Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post bezogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprechrr Nr. 8.
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Nr. 845
Freitag, den 18. Oktober
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 16. Oktober 1918.
Bucheckernsammluug.
Jeder, der einen Schlagschein über Bucheckern zu erhalten wünscht, hat zuvor die gleiche Menge Bucheckern, über die ein Schlagschein ausgestellt werden soll, an die öffentliche Sammelstelle abzulteferm Die Sammelstelle befindet sich Klaustor Nr. 2 in Hersfeld, bei der Geschäftsstelle von Hessenland und ist am Montag, Mittwoch und Freitag Nachmittag von 3 bis 6 Uhr geöffnet. Außerdem werden die von den Schulen für die öffentliche Sammlung gesammelten Mengen durch den Unterkommissionär Guntrum im Kreise bei den Sammelleitern von Zeit zu Zeit abgeholt. Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß Schlagscheine nur insofern ausgestellt werden können, als die Ablieferung der entsprechenden Menge an die öffentliche Sammelstelle durch schriftliche Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Anfragen jeder Art über die Ablieferung werden von der Geschäftsstelle Hessenlands in Hersfeld beantwortet.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
I. A. Nr. 9744. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verfügung des Finanzministers vom 14.
August 1918 über die Versteuerung der Lieferungen von Luxusgegenständen im nicht gewerblichen Verkehr.
vom'26. Juli 1918 (Reichs-Gefetzbl. S. 779) haben auch Personen, die nicht ein Gewerbe im Sinne des § 1 des Gesetzes treiben und nicht Versteigerer gemäß § 1 Abs. 3 sind, wenn sie Luxusgegenstände (§§ 8 und 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, §§ 6 bis 17 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 229 ff. —) gegen Entgelt liefern, die Abgabe nach § 8 des Gesetzes zu entrichten.
Die Entrichtung erfolgt regelmäßig ohne amtliche Mitwirkung durch Verwendung und Entwertung von Stempelmarken. Als solche sind nach der auf Grund des § 79 Abs. 4 der Ausf.-Best. getroffenen Anordnung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) zunächst die bisherigen Warenumsatzstempelmarken und die bei der Reichsdruckerei aus früherer Veranlassung noch vorrätigen Marken mit dem Aufdruck „Quittungsstempel" zu verwenden. Soweit Steuerbeträge von über 10 Mk. in Frage kommen, können auch Grundstücksstempelmarken verwendet werden. Neue Marken mit dem Aufdruck „Umsatzstempel" werden zunächst nicht angefertigt. Ueber die Entwertung der Marken find in den §§ 77, 81 der Ausf.-Best. nähere Vorschriften
gegeben.
Die zur Entrichtung benötigten Marken bis zum Einzelnennwerte von 10 Mk. sind — ebenso wie die früheren Warenumsatzstempelmarken — bei den Postämtern und den anderen besonders bekannt gegebenen Poststellen zu beziehen, die höherwerttgen — also die Grundstücksstempelmarken — werden durch die Hauptzollämter, Zollämter und Stempelverteiler verkauft. An die genannten Verkaufsstellen find auch Anträge auf Umtausch unbeschädigter oder Ersatz verdorbener Stempelmarken zu richten (§ 80 der Ausf.-Best.), jedoch mit der Maßgabe, daß die Stempelverteiler weder zum Umtausche noch zum Ersatze vom Stempelzeichen befugt sind, hierfür vielmehr ausschließlich dre Hauptzollämter und Zollämter zuständig find.
