Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- • : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ■ Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : ®
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 227
Freitag, den 27. September
1918
Amtlicher Stil
Hersfeld, den 25. September 1918,
Das Büro der Kartenausgabestelle für die Landgemeinden befindet sich vom 1. Oktober ös. Js. ab in den Räumen der Kgl. Specialkommission, Kaiserstraße 25, parterre.
Das Büro bleibt wegen des Umzuges am 30 d. Mts. geschlossen.
Tgb. Nr. L. 3480. Der Lanörat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 20. September 1918.
Bekanntmachung.
Gemäß Ziffer 11 der Ausführungsanweisung zur Wildverordnung sind die Firmen J. H. Otto, Sophie Rehn, Friedrich Weber und Konrad Sander in Hers- feld zum Handel mit Wild zugelassen worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 8939. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 23. September 1918.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Ich ersuche sofort zur Beantwortung der nachstehenden Fragen die nötigen Feststellungen vorzuehmen und mir die Fragen bis spätestens zum 30. ds. Mts. zu beantworten:
1. Wieviel Kühe sind in der Gemeinde überhaupt vorhanden? -ffiliM^^
3. Wieviel von der Gesamtzahl der Kühe werden als Zugtiere benutzt?
4. Wieviel Stück an männlichen Zugvieh (Ochsen, Bullen, Stiere) sind vorhanden?
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
I. A. Nr. 8753. J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 20. September 1918.
Betrifft:
Abschluß von Kartosselsaatgutvertragen.
Unter Hinweis auf die vor einigen Tagen im Kreisblatt vekannt gegebene Verordnung über den Verkehr mit Saatkartoffeln ersuche ich mir die schriftlich abgeschlossenen Saatkartoffelverträge rechtzeitig und spätestens bis zum 15. November ds. Js. ein- zureichen.
Tgb. No. I. 10843. Der Landrat
v. Hedemann, Reg.-Assessor,
Hersfeld, den 24. September 1918.
In einzelnen Gemeinden des Kreises sind steuerpflichtige Personen für 1918 zur Staatssteuer noch nicht veranlagt.
Ich ersuche die betreffenden Herren Bürgermeister um Mitteilung bis spätestens zum 1. Oktober 1918, um welche Personen es sich in ihrer Gemeinde handelt.
Die Bürgermeister, in deren Gemeinden alle Pflichtigen veranlagt sind, haben Fehlanzeige auf Postkarte etnzureichen.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 20. September 1918.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Ich weise nochmals aus die Bestimmungen im § 9 der Verordnung des Kreisausschusses vom 10. September d. J. für die Entnahme und Abgabe von Kartoffeln hin. Danach hat jeder Kartoffelanbauer die Verpflichtung, das Gewicht der geernteten Kartoffelmengen sofort laufend täglich festzustellen und in eine Kartoffelliste einzutragen. Die Kartoffelliste ist spätestens zum 15. Oktober d. J. beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit Flächen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeerntet sind,mußderErtrag entweder nach dem bisher festgestellten Durchschnittsertrag der Ernte geschätzt oder durch Proverodungen dervoraussicht- liche Ertrag möglichst genau ermittelt werden. Ich ersuche aus diese Bestimmungen nochmals in ortsüblicher Weise hinzuweisen und den Anbauern die nötigen Formulare für die Listenführung einzuhändigen. Die Formulare gehen ihnen in den nächsten Tagen durch die Buchdruckerei Funk hier zu.
Tgb. Nr. l. 10847. Der Landrat.
A :
v. Hedemann, Reg.-Assessor
Königlich Preußisches Landesfleischamt
Gesch. No. A i 6819/18.
Berlin W 9, den 2. September 1918. Königgrätzerstr. 123
Betrifft:
Ermittlungen des Schlachtgewicht;.
