Hersfelder Kreisblatt
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8 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. - sur oen Htet$ Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Rv. 333 Sonnabend, den 31. September 1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 18. September 1918.
Auf Abschnitt L der ländlichen Lebensmittelkarte für Bersorgungsberechtigte (blaue Karten) werden
125 Gramm Graupen
und auf Abschnitt X der Kinderkarten (gelbe Karten)
2 Pakete gwieback
verabfolgt.
Der Preis für 125 Gramm Graupen beträgt 11 Pfg., für 2 Pakete Zwieback ä 40 Pfg. .= 80 Pfg.
Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Eintreffen der Ware zu erfolgen. Die Kartenabschnitte sind bis zum 30. September d. I. an die Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Diejenigen Händler, die.sich in der Einreichung der Lebensrnittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überhaupt bei der Verteilung die Anordnung nicht beachten, haben zu erwarten, daß ihnen der Verkauf von Lebensmitteln entzogen wird.
Tgb. Nr. K. G. 3611. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts
. monatlich im Oktober r^.
Auf Grund der §§ 1, 2, >6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
Zeitpunkt der Meldung.
1. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Oktober erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aushilsslieferungen siehe § 3 a1.
§ 2.
Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (11 = 1000 kg. = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres ab 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3/). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen:
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunker- kohlen-
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird:
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskohle*) -
c) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas- und sonstiger Gasanstalten, oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind:
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind:
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Rasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtsstelle. Der Reichskommissar für die Kohlenverkeilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§ 3.
Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg. zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Stein- kohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager- Föröer-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohls bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, Koksgrie^usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
c) Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e) Verbrauch im Vormonat,
f) Bedarf für den laufenden Monat (siehe Abs. 3), g) voraussichtlicher Bed rf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3).
2. Die Transportart ist jt Spalte 3a zu melden Durch die im folgenden rn Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz":
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz":
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn":
mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn" ; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag":
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen" ;
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff":
durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben: solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzu- melden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
§ 3 a.
Anshilfslieferungeg.
1. Wenn Brennstoff im Vormonat von einem Lieferer bezogen wurde, der in der vorigen Meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der ordnungsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aus- Hilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a 2 behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a1 im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden.
§ 4.
Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunfts- gebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
(Fortsetzung aus der 4. Seite)
Bus der Heimat.
*(DiegeheimenRinöerschlachtungen.) Die Viehzählung des Sommers hat die Gewißheit gebracht, daß der Schleichhandel mit Fleisch, der nahezu ausschließlich auf geheimen Schlachtungen beruht, in unseren Viehstapel Lücken reißt, die zu den größten Bedenken Anlaß geben. Was nützen fleischlose Wochen und Herabsetzung der Fleischration, wenn gewissenlose Viehhalter einen Teil ihres Rindviehbe- standes an Aufkäufer des Schleichhandels zu Wucherpreisen verkaufen! Jede Kontrolle über unseren Viehbestand wird dadurch illusorisch gemacht, und die Viehzählungen stellen dann das bedauerliche Ergebnis fest, daß weit über die Schlachtviehumlage hinaus eine Abnahme des Rindviehbestandes stattgefunden hat. Wenn man sich vergegenwärtigt, daß in einem Vierteljahr, und zwar in der Zeit vom 1. März bis
1. Juni, nach einer Mitteilung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes 239,017 Rinder ohne Nachweis des Verbleibs verschwunden sind, und daß eine Vergleichung mit den angemeldeten Schlachtungen in Deutschland überhaupt eine Fehlmenge von 334,030 Rindern ergibt, deren Verbleib nicht klargestellt werden kann, — dann begreift man die Gefahren, die in den geheimen Schlachtungen für unseren Viehbestand liegen. Von der zuständigen Stelle sind daher die Bundesregierungen (zum wievielten Male?) eindringlichst ersucht worden, mit allen verfügbaren Mitteln diesem schädlichen Treiben eine Ende zu bereiten. Als ein erfolgversprechendes Mittel ist die Gewährung von Prämien für den Nachweis verbotener Schlachtungen und geheimer Abgabe von Fleisch in Gastwirtschaften und Verkaufsstellen empfohlen. Teilweise sind mit diesem Mittel ja auch gute Erfolge umg entgegengesetzte Erfahrungen vor. Als das wirksamste Mittel, den Schleichhandel mit Vieh zu bekämpfen, muß nach wie vor die Anlage von Viehkatastern angesehen werden.
