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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

- -.----BHeweBiweeHHSi --------------------,-...»..........-.=....-......., ; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei | » Hersfeld. Für die Schriftlsitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ;

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8. . :

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Nr. 230 Dienstag, den 1. Oktober 1918

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Amtlicher Teil.

Vekanntinachung

Nr. H. M. 5809. 18. k. R. U,

betreffend Beffandserhebung, Belchlagnshme und tzöchstpreffe vs» Weiden, WeidenftSüen, Weidenfchienen, Weidenrinde, Weidenfföbea, Weidevipitze«, Weidenftrauch, Weidenabfall, Kopf­weiden und Naturrohr lMsarrodr)/Stahlrohr ufw.

I Vom 21. September 1918.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 818), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt­machungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395), ferner aus Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund der Be­kanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) sowie der Bekanntmachung über Auskunfts- Echt vom 12. Juli 1917 (Reichs- tzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. ^.

Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen

a) die Höchstpreisbestimmungen gemäß der Be­kanntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395),

b) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376),

c) die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Lager­buchführung gemäß der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 187)

bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge- mW der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

\ § 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

Alle Weiden aus dem Stock und geschnitten, Weidenstöcke, Weidenfchienen, Weidenrinde, Weiden- stäbe, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden sowie Naturrohr (Glanzrohr, Stuhl­rohr usw.).

§ 2.

Beschlagnahme.

Alle Weiden aus dem Stock und geschnitten sowie Weidenstöcke, Weidenfchienen, Weidenrinde, Weiden- stäbe und Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden werden hiermit beschlagnahmt.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Aenderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver­fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme bleibt das Ernten der beschlagnahmten Gegenstände unter sachgemäßer Schonung aller Anpflanzungen von ihnen erlaubt*).

§ -1 .

Beräußerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert werden:

1. Weiden, Weidenstöcke, Weidensträuche, Weiden- abschnitte, Kopfweiden sowie Weidenabfall, all­gemein anAufkttufer,die eine schriftliche Erlaubnis zum Aufkauf von der Kriegsamtstelle, in deren Bezirk der Aufkauf erfolgen soll, erhalten haben (amtlicher Aufkäufer).

*) Trocknen, Sortieren, Schälen und Spalten der Weiden und Weidenstöcke bedarf gemäß 8 5 einer Werarboitungseplaubnis.

2. Weiden, Weidenstöcke, Weidensträuche, Weiden- abschnitte, Kopfweiden sowie Weidenabfall von den amtlichen Aufkäufer oder "solchen Weiden- züchtern, deren Jahresernte mehr als 5 000 Ztr. grüner einjähriger Kulturweiden der Klaffe i (§ 12) beträgt (Weidengroßzüchter) auf Grund einer besonderen schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der KriegS-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 100 a.

3. Weidenfchienen sowie Weidenspitzen aus der Schienenherstellung auf Grund einer besonderen schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Köuigl.Preußtschen Kriegsministeriums bet der Deutschen Holz- * Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 11, ..Könraarätzer Str.

4. Weidenrinde« an tue ^naen^miwivwMjiM

m. b. H., Berlin, Meyerbeerstr. 14, sowie an

die von dieser Gesellschaft beauftragten und

mit einem schriftlichen Ausweis versehenen Aufkäufer.

§ 5.

Berarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist eine Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände aus Grund einer von dem Kommissariat der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin SW.

11, Königgrätzer Str. 100a erteilten schriftlichen Ver­arbeitungserlaubnis gestattet. Anträge auf Erteilung dieser Erlaubnis sind auf besonderen amtlichen Vordrucken zu stellen, die bei dem genannten Kom­missariat erhältlich sind.

§ 6.

Meldepflicht.

Alle Weiden auf dem Stock und Weidenstöcke auf dem Stock unterliegen einer Meldepflicht.

§7.

Meldepflichtige Personen

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die im § 6 bezeichneten Gegenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbünde (kom­munale und andere Behörden).

§8.

Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.

Maßgebend für die Meldung ist der am 1. Sep­tember und 1. Februar eines jeden Jahres (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. Die Meldungen sind bis zum 15. September und 15. Februar eines jeden Jahres (Meldefrist) an das Kommissariat der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministeriums bei der Deutschen Holz-Vertrieb-Aktien­gesellschaft, Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 100 a mit der AufschriftWeidenbestandsaufnahme" zu richten.

