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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be­zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, j Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Femsprechrr Nr. 8.

Nr. 226

Donnerstag, den 26 September

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Preise für Teichfische (Karpfen und Schleien) der Ernte 1918/19.

Auf Grund der Verordnung vom 8. August 1916 über die Regelung des Absatzes von Karpfen und Schleien (RGBl. S. 925) und der Bekanntmachung vom 9. September 1916 über Preise für Teichsische (RGBl. S. 1008) sowie § 4 der Bekanntmachung vom 7. Februar. 1918 über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische (Deutscher Reichsanzeiger vom 8. Febr. 1918) werden mit Genehmigung des Reichskommissars für Fischversorgung für den Absatz von Karpfen und Schleien der Ernte 1918, soweit dieser mit Genehmi­gung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H., Berlin, und zu den von der Gesellschaft auf­gestellten Verkaufsbedingungen erfolgt, folgende Preise festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen:

A. Speisefische:

1. Erzeugerpreise für je 50 kg Reingewicht frei Eisen­bahnwagen der Abgangsstation:

Karpfen........ 220 Mk.,

Schleien........ 250 Mk..

Diese Preise gelten auch für den Verkauf vorn Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher, soweit die Kriegsgesellschaft zu diesem Verkauf in einzelnen Fällen die Genehmigung erteilt.

2. Kleinverkaufspretse für je 0,5 kg Reingewicht: Karpfen........2,80 Mk.,

Schleien........3,20 Mk..

Bei Beteiligung des Großhandels am Vertrieb der Ware zwischen Erzeuger und Kleinhandel kann ^dLr.Kommunalverband den Großverkaufspreis für je 50 kg Reingewicht bei Karpfen bis zu 265, Mk., bei Schleien bis zu 300, Mk. und den Kleinverkaufspreis für je 0,5 kg Reingewicht bei Karpfen bis zu Mk. 3,20, bei Schleien bis zu Mk. 3,60 festsetzen.

3. Hälterungszuschläge:

Vom 16. Dezember 1918 bis 15. April 1919 erhöhen sich die Preise unter 1 und 2 bei Karpfen und Schleien monatlich (je vom 16. des Monats bis 15. des folgen­den) für je 50 kg Reingewicht um 5, Mk. bezw. für 0,5 kg Reingewicht um 0,05 Mk.

B. Besatzfische:

Für je 50 kg Reingewicht frei Eisenbahnwagen der Abgangsstation:

Zweisömmerige Karpfen im Herbst 1918 . 260, Mk. Frühjahr 1919 290,-

Zweisömmerige Schleien Herbst 1918. 290, Frühjahr 1919 320,-

Für einsömmerige Besatzfische werden Preise nicht festgesetzt.

C. Gewichtsgrenzen im Sinne der Bestimmungen unter A und B.

Als Speisefische dürfen nur Karpfen im Stückge­wicht über 0,5 kg und Schleien über 100 gr verkauft werden.

Als Besatzfische dürfen nur Karpfen bis zu 0,5 kg Stückgewicht und Schleien bis zu 100 gr. Stückgewicht verkauft werden.

Berlin, den 14. September 1918.

Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. Klee.

Bus der Heimat«

* (Das Trocknen von Gemüs.e blättern.) Vielfach ist schon darauf hingewiesen, daß man Blatter von Kohlrabi und Kohl, besonders junge Blatter, sehr gut trocknen kann. Sie ergeben im Winter em sehr gutes Gemüse, das man vielseitig verwenden ^kann. Das Trocknen ist eine einfache und doch schwere Sache, denn es hat genau so seine Gesetze wie jedes andere Ding. Die Blätter werden gewaschen und an der Luft, nicht an der Sonne, getrocknet. Um sierichtig dürr trocken zu erhalten, trockne man sie im Backofen oder auf der Herdplatte gut nach, fülle sie dann in einen Papierbeutel und hänge diesen an trockenem, luftigem Ort auf. So getrocknete und aufgehobene ^.rockenge- müse behalten ihren feinen Geschmack, ihre Farbe und werden nicht schimmeln.

