Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
! Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ;
i zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : l Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ■
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im • amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, j Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 233
Freitag, den 4. Oktober
1918
Amtlicher Stil
Hersfeld, den 27. September 1918.
Betrifft:
Kartossellieserung.
Ich weise darauf hin, daß sich der festgesetzte Höchstpreis von 5,50 Mark nur für gute, gesunde Speisekartoffeln versteht, die eine Mindestgröße von IV« Zoll (3,4 cm) haben und außerdem verlesen und möglichst sorgfältig von Erde gereinigt sein müssen. Beim Fehlen dieser Eigenschaften tritt entweder Abnahmeverweigerung oder Herabsetzung des Lieferüngs- preises ein.
Tgb. Nr. 1. 10525. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affesfor.
Hersfeld, den 26. September 1918.
Betrifft:
Anlieferung von Rauhfutter.
In Zukunft wird die Abnahme von Rauhfutter (Heu und Stroh) bei Regenwetter ausgesetzt werden, auch selbst dann,, wenn die Vorbereitungen für die Anlieferung in vollem Umfange getroffen sind. Dies gilt sowohl bei der Verladung auf Stationen wie auch bet der Anfuhr zur Rauhfuttersammelstelle Niederaula.
Ferner ist zu beachten, daß Rauhfutter zur Sam- melstelle in Niederaula ohne Aufforderung oder ohne rechtzeitige vorherige Meldung nicht angeliefert werden darf, Da die Landwirte sonst Gefahr laufen, nicht abgefertigt zu werden.
Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, ^vorstehendes s o i o r t in ortsüblirber. Welle bekannt au machen.
Tgb. Nr. I. 10411. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, den 30. September 1918.
Ich bringe hierdurch zur Kenntnis, daß als Kommissionär des Kreises für die Abnahme von Kartoffeln bestellt sind:
1. für die Gemeinden: Kleinensee, Widdershausen, Leimbach, Heringen, Bengendorf, Wölfershausen, Lengers, Harnrode, Heimboldshausen, Röhrigs- Hof und Philippsthal die
Landwirtschaftliche An- n. Verkanfsgesellschaft Heffen- land in Caffel, Geschäftsstelle Hersfeld.
2. für die übrigen Gemeinden und Gutsbezirke des Kreises der
Ziegeleibefitzer Konrad Grenzebach in Niederaula.
Tgb. No. 1. 10624. Der L^drat.
\ * v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 30. September 1918.
In den nächsten Tagen wird der Vertrauensmann der Reichskartoffelstelle, Herr Rentner Funke aus Witzenhausen in den Gemeinden des Kreises Feststellungen über den Ernteertrag an Kartoffeln vor- $ Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreise ersuche ich, Herrn Funke in jeder Weise behilflich zu sein, insbesondere auch dafür zu sorgen, daß ihm eine Person zur Hilfeleistung auf Wunsch entgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Tgb. No. i. 10587. ®er ^anbrat.
v. H edeman'n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 27. September 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 26. März 1909 — 1. betreffend Vorlage der aufgestellten Schulkassen-Rechnungen noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 10. Oktober hieran erinnert. Tgb. 9to. i. 10455. Der Landrat.
J. V.:
v. H e d e m ann, Reg.-Assessor
Hersfeld, den 27. September 1918.
Die Mühle des Müllers Johannes Steinberg in Niederjossa ist wegen vorgekommenen Unregelmäßig- leiten bis auf weiteres geschliffen worden. Tgb. Nr. K. G. 3767. Der Landrat.
v. H edemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter.
Vom 23. September 1918.
Auf Grund des Artikel n der BekauutrnachMlg, betreffend Aenderung der Verordnung zum Schutze der Mieter, vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1135) wird die Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 23. September 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Dr. von Krause.
Bekanntmachung zum Schutze der Mieter.
Vom 23. September 1918. § 1.
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet (§ 1 der Verordnung, betreffend Eittigungsämter, vom 15. Dezember 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das Einigungsamt zu den in den §§ 2 bis 4 vorgesehenen Entscheidungen ermächtigen.
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
§ 2.
Das Einignngsamt kann
1. aus Anrufen eines Mieters
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und über die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen,
b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietver- hältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahres verlängern,
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieters abgeschlossenen Miet- vertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. t oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben.
Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die Fortsetzung oder Verlängerung Attetverhättniffes, ffo kann es dem Mieter neue Ber- pflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen.
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden Abs. 1 Nr. 1a), ist unverzüglich, nachdem die Ktndigung ihm zugegangen ist. zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1 b), ist so frühzeitig zu stellen, wie es von dem Mieter unter Berücksichtigung der Jutressen des Vermieters verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben.
§ 3.
Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber verpflichtet, die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mietvertrags durch das Etnigungsamt bewirken zu lassen, so setzt dieses die Bestimmungen des Mietvertrags auf Antrag der Behörde oder des Vermieters fest.
§ 4.
Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten (§ 549 Abs. 1 des Bürglichen Gesetzbuchs wird durch die Erlaubnis des Einigungsamts ersetzt. Das Einigungsamts soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen Grunde verweigert hat.
§ 5.
Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungsamt errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein besonders starker Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landeszentral« behörde.