Durch Rundverfügungen vom 19. Dezember 1916 — A 11794/16 — und 5. Dezember 1917 — A l 7433/17 — sind die Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittlung des Schlachtgewichts bei den einzelnen Schlachttiergattungen, wie sie in dem Erlaß des Herrn Ministers der Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 9. Juli 1900 I Aa 3525 11, Anlage > enthalten sind, bekannt gegeben worden. Hiernach sind bei den Rindern die Fleisch- und Talgnieren, sowie das die Beckenhöhle auskleidende Schloßfett, bei den Kälbern, Schafen und Schweinen die Nieren am Tierkörper zu belassen und bei Feststellung des Schlachtgewichts mit- zuwiegen. Die Bestimmungen sehen ferner vor, daß die Gewichtsermittlungen bei den Rindern in ganzen, halben oder Viertel, bei Kälbern u. Schafvieh in ganzen bei Schweinen in halben Tieren zu erfolgen hat; und daß von jedem Zentner 1 Psd. als Warmgewicht in Abzug zu bringen ist, sofern die Wägung bei den Rindern innerhalb 12 Stunden und bet den anderen Tieren innerhalb 3 Stunden nach dem Schlachten vorgenommen wird. Demnach ist es dem Fleischer, bezw. dem schlachtenden Verbände überlassen, ob er die Ver- wiegnng der Schlachttiere im warmen oder erkalteten Zustande bewerkstelligen will.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 16. März 1916 (R. G. Bl. S. 165) hat der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette unter dem .»MW^^0 ore Änti^jung ergeyen tanen, daß die Innenseite, also auch das Nierenfett und das Schloßfett der Tiere, die für die verforgungsberechtigte Bevölkerung geschlachtet werden, unmittelbar nach der Schlachtung loszutrennen und an die von ihm be- bestimmten Stellen abzuliefern sind. Die Jnnehaltung dieser Vorschrift würde die freie Wahl des Schlachtenten über den Zeitpunkt der Vornahme der maßgebenden Schlachtgewichtsermittlung ausschalten u. den Zwangder Warmgewichtsfeststellung in sich schließe^. Wenn schon aus diesem Grunde die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen in Anlage I des Ministerial- Erlasses angemessen sein dürfte, so erscheint sie zur Vermeidung von Zweifeln und Irrtümern unerläßlich, danach den wiederholten hiesiegen Verfügungen für die Erfüllung der den Viehhandelsverbänden auf- getragene» Lieferungen nicht die Stückzahl der gelieferten Tiere, sondern die dem Empfänger zustehen- stehende Fleischmenge maßgebend ist. Eine Abrechnung über die dem Empfänger gelieferte Fleischmenge kann nur nach dem gelieferten Schlachtgewicht erfolgen. Infolgedessen dürfen in letzteres das Nieren- und Schloßfett nicht einbezogen werden, weil sie beschlagnahmt sind und demnach nicht mit zur Verteilung gelangen können, und ebenso die Fleischnieren nicht, weil sie nach der Rundverfügung des Landesfleischamts vom 12. April 1918 — A l 121118 — zu den Jnnereien zu zählen sind und bei der Wurstausbeute mit zur Anrechnung kommen.
Das Landesfleischamt ordnet deshalb an, daß bei der Feststellung des Schlachtgewichts der für die ver- sorgungsberechtigte Bevölkerung geschlachteten Tiere als Maßstab für die den Empfangsstellen gelieferten Fleischmengen die Fett- und Fleischnieren, sowie das Schloßfett, vor der Schlachtgewichtsermittlung zu ent- ferner sind. Im übrigen bleiben die Ausschlachtungsbe- stimmnngen unverändert bestehen, insbesondere bleibt es nach wie vor den Schlachtenden anheimgegeben, ob sie die Wägungen in warmen oder erkaltetem Zustande des Fleisches sowie je nach der Tiergattung in ganzen, halben oder viertel Tierkörpern vornehmen wollen.
Auf die Hausschlachtungen findet die oben genannte Bundesratsverorenung vom 16. März 1916 (R G. Bl. S. 165) keine Anwendung; die Jnnenfette aus diesen Schlachtungen brauchen daher nicht abgeliefert zu werden. Infolgedessen sind für die Feststellung des Schlachtgewichts bei den Hausschlachtungen die Bestimmungen in Anlage i des angführten Ministeral-Erlasses vom 9. Juli 1900 unverändert maßgebend.
Die Kommunalverbände sind entsprechend zu verständigen; die erforderlichen Ueberdrucke liegen bei.
gez. Bu ckha rd t.
* * *
Hersfeld, den 20. September 1918. Wird veröffentlicht.
Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriewachtmeister des Kreises ersuche ich die genaue Befolgung der Bestimmungen über die Ermittlung des Schlachtgewichts durch die Schlachtvieh- und Fleischbeschauer streng zu überwachen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. Nr. 8757. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 25. September. Heute fand unter dem Vorsitz des Herrn Reg.-Assefsor v. Hedemann im Hotel Stern eine Gesamtausschußsitzung des Kreis- ausschufses für Sammet- und Helferdienst im Kreis Hersfeld statt. Vom Kriegswirtschaftsamt war Herr Regierungsrat Dr. Ehrlicher anwesend. Nach der Eröffnung der Sitzung dankte zunächst Herr v. Hedemann allen für ihr Erscheinen und bat alle Anwesende ebenso wie bei der Laubheusämmlung auch bei öer Bucheckernsammlung fleißig und unermüdlich mit Hand anzulegen zum Wohl unseres Heeres als auch des gesamten Vaterlands. Sodann ,
erhielt Herr Kreisfammelleiter Direktor Dr. Schoof das Wort. Er dankte ebenfalls allen Erschienenen nochmals für ihre fleißige Mitarbeit bei der Laubheusammlung, durch welches nur möglich geworden ist, daß der Kreis Hersfeld mit bald 2500 Zentner Laubheu fast an 1. Stelle im Regierungsbezirk stehe u. nur von wenigen Kreisen übertroffen werde. Sodann erhielt Herr Reg -Rat Dr. Ehrlicher das Wort, der über die Organisation u. Ausführung der Buckeckernsammlung sprach u. im wesentlichen nachfolgende Punkte berührte.
