Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
j Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
• Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Femsprechrr Nr. 8.
Nr. 239
Freitag, den 11. Oktober
1918
Amtlicher Zeit
Bekanntmachung
Nr. Bst. 200110. 18. K. R. «.
betreffend Beschlagnahme von Ferngläsern sowie von vbjeltioeu für Photographie und Projektion.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Raffung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzvl. S. 37) sowie der Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom( 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376);
b) die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Lager- buchftthrunggemäßdenBekanntmachnngenüber Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 6U4) und 11. Apru. 191& Eichs- Gesetzbl. S. 187)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1-
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Prismenfernrohre aller Art, Ziel- und terrestrische Ferngläser aller Art, Galileische Gläser mit einer Vergrößerung von 4mal und darüber sowie die optischen Teile aller vorgenannten Gläser;
2. Anastigmatische Objektive (Linsenkörper) für Photographie und Projektion (Lichtbild und Bildwurf), deren vordere Linsenöffnung 55 mm über- steigt, (sofern ihre Lichtstärke gleich oder größer als 1: 6,0 ist.
§ 2.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtSgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 4.
Gebranchserlaubnis.
Trotz öer Beschlagnahme dürfen die beschlagnahmten Gegenstände zu ihrem bisherigen Zwecke weiterverwandt werden. Ebenso dürfen diejenigen Veränderungen an ihnen vorgenommen werden, die erforderlich sind, um sie für ihren bisherigen Zweck brauchbar zu erhalten.
Hersfeld, den 10. Oktober 1918.
Nachdem die Bürgermeisterversammlung am 12. Oktober d. I. verschoben werden mußte, ersuche ich die Herren Bürgermeister in Allendorf, Conrode, Hattenbach, Heimboldshansen, Kemmerode, Kerspen- Hansen, Kirchheim, Krnspis, Landershansen, Mengs- Hausen, Motzfeld, Schenklengsfeld, Sreglos, Solms, Stärklos, Unterhann, Willingshain und Niederiossa zu dem Termin am 12. Oktober d. J. vormittags 16 Uhr ebenfalls nicht zu kommen, Einladung zu einem späteren Termin erfolgt demnächst. Tgb. Nr. i. 10836. Der Landrat.
I. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 10. Oktober. (Anmeldung des im Inland befindlichen feindlichen Vermögens.) Durch die Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung des im Inland befindlichen
Dom 5 Oktober 1918. I
§ 5.
Beräutzerungserlanbnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung zulässig:
1. der im § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegen-
stände von dem Hersteller solcher Gegenstände an einen Händler zur gewerbsmäßigen Weiter- veräußerung;
der im § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände an militärische Dienststellen;
der im § 1 Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände an Angehörige des Heeres oder der Marine gegen Vorlage einer mit Stempel und Unterschrift versehenen Bescheinigung des Truppenteils (des Erwerbers, daß die Gegenstände für den Dienstgebrauch bei der Truppe bestimmt sind;
der im § x Z ^ ^ 1 wi-jci^utc.
falls ihre Vergrößerung die 8 mutige nicht über- steigt, mit besonderer, gemäß 8 6 zu erwirkender Genehmigung (des Waffen- und Munitions-Be- schaffungs-Amts, Berlin W. 15, Kurfürstendamm 193/194;
der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Gegenstände mit besonderer, gemäß 8 6 zu erwirkender Genehmigung der Inspektion des Lichtbildwesens. Berlin W. 35, Genthiner Straße 34.
§ 6.
o
3.
4.
5.
Anträge auf Veräußerung.
Auträge auf Veräußerung und Lieferung der im 8 1 Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände gemäß § 5 Ziffer 4 sind von demjenigen, der den Gegenstand zu erwerben wünscht, an das Waffen- und Munttions-Beschaffungs- Amt, Berlin W. 15, Kufürstendam 193/194, portofrei in doppelter Ausführung zu richten, unter Beifügung eines nicht portofreien Briefumschlags mitder Adresse des Antragstellers. Den Anträgen kann nur stattge- geben werden, wenn eine Bescheinigung der für den ständigen Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde beigebracht wird, daß Bedenken gegen die Veräußerung im Hinblick auf die Person des An- tragsstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen sind auf ein Stück für dieselbe Person zu beschränken.
Wer ein Zielfernrohr erwerben will, muß im Besitz eines Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem Anträge besonders anzugeben ist.
