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hersselder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

imamaaaaNHBikMBiiaMiBBBRaaBMaMRHBmaHBMBiMURiuHRasHaaasaiiasaRiiaaaaEaaaasB : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, j auiB5eeBBieeaB8aeMieaHeBeaa#»eaB#B8f BiBBaatHeaBBBBaaH»ea*aeiaeeBBMB6HHaveHeBBegeeasezBe

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; i amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zelle 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprechrr Nr. 8.

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Sonnabend, den 38. September

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 20. September 1918.

Betrifft:

Ausfuhr von Kartoffeln.

Ich weise darauf hin, daß jede Ausfuhr von Kar­toffeln meiner Genehmigung bedarf und daß jeder Versand von Kartoffeln innerhalb oder nach außerhalb des Kreises nur auf Grund eines von mir gestempelten Frachtbriefes erfolgen darf und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Versand in ganzen Wagenladungen oder im Stückgutverkehr stattfindet.

Tgb. No. I. 10339. Der Landrat.

J. V:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Verordnung

über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh im Reg.-Bezirk Cassel.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung der Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607), vom 4. No­vember 1915 (R. G. Bl. S. 728), vom 6. Juli 1916 (R. G. Bl. S. 673), der Verordnung des Bundesrats über Fleischversorgung vom 27. März 1916 sR. G. Bl. S. 199) und der Verordnung der Landeszentralbehörden, betreffend den An- und Verkauf von Zucht-, Nutz- und Magervieh vom 16. Juli 1918 wird mit Ermächti­gung des Kgl. Preuß. Landesfleischamtes für den Umfang des Reg.-Bezirks Cassel mit Ausschluß des Kreises Grafschaft.

' § 1.

Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe und Abnahme von Rindvieh einfchließlich Kälbern und von Schafen einschließlich Lämmern zur Zucht, Nutzung oder Mast ist nur auf Grnnd einer besonderen Ge­nehmigung gestattet. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Abgeber (Verkäufer) zu stellen.

Die Genehmigung wird erteilt:

1. wenn das Tier in demselben Kreis verbleiben soll, durch den zuständigen Landrat (Ma­gistrat).

2. wenn das Tier zur Ausfuhr bestimmt ist, durch die Bezirksfleischstelle in Cassel.

In beiden Fällen ist der Antrag schriftlich bei dem zuständigen Landratsamt (Magistrats durch die Hand der Ortsbehörde einzureichen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, vor der Abgabe des Tieres die Abnahmeberechtigung des Ermerbers zu prüfen.

§ 2.

Jede Veränderung des Rindviehbestandes, die durch Zukauf, Verkauf, Geburt von Kälbern, Abgang infolge von Notschlachtungen oder Hausschlachtungen, infolge Verenkens, Diebstahl usw. eintritt, ist vom Besitzer innerhalb 48 Stunden dem zuständigen Kom- munalverbanö (Kreis) durch die Hand der Ortsbehörde schriftlich anzumelden.

Eine gemäß § 1 erteilte Genehmigung tritt an Stelle der Anmeldung durch den Verkäufer.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An­ordnungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft.

Cassel, den 16. September 1918.

Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bezirk Cassel.

Der Vorsitzende: Der stellv. Vorsitzende:

v. P a p p e n h e i m. Rüdiger.

* * *

Hersfeld, den 25. September 1918.

Wird veröffentlicht.

Ich weise besonders darauf hin, daß auch der Tausch von Rindvieh als Veränderung gilt und demgemäß anmeldepflichtig ist. Für die Anzeige der Veränderungen ist ein besonderes Kartenmuster vor­geschrieben, daß bei den Gemeindevorständen erhältlich ist. Bei den Gemeindevorständen sind auch die An­tragsformulare für Verkaufsgenehmigungen erhältlich. Die Veränderungsanzeigen sind an die Gemeinde­vorstände einzureichen und von diesen gesammelt wöchentlich anher weiter zu geben. Die Anträge auf Verkaufsgenehmigungen sind bei den Mitgliedern der Schlachtviehkommission (Bürger, Dootermann, Gliemeroth) einzureichen und werden von diesen un­verzüglich Mit Aeußerung zu dem Antrag weiter­gesandt.

Auf Grund der Veränderungsanzeigen wird vom 1. Oktober ab ein besonderes Rindviehkataster geführt. Als erste Unterlagen liegen diesem Kataster die An­gaben der Viehzählung von; 2. September 1918 zu Gründe. Die seit diesem Tage eingetretenen Aender­

ungen müssen daher alsbald angezeigt werden und setze ich als Termin hierfür den 10. Oktober fest.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich sofort in ortsüblicher Weise auf die Verordnung hinzuweisen. Die Anzeige- und Antragskarten werden in den nächsten Tagen über- sandt. Der weitere Bedarf an Karten ist rechtzeitig bei mir anzumelden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. Nr. 8797. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 18. September 1918.

