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Hersfelder Kreisblatt

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g Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei s Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. ;

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

WiM

Nr. 335

Sonntag, den 6. Oktober

1918

Der starke gemeingeirt

im Uolke

hat uns die Bärten des Krieges ertragen lassen. Englands Hoffnung auf ein Versagen deutscher Ausdauer hat sich nicht erfüllt. Jetzt wäre in der Beimat ein Verlagen unirer Willensstärke erst recht unser Untergang. Auch bei der 9. Kriegsanleihe muh Gemeingeift und eine lebendige Staatsgefinnung uns durchdringen. Aur dann können unsere Feldherren uns zum Siege führen.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. W I. 76110. 18. 5t R. A , betreffend Beschlagnshme von Web-, Trikot-, Wirt- und Strickgarnen ans

Dom 1. Oktober 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Bekannt­machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in her ^öffuna vom 26 April 1917 (Reichs-Gesetzbl. in der Fassung vom ^.Januar 1918(Reichs-Gefetzbll

®> Bestraft wird.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge- j der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

mäß

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekannntmachung werden betroffen: 1. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne und Strick­garne aus Kunstwolle, gleichviel, ob sie ohne oder mit Zusatz irgendwelcher anderer (auch kunstseidener) Spinnstoffe hergestellt sind, einschließlich der aus ausländischen Rohstoffe» hergestellten, sowie der aus dem Auslande eingeführten Garne.

2. Abfälle und Abgänge aller Art aus den unter 1 genannten Garnen.*)

Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind alle Garne, die bereits durch die Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 Nr. W. I. 1680/10. 17. K. R. A. vom 1. Dezember 1917 betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Be­wegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strick- Nr. W. n. 2700/2. 17. K. garne, die Bekanntmachung ^- ^ g 2700/12 17 K ?L $L__ppch _^ April 1917 hxjreffend Beschlag- R. A. vom 1. Februar 1918 nähme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- u. Webverbot) und die Bekanntmachung M

3000/9.16. K. R. A. vom 10. November 1916 ftp.rppnh 3900/6. 11 K. R. A. vom 4. August 1917cacr Beschlagnahme von Flachs und Hanfstroh, Bastfasern u. von Erzeugnissen aus Bastfasern betroffen werden. 8 2.

Beschlagnahme. .

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge­genstände werden hiermit beschlagnahmt.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechsgeschüftliche

*) Die Meldepflicht der von dieser Bekanntmach- machuttg betroffene» Garne ist durch die Bekannt­machung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A, betreffen» Bestandseryebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. vom 31. Mai 1916 und die Nach- tragsvekauntmachung Nr. W. M. 57 10. 18. K. R. A. vom 1. Oktober 1918 geregelt.

Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 4-

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Ausgenommen m>c der Beschlagnahme sind von dieser Bekanntmachung betroffene Strickgarne*),

1. die sich in Haushaltungen oder hausgewerb- lichen Betrieben zum Zwecke der Verarbeitung in diesen befinden,

2. die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmach­ung bereits in Handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf in Warenhäusern und sonstigen offenen Ladengeschäften befinden.

§ 5.

Veräußerungs- und Lieferungserlaubuis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Heöemannstr. 16, erlaubt.

Ueber jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ein Veräuße- rungsfchein in 3 fa$er Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat der Beräutzerer an das Web­stoffmeldeamt der.Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannst. 10, unterschrieben und mit Firmen­stempel versehen unverzüglich einzusenden. Neben- ausfertigung 2 behält die Kriegswollbedarf Aktien­gesellschaft, Nebenausfertigung 3 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren

§ 6.

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekanntma«^^'» ,

zur Herstellung solcher Halb- und Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung öesKönigl. Preußischen Kriegsministeriums nachweislich genehmigt worden ist. Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Wollbedarfs-Prüfungs- stelle, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums mit Genehmigungsvermerk versehen ist.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen be­schlagnahmten Garne, die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in Verarbeitung befinden, dürfen weiter verarbeitet werden.

§ 7.

* Enteignung.

Bei Zurückhalten der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.

§ 8.

Freigaben.

Nach Ablehnung eines Ankaufes durch die Kriegs­wollbedarf Aktiengesellschaft (§ 5) können für die ab­gelehnten Mengen Anträge auf Freigabe gestellt werden.

Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten.

Die Anträge sind (unter genauer Angabe der ab- gelehnten Mengen und Einsendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten, welche für die Entscheidung zuständig ist.

§ 9.

Ausnahmen.

Ausnahmen können von der Kriegs-Rohstoff-Ab­teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden.

§ 10.

Anfrage« und Anträge.

Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt­machung betreffen, sind mit der KopfschriftBeschlag­nahme von Kunstwollgarnen" an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W L, Berlin, SW 48, Verl. Hedemannstr. 10,

Hersfeld, den 30. September 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, die meine Verfügung vom 18. September ö. I. K. G. 3811 betreffend Einreichung der ungültigen Lebensmittelkarten noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 10. 5. Mts. hieran erinnert.

Der Lanörat.

Tgb. Nr. K. G. 3852. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Afsesfor.

Hersfeld, den 2. Oktober 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor. steher des Kreises, die meine Verfügung vom 31. Aug. d. I. Tgb. Nr. I. 9396, betreffend Anzeige der Weidenkulturen noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 8. d. Mts. hieran erinnert.

Tgb. No. I. 10738.

Der Lanörat.

v. Hedemann, Reg.-Nsseffor.

Der Finanzminister. B. M. I. 10008

M. d. I. I. a. 1365

M. d. g. A. A. 1040/18

Berlin C 2, den 2. September 1918. Betrifft:

Bewilligung einer einmaligen Kriegs- teuerungszulage (E. K. 3-18) an Beamte und Dolksschullehrpersonen und einer einmaligen Kriegsbeihilfe (E. K. B. 18)

bttebene von Beamten und Volsschullehrern.

I a) Den nach dem Runderlaß vom 26. März 1918 F. M. 3115, M. d. I. la 488, M. ö. g. A. A. 390 für die Gewährung von laufenden Kriegsteuerungszulagen in Betracht kommen­den planmäßig angestellten und ständig gegen Entgeltbeschäftigten außerplanmäßigenStaats- beamten und ständig gegenEntgeltbeschäftigten Lohnangestellten höherer Ordnung mit einem Diensteinkommen (zu vergleichen l C a, 12 des Erlasses vom 26. März 1918 bis zu 20 000 Mk. einschließlich ist sofort eine außerordentliche einmalige Kriegsteuerungszulage (E. K. Z. 18) auszuzahlen.

Für die kinderlos verheirateten Beamten und Lohnangestellten höherer Ordnung beträgt diese Zulage mindestens 500 Mk. und höchstens 1000 Mk. Sie wird im einzelnen wie folgt berechnet: Zu einem Grunöbetrag von 250 Mk. tritt det volle Betrag des monatlichen Gehalts einschließlich ruhegehalsfähiger Zulagen, jedoch ohne Wohnungsgeldzuschuß oder der monatlichen reinen Dienstvergütung hinzu. Bei den außerplanmäßigen Beamten und den Lohnangestellten höherer Ordnung werden jedoch wegen des Fehlens einer besonderen Wohnungsgeldzuschusses 30 Mark von der monatlichen reinen Dienstvergütung in Abzug gebracht. Der sich bei dieser Berechnung er­gebende Betrag wird, soweit er unter 500 Mk.

(Fortsetzung auf der 4. Seite)

zu richten.

§ H.

Inkrafttreten.

Die Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.

Gaffel, den 1. Oktober 1918.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Köhler,

Generalleutnant.

*

*

*

Hersfeld, den 1. Oktober 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 10393. Der Landrat.

I. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Afsesfor.

*) Für diejenigen Strickgarne, die unter die Be- kann «mach«», »r. |^«»^ «EUWra^ W' E" M< «im. mungen dieser Bekanntmachungen fort.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 5. Oktober. Morgen, Sonntag, findet das Gastspiel Grete und Gustav Pickert vom Königl. Hoftheater in Gaffel statt. Das abwechslungsreiche Programm, welches auf Einladung der Kaiserlichen Kommandantur wiederholt auf der Insel Helgoland gegeben wurde und so recht dazu angetan ist uns über diese ernste Zeit hinwegzuhelfen, wird allen lachfrohen Leuten sicher eine willkommene Anregung bieten. HochküNstlerisch und Heiter ist die Devise des Künstler- abends.

):( Hersfeld, 5. September Am 1. Oktober 1918 tritt eine Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 5710. 18. K R. A. zu der Bekanntmachung, betreffend Be­stands e rh e b uun g von tierischen und pflanz­lichen Spinnstoffen usw. vom 31. Mai 1918 (Nr. W. M. 57 4.16 K. R. A.) in Kraft. Danach sind nunmehr auch sämtliche aus Kunstwollen hergestellten Garne und Seidenfäden, sowie Abschnitte, Abgänge und Abfälle von den Festen und Pelzen meldpflichtig, die in der Bekanntmachung im einzelnen aufgeführt sind. Ferner enthält die Nachtragsbekanntmachung neue Bestimmungen über die Meldscheine. Die ersten Meldungen über die am 1. Oktober 1918 vorhandenen Borräte baden btszum 10. Oktober 1918 zu erfolgen. Der Wortlaut der Nachtragsbekanntmachung ist bei den Landratsärtttcrn, Bürgermeisterämtern nnd Polizei- behördeN eittjusehen.