Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. »
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 231
Mittwoch, den Ä. Oktober
1918
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 27. September 1918.
BucheckernsammLung.
Alle Beteiligten werden darauf hingewiesen, daß das Sammeln von Bucheckern, die bereits jetzt schon von den Bäumen gefallen sind, von heute ab jedermann gestattet ist und zwar in sämtlichen Staats-, Gemeinde- und Privatforsten des Kreises. Verboten ist das Sammeln in den von der Forstverwaltung durch Strohwische als gesperrt kenntlich gemachten Distrikten und das Abschlagen und Abreisen von Buchenzweigen. und Früchten.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 9087. J. V.:
v. He demann, Reg.-Assessor.
im Regierungsbezirk Cassel mit Ausnahme des Bezirks der im Kreise Grafschaft Schaumburg belegenen Ober- försterei Haste auf das ganze Jahr 1918 ausgedehnt. Hinsichtlich der genannten Oberförsteret bleibt es für das Jahr 1918 bei der gesetzlichen Bestimmung im § 39 No. 6 a. a. O. wonach Rehkälber in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober mit der Jagd zu verschonen sind. (I. B. A. No. 572a/18.)
Der Bezirksausschuß zu Cassel.
gez. B e r n st o r f f.
* * *
Hersfeld, den 25. September 1918.
Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 10307.
Der Landrät.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 24. September 1918.
Nachstehend gebe ich die gesetzlich zugelassenen Einheitssätze der zu verwendeten Saatgutmengen be-
kannt:
Winterroggen
Winterweizen Sommerroggen Sommerweizen Gerste Hafer
für 1 ha. 170,5
"
1
1
1
1 1
1
//
//
160
200
160
185
160
150
kg. bet Handsaat „ „ Drillsaat
//
Ich mache den Landwirten sparsames Umgehen mit dem Saatgut zur Pflicht.
Tgb. Nr. K. G. 3807. - - - .
Der Landrat.
T r v st.
Nachtrag
zu der Verordnung über die Regelung der Versorgung des Kreises Hersfeld mit Kohlen.
Auf Grund des § 12 ff. der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 und 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 728) wird mit Zustimmung des Herrn Regie- rnngs-Prasidenten in Cassel folgen Leg angeordnet.
§ 1
Die selbstständigen Fuhrleute, ne die Abfuhr von Hausbrandkohlen besorgen, sind verpflichtet, die Kohlen genau nach der ihnen vom Kohlenhändler übergebenen und vom Kohlenamt genehmigten Verteilungsliste ab- zufahren.
§ 2.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwtder- handelt, hat Bestrafung nach § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 15. Septembe r 1915 zu gewärtigen. Der unterm 6. August 1918 erlassene Nachtrag wird aufgehoben.
über das Inkrafttreten der Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.
Vom 19. Juli 1918.
Die Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst vom 19. Juli 1918 (Reichsanzeiger 176 vom 29. Juli 1918) tritt bezüglich -es Herbstgemüses am 19. August 1918 in Kraft.
Der Vorsitzende des KreisausfchnffeS.
I. A. Nr. 8344II. J. V.
v. H e ö e m a n n, Reg.-Affesfor.
Berlin, den 15. August 1918. Reichsstelle für Gemüs Der Vorsitzende.
Gemüse und Obst.
*
*
Wird veröffentlicht. Tgb. No. 1. 10502.
Hersfeld, den 24. September 1918.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor
Anordnung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehres vom 13. April 1918 (R. G. Bl. S. 186) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers für die Provinz Heffen-Naffau bestimmt:
§ 1.
Sommerfrischlern, Kurgästen und anderen Personen, die in einem anderen Orte mit weniger als 6 090 Einwohner ohne Wohnsitzbegründung vorübergehend Aufenthalt genommen haben, kann nebst ihren Familienangehörigen und sonstiger Begleitung der fernere Aufenthalt im Aufenthaltsort untersagt werden, wenn sie durch Uebertretung der für den Nahrungsmittelverkehr getroffenen Anordnungen die Allgemeinverforgung mit Nahrungsmitteln gefährden. Die strafrechtliche Verfolgung wird hierdurch nicht
Au
berührt.
§ 2.
Zuständig zur Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung sind die Landräte. ± _
Rechtsmittel gegen Verfügungen der in § 1 genannten Art haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Haft bestraft.
Berlin, den 11. September 1918.
Preußischer Staatskommissar für Volksernährung.
gez. von W a l d o w.
$
Hersfeld, den 25. September 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. i. 10300. Der Landrat.
