Hersfelder Kreisblatt
S Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- 8 zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei • Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 334 Sonnabend, den 5. Oktober 1918
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Amtlicher ÄL
Ilachfragsbekanfitmachung
Nr. W. M. 6 iio. 18. K. R. A , zu der Bekanntmachung Nr. w. m. 57|4.16. K. R. A. vom 31. Mai 1916, betreffend Beltandserhebung von tierifchen und pflanzlichen Spinnstoffen usw.
Vom L Oktober 1918.
| Meldeschein 1.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom12.Juli1917(Reichs-Gesetzbl. S.604) und 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 2 der Bekanntmachung Nr. w. M. 57/4. 16. K. R.
A. vom 31. Mai 1916 erhält folgende Fassung:
§ 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
a) sämtliche unverarbeiteten und in Ve rrbeitung MnMchpMiMW»- «r« «MMeyeno näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe: b) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen sowie aus Kunstwollen hergestellten Garne und Seilfäden;
c) Abschnitte, Abgänge und Abfälle jeder Art von nachbezeichneten Fellen und Pelzen,
und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung:
Gruppe 1.
A. 1. Ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mo
här, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückenge- waschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, auch in Mischungen untereiander oder mit anderen Spinnstoffen;
2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle,Kamelhaar,Mohär,Alpaka,Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Betriebsarten, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen; _
3. sonstige Tierhaare jeder Art, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen;
4. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 3 genannten Gegenstände aus Spinnerei, Weberei, Filzerei oder anderen Betriebsarten;
5. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art von Wollfellen, Haarfellen und Pelzen jeder Art; (
B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus:
1. reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle; „ „ „
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Zlamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Betriebsarten, ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle;
3. Mischungen der unter 1 und 2 genannten
Hersfeld, den 2. Oktober 1918.
AlsErsatzfürFleischausfallin der Woche vom 30. September bis 6. Oktober ds. Js. wird eine Ausgabe an Mehl stattsinden und zwar erhalten die Einwohner der Stadt Hersfeld 250 gr. pro ^opf und die Einwohner der Landgemeinden 125 0rv*r Für die Einwohner der Stadt erfolgt die Mehlausgabe in den Mehlhandlungen gegen Abgabe der Fleischkartenabschnitte Nr. 40. Für die Einwohner der Landgemeinden erfolgt die Mehlausgabe sowohl bei Bezug in der Stadt Hersfeld als auch auf dem Lande bei den Darlehnskassen, gegen Abgabe des Mittelstücks der Fleischkarten. Die Mehlhandler, Mehlverteilungsstellen und Darlehnskassen in Stadt und Land haben sämtliche eingegangenen Fleischkarten
Spinnstoffe ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle.
C. Sämtliche Strickgarne (Hand- und Maschinen- strickgarne aus Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchem der unter B genannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit Zusatz von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen.
D. Sämtliche Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne aus Kunstwolle ohne oder mit Zusatz anderer (auch kunstseidener) Spinnstoffe, sowie deren Abfälle und Abgänge, soweit sie nicht unter A bis C oder (wegen eines Zusatzes von bauMwoll- Haltigeü Spinnstoffen) unter Gruppe 2 oder (wegen eines Zusatzes von £ rstfaserrohstoffen) unter Gruppe:; savea. _ *
Gruppe 2.
I 9 I A. Baumwolle, Linters, Baumwoll-
I Mewescyetn- f abgänge, Baumwollabfälle aller Art einschließl. Weberetkehricht, auch mit anderen Spinnstoffen (Wolle, Kunstwolle, Kunstbaumwolle, usw.) gemischt, gleichviel, ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei, Weberei, Wirkerei oder Strickerei, beim Bleichen, Veredeln oder Ausrüsten anfallen, und ob sie verspinnbar sind oder nicht.
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von Linters an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschast, Berlin, Köthener Str. 1—4, bleiben bestehen.
B. Sämtliche baumwollenen und baumwollhaltigen Garne, Zwirne. Garn- und Zwirnabfälle (Putzfäden, Reinfäden und dgl.), gleichviel ob der Baumwollgehalt auf der Verwendung der unter A genannten Baumwollspinnstoffe, auf dem Zusatz von Kunstbaumwolle oder baumwoll- haltiger Kunstwolle oder auf sonstigen Ursachen beruht.
G r u p p e 3.
| Melb-kckei» q I A. Bastfaserrohstoffe im Sinne der ! ^»»eimern | Bekanntmachung Nr. w. W. 3000 9.
