westphal'sche Buchhandlung. — Alles Nähere Inserate und Plakate.
§ Hersfeld-Kalkobes, 26. Oktober. Der Sergeant Hans Witzel-Kalkobes erhielt für Tapferkeit vor dem Feinde das Eiserne Kreuz 1. Klasse.