I. »u
Trost.
Cassel, den 11» September 1918.
Iagdverordnung.
Auf Grund der 88 89 und 40 der Jagdverordnung vom 15. Juli 1907 wird die Schonzeit für Rehkalber
Bus der Heimat.
* (Todeserklärung von Vermißten.) Das Aufgebot von Vermißten wird vielfach von den Beteiligten erst nach langer Zeit bewirkt. Es sei demgegenüber darauf hingewiesen, daß die rechtzeitige Todeserklärung von Vermißten von Wert für die Hinterbliebenen ist, da die Bewilligungen an die Hinterbliebenen von Vermißten gewissen Beschränkungen unterliegen. Ein Zeitverlust wird für die Antragsteller in der Regel durch das Aufgebot nicht entstehen, wenn der Antrag auf Todeserklärung alsbald gestellt wird, da das Verfahren gegen die Friedenszeit außerordentlich abgekürzt wird. Da später kein besonderer Anlaß vorliegt, das Aufgebot zu betreiben, so wird es in den meisten Fällen ganz bleiben. Werden dann in späteren Jahren oder Jahrzehnten irgendwelche Nachlaßregulierungen nötig, so sind Nachweisungen über den Tod des Vermißten, nur mit den größten Schwierigkeiten, Kosten und Zeitverlust zu beschaffen. Bis sie aber beschafft sind, sind alle Verfügungen insbesondere über Grundstücke und Hypotheken völlig unmöglich, so daß der Familie sehr große Verluste entstehen können, während das alles jetzt in zwei bis drei Monaten kostenlos erreicht wird. Es ist hierbei nicht nur an augenblicklich vorhandene Vermögenswerte zu denken, sondern auch an später zu erwerbende, welche durch Erbschaft besonders in den Seitenlinien (Geschwister und deren Kinder) anfallen können. Kleinere Vermögensvorteile sind in der Regel vorhanden, für sie sind die späteren Kosten um so drückender; auch Sparkassen fönen Erbeslegitimationen verlangen. Den Angehörigen der länger als 6 Monaten Vermißten kann vor der Tobeser- klärnng Witwen- und Waisengeld sowie Kriegsversorgung bewilligt werden.
* (Die Mannschaften für besondere D i e n st v e r r i ch t u n g e n). In einer Eingabe an den Generalstab des Feldheeres hatte ein Abgeordneter den Vorschlag gemacht, daß zu den besonderen Dienstverrichtungen beim Heere vor allem garnison- und arbeitsverwendungsfähige Leute verwendet und die Zahl vermindert werden möchte. Im Auftrage des Chefs des Generalstabes des Feldheeres teilte ihm General Ludendorff mit, daß bereits seit längerer Zeit Kommissionen im Felde tätig sind, um die Zahl der zu besonderen Dienstverrichtungen kommandierten Personen herabzusetzen oder den Ersatz von front- brauchbaren Mannschaften durch g. v. und a. v. Leute oder durch die letzten Söhne oder Väter vieler Kinder in die Wege zu leiten,
* (F ü r T a b a k z ü ch t e r.) In jedem Garten sieht man ein Stückchen Land, manchmal nicht gerade zu klein — mit herrlichen Tabakpflanzen bestellt. Mit Wohlgefallen betrachtet der Züchter seinen werdenden Rauchtabak. Wenn — ja wenn er nur soweit wäre, denn jetzt fängt die Kunst erst an. Der Tabak
will sachgemäß verarbeitet werden. Allerlei Methoden werden da empfohlen. Der eine kocht ihn, der andere arbeitet mit Zuckerwasser, ein dritter legt ihn in Heu usw. Alls führt nicht zum Ziele. Die Hauptsache ist und bleibt eine ordnungsmäßige Fermentation (Gärung) ö h eine Entwicklung des Tabakpilzes, der allein den Tabakgeschmack gibt. Wie dies auf ganz leichte nie versagende Weise geschieht, ist aus einiKn kleinen Schriften des „G" Verlag, G. Weller in Rösrath (Rhld) zu ersehen, auf die wir unsere Leser schon verschiedentlich durch Inserate aufmerksam gemacht haben. Die beste Empfehlung ist wohl die hohe Auflagenziffer, wurden dieselben doch innerhalb 9 Monaten in 110000 Exemplaren hergestellt. Im Jntereffe unserer Leser führen wir hier uoch einmal kurz die Titel an 1. Wie entferne ich den beißenden Tabakgeichmak? Zugleich Anleitung zum Beizen. — 21—30 Tausend 2. Die Selbstanfertigung von Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Kau- und Schnupftabak ohne Hilfsmittel. 12—17; Taufend. 3. Die Tabakpflanze, ihr Anbau und ihre Verarbeitung zu Rauchtabak 51—60 Tausend. 4. Verarbeiten von Blättern und Blüten zu Tabakersatz 1—10 Tausend Diese Schriften, die nur für den Laien bestimmt sind, kosten pr. Stck. 90 Psg. und 20% Kriegszuschlag. Von dem „G" Verlag ist auch die äußerst beliebte „G" Beize für Tabak und Ersatz in drei Sorten, leicht 1,90 Mk. Mittel 2,50 Mk., stark 2,90 Mk., zuzüglich 20% KriegSzuschlag zu beziehen, auf die wir unsere Leser besonders aufmerksam machen. Hunderte von Dank- und Anerkennungsschreiben die dem Verlag täglich zugehen, sprechen für die Güte Dieser Beizen. Auf alle einschlägigen Fragen gibt der Verlag G. Weller, Rösrath (Rhld.) gern Auskunft. Man wolle aber RüLporto beilegen.