Bei allen Anträgen ist folgender Wortlaut einzu- halten:
„Ich bitte um Genehmigung, daß die Firma . ......in....... aus ihren Beständen an mich ein (genaue Bezeichnung des Gegenstandes)....... (Vergrößerung, Linsenöffnung, Lichtstärke) .... Nummer .... der Werkstätte .......veräußern und liefern darf. Ich versichere, daß ich diesen Gegenstand ohne Ihre Einwilligung während des Krieges weder verkaufen noch verschenken noch auf
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten und betreffend die Anmeldung von Auslandsforderungen vom 30. Januar 1918 (RGBl. S. 67) ist die Verpflichtung zur Anmeldung des in Deutschland befindlichen feindlichen Vermögens auf die Angehörigen von Japan, Portugal, Italien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Panama, Kuba, Siam, Liberia, China, Brasilien ausgedehnt. Aus dem in überaus geringer Anzahl bei dem Treuhänder für das feindliche Vermögen eingegangenen Anmeldungen ist ersichtlich, daß noch sehr erheblich im Jnlande befindliche Vermögenswerte unsere Feinde, namentlich der Amerikaner, nicht zur Anmeldung 'gelangt sind. Bei der Rücksichtslosigkeit, mit der unsere Feinde den Wirtschaftskrieg führen, bei der ungeheueren Summe, die nach Mitei- lung der Tagespreise namentlich der amerikanische Treuhänder an deutschen Werten in Feindesland beschlagnahmt hat, ist es eine nationale Pflicht jedes Deutschen, die in seinem Besitz befindlichen feindlichen Werte, Guthaben der Feinde, Nachlaßwerte, Grund- stücke und dergleichen, unvorzüglich zur Anmeldung zu bringen. Die Handelskammer Cassel ersucht- (siehe
irgendeine andere Art an einen Dritten weitgeben werbe.
Ort und Tag:.....................—...........—...........................
Name: ......—--------------------------------------------------—
Stand: .....'___________________________________________________-..................—
Wohnung:............... -.......... -.......................-
Jagdschein Nr.:.................. —.....................
(Raum für den amtlichen Bescheid).^
(Ort)
19_
, den
Bei der Veräußerung der im § 1 Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände gemäß § 5 Ziffer 5 sind entsprechende Anträge von demjenigen, der die Gegenstände erwerben will, an die Inspektion des Licht- bildwesens, Berlin W. 3a, Genthiner Straße 34, zu richten
-M-Für LL»Äirsiuor-S« rm ^ i Lmvr i und - auf- geführten Gegenstände gelten die wegen Einholung von Ausfuhrbewilligungen erlassenen Sonderbestim- mungen.
§ 7.
Lagerbuchführuug und Ausknnftspflicht.
Wer gewerbsmäßig Gegenstände, die von dieser Bekanntmachung betroffen sind (§ 1), feilhält, hat ein Lagerbuch zu führen. In das Lagerbuch ist jeder Gegenstand nach der bei ihm vermerkten Fabrik und Nummer einzutragen. Das Buch ist innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der zuständigen Ortspolizeibehörde zur Beglaubigung vorzulegen. In das Lagerbuch ist jede Aenderung in den Beständen der Gegenstände und ihr Verbleib zu vermerken. Soweit bereits ein derartiges Lagerbuch geführt wird, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist auf Anfordern zu gestatten, Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für Preisberechnungen und Preisangebote, einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§ 8.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. Oktober 1918 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Verordnung des unterzeichneten Militärbefehlshabers, betreffend das Verbot des Verkaufs von Ferngläsern u. Objektiven für Photographie und Projektion vom Jahre 1918, aufgehoben.
Cassel, den 5. Oktober 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.
Generalleutnant._______________
Anzeigeteil) nochmals auf das dringenste alle diejenigen, die feindliche Vermögenswerte hinter sich haben unvorzüglich ihrer Anmeldepflicht zu genügen, wobei sie darauf besonders hinweist, daß das Unterlassen nach der Verordnung, betreffend den Treuhänder für das feindliche Vermögen vom 19. April 1917 (RGBl. S. 363) unter Strafe gestellt ist. Die Anmeldungen haben unmittelbar bei dem Treuhänder für das feindliche Vermögen, Berlin W 8. Kronenstraße 42/43 zu erfolgen, der auf Anfordern die nötigen Anmeldeformulare übersendet. Die Handelskammer Cassel Hvhenzollernstraße 46, erteilt auf Wunsch Auskunft.
Göttingen, 7. Oktober. Aus Liebesgram in den Tod ging ein 23jähriges Dienstmädchen Äm weißen Stein 5, indem es sich erhängte.
Wettervoraussage für Freitag den 11. Oktober
Zunehmende Bewölkung, noch meist trocken, tagsüber mild.