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Hersselder Kreisblatt

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be-

: zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei :

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 351

Freitag» de« 35. Oktober

1918

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Amtlicher Seit

Hersfeld, den 23. Oktober 1918.

Die Milch- und Butterablieferung vieler Land­wirte im Kreise läßt sehr zu wünschen übrig. Wieder­holte Ermahnungen, der Ablieferungspflicht nachzu- kommen, haben nichts genützt. Ich bin infolgedessen gezwungen, gegen die säumigen Lieferanten in Zu­kunft mit aller Schärfe vorzugehen. In erster Linie werde ich die Abnahme der Kühe für die Schlachtung in Erwägung ziehen und habe die Mitglieder der Schlachtviehkommission angewiesen, bei der nächsten Schlachtviehbestandsaufnahme alle diejenigen Kühe für die Schlachtung zu notieren, von denen eine der Leistungsfähigkeit der Kühe und den Vorschriften entsprechende Milch- bezw. Butterlteferung für die Allgemeinheit bisher wider besferes Können nicht er­folgte. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, den sämtlichen Kuhhaltern diese Bekanntmachung zur Kenntnis mitzuteilen und die Kenntnisgabe durch Namensunterschrift bestätigen zu lassen. Die diesbe­zügliche Liste mit den Unterschriften ist mir bis zum 1. November ös. Js. bestimmt vorzulegen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 9929. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 18. Oktober 1918.

Nachdem die Satzung der durch die gemeinsamen Beschlüsse des Hessischen und des Nassauischen Kom- munallandtages vom Mai d. J. ins Leben gerufenen Hessen-Nassautschen Lebensversicheruttgsanstalt die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, hat die Anstalt nunmehr ihren Geschäftsbetrieb eröffnet. »WW MWM ZWUMW vinzeingesessenen gegründeten gemeinnützigen Unternehmen nach Möglichkeit Gebrauch zu machen und weise dabei auf die von der neuen Anstalt be­triebene Krtegsanleiheversicherung besonders hin. Einschlägige Drucksachen können von den Ländes- rentereten sowie von der Anstalt selbst (Wiesbaden, Rheinstraße 44) bezogen werden.

Tgb. Nr. I. 11054. Der Lanörat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 16. Oktober 1918.

Der Herr Minister des Innern hat Vorschriften für die staatliche Prüfung von Fürsorgerinnen auf­gestellt. Wohlfahrtsschulen, soziale Frauenschuhen und ähnliche Anstalten können unter gewissen Vor­aussetzungen auf Antrag für die Vorbereitung von Fürsorgerinnen staatlich anerkannt werden.

Fürsorgerinnen haben Gesuche um Zulassung zur staatlichen Prüfung unter Beifügung der erforderlichen Nachweise an den Herrn Regierungs-Präsidenten in Cassel zu richten.

Dem Zulassungsschein sind beizufügen:

1. Der durch die Geburts- oder Taufurkunde zu erbringende Nachweis des vollendeten 24. Lebens­jahres,

2. ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

3. ein behördliches Leumundszeugnis,

4. der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Besuches eines Lyzeums, der nur ausnahmsweise durch den Nachweis einer geringeren Vorbildung jedoch mindestens durch ein Zeugnis über den Abschluß einer anerkannten Mädchmittelschule ersetzt werden kann,

5. der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Krankenpflegeperson oder Säuglingspflegertn,

6. der Nachweis der Ausbildung und der staatlichen Prüfung als Kindergärtnerin, Hortnerin oder Lehrerin,

7. der Nachweis der nach Ableistung der staatlichen Prüfung als Krankenpflegepersonen oder Säug­lingspflegerin sowie Kindergärtnerin, Hortnerin oder Lehrerin erfolgten anderhalbjahrrgen er­folgreichen und einwandfreien Teilnahme an einem zusammenhängenden Lehrgänge in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Wohlfahrts­schule (Sozialen Frauenschule usw.),

8. ein im Laufe der vorausgegangenen 3 Monate ausgestelltes kreisärztliches Zeugnis darüber daß die Gesuchstellerin körperlich und geistig gefund sowie zur Ausübung desBerufs einerFursorgeriu tauglich ist,

9. eine von dem Vorstand der Wohlfahrtsschule usw. abgegebene Erklärung, daß die Gesuch­stellerin die für den Beruf einer Fursorgerur erforderliche sittliche Reise besitzt.