* (Oelkuchenschrot). . Den Oelsaatanbauern sind bisher die Unten auf Grund der Verordnung über Oelfrüchte vom 19. Oktober 1917 Anstehenden PreßrÜckstände aus der Oelgewinnung (Oelkuchen) unzerkleinert zurückgeliefert worden. Da bei dieser Handhabung in dem Kuchen etwa 5 Prozent Fett verblieben, so gehen für die allgemeine Fettversorgnug, welcher bei der bestehenden Fettkuappheit alle Roh­stoffe in möglichst umfangreichem Maße zugeführt werden müssen, sehr große Mengen von Fett ver­loren. In Zukunft werden daher die Landwirte die Oelkuchen in zerkleinertem und entfettetem Zustande erhalten (Oelkuchenschrot). Diese Maßnahme erscheint um so mehr gerechtfertigt, alö eine Verringerung des hauptsächlichen Nährstoffes der Kuchen (Protein) nicht

eintritt und der Oelkuchenschrot bereits jetzt mit bestem Erfolg verfüttert worden ist.

*(ZuweisungvonHülsenfrüchten.) Die Dsch. Parl.-Korr." berichtet: Das Landesgetreideamt teilt uns mit, daß bei ihm immer noch zahlreiche An­träge von industriellen Werken, Stadtverwaltungen usw. auf Sonderzuweisungen oder Gestattung des freihändigen Aufkaufes von Hülsenfrüchten eingehen. Im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Kriegs- ernährungsgmtes werden sie ausnahmslos abgelehnt, da die Reichsgetreiöestelle alle erfaßbaren Bestände zur Deckung des Bedarfs für Heer und Marine und zur gleichmäßigen Belieferung von Hülsenfrüchten an die in der Kriegswirtschaft tätige Bevölkerung braucht. Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß Hülsenfrüchte, die nach § 1 Abs. 4 der Reichsgetreide- ordnung vom 29. Mai 1918 grün geerntet, aber als­dann nicht als Grüngemüse verbraucht, sondern durch Dörren haltbar gemacht sind, der Beschlagnahme ge­nau so unterliegen, wie aussereifte Hülsenfrüchte.

* (Die Verbesserung des Bieres.) Durch die kürzlich erlassene Verordnung des Kriegsernäh­rungsamtes ist für die Herstellung von Bier ein Stammwürzegehalt von mindestens zwei Prozent vorgeschrieben. Bisher wurde in großem Umfang Einfachbier mit einem Würzegehalt von nur einem Prozent hergestellt. Die Verordnung wird also eine kleine Verbesserung des Bieres zur Folge haben. In Brauereikreisen hat diese Neuregelung im all­gemeinen wenig Anklang gefunden. Man hält sie nur für durchführbar, wenn die Gerstenzuteilung an die Brauereien erheblich erhöht wird. Denn bei der bisherigen Belieferung mit Gerste würden bei der vorgeschriebenen Erhöhung deA Stammwürzegehaltes nur etwa zwei Drittel der im vergangenen Wirt­schaftsjahr erzeugten Biermengen hergestellt werden können. Oo Liese Wüzü^ be^ Braugc j-rVe® in Erfüllung gehen werden, erscheint noch recht zweifel­haft. Man weist auf den im allgemeinen günstigen Ausfall der Gerstenernte hin, der es ermöglichen müßte, einen wesentlich höheren Teil für die Bier- herstellung zur Verfügung zu stellen. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Gerste in diesem Wrrtschafts- jahr in größerem Umfange als bisher zur Herstellung von Nahrungsmitteln Verwendung finden muß, um einen Ersatz in den fleischlosen Wochen zu liefern. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Bierverbrauch feit Einführung des Einfachbieres außerordentlich zurück­gegangen ist. Die geringe Qualität des Bieres hat zahllose Verbraucher veranlaßt, den Biergenuß ern- zuschränken oder sogar gänzlich darauf zu verzichten. Hieran wird auch die Erhöhung der Mindestgrenze für den Stammwürzegehalt auf zwei Prozent kaum viel ändern. Im übrigen ist zu erwarten, daß die Entscheidung über die Belieferung der Brauereien mit Gerste bald fallen wird.