Alle Mitglieder der landwirtschaftlichen Berufs­genossenschaft werden hiermit aufgefordert, unter Hin­weis auf die Bestimmung der Genossenschaftssatzung, wonach Aenderungen im Kataster, welche bis ein­schließlich der ersten Oktoberwoche zur Anmeldung gelangen mit dem 1. Jauuar des laufenden Jahres, später angemeldete Aenderungen frühestens vom 1. Januar 1919 an in Wirksamkeit treten können, etwa erfolgte Aenderungen im Betriebe (Zu- und Ab­gänge) bis spätestens zum 7. Oktober zur Anmeldung zu bringen.

Hess.-Nass. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Sektion Hersfelö.

J. S. No. 1123. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

AussiihrmgsbeftimmWg

zu der Verordnung über die Preise von Margarine vom 11. September 1918. (Reichs-Gesetzbl. S. 1109)

Auf Grund

Preise Mr Magartne vom 11. September 1918) wrrd folgendes bestimmt:

Herstellerpreis ist der Preis, den die Margarine­fabriken für Lieferung ab Fabrik berechnen dürfen.

II.

Von dem im § 1 Ziffer 1 der Verordnung festge­setzten Unkostenbetrage von Mk. 5,50 darf die emp­fangende Verteilungsstelle nicht mehr als 0,50 Mk. für 50 kg, der Kommunalverband oder die Gemeinde» an welche die Lieferung erfolgt, nicht mehr als 8. Mk. für 50 kg. zur Deckung ihrer Verwaltungs-, Fracht- und sonstigen Unkosten erheben.

III.

Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in § 1 der Verordnung festgesetzten Zuschläge, wie folgt er­höht werden:

a) für Gemeinden von mehr als 30000 Ein­wohnern der Zuschlag der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 2 Mk. auf insgesamt 7,50 Mk, der Zuschlag für den Groß­handel um 1 Mk. aus insgesamt 6 Mk, der Zuschlag für den Kleinhandel um 7 Mk. auf insgesamt 20 Mk. für 50 kg.

b) für Gemeinden von mehr als 100 000 Ein­wohnern der Zuschlag der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 4 Mk auf insgesamt 9,50 Mk. der Zuschlag für den Groß­handel um 5 Mk auf insgesamt 10 Mk, der Zuschlag für den Kleinhandel um 17 Mk. auf* insgesamt 30 Mk. ^ür 50 kg.

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Höchst­preise für den Verkauf von Margarine im Groß­handel und Kleinhandel innerhalb der nach § 1 der Verordnung bestehenden Grenzen unter Berücksich­tigung der etwa auf Grund Ziffer II dieser Aus­führungsbestimmung erlassenen Vorschriften und der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen.

Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten nach § 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20 Juli 1916 (RGBl. S. 755) durch die Gemeinden erfolgt, haben diese die Preise festzu­setzen.

. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommunalverbände und Gemeinden zu gemeinsamen Festsetzung von Groß- und Kleinhandelspreisen vereinigen. Sie können die Preise selbst festsetzen.

Diese Ausführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 20. September 1918.

Reichsstelle für Speisefette. Rothe.

Aus der Heimat.

* (Ein studentischer Ehrenrat.) Für die Erledigung studentischer Ehrenhändel zwischen den schlagenden.Korporationen und den vielen Ver­bindungen und Studenten, die grundsätzlich Duell- und und Mensurgegner sind, fehlte bisher jegliche studen­

tische Instanz. Nunmehr ist in Marburg wie die Frankfurter Universitätszeitung berichtet, ein wichtiger Schritt auf dem Wege der Versöhnung und des Aus­gleichs der Gegensätze in der deutschen Studentenschaft getan worden. Dort schloffen sich sämtlich Korpo­rationen und Verbände, sowie die Freie Studenten­schaft zn einem Marburger studentischer Ehrenrat zu­sammen, der durch gemischte allgemeine Ehrengerichte die Händel zwischen nichtschlagenden ^Akademikern untereinander und zwischen schlagenden und nicht schlagenden ausgleichen will.