* (Hamstern im großen und kleinen Maß stab.) In der kürzlich in Erfurt stattgefundenen Besprechung von Vertretern des Generalkommandos und des Kriegsernährungsamtes mit Arbeitervertretern, Bürgermeistern, Landräten, Obmännern usw. brächte Hauptmann von Heeringen, Mitarbeiter im Kriegsernährungsamt, seine Meinung über das Hamstern dahin zum Ausdruck: Wir haben es hauptsächlich auf die großen und kleinen Lebensmittelschieber und Schleichhändler abgesehen, nicht aber auf Leute, die, um sich des Hungers zu erwehren, ein Stückchen Butter, ein Pfund Ouark, Kartoffeln usw. in kleinen Mengen vom Lande holen. Selbstverständlich werden gerade diese harmlosen „Sünder" auf den Landstraßen am häufigsten abgefaßt. Die Wegnahme solcher Lebensmittel liegt nicht im Sinne des Kriegsernährungsamtes
):( Hersfeld, 16. September. (Zur Laubheusammlung). Da die Gestellung von Eisenbahnwagen infolge der beginnenden Lebensmittelbeföröer- ungen immer schwieriger wird, muß das noch nicht zur Ablieferung gelangte Laubheu von den Orts- sammelstellen möglichst bald an die Abnahmestellen abgegeben werden, da sonst die Gefahr besteht, daß das Laubheu infolge zu langen Ltegens verdirbt.
§ Hersfeld, 19. September. Ein Eisenbahnunglück ereignete sich gestern abend 702 Uhr bei der Station Blankenheim bei Bebra dadurch, daß eine Leerlokomotive mit dem Güterzug 7207 zusammenstieß. Beide Lokomotiven wurden schwer beschädigt, mehrere Güterwagen zertrümmert oder sind verbrannt. Der Lokomotivführer Friedrich Kollmann aus Fulda und der Schaffner Zinkand aus Elm fanden dabei ihren Tod. Sehr schwere Verletzungen erlitten Schaffner Georg Schott aus Elm, der Lokomotivführer Johann Faßhauer aus Bebra, der Heizer Joseph Larbig aus Götzen Hof bet Fulda, der Zugführer Heinrich Herbert aus Elm und die Hilfsschaffnerin Anna Baus aus Elm. Die Verunglückten haben die schweren Verletzungen besonders an Kopf und Brust davongetragen; die Hilfsschaffnerin Baus erlitt außerdem noch einen Beinbruch. Alle wurden in das HersfelderLandkcankenhaus eingeliefert. Der Zugverkehr Cassel—Thüringen war durch das Unglück sehr behindert.
Homberg, 17. Sept. Der Verkauf der städtischen Obsternte brächte der Stadtkasse in diesem Jahr trotz des nur mäßigen Ertrags eine Einnahme von 36 700 Mark (gegen 24 000 Mark bei reichem Ertrag im vorigen Jahr), ein bis dahin noch nicht erreichter Betrag.
FriedSerg lOberhessen), 19. Sept. Auf eigenartige Weise ist in Hilense das elfjährige Tochterchen des Landwirts Busse zu Tode gekommen. Es wurde mit mehreren anderen Kindern von einem Bienenschwarm überfallen. Die anderen Kinder brachten sich durch Davonlaufen in Sicherheit. Dagegen fand man die kleine Busse furchtbar zerstochen später tot auf.
Wettervoraussage für Sonnabend den 21. September. Aufklärend, keine oder geringe Nieöerfchlüge.