* (Beleuchtungsgegenstände unterliegen nicht der L u x u s st e u e r.) Eine rheinische Groß­stadt hatte bei Durchführung der Luxussteuer erklärt, daß auch Beleuchtungsgegenstände, sofern das Entgeld für die Lieferung dieses 200 Mark überschreitet, der Luxussteuer unterliegen. Wie nunmehr maßgebende Sachverständige erklären, kommt Ziffer 3 von § 8 des Gesetzes hier nicht in Anwendung. Beleuchtungsgegen­stände sind steuerfrei.

* (Tabakstrünke a 1 s rauchbar erklärt.) Durch Verordnung des Bundesrats ist die Bekannt­machung über Rohtabak dahin abgeändert worden, daß auch auf die Tabakstrünke, das sind die nach dem Abblatten noch übriggebliebenen Bestandteile der Tabakpflanze zur Herstellung von Erzeugnissen, nament- lich von Rauchtabak zurückgegriffen werden kann. Wer Buchenlaub und Huflattich raucht, der wird sich allerdings auch noch mit Tabakstrünken abfinden In dieser Kriegszeit ist die Unerschrockenheit nichts Seltenes mehr.

Kopf hoch! Komme, was da mag!

Spotten auch die Feinde!

Bald kommt Deutschlands Friedenstag!

Kopf hoch! ZeichnetNeunte"!

)( Hersfeld. 25. September. Am nächsten Sonntag zwischen 11 und 12 Uhr vormittags findet auf dem Marktplatz P r ome n a de n - Ko n ze r t durch ote Kapelle des Ersatz-Bataillons Inf-Regt. No. 83 aus Cassel unter Leitung des Herrn Musikmeisters Große statt. Die Kapelle ist anläßlich der am Sonntag statt- findenden WettkäMpfe der Kriegsjugendwehr des Kreises Hersfeld hier anwesend.

tz Hersfeld, 25. September. (F estsetzung der F l e i s ch r a t t o n d e r S e l b st v e r s o r g e r.) Ent­sprechend der vom 1. August 1918 ab erfolgten Ver­ringerung der wöcheytlMdn Fleischmenge für die ver- sorgungsl>erechtigte Bevölkerung hat der Staatssekretär

des Kriegsernährungsamts durch Verordnung vom 20. September 1918 auch die Sätze für die Selbstver­sorger festgesetzte, so daß ein Selbstversorger in Zu­kunft 400 Gramm Schlachtviehfleisch, gleichviel welcher Art, oder Wildbret in der Woche für sich verbrauchen darf. Die Neuregelung tritt mit dem 25. September in Kraft. Für die Hausschlachtungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen sind, verbleibt es bei den bisherigen Anrechnungsvorschriften.

§ Hersfeld, 24. September. Wie im vorigen Winter, so muß auch während des kommenden Heiz- zeitraums die H e i z u ug der Züge insbesondere wegen des Mangels an Heizschläuchen und auch zur Herabminderung des Kohlenverbrauchs soweit irgend angängig eingeschränkt werden. In erster Linie wird für eine ordnungsmäßige Heizung der Fernzüge Sorge getragen werden. Wir sind deshalb notgedrungen zu der Maßnahme veranlaßt, die Personenzüge des Nah­verkehrs und des größten Teils der Nebenbahn­strecken des Eisenbahndirektionsbezirks Frankfurt (M) von einer Beheizung gänzlich auszu- schließen. Den Reisenden wird deshalb empfohlen, sich durch Mitnahme von Decken, Winterschutzkleidung und dergleichen vor Kälte zu schützen, da auch in den Fernzügen nicht immer auf ausreichende Heizung wie im Frieden wird gerechnet werden dürfen. Es darf angenommen werden, daß die Fahrgäste den ob­waltenden Umständen volles Verständnis entgegen­bringen. Beschwerden über die mangelhafte Beheizung der Zuge werden im allgemeinen keine Berücksichtigung finden können.