Die Marken sind vom Lieferer zu einem Empfangsbekenntnis über die Zahlung (Quittung) zu verwenden, das er nach Maßgabe des § 2a des Gesetzes binnen zwei Wochen nach dem Empfange jeder Zahlung dem Zählenden zu erteilen verpflichtet ist. Wird eine nicht gehörig versteuerte Quittung erteilt, so ist der Empfänger der Quittung verpflichtet, binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung der Quittung diese zu verstempeln. Erhält der Zahlende keine Quittung, so muß er innerhalb eines Monats dem für ihn zuständigen Umsatzsteueramt eine Mitteilung machen, welche die für die Quittung vorgeschriebenen Angaben enthält, und zu ihr die Steuer entrichten. ,
Das für den Zahlenden zuständige Umsatzsteuramt trägt die eingehenden Mitteilungen nach Prmung der
trägt die eingehenden Mitteilungen nach Prmung oer Verwendung und Entwertung der Marken rn die in § 78 der Ausf.-Best. vorgesehene Liste ein, leitet Daß Strafverfahren ein, wenn der Lieferer in lemem Bezirke wohnt oder gibt anderenfalls dem Mstandlgen Umsatzsteueramte Mitteilung, das seinerseits das Weitere zu veranlassen hat. Werden den Umsatz- steuerämtern des Lieferers oder Zählenden Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften anderweit bekannt, so Haben fie entsprechend izü verfahren, d. h.
gegen den in ihrem Bezirke Wohnenden vorzugehen und dem anderen Amte Mitteilung zu machen. Die Steuer wird zweckmäßig in einem solchen Falle von dem Amt, in dem der Lieferer wohnt, einzuziehen sein.
Der Erwerber, der die Lieferungen zur gewerblichen Weiterveräußerung erhält, kann nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Gesetzes Steuerbefreiung beanspruchen. In einem solchen Falle hat er die im § 20 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene und vom Umsatzsteueramt auszustellende Bescheinigung dem Lieferer vorzulegen ; dieser hat auf der Quittung Namen und Wohnort des Erwerbers unter genauer Bezeichnung der Bescheinigung des Umsatzsteueramts zu vermerken und eine Abschrift der Quittung als Ausweis gegenüber der Steuerstelle zurückzubehalten (§ 25 Abs. 4 des Gesetzes). Falls der Erwerber nicht selbst Weiterveräußerer ist, sondern für einen solchen erwirbt, ist § 21 Abs. 5 der Ausf.-Best. zu beachten. Hinsichtlich der Versteuerung der in oder aus dem Ausland erfolgenden Lieferungen wird auf § 10 Nr. 2 und § 26 des Gesetzes, sowie auf § 64 der Ausf.-Best, verwiesen j in diesen Fällen wird die Abgabe nicht durch Verstempelung eines Empfangsbekenntnisses entrichtet, sondern unter Abgabe einer entsprechenden Erklärung an das Umsatzsteueramt eingezahlt.
Die Prüfungstätigkeit in Ansehung der nach § 10 Nr. 1 des Gesetzes steuerpflichtigen Geschäfte wird durch die Beamten der Umsatzsteuer' mter mit den im § 116 des Reichsstempelgesetzes m m 3. Juli 1913 iReichs-Gesetzbl. E. 639) geregelten Befugnissen ausgeübt. Eine der Bedeutung des Gegenstandes gerecht werdende Ausübung dieser Befugnisse wird den Prüfungsbeamten zur Pflicht gemacht. Es ist derartigen Geschäften in allen geeigneten Fälle' von Amts wegen nachzugehen. Auf die Verpflichtung aller Behörden und Beamten, gemäß § 25 letzter ^Matz des Gesetzes Il^LLLÜ^WMMMWW^- LsZtzWiMUMlMjte rnp e r g e seW Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zur Anzeige zu bringen, wird hingewiesen.
Es wird sich empfehlen, so bald und so umfänglich wie möglich das Publikum durch die Presse über seine Verpflichtungen unter Hinweis auf die Straf- vorschriften und die zivilrechtlichen Nachteile der mangelnden Versteuerung, die im § 25 Abs. 5 des Gesetzes angeordnet sind belehren zu lassen. Bezüglich der Entscheidungen, welche die Abgabe aus den §§ 10 Nr. 1 und 25 des Gesetzes betreffen, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Herrn Minister des Innern, daß die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 1 und 2 der Königlichen Verordnung vom 1. August 1918 gelten (§ 110 des Reichsstempelgesetzes, §§ 8 und 9 des Ge- fetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 959 —).