1. Wer organisiert die Sammlung? In Preußen ist mit dem Kriegsamt und der Reichsfuttermittelstelle ein Abkommmen getroffen worden, daß die Organisation der Laubheusammlung zu Hilfe genommen wird. Die Kriegswirtschaftsämter errichten dann Ortssammel- stellen und bestellen ein Ortsaufkäufer. 2. Wer soll sammeln? Jeder soll sammeln der nur sich frei machen kann, damit der reiche Segen des Waldes erfaßt wird. Er unterschied 2 Arten der Sammlung, l. Oeffentliche Sammlungen, welche vom Kriegswirtschaftsamt ein- aerichtei und n ^
frei für sich saMmeln kann. 3. Wo wird gesammelt? " D |
In den preußischen Staatsforsten kann jeder sammeln, soweit nicht einzelne Bezirke für Kulturzwecke abgesperrt werden. Für die freie Sammlung in Privat- forften bedarf es der Genehmigung des Eigentümers.
4. Wann wird gesammelt? Der Zeitpunkt ist in unserm Bezirk auf den 10. Oktober festgelegt worden, jedoch einigte man sich dahin, daß man schon jetzt mit der Sammlung der abgefallenen Früchte beginne, jedoch ein Schütteln und Abschlagen ist jetzt noch unter allen Umständen zu unterlassen. Am sichersten fallen die Bucheln nach einem Frühfrost, wenn am Morgen die Sonne darauf scheint. Schütteln und Schlagen mit Stangen ist gestattet, dagegen das Anschlagen der Bäume mit einer Axt verboten. Das beste Sammeln ist das Schütteln in ein Wagentuch, oder man entfernt mit einem Rechen das trockne Laub und kehrt dann mit einem Besen die Bucheln zusammen. 5. Wie werden die Früchte gereinigt? Die in Tücher aufgefangenen oder zufammengefegte Bucheln müssen dann durch Haarsieb gereinigt werden, damit anhaftender Schmutz, Laub nnd andere Beimengungen herauskommen. 6. An wen werden die Bucheckern abgeliefert? Die Bucheckern werden an den Ortsaufkäufer' abgeliefert. Dieser zahlt für 1 kg guter Bucheckern 1,65 Mark. Außerdem erhält jeder nach seiner Wahl einen Schlagschein oder einen Oelbezugschein. Auf den Oel- schlagschein erhält jeder das Recht soviel Bucheckern schlagen lassen zu können als er an Gewicht dem Ortsaufkäufer abgeliefert hat. Auf den Oelbezugschein erhält jeder das Recht 6% von dem abgelieferten Gewicht der an den Aufkäufer abgelieferten Bucheckern zu dem festgsetzten Preis bei der Kreisölverteilungsstelle zu taufen. Beides geschieht ohne Anrechnung auf die Fettration. Oel und Oelkuchen des durch Schlagschein gewonnenen Oeles darf nicht verkauft werden, sondern muß im eigenen Haushalt verwendet werden. Im freien Handel ist der Höchstpreis für Bucheckern auf 1,50 Mark festgesetzt. Große Sorgfalt ist auf die Aufbewahrung der Bucheckern zu verwenden. Gesammelte Bucheln dürfen nicht in Säcken stehen bleiben, auch nicht in großen Haufen liegen, da sie sonst brennen, muffig werden u. schimmeln u. schlechtes Oel liefern. Am besten werden sie auf lustige Böden in Schichten von höchstens 20 cm Höhe ausgebreitet und täglich umges chaufelt, bis sie vollkommen lufttrocken sind. Verwerflich ist es, jetzt schon grüne Bucheln zu sammeln und dieselben auf Backofen oder durch Darre zur Reife zu bringen, da sie dann fast gar kein Oel liefern. Sodann wurde die Sitzung mit einer herzlichen Mahnung zur unermüdlichen Mitarbeit geschaffen.
-d- Unterbau», 26. Sept. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde der Schütze Georg H i l d im Füsilier-Regt. Nr. 80.
Roteubnrg a. F., 24. Sept. Bei einem Streit mit einem andern jungen Mensch erhielt der ISjährige Schlosserlehrling Willi Röth von hier einen Schlag über den Kopf, der einen Schädelbruch als Folge hatte. Der Bedauerungswerte wurde dem Casseler Landkrankenhaus zugeführt.
Wettervoraussage für Freitag -e» 25. September. Wechselnd bewölkt, vorwiegend trocken, mild.