Ueber die Zulassung zur Prusung entscheidet entgültig der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Der Borfitzende des Kreisansschuffes.

I. A. Nr. 9663. I. V.:

v. ^eöxwann, Reg.-Affeffor.

. Hersfeld, den 19. Oktober. 1918.

Als Verkäufer von Saatgetreide gegen Saatkarte sind im Kreise Hersfeld nachstehend aufgeführte Per­sonen zugelassen.

1. Firma A. Löwenberg hier,

2. die Geschäftsstelle der Landwirtschaftlichen An- und Verkaufsgesellschaft Hessenland hier,

3. der Landwirt Otto Schimmelpfeng hier,

4. der Bürgermeister Karl Sippe! in Bengen- öorf,

5. der Landwirt Otto Reinhard in Landers­hausen,

6. die Firma S. Weil in Schenklengsfeld,

7. der Landwirt Steinhoff in Hermannshof.

Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen alle Personen, welche Saatgut beziehen wollen, hier­auf aufmerksam machen und gleichzeitig bekannt­geben, daß andere Personen als die vorstehend auf­geführten im Kreise Hersfeld kein Saatgut gegen Saatkarten abgeben dürfen.

Der Lanörat.

Tgb. Nr. K. G. 4265. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor,

Bekanntmachung

über Aenderung der Verordnung über die Höchst­preise für Petroleum und die Verteilung der Petrolenmbestände.

Vom 17. Oktober 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen^nsm. vom 4. August 1914

Artikel f

In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683), vom 1. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 350) und vom 19. Oktober 191/ (Reichs- Gesetzbl. S. 905) werden die Vorschriften in den §§ 1, 2 und 6 durch folgende Vorschriften ersetzt:

§ 1.

Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf beim Verkauf von 100 Kilogramm und mehr 40 Mark nicht übersteigen.

Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der deutschen Grenze ab. Uebernimmt der Verkäufer das Zurollen nach dem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerkes eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen.

Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchst­preis die ^Vergütung für die leihweise Ueberlaffung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation eine Vergütung berechnet werden.

Ferner darf berechnet werden:

1. für die käufliche Ueberlaffung von Holzfässern eine Vergütung bis zu 16 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums: wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkaufs­preis nicht geringer sein als 13 Mark für je 100 Kilo­gramm Reingewichts

2. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern und Kannen eine Vergütung bis zu 3 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht einschließlicff Füllgebühr und wenn diese Gefäße nicht binnen 60 Tagen vom Lieferungstag an gerechnet zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung für jede weiteren angefangenen 30 Tage bis zu 2 Mark für jedes Faß und bis 0,75 Mark für jede Kanne; 4

3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig für je 100 Kilogramm Reingewicht.

§ 2.

Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je 1 Liter Petroleumbei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab 45 Pfennig, bei Lieferung in das Haus des Käufers 50 Pfennig nicht übersteigen.

Für die Ueberlaffung und das Füllen von Be­hältnissen darf eine Vergütung nicht berechnet werden.

Bei Lieferung aus Straßentankwangeu darf ohne Rücksicht auf die Größe der abgegebenen Mengen der Preis für je 1 Liter Petroleum bet Lieferung frei Haus des Käufers bis zu 40 Pfennig, wenn der Straßentankwagen oder Petroleum aus ihm vom Orte der Befüllung abgeholt wird^ bis zu 37 Pfennig betragen.

§ 6.

Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln und die Preise abweichend fest­zusetzen.

Unter Berücksichtigung der von den Landeszentral* behörden zu beschaffenden Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler insbesondere die Grundsätze be­stimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petroleum­bestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung der Ver­teilung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­zeichneten Stellen solche Anordnungen erlassen.

Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke verbieten.

Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2, Satz 2 3 oder auf Grund des Abs. 3 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn­hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Artikel 1

Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1918 in Kraft.

Berlin, den 17. Oktober 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Freiherr von Stein.

Aus der Heimes.