Berlin, den 14. August 1918.
Der Finanzminister. Im Auftrage: Fernow.
II 10994.
Ul. 7317.
* * * Hersfeld, den 8. Oktober 1911.
Vorstehend veröffentlichten Ministerial-Erlaß bringe ich zur Kenntnis der Herrn Ortsvorstände des Kreises mit dem Ersuchen, das Publikum auf die ihm obliegenden Pflichten unter Hinweis auf die Strasvorschriften nach Möglichkeit aufmerksam zu machen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. Nr. 248. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
* (Einschränkung des Eisenbahnverkehres). Der Minister der öffentlichen Arbeiten und Chef der Reichseisenbahnen Macht bekannt: Um die große Zahl der Transporte bewältigen zu können, die zur Versorgung der Bevölkerung und des Heeres mit Lebensmitteln und insbesondere mit Kartoffeln und mit Kohlen nötig sind, und um die im Heeresinteresse an die Eisenbahnen gestellten gewaltigen Anforderungen ohne Störung erfüllen zu können, hat es sich als erforderlich erwiesen, für einige Zeit eine starke Einschränkung der Zugverbindungen für den öffentlichen Verkehr vorzunehmen. Es fallen mit dem 14. ö. Mts. alle Züge fort, die als „bis auf weiteres verkehrend" vorgesehen und in den Fahrplänen mit einem dicken Punkt bezeichnet sind. Während dieser Zeit der Einschränkung ist jede unnötige Reise zu unterlassen und die Eisenbahnen nur im äußersten Notfalle zu benutzen, ist ein dringendes Gebot für alle. Der schwächt die Kriegsführung und erschwert die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmittel und Kohlen, der unnötig reist.
* (Zulagen für Kriegerwitwen und Waise n.) Mit Wirkung vom 1. Juli 1918 erhalten die Hinterbliebenen von Militärpersonen der Unterklassen aus dem gegenwärtigen Kriege, die Kriegs- witwen- oder Waisengeld beziehen, Zuschläge zu diesen
Kriegsversorgungsgebührnissen. Voraussetzung ist daß die Hinterbliebenen Familienunterstützung beziehen oder bezogen haben. Die Zuschläge betragen ohne Rücksicht auf den Dienstgrad des Verstorbenen monatlich: 8 Mark für die Witwe, 3 Mark für die Halbweise, 4 Mark für die Vollweise. Sie sind im Voraus zahlbar. Die Zuschläge zu dem Kriegswaisen- geld werden nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahre gezahlt. Die Zuschläge erfolgen gegen Vorlage einer Bescheinigung des Gemeindevorstehers usw. über die gezahlte Familienunterstützung, die bei der Postanstalt verbleibt. Die Bescheinigung ist der Postanstalt, die das Krigswitwen- und Kriegswaisengeld zu zahlen hat, vorzulegen. Die Zuschläge sind erstmalig sogleich bei der Ablieferung der Bescheinigung fällig, später aber zusammen mit den Kriegsversorgungsgebühr- nissen gegen besondere Quittung abzugeben. Quittungs- vorörucke werden von der Postanstalt verabfolgt. Auch Hinterbliebene, die keine Familienunterstützung beziehen oder bezogen haben, sowie Hinterbliebene aus früheren Kriegen können aus Antrag, der durch die Fürsorgestelle aufzunehmen ist, die Zulage erhalten, wenn sie bedürftig sind. Mit der Auszahlung der Zulagen ist wegen umfangreichen Vorarbeiten nicht vor Mitte November ds. Js. zu rechnen. Vorherige Anfragen sind zu vermeiden, da sie die Behörden nur mit unötigem Schreibwerk belasten.