Bebra, 24. September. Im Hönebacher Tunnel versuchte der aus Kirchbauna stammende Landwirt W., der wegen Vergehen nach Gera gebracht werden sollte, seinem Begleiter zu entkommen. Er sprang aus dem Zuge, geriet unter die Räder und wurde totgefahren.

------------- "**'^ ^niBiq^F^ -ü^L^ Wert- und Nachnahmepaket.

Da die Post im Falle des Verlustes eines gewöhn­lichen Pakets niemals mehr als 3 Mark für je 500 Gramm der ganzen Sendung vergütet, so sind die Versender mehr und mehr dazu übergegangen, ihre Pakete als Einschreib- oder Wertpakete zu verschicken. Für Einschreibpakete vergütet die Post im Falle des Verlustes dieselben Beträge wie für gewöhnliche Pakete, jedoch nicht weniger als 42 Mark: für verlorene Wert­pakete wird die Wertangabe bei der Feststellung des Schadenersatzbetrages zugrunde gelegt. Beweist jedoch die Post, daß der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so ersetzt sie nur diesen. Hiernach ist die Ersatzpflicht der Post auch für Einschreib- oder Wertpakete n u r begrenz t. Gegen die Anwendung der Einschreibung oder Wertangabe besteht deshalb eine gewisse Abneigung, namentlich aber aus dem Grunde, weil für die Verpackung der eingeschriebenen und Wertsendungen strengere Vorschriften bestehen, die jetzt bei dem Mangel an haltbarem Packmaterial, wie Bindfaden, Siegellack, nicht leicht zu erfüllen sind.

Die Versrnder sind deshab auf der Suche nach einer Beförderungsmöglichkeit, bei der an die Ver­packung keine besonderen Anforderungen gestellt und wobei im Falle des Verlustes die Schäden in voller Höhe vergütet werden. Eine solche Beförderungsart glauben viele in dem Nachnahmepaket gefunden zu haben. An seine Verpackung werden keine be­sonderen Anforöererungen gestellt, der angegebene Nachnahmebetrag wird dem Absender übermittelt, das Porto ist nicht höher als für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. Erst wenn ein solches Paket in Verlust geraten und dem Absender ein viel geringerer Ersatzbetrag ausgezahlt ist als der von ihm angegebene Rachnahmebetrag, merkt er, daß er die postalische Be­deutung der Nachnahme verkannt hat. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß die Post im Falle des Verlustes einer solchen Sendung Schadenersatz in Höhe des angegebenen Nachnahmebetrages leistet. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Postordnung wird der bloße Vermerk über die Postnachnahme von der Post nicht als Wertangabe erachtet. Nachnahmesen­dungen werden vielmehr von der Post nur dann als Sendungen mit Wertangabe behandelt, wenn außer dem Nachnahmebetrag noch ein Wert angegeben ist. Die Post leistet also beim Verlust von Nachnahmepaketen die nicht eingeschrieben oder mit Wertangabe versehen sind, keinen höheren Ersatz als für gewöhnliche Pakete, das heißt nicht mehr als drei Mark für je 500 Gramm der ganzen Sendung. Vielfach wird die Versendung als Nächnahmepaket auch deshalb gewählt, weil ange­nommen wird, daß solche Sendungen von der Post mit Borzug oder besonderer Sicherung befördert wer­den. Auch dies ist ein Irrtum. Die Nachnahmepakete werden von der Aufgabe bis zum Bestimmungsort nicht anders wie gewöhnliche Pakete behandelt und befördert und genießen keinerlei Vorrang. Wer sich also bei Versendung von Paketen mit wertvollem In­halt vor Schaden bewahren will, darf sie nicht als ge­wöhnliche Nachnahmepakete zur Post liefern, sondern muß noch den Wert angeben.