* (Vermehrung der Zahlungsmittel.) Um dem Mißverhältnis zwischen der Herstellung und dem Bedarf an Zahlungsmitteln endlich etwas nachdrücklich abzuhelfen, sind dem Vernehmen nach sowohl neue technische Vorkehrungen getroffen wie auch besondere Entschlüsse in Vorbereitung, die eine zeitweise beträchtliche Vermehrung der Umlaussmittel bringen sollen.

M (Her mal ttTHT^TerTanö) Ernste Worte für unsere Tage sprach auf dem Heimattäg des Alt- sachsenbundes in Hannover Oberpräsident Dr. von Richter. Unsere politische Lage so führte er aus hat sich leider so gestaltet, daß wir, was wir nie ge­glaubt hätten in den vier Kriegsjahren, gezwungen sind zur Verteidigung der Heimat, daß uns das, was die Heimat bedeutet, mit allem Ernst vor Augen ge­rückt ist. Wie unsere Väter vor Hundert Jahren werden auch wir jetzt die Pflicht haben, alles, aber auch alles einzusetzen für unsere Heimat! Den Wert der Heimat uns vor Augen führen, uns mit aller Ein­dringlichkeit zu sagen, was die Heimat bedeutet, ist eine Aufgabe, die sich durchaus mit den Aufgaben unserer Tage deckt. Wenn die Lage für uns auch ernst ist, so haben wir nach den vier Jahren ruhm­voller Kämpfe unter einer Führung, wie sie die Welt­geschichte nie gesehen hat, keinen Anlaß zum Kopf- hängeu und Verzweifeln. Wenn wir uns erinnern, wie im Anfänge des Krieges unsere tapferen Heere mit dem Zehnfachen fertig geworden sind, was ihnen heute an Uebermacht gegenübersteht, wenn sie damals gegen 8 Millionen Russen siegreich bleiben konnten, wo es sich heute um die zu unseren Feinden getretenen 800 000 Amerikaner handelt, und wenn es jetzt um Alles geht, um Haus, Hof, Weib und Kind, dann dürfen wir das Vertrauen haben, daß unser deutsches Volk auch in seiner Schicksalsstunde nicht versagen wird, wenn wir nur fest im Innern zusammenhalten und uns nicht von inneren Kämpfen zerfleischen lassen!

* Der Banknotenhamsterer ist eine neue unserer Volkswirtschaft verderbliche Erscheinung. Der Banknotenhamsterer legt seine Kapitalien, um sie sicher zur Verfügung zu haben, in seiner Wohnung hin. Er entzieht dabei der Volkswirtschaft unent­behrliche Zahlungsmittel, soöaß eine Zahlungsnot die Folge ist. Die Reichsdruckerei ist infolge Einzieh­ungen von Arbeitskräften und in der letzten Zeit durch zahlreiche Fälle von Grippe in ihrem Betriebe nicht in der Lage gewesen, in der Notenherstellung dem Bedarf zu folgen. Es sind daher verschiedene Maßnahmen in Aussicht genommen, sodaß in wenigen Wochen mit einer Behebung der Zahlungsmittelnot zu rechnen sein dürfte. Immerhin muß das Pub­likum dringend ermähnt werden, nicht durch unver­ständiges Gebühren die Maßnahmen unserer Finanz­verwaltung zu durchkreuzen.

):( Hersfeld, 24. Oktober. (Schuls chluß). Auf Anraten des Herrn Kreisarztes ist der Wiederbeginn des Schulunterrichts auf den 1. November hinaus­geschoben worden. So wett sich die Entwicklung der Grippeerkrankungen bis jetzt übersehen läßt, wird angenommen, daß der Unterricht in den hiesigen Schulen endgiltig zu diesem Zeitpunkt wieder be­ginnen kann.

Aitzenhausen, 23. Okt. Auch der Dienstbetrieb des hiesigen Fernsprechamts ist durch zahlreiche Grippe­erkrankungen sehr störend beeinflußt.

Marburg a. L., 23. Oktober. Zur Eindämmung der Grippe sind hier Theater, Kinos, Konzerte usw. geschlossen worden.

Schlächtern, 22. Oktober. Wegen Umsichgreifens der Grippe wurden die hiesigen Schulen geschlossen.