Die erste Meldung ist über den Bestand vom 21. September 1918 bis zum 5. Oktober 1918 zu erstatten.

§ 9.

Meldekarten.

Die Meldungen haben auf vorgeschriebenen amt- licheuMeldekarten zu erfolgen, die bet dem Kommissariat der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz-Bertrieb- Aktiengesellschaft, Berlin SW. 11, KöniggrätzerStr. 100 a erhältlich sind.

Meldepflichtige, die bereits auf Grund der Be­kanntmachung Nr. G. 1600 3. 17. K. R. A. am 15. Mai 1917 Meldungen erstattet haben, erhalten die Melde­karten ohne besondere Anforderung zugesandt. Die Anforderung der Meldekarten ist mit der Aufschrift Weidenbestandsaufnahme" sowie mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Die Meldekarte darf zu anderen Mitteilungen als zu der

Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden beiseinenGeschäftspapieren aufzubewahren.

§ 10.

Lagerbuchführung und Auskuuftspflicht.

Ueber Weiden aus dem Stock geschnitten sowie über Weidenstöcke auf dem Stock und geschnitten ist ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung in den Borratsmengen sowie ihre Verwendung er­sichtlich sein muß. Soweit ein derartiges Lagerbuch bereits geführt wird, braucht ein besonderes Lager­buch nicht eingerichtet zu werden.

Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist auf Anfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für und Preisangebote einzusehen, so- wie Betriebseturtcht-^DgE rrnv'MöiÄ»«^«« ^WiMige»^ und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegen­stände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind.

§ 11.

Höchstpreise.

Für Weiden auf dem Stock, Weidenstöcke auf dem Stock, Weidenfchienen, Weidenrinde, Weidenstäbe, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall, Kopfwei­den und Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.) so­wie für Weiden und Weidenstöcke, die nach dem In­krafttreten dieser Bekanntmachung geschnitten sind*), werden hierdurch Höchstpreise festgesetzt.

Höchstpreise für Naturrohr sind die in der Preis­tafel des 8 12 für Staturrohr festgesetzten Grundpreise.

Bei Weiden, Weidenstöcken, Weidenstrauch sowie Weidenabfall sind die für diese Gegenstände in der Preistafel des §12 festgesetzten Grundpreise die Höchst­preise für den Pflanzer (Weidenzüchter). Pflanzer im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der Weiden auf eigene Kosten als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter des Grund u. Bodens erntet. Für denjenigen, der nicht Pflanzer ist, setzen sich die Höchstpreise aus den Grundpreisen zuzüglich eines Aufschlages zusammen, der nicht mehr betragen darf als

20 v. H. bei Grundpreis bis zu 5 Mk. für 50 kg, 15 15 " 50

10 über 15 ,, 50.

Bei Weidenspitzen, Weidenabfall, Weidenfchienen sowierundgehobeltenWeidenstäbensind die in der Preis­tafel des § 12 für diese Gegenstände festgesetzten Grundpreise die -Höchstpreise für den Hersteller der Gegenstände. Für denjenigen, der nicht Hersteller dieser Gegenstände ist, setzen sich sie Höchstpreise aus den Grundpreisen zuzüglich eines Aufschlages zu­sammen, der nicht mehr betragen darf als 10 v. H.

Wer nicht Pflanzer oder Hersteller ist, ist berechtigt, die nachweislich von ihm verauslagten Kosten für Fracht, An- und Abfuhr (Borfracht) ab Verladestation des Pflanzers oder Herstellers bis zu seinem Lager neben den aus Grundpreis und Ausschlag sich ergeben­den Höchstpreis in Rechnung zu stellen.

§ 12.

Preistafel.

Der Grundpreis darf höchstens betragen:

I. für pfaturrobr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.).

1. Natnrrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr), Korbrohr, Malakkarohr hart u. weich Für je 50 kg a) bis 10 mm Durchmesser . . 175,00 Mark b) über 10 mm Durchmesser . . 125,00

(Fortsetzung auf der 4. Seite).

*) Für Weiden und Weidenstöcke, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung geschnitten sind, gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung, be­treffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr, Stuhl- rohr) und Weiden Str. G. 1023/2. 17. K. R. Ä. vom 1. April 1917.