):( Hersfeld, 27. Sept. (Kriegsjugenöwehr Hersseld). Das Kriegsministerium hat durch Verfügung vom 4. März angeordnet, daß wie in den früheren Jahren auch in diesem Jahre in den Kriegs- jugendwehren Wettkämpfe ausgetragen werden sollen. Diese Wettkämpfe finden für die Jungmannen aus dem Kreis Hersfeld am nächsten Sonntag hier- selbst statt. Gegenstand derselben sind ein Dreikampf, bestehend aus Hindernislauf, Weitsprung und Hand- granaten-Weitwurf, ferner Entfernungsschätzen und Schnellseh- und Meldeübungen. Außerdem hat jeder Jungmann eine Wahlübung abzuleisten. Als Wahl­übung sind vorgesehen: Schnellauf, Hochsprung, Stab­hochsprung, Handgranaten-Zielwerfen, Gerwerfen, Turnen am Barren und Turnen am Reck. Das Geräte-Turnen findet vormittags von * 210 Uhr ab in der Turnhalle des Turnvereins Hersfeld e. V. statt. Alle übrigen Uebungsarten werden nachmittags von i/23 Uhr ab auf der vor dem Otto-Bad gelegenen Wiese ausgeführt werden. Eingeleitet werden dieselben durch gemeinsame Freiübungen der Jungmannen und durch das Turnen einer Musterriege am Barren. Die Jungmannen haben sich für diese Endkämpfe aus" der Turnhalle erfolgt mittags 3 r2 Uhr unter Vorantritt der Musikkapelle des Ersatz-Bataillons des Infanterie-Regiments Nr. 83 von Cassel und des Trommler- und Pfeiferkorps der Jugendwehr Hers- feld. Die Preisverteilung findet gegen 126 Uhr statt, und erhalten die Sieger besondere Ehrenurkunden des Kriegsministeriums. Außerdem werden den 3 ersten Siegern die vom Kreis Hersfeld gespendeten Ehrenpreise überreicht. Die Eltern, Angehörige, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber der Jung­mannen werden zu dieser Veranstaltung herzlichst eingeladen.

Cassel, 26. Sept. Der 17jährige Schlosserlehrling Karl Vollgräber aus der Fiedlerstraße 4 wurde mit einer Gasvergiftung dem Landkrankenhaus zugeführt. In seiner elterlichen Wohnung war die Gaszufuhr unterbrochen gewesen. Um das Gas wieder zum Strömen zu bringen hatte der schlaue Jüngling den Schlauch in den Mund genommen und das Gas an- gesogen ein mehr neuartiges als gesundes Verfah­ren. Diese nützlich gedachte Tätigkeit hat ihm dann eine Vergiftung eingebracht, von deren Folgen sich der junge Mensch hoffentlich bald wieder erholen rmrd.

Marburg, 24. September. Die Stadtrerwaltung gibt ueue Fünfzigpfennigscheine heraus. Die tragen auf Marburg bezügliche bildliche Darstellungen nach einem Entwurf des in Essen wohnenden Marburger Kunstmalers Kätelhön. Auf der Vorderseite ist der Marktplatz mit dem alten Rathaus. Die Rückseite zeigt das Marburger Stadtwappen.

Leiueselde, 16. Sept. Auf der Landstraße geriet der 15 jährige Anton Kulle bei dem Versuch, die gelöste Wagenkuppelung zu befestigen, unter seinen Wagen und wurde getötet.

Mühlhauseu (Thür.), 23. Sept. Bei einem hiesigen Händler beschlagnahmte die Polizei 2 Kühe, 1 Kalb und 16 Hühner, die der Händler bei der Bestandsauf­nahme anzugebenvergessen" hatte. Da ihm außerdem die Rinder-Einfuhrerlaubnis nicht erteilt war und er als Selbstversorger die Fettkarten nicht ablieferte, wurde er verhaftet.

Hanan, 28. Sept. Auf dem Ostbahnhof fiel ein 20 Jahre alter Bremser veim Aufspringen auf einen fahrenden Güterzug hin und wurde totgefahren.

Wiesbaden, 22. Sept. Das 7jährige Töchterchen des RechtsanwaltS Stadtverordneten Krücke schlüpfte durch das die Promenadx im Nervtal gegen das Straßenbahngleise absperrende Gelände hindurch um eine Kastanien aufzulesen. Da wurde es von einem herankommenden Motorwagen der Straßenbahn erfaßt und derart schwer verletzt, daß es einige Stunden später im Krankenhaus verschied.

Wiesbaden, 23. September. Ein hiesiger Bäcker­meister der seinem Brotmehl 10 -20 Prozent Laubheu- mehl zugesetzt hatte, erhielt vom Schöffengericht eine Geldstrafe von 500 Mark.

Wettervoraussage für Sonnabend den 25. September.

Abnehmende Bewölkung, keine oder geringe Niederschläge. Temperatnr wenig geändert.