§ Hersfeld, 17. Oktober. Der immer mehr zunehmende Mangel an geschulten Beamten erheischt, den Postschalterdienst nicht selten von fachlich nicht vorgebildeten Personen warnehmen zu lassen. Vaterländische Pflicht ist es, die glatte und rasche Abwickelung des Schalterverkehrs zu erleichtern. Dazu trägt viel bei, wenn nachstehende Regeln beachtet werden. nicht die Ha u p tv e rkehrsffun den. 8. Tritt an den richtigen, durch Inschriften bezeichneten Schalter und r e ch t s h e r a n. 4. Kaufe Marken, Postkarten, usw. nicht in einzelnen Stücken, sondern in deinem Verbrauch angemessenen Mengen, nament- auch in Markenheftchen oder Kartenblöcken. Für kleinen Bedarf bediene dich der Postwertzeichengeber. 5. Klebe auf alle freizumachenden Sendungen die | Marken vorher auf, auch auf Postanweisungen.
6. Halte das Geld abgezählt bereit. Uebergib größere Mengen Papiergeld stets geordnet. Lege bei gleichzeitiger Ein- oder Auszahlung von 3 und mehr Postanweisungen und Zahlkartenbeträgen sowie beim Einkauf von 3 oder mehr verschiedenen Sorten von Wertzeichen im Betrage von mehr als 5 M. eine aufgerechnete Zusammenstellung der zu zahlenden Beträge vor. 7. Vermeide unnötige Frage» an die Beamten, belehre weniger gewande Personen und hilf ihnen. 8. Lege gewöhnliche Briefsendungen in Briefkasten, Briefsendungen in größerer Zahl gib geordnet am Schalter ab. 9. Fördere den bargeldlosen Zahlungsausgleich durch Anschluß an den Postscheck- und den Bankverkehr. 10. Benutze bei eigenem stärkeren Verkehr die besonderen Einrichtungen (Post- einlieferungs-Bücher und Verzeichnisse, Selbstvorbereitung von Paketen und Einschreibbriefen).
Eassel, 17. Oktober. Wie festgefügt Deutschlands innere Kraft ist, das zeigen nicht nur unsere Kriegsleistungen, sondern auch unser Fortarbeiten auf dem Gebiet der Kunst, Wissenschaft und Volksaufklärung. Mitte November wird die Wanderausstellung der Volksborngesellschaft Dresden mit dem Thema „Mutter und Säugling" in Cassel, Lanöesmuseum, eröffnet werden. Der Kern dieser Ausstellung bildet die große für allgemein dentscheVerhältnisse berechnete Ausstellung „MutterundSäugling", die bereits in 23Städten Aufnahme fand und überall großen Anklang gefunden hat. Auch in Cassel wird dieser Ausstellung ein besonderer Teil angegliedert werden. Die Ausstellung wird schon jetzt mit besonderer Spannung erwartet, da ja die Pflege der Volksvermehrung als eine der wichtigsten Forderungen unserer Zeit zu betrachten ist.
Wiesbaden, ,16. Oktober. Zwei Gepäckträger der Eisenbahn hatten Adolfsallee 31 einen Rohrplatten- koffer für einen Hauptmann abzuliefern. Als der eine der Träger die Hausnummer suchte, wurde er von einem ^unbekannten jungen Manne angesprochen, der erklärte, daß der Koffer im Hause 31 in den Keller zu bringen sei. Er ging auch gleich mit in den Steiler und händigte dort die verlangte Zustellgebühr von 1.20 Mark dem Gepäckträger aus, der sich nunmehr entfernte. Nachträglich stellte es sich heraus, daß der Gepäckträger einem Gaunerstreich zum Opfer gefallen war. Der Koffer mit dem Schwindler ist spurlos verschwunden. Ein Schwindler in feldgrauer Uniform, der es auf Offiziersgepäck abgesehen hat, tritt seit einigen Tagen, nach einer Gastrolle in Frankfurt, auch in Berlin auf. Er kundschaftet aus, wo in einem Hotelein Offizier wohnt, legt sich dann auf die Lauer, bis dieser ausgegangen ist und tritt nun plötzich als sein Bursche oder sonstwie Beauftragter aus. In einem Berliner Hotel ' erschwindelte er den Koffer eines Generals.