1. die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder verpflichten, daß die Vermieter von Wohnräumen der Gemeindebehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten haben, wenn eine seit dem 1. Juni 1917 dauernd oder zeitweise vermietet gewesene Wohnung an einen neuen Mieter zu einem höheren Mietzins vermietet wird als ihn der letzte Mieter zu entrichten hatte; in der Anzeige ist der zuletzt entrichtete und der neue Mietzins anzugeben.
2. das Etnigungsamt ermächtigen, auf Anrufen der Gemeindebehörde den mit dem neuen Mieter vereinbarten Mietzins auf die angemessene Höhe herabzusetzen. Der Antrag der Gemeinde ist unvorzüglich zu stellen, nachdem ihr die Anzeige des Vermieters zugegangen ist. Etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teils des Mietzinses.
8 6.
Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeindehörde, in dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel an Wohnungen geltend macht, anordnen.
1. daß die Vermieter von Wohnräumen ein Mietverhältnis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Eintgungsamts kündigen können, insbesondere wenn die Kündigung zum Zwecke der Mietsteigerung erfolgt.
2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungsamts zu dem Ablauf erwirkt hat.
Das Einigungsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet Anwendung.
Besteht in dem Bezirke kein Einigungsamt, so bestimmt die Landeszentraldehöröe die Stelle deren Zustimmung einzuholen ist.
§ 7.
Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der Entscheidung kann es eine einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Wird die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses angeordnet (§ 2 Abs. 1, 2, § 6) oder wird der Mietzins herabgesetzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), so gelten die Bestimmungen des Einigungsamts als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags.
(Fortsetzung auf der 4. Seite)
Bus der Heimat. -
):( Hersfeld, 3. Oktober. (Oelmühle und Bucheckern.) Alle Oelmühlen, die vom Kriegsernährungsamt zur Verarbeitung von Oelfrüchten zugelassen sind, können Bucheckern schlagen. Dieser Herbst bringt nun erfreulicher Weise eine ausnehmend große Bucheckernernte und das dürfte zur Folge haben, daß mehr Mühlen zur Oelgewinnung heranzuziehen sind. Die Besitzer solcher Mühlen haben nur den entsprechenden Antrag an ihren Kommunalverband zu stellen, der ihn zur Begutachtung dem Wständigen ^rwgswrrtstynftsMnr- ä$2f^~^xmWrt gern er an den Kriegsausschuß für Oele und Fette, der letzter Hand darüber entscheidet. Da die Bucheckernzeit bald vorüber ist, werden die Mühlenbesitzer gut tun, den Antrag möglichst rasch einzureichen. Bei dieser Gelegenheit sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Bucheckern, welche zuerst zu Boden fallen, für die Oelgewinnung meist wertlos sind, da sie entweder taub (leer), von Insekten beschädigt, oder noch nicht ausgereift sind. Die gesunden Eckern bleiben etwas länger in ihren Fruchtbechern haften, kommen aber später bei sonnigem Herbstwetter oder schließlich nach den ersten Nachtfrösten in großen Mengen zu Boden.
):( Hersfeld, 3. Oktober. (Kriegsanleihe- Versicherung). Die neue einheimische durch die beiden Bezirksverbände in Caffel und Wiesbaden im Mai ds. Js. errichtete Heffen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt wird nunmehr ebenfalls die Kriegs- anleihe-Versicherung zur Durchführung bringen. Diese neuzeitliche Einrichtung, die sich /ständig steigende Beliebtheit beim Publikum erfreut, ermöglicht in einer für das Vaterland und den Zeichner gleich günstige Weise eine Vervielfachung des Zeichnungsergebnisses. Die Verwaltung der Anstalt für den Regierungsbezirk Caffel (Direktion der Landeskredit- kaffe in Caffel) sowie die zuständigen Landesrentereien stehen znr Auskunfterteilung jederzeit zur Verfügung.
):( Hersfeld, 3. Oktober. (Gastspiel Pickert.) Das Gastspiel Grete und ^Gustav Pickert vom Hoftheater in Caffel, welches am nächsten Sonntag in der Turnhalle" stattfindet bringt einen überaus liebenswürdigen Schwank „Jean und Jeannette", einen „Bunten Teil", der hervorragende künstlerische Genüsse bietet, und zum Schluß das Zeitbild „So zwitschern auch die Jungen!" welches überall, besonders an der Westfront in Rouleurs, Blankenberge, Ostende und auf der Insel Helgoland stürmische Lachsalven hervorrief.-
Vertrauen.
Vertrauen! welch ein schönes Wort!
Ich höre gern es klingen. — „Vertrau auf Gott in aller Not" Fromm-Gläubige innig singen.
Vertraut dem hehren Feldmarschall
Und seinen Siegbereitern.
Vertraut den Kämpfern allzumal, Den treu bewährten Streitern.
Vertraut Euch selbst und seid getrost
Im Dulden unL» Entbehren:
Und bleibt getreu! Wir können dann
Der Feinde uns erwehren.
Und Gottvertrauen führet uns
Durch Kampf und Not und Sorgen —
Nach manchem langen, schweren Tag.
Ersteht ein schöneres „Morgen"
Und von uns weichen Gram und Not
Und Trauer, Leid und Schmerzen,
Denn Gottes gütige Vaterhand
Erfüllt mit Trost die Herzen.
M. L.