§ Hersfeld, 1. Oktober. Der Generalfeldmarschall v. Mackenfen hat an Herrn Arnold Rechberg, Rittmeister d. R., den Verfasser der in dem Verlag der „Berliner Börsen-Zeitung" erschienenen Schrift CT^WBBMii Generalstabs der Armee, General der Infanterie v. Freytag-Loringhoven, zur Zeit die hervorragendste Autorität auf dem Gebiete der Kriegswiffen- schaft, Hern Rechberg seine Zustimmung zu den Ausführungen der Schrift ausgedrückt. Ein Schreiben des Generalobersten v. Gluck ist der Schrift als Vorwort vorangestellt.
-h- Hersfeld, 1. Oktober. (Bunter Abend.) Sonntag den 6. Oktober werden in der Turnhalle zu Hersfeld Grete und Gustav Pickert vom Hoftheater in Cassel gastieren. Die Künstler, welche auf Einladung der Kaiserlichen Kommandantur mehrere „Abende" auf Helgoland gaben, werden dasselbe Programm bringen, welches unsere Ubootleute und Minensucher zu stürmischem Jubel hinriß. Freunden des echten goldenen Humors sei diese Veranstaltung auf das Wärmste empfohlen.
(8) Hersfeld, 1. Oktober. Am 21. September 1918 tritt eine Bekanntmachung (Nr. H. M. 580 9.18. K.R.A.) betr. Bestandserhebung, Beschlagnahme und Höchstpreise von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen, Weidenrinde, Weidenstäben, Weiden- spitzen. Weidenstrauch, Weidenabfall, Kopfweiden und Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.), in Kraft. Durch diese Bekanntmachung werden alle Weiden auf dem Stock und geschnitten sowie Wetdenstocke, Weidenschienen, Weidenrinde, Weidenstäbe und Weidenspitzen, Weiden- strauch, Weidenabfall und Kopfweiden beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Ernten unter sachgemäßer Schonung aller Anpflanzungen erlaubt. Eine Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände ist jedoch nur auf Grund einer Verarbeitungserlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Die Veräußerung und Lieferung der einzelnen beschlagnahmten Gegenstände ist nur an bestimmte näher bezeichnete Stellen erlaubt. Gleichzeitig ist für alle Weiden auf dem Stock und Weiden stöcke auf dem Stock eine Meldepflicht ungeordnet, bei der die erste Meldung über den Bestand vom 21. September 1911 bis zum 5. Oktober 19(8 auf besonderen Meldekarten zu erstatten ist. Für Weiden auf dem Stock, Weiden- stöcke auf dem Stock, Weidenschienen, Weidenrinde, Weidenstäbe, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall, Kopfweiden und Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.) sowie für Weiden und Weidenstöcke, die nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung geschnitten sind, sind neue Höchstpreise festgesetzt worden, über deren Höhe eine der Bekanntmachung beigefügte Preistafel Aufschluß gibt. Für die vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung geschnittenen Weiden und Weidenstöcke verbleibt es bei den bisher schon in Geltung gewesenen Höchstpreisen. Der Wortlaut der Bekanntmachung, die eine große Anzahl von Einzel- bestimmungen enthält, ist - bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
Wettervoraussage für Mittwoch den 2. Oktober. Ziemlich heiter, vorwiegend trocken, noch kühl.
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