16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern usw., vom 10. November 1916 undderNachtragsbekanntmachungNr.^. in.8000 6.
18. K. R. A. vom 29. Juni 1918, geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt, und als Werg oder als beschlagnahmter Abfall.
B. Garne, Webzwirne und Seilfäden, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.
Zn a, b und c:
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände.
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden find, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Melde- schein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.
Wolle auf dem Fell ist nicht zu melden, soweit es sich nicht um Abschnitte, sonstige Abgänge und Abfälle der in Gruppe 1 A 5 bezeichneten Art handelt.
Bei den von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen besteht eine Meldepflicht für jede Menge ohne Rücksicht auf Mindestvorräte.
bis zum 13. Oktober beim Landratsamt vorzulegen.
Der Landrat.
Tgb. Nr. K. G. 3850. I. B.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
* (Teilw eise Freigabe des Eierver- kauss). Der preußische Saatskommtsiar für Volksernährung hat eine Verordnung erlassen, in der es heißt: Die im laufenden Wirtschaftsjahre bei der Sammlung der Eier in Preußen bisher erzielten durchschnittlich befriedigenden Ergebnisse schaffen die Möglichkeit, durch Erleichterungen der öffenlichen Eier- bewirtschafsung eintreten zn lassen, die dringenden Wünschen sowohl der ländlichen wie auch weiter Kreise der städtischen Bevölkerung entgegenkommen. Auf Grund des § 9 Absatz 8 der Verordnung über Eier
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist Sei Spinnstoffen nur für in Verarbeitung befindliche Mengen zulässig bei allen anderen, von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen nur in Aus- nahmefällen und mit Genehmigung des Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt.
Auch im Spinn-, Zwirn- oder Veredelungsprozeß befindliche Garne sind meldepflichtig.
Dagegen sind nicht meldepflichtig:
1. In Handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhandene Stickgarne.
2. Strick-, Stopf- und Häkelgarne ans Baumwolle oder baumwollenen Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in Handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhanden uns Häkelgarne aus Wolle oder mit einem Zusatz von Wolle sind dagegen in jeder Menge und Aufmachung meldepflichtig.
3. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.
4. Strickgarne der unter Gruppe 1D bezeichneten Art, die sich in hausgewerblichen Betrieben zum Zwecke der Verarbeitung in diesen befinden.
5. Strickgarne der unter Gruppe 1D bezeichneten Art, die sich beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits in Handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften befinden. - *
Artikel II.
§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Für die Meldungen sind drei Arten von Meldescheinen bei der Bordruckverwaltung der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministerinms, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich, und zwar:
f. Wolle, Wollgarne u. Kunstwollgarne,
für Baumwolle und Baumwollgarne,
für Bastfasern und Bastfasergarne.
Artikel III.
Meldeschein 1
Meldeschein 2
Meldeschein 3
Die erste der gemäß der Bekanntmachung Nr. W. M. 57 4. 16. K. R. A. erforderlichen Meldungen der im § 2 Gruppe 1D genannten Gegenstände ist über die am 1. Oktober 1918 vorhandenen Vorräte bis zum 10. Oktober 1918 zu erstatten.
Artikel IV.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Cassel, den 1. Oktober 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.
von Kehlen, Generalleutnant.
* * *
Hersfeld, den 1. Oktober 1911. Wird veröffentlicht. '
Tgb. No. I. 10394. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
vomH August 1916 bestimme ich daher: Geflügel' Halter, die ihre Ablieferungsschuldigkeit an Eiern für das Wirtschaftsjahr 1918 erfüllt haben, dürfen weitere aus eigener Geflügelwirtschaft gewonnene Eier (Ueber- schußeier) unmittelbar an Verbraucher zum Kleinhandelshöchstpreis frei absetzen. Ueberfchußeier sind bei Ablieferung an die Sammelstelle oder Aufkäufer des Kommunalverbandes mit einem Zuschlag von 10 Pfg je Ei zum jeweiligen Erzeugerhöchstprets zu vergüten. Diese Bestimmungen gelten bis zum 31. Januar 1919.
):( Hersfeld, 3. Oktober. Bei der gesterigen Gesellen- Prüfung im Schneiderhandwerk bestanden dieselben mit gut Anton Wick bei Herrn Rohrbach hierselbst, sowie Wilhelm Budesheim bei Herrn Schttt- rumpf in Friedewald.